Die ePrivacy-Verordnung im Finanzaufsichtsrecht

Teil 1: Nach der DSGVO ist vor ePrivacy!

Die Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation (sog. ePrivacy-Verordnung)  sollte eigentlich zusammen mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft treten. Momentan befindet sie sich aber noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren, die Zustimmung des EU-Parlaments steht noch aus. Die Verordnung wird frühestens 2020 in Kraft treten und enthält darüber hinaus voraussichtlich eine Übergangsfrist bis 2022.

Da die ePrivacy-Verordnung aber einen größeren Einschnitt im Datenschutz bringen wird als die DSGVO, die den Markt relativ überraschend traf, wollen wir schon mal einen Blick auf das werfen, was die ePrivacy-Verordnung bringen wird.

Die ePrivacy-Verordnung soll die bisherige e-Datenschutz-Richtlinie ersetzen, die in Deutschland vor allem im Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt wurde. Als Verordnung ist die neue Datenschutzregelung unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten und gewährleistet dadurch einen einheitlichen Regelungsrahmen. Inhaltlich schützt die ePrivacy-Verordnung vor allem Daten, die bei der Nutzung neuerer Kommunikationsdienste wie z.B. Instant-Messaging-Dienste, webgestützte E-Mail Dienste, Internettelefonie und Personal-Messaging entstehen, während die bisherige e-Datenschutz-Richtlinie nur herkömmliche Telekommunikationsanbieter wie z.B. SMS erfasst. Da immer mehr Zahlungs-und Finanzdienstleistungen auf neuen, digitalen Wegen angeboten werden, wird sich auch die Finanzdienstleistungsbranche mit den Regelungen der ePrivacy-Verordnung auseinander setzen müssen. Da sich die EU-Mitgliedstaaten bis heute nicht auf eine gemeinsame Position hinsichtlich des finalen Vorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Januar 2017 (abrufbar hier) geeinigt haben, können die Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Parlament nicht beginnen und das Vorhaben verzögert sich weiter.

Diese Zeit wollen wir nutzen und in einer mehrteiligen Beitragsreihe die ePrivacy-Verordnung und ihre Auswirkungen im Finanzaufsichtsrecht vorstellen. Dieser Beitrag ist der Auftakt und beleuchtet die rechtlichen und gesellschaftlichen Hintergründe der ePrivacy-Verordnung sowie ihr Verhältnis zur DSGVO.

Rechtlicher Hintergrund der ePrivacy-Verordnung

Um den digitalen Binnenmarkt zu stärken, will die EU das Vertrauen von Bürgern und Unternehmen in digitale Dienste und deren Sicherheit erhöhen. Dafür sind umfassende Datenschutzregelungen – wie z.B. die ePrivacy-Verordnung – unerlässlich. Ihren rechtlichen Ursprung hat diese in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation enthält. Die Achtung der Privatsphäre in der Kommunikation ist ein wesentlicher Aspekt dieses Grundrechts. Denn vor allem die elektronische Kommunikation kann hochsensible Daten über die daran beteiligten Personen offenlegen, von persönlichen Erlebnissen, Gefühlen und Erkrankungen bis hin zu politischen Überzeugungen oder Zahlungsgewohnheiten.

Gleiches gilt auch für die Metadaten der elektronischen Kommunikation wie beispielsweise angerufene Nummern, besuchte Websites, geographischer Standort, Uhrzeit, Datum oder Dauer eines getätigten Anrufs. All diese Daten lassen präzise Schlussfolgerungen über das Privatleben der an der elektronischen Kommunikation beteiligten Personen, z.B. in Bezug auf ihre sozialen Beziehungen, Gewohnheiten, ihren Lebensalltag, ihre Interessen und ihren Geschmack zu. Elektronische Kommunikation kann zudem auch Informationen über juristische Personen wie Geschäftsgeheimnisse oder andere sensible Informationen offenlegen, die einen wirtschaftlichen Wert haben.

Unterschiedliche Resonanz bei Verbrauchern und Unternehmen

Angesichts der Sensibilität persönlicher elektronischer Daten und jüngster Datenskandale wie dem Facebook-Cambridge Analytica Skandal, mit dem bekannt wurde, dass personenbezogene Daten von Millionen Facebook-Profilen ohne Zustimmung der betroffenen Personen gesammelt und für politische Zwecke verwendet wurden, ist es nicht verwunderlich, dass sich gerade Verbraucher einen stärkeren Schutz ihrer persönlichen elektronischen Daten wünschen.

In der Begründung des finalen Entwurfs der ePrivacy-Verordnung sind Ergebnisse einer öffentlichen Konsultationen der Europäischen Kommission vom 12. April bis 05. Juli 2016 veröffentlicht.1 Darin sehen 83,4% der teilnehmenden Bürger, Verbraucherschutzverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft die Notwendigkeit besonderer Vorschriften für die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationsdaten, während 63,4% der teilnehmenden Unternehmen dem nicht zustimmten. Auch die Ausweitung des Datenschutzes auf neue Kommunikationsdienste wie Instant-Messaging oder VoIP-Telefonie stimmten 76% der Bürger zu, während nur 36,2% der Unternehmen eine solche Ausweitung befürworteten. 

Dass EU-Bürger ein erhöhtes Bedürfnis nach dem Schutz ihrer elektronischen Daten haben, ergibt sich auch aus einer EU-weiten Eurobarometer-Umfrage, die zum Thema Privatsphäre durchgeführt wurde.2 Darin erklärten 78% der Befragten, dass sie es für sehr wichtig halten, dass auf persönliche Daten auf ihrem Computer, Smartphone oder Tablet nur mit ihrer Einwilligung zugegriffen werden kann. 72% halten es für sehr wichtig, dass die Vertraulichkeit ihrer E-Mails und Online-Sofortnachrichten gewährleistet ist und 89% stimmten der Option zu, dass die Standardeinstellungen ihres Browsers eine Weitergabe ihrer Informationen verhindern sollte.

Verhältnis zur DSGVO

Um dem erhöhten Bedürfnis nach dem Schutz von Daten, die bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel und –dienste entstehen, zu entsprechen, ergänzt und präzisiert die ePrivacy-Verordnung  die Regelungen der DSGVO als lex specialis im Hinblick auf elektronische Kommunikationsdaten. Während die DSGVO sich auf den Schutz personenbezogener Daten beschränkt, schütz die ePrivacy-Verordnung umfassend elektronische Daten, unabhängig davon, ob sie personenbezogen sind oder nicht. Alle Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in dem Vorschlag zur ePrivacy-Verordnung nicht spezifisch geregelt sind, werden weiterhin von der DSGVO erfasst. Anders formuliert bedeutet das, dass die DSGVO für Daten relevant ist, wenn sie als solche dem Daten-Endnutzer vorliegen, während sich die ePrivacy-Verordnung um den Weg der Daten zu dem Daten-Endnutzer kümmert.

Ausblick

Allein an dem Regelungsumfang der ePrivacy-Verordnung wird deutlich, dass diese große Auswirkungen auf das digitale Finanzdienstleistungsangebot haben wird. Mehr dazu gibt es demnächst hier auf dem Blog. 


1 Der vollständige Bericht ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/digital-single-market/news-redirect/37204.

2 Eurobarometer-Umfrage 443 zum Thema „ePrivacy“ (SMART 2016/079), abrufbar unter https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/eurobarometer-eprivacy.

Keinen Artikel mehr verpassen.

Wir informieren Sie gerne per E-Mail, sobald wir einen neuen Artikel veröffentlichen.

Mit „*“ gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder. Wenn Sie auf die Schaltfläche „Informiert bleiben!“ klicken, willigen Sie ein, dass wir an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse Neuigkeiten über die Notizen zum Aufsichtsrecht zusenden und hierzu Ihre E-Mail-Adresse und ggf. Ihren Namen verarbeiten. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an communications@taylorwessing.com widerrufen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Datenschutz.