Warum Banken wissen sollten, was es mit dem Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz auf sich hat

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ab 2023 an Unternehmen der Realwirtschaft in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gerichtet. Ab 2024 erweitert und verfünffacht sich der Adressatenkreis auf Unternehmen in Deutschland mit mehr als 1.000 Mitarbeiter. Mit dem LkSG wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt. Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ziel des Gesetzes ist es, die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen dazu zu verpflichten, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das LkSG enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen, aus denen Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet werden, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen. Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs veröffentlichen.

Das LkSF fällt in den Bereich der Corporate Social Responsibility und stellt ein weiteres Puzzleteil auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Wirtschaft dar. Die ESG-Regulierung des Finanzmarktes mit der Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Reporting Directive – SFRD) und der Taxonomie-Verordnung stellt ein weiteres Puzzleteil dar. In vielen Rechtsbereichen gibt es inzwischen Regulierung hin zu mehr Nachhaltigkeit und entsprechenden Compliance-Vorgaben (ein Überblick findet sich hier). Die einzelnen Puzzleteile greifen ineinander. Das ist der Grund, weshalb auch Banken das LkSG kennen sollten.

Sechs Gründe, warum das LkSG für Banken generell relevant werden kann

1.

Die Bindung an Recht und Gesetz ist Teil der Verantwortung jeder Geschäftsleitung in Banken. Sofern Banken bei ihren Kunden feststellen, dass diese gegen das LkSG verstoßen, müssen sie handeln und den Kunden zumindest zur Compliance anhalten. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Pressemeldung der BaFin von 29.11.2021, in der diese ankündigt, künftig in den Konzernabschlüssen 2021 schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) zu überprüfen. Beim Reverse Factoring handelt es sich um Vereinbarungen, in denen sich Käufer und Verkäufer darauf verständigen, dass die Schuld des Käufers von einem Dritten beglichen wird. Die BaFin wird vor allem darauf achten, wie Reverse-Factoring-Transaktionen in den Bilanzen und der Kapitalflussrechnungen dargestellt werden. Da liegt es nahe, dass Verstöße gegen das LkSG auffallen können, weil einfach genauer hingeschaut werden wird. Banken sollten das entsprechend auf dem Schirm haben.

2.

Nach der SFRD muss jede Bank inzwischen eine Geschäftsstrategie auf ihrer Webseite veröffentlichen, in der sie auch die Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen offenlegt. So könnte sich eine Bank z.B. strategisch so ausrichten, dass sie bei Investitionen oder Kreditgewährungen darauf achtet, dass die Vorgaben des LkSG eingehalten werden. Dies wäre dann Teil der eigenen ESG-Strategie und würde unter den sozialen Aspekt gefasst werden können.

3.

Banken müssen bereits heute als Teil ihres Risikoverständnisses und ihres Risikomanagements sämtliche ESG-Risiken bei allen Bankgeschäften berücksichtigen. Dabei kann die Einhaltung des LkSG durch Zielunternehmen bei Investitionen oder durch Kreditnehmer eine Rolle spielen, weil sich in Lieferketten Risiken für Umwelt und Soziales niederschlagen können.

4.

Bei Nicht-Compliance des Unternehmens, in das die Bank entweder für ihr eigenes Buch oder für Kunden investiert hat oder dem sie Kredite gewährt hat, besteht ein höheres Ausfallrisiko. Denn Verstöße gegen das LkSG können teuer werden, was wiederum Auswirkungen haben kann auf eine Kreditrückzahlung durch das Unternehmen oder die Rendite eines Investments in das Unternehmen.

5.

Das LkSG führt zu einer besseren Datengrundlage für nachhaltige Investitionen. Sobald Unternehmen, die nach dem LkSG verpflichtet sind, sich an den Kapitalmarkt zur Kapitalbeschaffung wenden und dazu ein entsprechendes Finanzinstrument emittieren, müssen sie nach der SFRD Nachhaltigkeits-Informationen zu dem jeweiligen Finanzinstrument offenlegen. Sofern das Finanzinstrument ökologische oder soziale Merkmale bewirbt, werden in den Unternehmensdaten Angaben zu den Lieferkettensorgfaltspflichten erforderlich sein. Diese tragen dann wieder dazu bei, dass dem Markt mehr Daten für die Einordnung des Finanzinstruments hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien zur Verfügung stehen.

6.

Zuletzt birgt der Verstoß gegen das LkSG durch einen Kunden oder ein Zielunternehmen im Rahmen einer Investition auch Reputationsrisiken oder Chancen. Die sozialen Aspekte in Lieferketten, die auch unter dem Schlagwort „Modern Slavery“ zusammengefasst werden, rücken immer mehr ins Bewusstsein der Verbraucher und Bankkunden. Auch ist zu erwarten, dass die Taxonomie-Verordnung, die sich derzeit auf Umweltaspekte beschränkt, in einer bereits geplanten Anpassung hinsichtlich der sozialen Nachhaltigkeitsziele die Aspekte des LkSG aufnehmen wird. Dann ist es immer ein Marktvorteil, wenn man als Bank bereits entsprechende Prozesse etabliert hat, um bei Unternehmen mit Lieferketten bereits den Mindestmaßstab an Menschenrechten anhand der Vorgaben des LkSG einzufordern.

Wann das LkSG direkt gilt

Grundsätzlich können Banken mit der relevanten Mitarbeiterzahl auch direkt als Unternehmen nach dem LkSG verpflichtet sein. Eine Lieferkette im Sinne des LkSG bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Auch wenn diese Definition auf Banken intuitiv nicht recht passen mag, stellt die Gesetzesbegründung zum LkSG klar, dass Finanzdienstleistungen unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Grundsätzlich gilt, dass Banken ihren unmittelbaren Vertragspartner / Kreditnehmer, der in eine Lieferkette involviert ist, prüfen soll, ob dieser die Pflichten aus dem LkSG einhält. Da das praktisch aber schwer umsetzbar sein wird, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung insoweit Erleichterungen geschaffen, als er für die Banken nur bei Großkrediten i.S.d. Art. 392 der CRR besondere Informations- und Kontrollpflichten gegenüber dem Kreditnehmer vorsieht. Bei mittelbaren Zulieferern weiter unten in der Lieferkette erwartet das Gesetz von den Banken nur dann ein Eingreifen, wenn die Bank substantiierte Kenntnis von Menschenrechtsverletzung oder Umweltschäden hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird von der zuständigen Behörde (BAFA) noch konkretisiert werden.

Fazit

Das LkSG trifft nicht nur die Unternehmen, an die sich das Gesetz direkt richtet, sondern auch die Geschäftspartner dieser Unternehmen. Das können Kapitalgeber sein, aber natürlich am Ende auch die Konsumenten. Eine Bank sollte als Kreditgeber stets darauf achten, ob sie ggf. direkte Pflichten aus dem LkSG gegenüber dem Kreditnehmer, der mit dem Darlehen eine Lieferkette mitfinanziert, hat.

Neue BaFin Richtlinie: Wann darf ein Fonds als nachhaltig bezeichnet werden?

Nachhaltigkeit verkauft sich gut. Das gilt auch für Fondsprodukte. Damit steigt aber auch die Gefahr des sog. Greenwashing. Hierbei werden Fonds dem Anleger als nachhaltig angeboten, ohne dass sie aber tatsächlich eine entsprechende Anlagepolitik verfolgen. Um das zu verhindern, hat die BaFin Anfang August eine Richtlinie zur Konsultation vorgelegt, mit der sie festlegen will, wie Kapitalverwaltungsgesellschaften Fonds künftig ausgestalten müssen, die sie als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertreiben. Sie können dabei zwischen drei Varianten wählen: Mindestinvestitionsquote, nachhaltige Anlagestrategie oder nachhaltiger Index. Die Konsultation läuft bis Anfang September 2021. Da sich aus dem Konsultationsprozess erfahrungsgemäß aber eher weniger Änderungen ergeben, lohnt sich bereits jetzt ein Blick auf die neue Richtlinie.

Für welche Fonds gilt die Richtlinie?

Die Vorgaben der BaFin Richtlinie gelten nur für inländische Publikumsfonds, also Fonds, die auch an Privatanleger vertrieben werden dürfen. Nicht erfasst sind Spezial-Fonds, die vor allem professionellen Anlegern wie z.B. Versicherungen vorbehalten sind. Hier besteht generell ein geringeres Schutzbedürfnis des Anlegers.

Die Richtlinie zielt zum einen auf solche Publikumsfonds ab, die bereits in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen, wie zum Beispiel „ESG“, „sustainable“ oder „green“. Sie erfasst zum anderen Publikumsfonds, die als nachhaltig vertrieben werden, indem zum Beispiel in den Verkaufsunterlagen der Fonds als nachhaltig dargestellt wird. Die Nachhaltigkeit muss sich nicht nur in den Verkaufsunterlagen, sondern auch ganz konkret in den Anlagebedingungen des Fondsproduktes widerspiegeln. Dazu gibt die BaFin drei Möglichkeiten vor:

1. Nachhaltig durch eine Mindestinvestitionsquote

Bei einer Mindestinvestitionsquote muss im Rahmen der Anlagegrenzen eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Fonds zu mindestens 75 Prozent in nachhaltige Vermögensgegenstände investiert sein muss. Die Anlagebedingungen müssen Angaben dazu enthalten, welche Vermögensgegenstände als nachhaltig angesehen werden. Dazu sind die Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung heranzuziehen. Nachhaltig ist danach z.B. eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt (z.B. Reduzierung von Treibhausgasen) und gleichzeitig kein Umweltziel beeinträchtig.

Soweit der Fonds in Finanzinstrumente oder Unternehmensbeteiligungen investieren darf, muss gewährleistet sein, dass die Emittenten der Finanzinstrumente bzw. die Portfolio-Unternehmen (i) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines Umwelt- oder Sozialziels im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung bzw. EU-Taxonomieverordnung leisten und (ii) diese Umweltziele nicht beeinträchtigen. Bzgl. letzterem stellt die Richtlinie konkrete Vorgaben für den Umsatz der Emittenten bzw. Portfolio-Unternehmen auf. Damit Umweltziele nicht beeinträchtigt sind, dürfen sie ihren Umsatz z.B. zu max. 5% aus der Förderung von Kohle und Erdöl generieren.

Entsprechendes gilt auch für Immobilien-Fonds. Auch hier ist durch klare Vorgaben und Ausschlusskriterien in den Anlagebedingungen zu gewährleisten, dass alle Immobilien etwa in Bezug auf die Bewirtschaftung und die Sanierung (i) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines Umwelt- oder Sozialziels im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung bzw. der EU-Taxonomieverordnung leisten und (ii) diese Umweltziele nicht beeinträchtigen.

2. Nachhaltig durch die Anlagestrategie

Wenn keine feste Mindestinvestitionsquote geregelt werden soll, können die Anlagebedingungen vorsehen, dass bei mindestens 75 Prozent des Fonds die Nachhaltigkeitsgesichtspunkte bei der Auswahl der Vermögensgegenstände von entscheidender Bedeutung sind oder dass bei der Verwaltung des gesamten Fonds eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt wird.  Die besondere Rolle der Nachhaltigkeitsgesichtspunkte ist dann in der Anlagestrategie näher darzustellen. Es ist sicherzustellen, dass keines der in der EU-Offenlegungsverordnung oder EU-Taxonomieverordnung genannten Umwelt- bzw. Sozialziele beeinträchtigt werden, indem etwa entsprechende Ausschlüsse in der Anlagestrategie vorgesehen werden.

3. Nachbildung eines nachhaltigen Index

Nachhaltigkeitsziele können auch im Rahmen einer passiven Anlagestrategie durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index erreicht werden. Die Anlagebedingungen müssen dann nähere Ausführungen darf zum Nachhaltigkeitscharakter dieses Index enthalten. Durch die Zusammensetzung des Index darf keines der in der EU-Offenlegungsverordnung oder EU-Taxonomieverordnung genannten Umwelt- bzw. Sozialziele beeinträchtigt werden; auch hier können dazu entsprechende Ausschlüsse vorgesehen werden.

Verhältnis zur EU-Offenlegungsverordnung

Die EU-Offenlegungsverordnung wird durch die BaFin Richtlinie nicht berührt. Erstere verpflichtet Finanzmarktteilnehmer „lediglich“ zu Transparenzpflichten über Nachhaltigkeitsaspekte. Über die Bezeichnung eines Fonds als nachhaltig und die Ausgestaltung von Anlagebedingungen enthält sie hingegen keine Aussage. Sie dient aber als Auslegungs- und Definitionshilfe dazu, was unter dem Begriff Nachhaltigkeit zu verstehen ist.

Fazit

Die Aufsicht bemüht sich sichtlich, Rechtsklarheit und –sicherheit beim Thema Nachhaltigkeit zu schaffen. Es gibt immer mehr Guidance, sowohl auf EU als auch auf nationaler Ebene. Gerade weil nachhaltige Produkte bei den Anlegern gut ankommen, ist das zu begrüßen. Damit kann Greenwashing effektiver verhindert werden und der Anleger kann sicher sein, dass dort, wo Nachhaltigkeit draufsteht, auch Nachhaltigkeit drin ist.

Die Europäische Kommission veröffentlicht Q&As zur Offenlegungsverordnung

Am 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission die ersten Antworten zu Fragen, die sich bei der Umsetzung der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 ergeben, veröffentlicht. Auch wenn bislang nur sechs Fragen beantwortet wurden, ist die Veröffentlichung der Kommission eine willkommene Hilfe für den Markt.

Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung

Inhaltlich hat die Kommission bestätigt, dass die Vorgaben der Offenlegungsverordnung auch für registrierte KVGen, die unter die de-minimus-Regelung fallen, gelten. Dasselbe gilt für Anbieter von Fondsprodukten, die unter eine nationale Private Placement Ausnahme fallen, was in Deutschland nicht mehr möglich ist, in anderen EU-Ländern z.T. aber noch geht. Das ist eine konsequente Auslegung der Verordnung, die primär dem Anleger eine informierte Investitionsentscheidung ermöglich soll.

PAI-Statement – comply-or-explain

Weiter erläutert die Kommission, dass bezogen auf die unternehmensseitigen Offenlegungspflichten, die in Art. 4 der Offenlegungsverordnung normiert sind, der comply-or-explain-Grundsatz gilt. Grundsätzlich möchte der europäische Gesetzgeber erreichen, dass Informationen zu nachhaltigen Investitionen und der Nachhaltigkeitsstrategie der Finanzmarktteilnehmer transparent auf der Webseite der Unternehmen dargestellt werden. Sofern ein Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsaspekte nicht berücksichtigt, muss er dezidiert darlegen, weshalb. Das ist ganz klar ein Druckmittel, denn wer will in der heutigen Zeit erklären, weshalb Nachhaltigkeit kein Kriterium bei der Auswahl der Investitionen ist.

Dark Green – Art. 9 Produkte

Ein anderes Thema, das von der Kommission besprochen wird, ist die Frage, ob ein Art. 9-Produkt ausschließlich nachhaltige Investitionen tätigen darf. Nachhaltige Investitionen ist ein feststehender Begriff und definiert in der Offenlegungsverordnung als

eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

Die Kommission stellt klar, dass ein Art. 9-Podukt in Assets und auch underlying Assets investieren muss, die eine nachhaltige Investition im o.g. Sinn darstellen. Allerdings ist für den Hedging- und Liquiditätsanteil dieser Produkte auch ausreichend, wenn diese Anteile nachhaltig im weiteren Sinn sind. Es muss dann in der Dokumentation klargestellt werden, wie diese Anteile, die nicht die harten Kriterien des Art. 9 der Offenlegungsverordnung erfüllen, zusammenspielen und zusammenpassen.

Light Green – Art. 8 Produkte

Es wurde entsprechend auch eine Frage zu Art. 8-Produkten behandelt. Wieviel Nachhaltigkeit muss in einem Art. 8-Produkt enthalten sein, damit es noch ein Art. 8-Produkt ist? Dazu erläutert die Kommission, dass die Grenze, die in Erwägungsgrund 21 der Verordnung erwähnt ist, nämlich dass ein Produkt den ESG-Zielen nicht schaden soll, nicht überschritten werden darf. Eine genaue Vorgabe, wie groß der Anteil der nachhaltigen Assets in einem Art. 8-Produkt sein muss, macht die Kommission nicht.

Umgang mit maßgeschneiderten Portfolien

Ein weiteres Thema, das in den Q&As angesprochen wird, ist der Umgang mit individuellen und maßgeschneiderten Portfolien und wie diese auf der Webseite des Finanzmarktteilnehmers offenzulegen sind. Das ist in der Tat eine wichtige Frage, da in diesen Fällen die Vertraulichkeit der Anleger gewahrt bleiben soll. Die Kommission stellt hierzu zunächst klar, dass sich die Offenlegungsverordnung grundsätzlich auf alle Portfolien bezieht, auch auf individuell zusammengestellte. Sie zieht sich dann aber auf den Hinweis zurück, dass selbstverständlich Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorgaben, die es in nationalem Recht geben mag, eingehalten werden müssen. Das bedeutet also, dass auf der Webseite der Finanzmarktteilnehmer nur die Strategien offengelegt werden, nicht aber maßgeschneiderte Produkte. Ein gangbarer Weg wäre hier u.E., beispielhaft ein Standardprodukt darzustellen und dann aufzuzeigen, wie das verändert werden kann entsprechend der (Nachhaltigkeits-)Wünsche des Anlegers.

Weitere Q&As begrüßenswert

Insgesamt sind die ersten Q&As der Kommission begrüßenswert und es bleibt zu hoffen, dass im nächsten halben Jahr der Katalog der Fragen und Antworten noch erweitert werden wird.

Institute und Risikoträger aufgepasst – die DelVO 2021/923 hat es in sich

Die sog. Risikoträger eines Instituts unterliegen Vergütungsbeschränkungen. Das ist nicht neu, schon im KWG ist festgelegt, dass Boni bei Risikoträgern in der Regel nur 200% der fixen Vergütung betragen dürfen.

Seit dem 27. Juni 2021 gibt es nun eine neue Rechtslage, die etwas unübersichtlich daherkommt. Seit der Umsetzung des Risikoreduzierungsgesetzes zum 29. Dezember 2020 gilt bereits für alle CRR-Institute eine Pflicht, ihre Risikoträger zu identifizieren. Im Gegensatz zu dem Regime für bedeutende Institute, das bisher in der DelVO 604/2014 geregelt war, traf die CRR-Institute aber nur ein Risikoträgeridentifizierungsregime „light“. Als Risikoträger galten Geschäftsleiter, Aufsichtsräte, bestimmte Führungspersonen. Nun gilt seit dem 27. Juni 2021 für alle die DelVO 2021/923 die wir kurz vorstellen möchten.

Was ist neu?

Die DelVO 2021/923 gibt nun allen Instituten qualitative und quantitative Merkmale zur Bestimmung ihrer Risikoträger an die Hand. Anknüpfungspunkt für die qualitativen Merkmale ist der Einfluss des jeweiligen Mitarbeiters auf das Risikoprofil des Instituts. Im Vergleich zu der Regelung des KWG ist die Liste der Risikoträger, die allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Risikoträger betrachtet werden, wesentlich länger und weiter. Ab 27. Juni 2021 sind vor allem Mitarbeiter mit Managementzuständigkeiten für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben Risikoträger, da diese strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder den angewendeten Kontrollrahmen auswirken. Dazu gehören auch Führungspersonen aus dem Bereich Risikomanagement, Compliance und Interne Revision sowie Mitarbeiter, die bei der Entscheidungsfindung wesentlich unterstützen.

Daneben gelten quantitative Merkmale, d.h. alle Mitarbeiter, die mehr als 750.000 EUR verdienen oder deren Verdienst in den oberen 0,3% der Gesamtvergütung des Instituts liegen, gelten ebenfalls als Risikoträger. Diese gesetzliche Vermutung kann ggf. widerlegt werden.

Was ist zu tun?

Bevor ein Institut anfangen kann, seine Risikoträger zu identifizieren, sollte eine Evaluation erfolgen, die folgende Punkte abdeckt:

  • Was ist das Risikoprofil der wesentlichen Geschäftsbereiche?
  • Wie ist das interne Kapital zur Absicherung der Risiken verteilt?
  • Was sind die Risikogrenzen des wesentlichen Geschäftsbereiche?
  • Was sind die Risiko- und Leistungsindikatoren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der Risiken der wesentlichen Geschäftsbereiche?
  • Welche Leistungskriterien liegen der variablen Vergütung jeweils zugrunde?
  • Was sind die Pflichten und Befugnisse der einzelnen Mitarbeiter?

Sobald sich das Institut darüber im Klaren ist, welcher Mitarbeiter welches Risikoprofil hat, müssen in einem zweiten Schritt die Risikoträger jeweils identifiziert werden. Das alles ist zu dokumentieren. In einem dritten Schritt wäre dann zu prüfen, ob die Vergütungsbeschränkungen hinsichtlich der variablen Vergütung dieser Risikoträger eingehalten werden oder ob es arbeitsvertragliche Anpassungen geben muss.

Fazit

Grundsätzlich gilt auch hier der Proportionalitätsgrundsatz, so dass die Anzahl und Einordnung einzelnen Mitarbeiter von Institut zu Institut variieren kann. Die BaFin hat bereits angekündigt, dass die Institutsvergütungsverordnung und die Erläuterungen dazu noch angepasst werden müssen, was voraussichtlich nicht vor Q4 2021 erfolgen wird. Auch das KWG muss noch entsprechend angepasst werden. Das gibt den Instituten noch einen Spielraum zur Umsetzung der neuen Verordnung. Die Identifizierung der vorhandenen Risikoträger sowie die ggf. erforderliche Anpassung der Arbeitsverträge ist aber ohnehin nicht von heute auf morgen zu leisten.

Update: Fit and Proper Anforderungen an Geschäftsleiter

Anfang Juli haben die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) ihre überarbeiteten Joint Guidelines zu den Geeignetheitsanforderungen and Geschäftsleiter veröffentlicht. Wir geben dazu ein kurzes Update.

Was ist der Hintergrund?

Geschäftsleiter regulierter Institute müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat zuletzt bereits die fachliche Eignung sowohl des einzelnen Geschäftsleiters als auch insbesondere die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung als solcher in den aufsichtlichen Fokus gerückt. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Was beinhalten die überarbeiteten Joint Guidelines?

Zwei Punkte sind besonders interessant. Zum einen die erforderlichen Kenntnisse von Geschäftsleitern zur Verhinderung von Geldwäsche und zum anderen die geschlechterausgewogene Besetzung von Geschäftsleiterpositionen.

Kenntnisse zur Verhinderung von Geldwäsche

Die Joint Guidelines stellen klar, dass Kenntnisse im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Bestandteil der fachlichen Eignung von Geschäftsleitern sind. Ausreichende fachliche Eignung und Kenntnisse der Geschäftsleiterin, die für die Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, schließt ausdrücklich die Identifizierung, das Management und die Minderung von Geldwäscherisiken und des Risikos der Terrorismusfinanzierung mit ein. Kenntnisse im Bereich der Geldwäsche sind auch für die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung erforderlich. Diese können etwa durch entsprechende Schulungen sichergestellt werden. Diejenige Geschäftsleiterin aber, die die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen verantwortet, bedarf hier vertiefter Kenntnisse.

Geschlechterausgewogene Besetzung

Zudem stellen die Joint Guidelines klar, dass Institute zum einen eine Policy aufgesetzt und implementieren haben sollten, die Diversität in der Geschäftsführung fördert, um eine möglichst große Vielfalt in deren Besetzung zu erreichen. Zum anderen sollten Institute auch ganz konkret eine angemessene Vertretung aller Geschlechter im Leitungsorgan anstreben und sicherstellen, dass bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans das Prinzip der Chancengleichheit beachtet wird. Hierbei handelt es sich aber (noch) nicht um zwingende Regelungen, sondern um „Sollvorschriften“.

Allerdings hat die EZB passend dazu in einem jüngst veröffentlichten Leitartikel ausdrücklich betont, dass sie zukünftig genau prüfen wird, welche Fortschritte Banken beim Thema Diversität machen. Dabei werden auch Informationen darüber eingeholt werden, ob interne Diversitätsziele festgelegt wurden und ob diese Ziele erreicht wurden. Wenn diese internen Ziele verfehlt wurden, wird die EZB Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichgewichten in der Besetzung der Geschäftsleitung empfehlen. Außerdem werden die Banken zukünftig auf etwaige Mängel im Rahmen des jährlichen aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozesses hingewiesen werden. Die EZB betont, dass bei Nichteinhaltung interner Diversitätsziele verpflichtende Regelungen möglich sind.

Was bleibt mitzunehmen?

Das Thema Geldwäsche scheint ein aufsichtlicher Dauerbrenner zu werden. Institute sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleiter hier über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Darüber hinaus ist das Thema Geschlechterausgewogenheit nun auch endgültig auf höchster regulatorischer Ebene angekommen. Institute sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine ausgewogene Besetzung ihrer Geschäftsleitung nicht nur anstreben, sondern auch tatsächlich umsetzen.

Investment based crowdfunding and crypto assets – Challenges ahead

Crowdfunding Regulation

With the aim to overcome existing divergences in national frameworks on crowdfunding, in October 2020 the EU has adopted and published the long awaited final text of the Regulation on crowdfunding service providers (Regulation (EU) 2020/1503), the European Crowdfunding Service Provider Regulation “ECSPR”). The ECSPR provides a level-playing field for crowdfunding platforms in the EU, by introducing a harmonized set of rules that will be enable European crowdfunding service providers (CSPs) to explore the full potential of the EU single market.

The ECSPR covers two main types of practices used by crowdfunding platforms:

  1. Facilitation of granting loans (lending based crowdfunding)
  2. Placement of transferable securities within the meaning of Art. 4 para. 1 Nr. 44 MiFID II and/or instruments admitted for crowdfunding purposes that basically refer to shares in private limited companies that are not subject to restrictions that would effectively prevent them from being transferred (investment based crowdfunding)

Offers of financial instruments, either transferable securities or above-described instruments admitted for crowdfunding purposes under national law, of a single project owner whose total consideration is not exceeding 5.000.000 EUR will be eligible to be treated as crowdfunding offers and thereby will be exempted from more onerous requirements stipulated by EU and national rules on securities prospectus and securities issuing requirements.

The ECSPR will start to apply as of 10 November 2021. Crowdfunding service providers operating already under national regimes are provided with a 12-month transitional period within which they will have to ensure compliance with new rules.

Given that the ECSPR is primarily aimed to regulate crowdfunding service providers, the exact scope of application of the investment based crowdfunding in respective EU Member State can only be assessed based on relevant provisions of national law that implement MiFID II definition of transferable securities and define instruments that may fall under the definition of instruments admitted for crowdfunding purposes.

Investment based crowdfunding with crypto-assets – the new frontier?

In the wake of the ever increasing use of crypto-assets for fund raising, the legitimate question that can be raised is whether the crypto-assets can also be used for the purposes of fund raising in accordance with the new regime on investment based crowdfunding under the ECSPR.

Currently, most EU Member States do not stipulate de jure the possibility of issuing transferable securities via DLT or similar technology. However, majority of supervisory authorities across the EU tend to assess the legal status of each crypto-asset on a case by case basis by assessing its features based on various criteria like the level of standardization, tradability on financial markets etc.

  • Debt securities

In relation to crypto-assets with features of debt financial instruments (bonds, derivatives etc.) most supervisory authorities in the EU have taken pragmatic approach by assessing their legal status on a case by case basis and by treating them in accordance with applicable rules on issuance of financial instruments within the meaning of MiFID II. Nevertheless, there are also certain potential impediments to the issuance of debt transferable securities in tokenized form. These are particularly related to requirements under CSDR (e.g. requirement for transferable securities to be registered with CSD in book-entry form) as well as potential obstacles in national legislation like requirement for transferable securities to be represented in the form of a global certificate in physical form.

  • Equity securities

In addition to above mentioned challenges to tokenization of debt securities, the issuing of equity securities in tokenized form (in their literal meaning) has been prevented in most EU Member States due to open legal questions arising from company law that is barely harmonized at the EU level. Therefore, the possibility of using the new crowdfunding regulatory framework for the issuance and placement of equity based transferable securities depends largely on provisions of company law and securities law at national level. The recently published German Act on Electronic Securities (eWpG), which has for the first time allowed the issuing of securities in Germany in electronic or even crypto-form, is also one good example of how the issuing of tokenized shares can hardly be enabled by amendments of securities legislation. Due to related company law issues, German legislator has decided to make new provisions of eWpG solely applicable to debt instruments and units in investment funds, by leaving companies shares out of the scope of its application for the time being.

  • Reform of the MiFID II definition of financial instruments

With the intention to overcome the regulatory uncertainty around the application of MiFID II framework to crypto assets with features of financial instruments the European Commission has proposed in September 2020 a Directive that shall, among other, amend the MiFID II definition of financial instruments.

The new definition will be covering all types of financial instruments under MiFID II (including transferable securities) issued via DLT or similar technology as well. Due to the fact that MiFID II is a Directive, the revised definition will still need to be implemented into national law and currently significant divergences exist in national definitions of financial instruments across the EU. Last but not least, previously mentioned company law issues that prevent issuance of tokenized shares in many EU Member States and new laws on issuance of crypto-securities that fall short of covering all types of financial instruments in certain Member States (like in Germany) will represent challenges that will still need to be addressed. Until the new regime based on the expanded MIFID II definition becomes operational prospective the issuers of security tokens will still need to rely on national laws and the wide interpretative discretion of national supervisory authorities.

  • Instruments admitted for crowdfunding purposes

Looking into the issuing of instruments admitted for crowdfunding purposes (shares in private limited companies) in tokenized form, the picture doesn’t seems to be brighter either. The ECSPR stipulates explicitly that its definition and scope of application in relation to admitted instruments for crowdfunding purposes applies without prejudice to requirements under national laws that govern their transferability, such as the requirement for the transfer to be authenticated by a notary. To that end, EU Member States have a final say when it comes to deciding whether shares in private companies will be eligible to be used for crowdfunding purposes under the new regime. There is a fairly big chance that certain Member States will exclude shares in private limited companies from the scope of application of the new regime at national level by stipulating gold-platting provisions in national law. For instance, heavily criticized national transposition law in Germany, which was published in March this year, stipulates such an exclusion that will prevent shares in private limited companies of being used for crowdfunding offers under the new regime. Despite the fact that such measure would most probably just result in incorporation of fund raising SPVs in other EU jurisdiction (whose shares can still be offered on crowdfunding platforms anywhere in the EU) it cannot be excluded that some other EU Member State will follow similar approach.

Conclusion

Against the backdrop of everything mentioned above, it is fair to conclude that prospective fund raisers intending to leverage the new regime on crowdfunding as a less onerous regulatory framework comparing to regime under Prospectus Regulation will still largely need to ensure compliance with national laws in respective Member States from where they are intending to operate / set up an SPV for fund raising. The proposed EU Regulation on markets in crypto-assets (MiCAR) doesn’t seem to provide any further clarity to this topic either, because its scope of application will be limited solely to crypto assets that do not qualify as financial instruments under the MiFID II framework.

Therefore, despite the fact that the ECSPR has achieved significant progress in harmonization of rules on crowdfunding in the EU, there are still many challenges ahead that will need to be addressed before the crowdfunding as an alternative finance model starts to leverage DLT and crypto-assets in full capacity.


Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) – Rechtsgrundlage für die Modernisierung des deutschen Finanzmarktes

Einführung

Im Bewusstsein über die schnelle Digitalisierung des Finanzsektors hat die Bundesregierung in ihrer Blockchain-Strategie bereits 2019 angekündigt, dass das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere geöffnet werden muss. Bis vor kurzem musste jedes Wertpapier noch in einer physischen Wertpapierurkunde verbrieft werden. Dazu wurden bisher in der Regel die Wertpapieremissionen in einer physischen Wertpapierurkunde (d.h. einer Globalurkunde) verbrieft, die dann bei einem Zentralverwahren hinterlegt wurde. Angesichts der Tatsache, dass heutzutage der Wertpapierhandel vollständig elektronisch stattfindet, hatte diese physische Urkunde wohl wenig Bedeutung für Anleger, die mit Wertpapieren handeln. Dieses Relikt der Vergangenheit stellte zudem ein wesentliches Hindernis für die Digitalisierung des deutschen Finanzmarktes durch die Anwendung von innovativen Technologien wie Blockchain bzw. DLT dar.  Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Bundestag am 6. Mai 2021 das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) beschlossen, das die Tür für die Begebung von Wertpapieren in elektronischer Form öffnen soll.

Modernisierung des Wertpapierrechtes

Das am 10. Juni 2021 in Kraft getretene eWpG gibt die bisher geltende, zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren auf und ermöglicht die Begebung von Wertpapieren in folgenden zwei Formen:

  • dem Zentralregisterwertpapier (§ 4 Abs. 2 eWpG), das ein elektronisches Wertpapier ist, das durch die Eintragung in ein zentrales Wertpapierregister entsteht, und
  • dem Kryptowertpapier (§ 4 Abs. 3 eWpG), was ein Wertpapier ist, das durch die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister entsteht.

Die bisher erforderliche physische Urkunde wird durch die Eintragung im Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister vollständig ersetzt werden. Zentralregisterwertpapiere und Kryptowertpapiere werden den urkundlich verbrieften Wertpapieren gleichgestellt werden. Die Begebung von Wertpapieren, die in einer physischen Urkunde verbrieft werden, wird aber weiterhin alternativ zur Begebung von Wertpapieren in oben erwähnten elektronischen Formen möglich bleiben.

Nach dem eWpG ist es künftig möglich, folgende Arten von Wertpapieren in einer der oben erwähnten Form zu begeben:

  • Inhaberschuldverschreibungen (klassische Anleihen, Genussscheine, Zertifikate, Pfandbriefe etc.) und
  • Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 95 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Somit wird das eWpG zunächst keine Möglichkeit für die Begebung von Aktien in elektronischer oder Krypto-Form ermöglichen. Wegen der vielfältigen gesellschaftsrechtlichen Aspekte, die mit der Gründung einer Aktiengesellschaft und der Ausgabe und Übertragung von Aktien verbunden sind, ist die Erweiterung des neuen Regimes auf Aktien aber für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Zentralregister und Kryptowertpapierregister

Die Führung eines zentralen Registers für Zentralregisterwertpapiere wird eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein. Ein Zentralregister kann von einer Wertpapiersammelbank oder einem vom Emittenten ausdrücklich in Textform ernannten Verwahrer, der eine Erlaubnis zum Betrieben des Depotgeschäfts hat, geführt werden. Das Gesetz sieht sowohl die Möglichkeit für eine Sammel- als auch eine Einzeleintragung in Zentralregister elektronischer Wertpapieren vor.

Das eWpG definiert zudem spezifische Voraussetzungen für die Führung eines Kryptowertpapierregisters. Ein Kryptowertpapierregister muss in einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem die Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Das eWpG präzisiert insoweit, dass ein Aufzeichnungssystem in diesem Zusammenhang ein dezentraler Zusammenschluss ist, in dem die Kontrollrechte zwischen den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind. Aus dieser Beschreibung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber die Anwendung von Blockchain bzw. DLT vor Augen hatte, obwohl das nicht ausdrücklich so in dem Gesetztext erwähnt wurde.

Die Führung eines Kryptowertpapierregisters wird ebenfalls eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz – KWG); künftige Führer von Kryptowertpapierregistern (registerführende Stellen) müssten daher zukünftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG beantragen. Für die Führung des Kryptowertpapierregisters wird eine registerführende Stelle verantwortlich, die von dem Emittenten von Kryptowertpapieren zu benennen ist. Sollte der Emittent keine registerführende Stelle benennen, gilt der Emittent als registerführende Stelle. Da für eine Erlaubnis nach § 32 KWG umfangreiche Anforderungen erfüllt werden müssen, werden sich höchstwahrscheinlich nur wenige Emittenten für eine self-custody Lösung entscheiden, sondern sich stattdessen wohl eher auf ein spezialisiertes Unternehmen mit der Erlaubnis für die Führung des Kryptowertpapierregisters verlassen.

Die Verwahrung von Kryptowertpapieren sollte allerdings nicht verwechselt werden mit dem Kryptoverwahrgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG. Letzteres umfasst lediglich die Verwaltung, Verwahrung und Sicherung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG. Nach dem eWpG wird es für die zuvor erwähnten Kryptoverwahrer hingegen auch erlaubt sein, die privaten kryptografischen Schlüssel zu sichern, die dazu dienen, Krypto-Wertpapiere für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen. Die Verwahrung von Kryptowertpapieren wird daher, wie die Verwahrung herkömmlicher Wertpapiere auch, Depotgeschäft darstellen, dessen Erbringung von der Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts gerade nicht umgefasst ist.

Ausblick

Die Änderungen, die durch eWpG nun eingeführt wurden, sorgen für eine Erfrischung des deutschen Wertpapierrechtes, das bis vor kurzem nicht für die digitale Realität des Finanzsektors geeignet war. Angesichts seines relativ engen Anwendungsbereiches scheint das dennoch nur ein erster Schritt in die richtige Richtung gewesen zu sein. Im Rahmen ihres Digital Finance Package hat die EU-Kommission schon den Entwurf einer Richtlinie veröffentlicht, die die Definition von Finanzinstrumenten nach MiFID II entsprechend erweitern wird, um die Begebung von allen Arten von Finanzinstrumenten mittels DLT oder einer ähnlichen Technologie zu ermöglichen. Dabei unterscheidet der EU-Gesetzgeber im Unterschied zum deutschen nicht zwischen Equity- und Debt- Finanzinstrumenten. Vor diesem Hintergrund wird der deutsche Gesetzgeber wohl relativ bald eine weitere Gesetzesänderung vorbereiten müssen, die dieses Mal den Schritten des europäischen Gesetzgebers ein wenig genauer folgen sollte.

Langsam wird es ernst: Die neue Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz

In wenigen Wochen, nämlich am 26. Juni 2021, wird das neue Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) in Kraft treten. Durch das WpIG wurde ein eigenes Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen geschaffen und sog. kleine und mittlere Wertpapierinstitute aus dem Aufsichtsregime des Kreditwesengesetzes („KWG“) herausgelöst. Letzteres wird in Zukunft nur noch für bankenähnliche, sog. große Wertpapierfirmen, gelten. Das neue WpIG haben wir bereits hier und hier ausführlich vorgestellt.

Anfang Mai diesen Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ihre Konsultation zur Mantelverordnung zum WpIG veröffentlicht. Darin hat sie Entwürfe der

  • Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung („WpI-PrüfbV),
  • Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung („WpI-VergV“),
  • Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung („WpI-IKV“) und der
  • Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung („WpI-AnzV“)

zur Ergänzung und Vervollständigung des neuen Aufsichtsregimes des WpIG veröffentlicht. Bis Ende Mai konnten Stellungnahmen dazu abgegeben werden. Im Folgenden stellen wir die einzelnen Verordnungen im Überblick vor.

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Die WpI-PrüfbV regelt den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung des externen Wirtschaftsprüfers, denen sich die verpflichteten Wertpapierinstitute unterziehen müssen, sowie den Inhalt und die Form der vom externen Prüfer anzufertigenden Prüfungsberichte. Damit werden die §§ 77 ff WpIG konkretisiert. Die WpI-PrüfbV wird nur für kleine und mittlere Wertpapierinstitute gelten. Große Wertpapierinstitute werden weiterhin der nach dem KWG ergangenen Prüfungsverordnung (PrüfbV) unterliegen.

Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung

Die WpI-VergV wird die Artikel 30 bis 34 der Richtlinie EU 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen („IFD“) umsetzen. Inhaltlich orientiert sie sich an der nach dem KWG erlassenen Instituts-Vergütungsverordnung, ist aber in ihrem Umfang deutlich schlanker.

Nach § 3 der WpI-VergV trägt die Geschäftsleitung die Verantwortung für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme. Es werden Kriterien vorgegeben, wann von einer angemessenen Ausgestaltung des Vergütungssystems auszugehen ist (§ 5 WpI-VergV). Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts-und Risikostrategien des Instituts niedergelegt sind (§ 4 WpI-VergV). Damit sollen Fehlanreize verhindert werden. Entsprechend der Instituts-Vergütungsverordnung sind insbesondere auch die Anforderungen an die variable Vergütung detailliert geregelt (§ 6 WpI-VergV). Die Grundsätze zum Vergütungssystem sind vom Institut schriftlich niederzulegen und zu dokumentieren (§ 9 WpI-VergV).

Zudem sieht die WpI-VergV vor, dass das Wertpapierinstitut darauf hinwirkt, dass bestehende Verträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit den Vorgaben der WpI-VergV nicht vereinbar sind, angepasst werden (§ 12 WpI-VergV). Schließlich werden auch die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses und die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Vergütung geregelt (§§ 13, 14 WpI-VergV).

Die WpI-VergV wird nur für mittlere Wertpapierinstitute gelten. Für kleine Wertpapierinstitute sieht das WpIG eine entsprechende Befreiung vor. Große Wertpapierinstitute unterliegen weiterhin der Instituts-Vergütungsverordnung nach dem KWG.

Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung

Die WpI-IKV regelt, welche Informationen und Unterlagen bei einer im Rahmen des Erlaubnisverfahrens bzw. sonstigen Inhaberkontrolle eines Wertpapierinstituts bei der BaFin einzureichen sind. Inhaltlich orientiert sie sich an der Inhaberkontrollverordnung des KWG, ist aber wesentlich schlanker, da die Inhaberkontrolle bei Wertpapierfirmen seit einiger Zeit EU-weit einheitlich (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946) geregelt ist; so konkretisiert die WpI-IKV zum Teil (lediglich) die Vorgaben der Delegierten Verordnung (§ 6 WpI-IKV). Die WpI-IKV gilt für kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute.

Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

Die WpI-AnzV orientiert sich inhaltlich an der Anzeigeverordnung nach dem KWG (AnzV). Sie konkretisiert die Anzeigepflichten nach §§ 64 ff WpIG und verweist auf entsprechend zu verwendende Formulare, die sich im Anhang der WpI-AnzV befinden. Je nach konkreter Anzeigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob z.B. alle Wertpapierinstitute verpflichtet sind (§ 64 WpIG), nur große Wertpapierinstitute (§ 65 WpIG), nur kleine und mittlere Wertpapierinstitute (§ 66 WpIG) oder die Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts (§ 67 WpIG). Die WpI-AnzV gilt deshalb, je noch konkreter Anzeigepflicht, für kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute.

Fazit Die Mantelverordnung soll zusammen mit dem WpIG, also am 26. Juni 2021 in Kraft treten. Das neue Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen nimmt damit nun endgültig konkrete Gestalt an. Durch die Mantelverordnung kann das WpIG nunmehr auch gut in der Praxis umgesetzt werden und den Besonderheiten der Wertpapierinstitute bzw. der von ihnen ausgehenden Risiken wird passgenau Rechnung getragen.