FCA-Umfrage für befristetes Genehmigungsverfahren im Fall von Brexit

Die Financial Conduct Authority (FCA) hat eine Umfrage gestartet, die sich an Unternehmen richtet, die derzeit mit einem Europäischen Pass Zugang zum britischen Finanzmarkt haben. Für den Fall, dass Großbritannien durch Brexit nicht mehr Teil des europäischen Binnenmarktes ist, entfallen auch die Vorteile des EU-Passes. Derzeit kann ein Unternehmen, das in einem EU-Mitgliedstaat eine Lizenz von der zuständigen Finanzaufsicht erhalten hat, diese Lizenz im Wege eines einfachen Anzeigeverfahrens in allen anderen EU-Mitgliedstaaten nutzen, ohne weitere Lizenzverfahren in den anderen EU-Mitgliedstaaten durchlaufen zu müssen. Dadurch erhält ein reguliertes Unternehmen relativ leicht Zugang zu den nationalen Finanzmärkten innerhalb der EU.

Fällt der EU-Pass weg, haben auch Finanzdienstleister, die derzeit in UK nur über einen solchen tätig sind, nicht mehr ohne weiteres Zugang zum britischen Finanzmarkt. Die Konsequenz wäre, dass solche Unternehmen dann bei der FCA ein volles Genehmigungsverfahren durchführen müssten, um ihre Finanzdienstleistungen weiterhin auf dem britischen Markt anbieten zu können.

Die britische Regierung hat für solche Unternehmen für eine Übergangszeit ein befristetes Genehmigungsverfahren in Aussicht gestellt. Die FCA möchte nun bis zum 11. Mai 2018 herausfinden, ob Unternehmen, die derzeit mit einem EU-Pass Zugang zum britischen Markt haben, diesen Zugang im Fall von Brexit beibehalten möchten. Die Umfrage dient u.a. der Gestaltung eines befristeten Genehmigungsverfahrens und der leichteren Abstimmung mit den entsprechenden Marktteilnehmern. Die Prudential Regulation Authority (PRA), die vor allem über Banken und Versicherungen die Aufsicht innehat, hat bereits Ende letzten Jahres eine ähnliche Umfrage in den Reihen der internationalen Banken gestartet.

Es ist allerdings zu erwarten, dass im Fall eines harten Brexits nach einer gewissen Übergangszeit von solchen Unternehmen, die von der Umfrage angesprochen werden, auch ein volles Genehmigungsverfahren verlangt wird.

Neue Leitlinien zu den Anforderungen an Geschäftsleiter von Banken und Finanzdienstleistern

RegulatoryAm 21. März 2018 hat die EBA Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen für CRD- und MiFID-Institute veröffentlicht. Die Vorgaben beziehen sich damit auf Banken und Finanzdienstleister und richten sich zunächst an die nationalen Aufsichtsbehörden in der EU.

Die BaFin übernimmt die Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, ESMA und EIOPA) in der Regel.[1] Die Leitlinien vereinheitlichen die Aufsichtspraxis innerhalb des europäischen Binnenmarktes und sind gerade auch vor dem Hintergrund des nahenden Brexits interessant. Denn neben den Aussagen der europäischen Aufseher, dass keine Briefkastenfirmen in der EU geduldet werden, wenn sich UK-Finanzunternehmen auf dem Kontinent nach dem Brexit zwecks Zugangs zum europäischen Markt ansiedeln, ist nun auch klar, dass die Qualifikation der Leitungsorgane und der zweiten Managementreihe die Anforderungen der Leitlinien erfüllen sollten. Wie bisher gelten die Anforderungen proportional zum geplanten Geschäftsmodel.

Die Fit-and-Proper-Anforderungen der EBA bringen für den deutschen Markt keine Verschärfung der Aufsichtspraxis. Sie gewährleisten eventuell mehr Rechtssicherheit, weil einige Grundsätze nun festgeschrieben sind. So ist etwa bei der Prüfung der zeitlichen Verfügbarkeit von Geschäftsleitern, die nicht ständig in Deutschland sind, die für die Position erforderliche Reisezeit einzubeziehen. Ausdrücklich erwähnt ist nun auch, dass Institute neuen Mitgliedern der Geschäftsleitung maßgeschneiderte Schulungsprogramme anbieten sollen, damit diese sich umfassend mit dem neuen Umfeld vertraut machen können. Gleichzeitig sollten Institute für solche Schulungsmaßnahmen Richtlinien und Verfahren vorhalten. Die Möglichkeit der Schulung neuer Geschäftsleiter ist bisher in der Verwaltungspraxis der BaFin vorgesehen, um Fachwissen ggf. aufzufrischen. Die EBA ist jetzt allerdings etwas konkreter in ihren Vorgaben.

Die neuen Leitlinien schreiben auch noch einmal explizit fest, dass Mitglieder des Leitungsorgans von Banken und Finanzdienstleistern unvoreingenommen und unabhängig sein sollen. Beides sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die trotz Erläuterungen schwammig bleiben.

Ein einheitliches Niveau der Anforderungen an die Geschäftsleiter von Banken und Finanzdienstleistern in Europa ist sicher gut für den Markt und ermöglicht auch den Inhabern der sog. Geschäftsleiter-Führerscheine leichte grenzüberschreitende Wechsel an der Führungsspitze. Die Beibehaltung der geforderten Proportionalität der Anforderungen an Geschäftsleiter im Verhältnis zum Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts lässt dem Markt und weiterhin auch der BaFin genug Spielraum für die konkrete Ausgestaltung der neu festgeschriebenen Vorgaben.

[1] Nicht übernommene Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden weist die BaFin explizit auf ihrer Homepage aus.