Gegen Greenwashing: Neue Regulierung von Fondsnamen

ESG, green, sustainable, impact investing…der Name eines Fondsprodukt ist oft das, was ein potentieller Investor als Erstes sieht. Auch wenn für die Rendite letztlich maßgeblich ist, welche Assets im Fonds enthalten sind, ist der Name des Fonds doch häufig das, was das Interesse weckt. Hier ist die Gefahr von Greenwashing, sprich der Verwendung von ESG-Begriffen, ohne dass aber entsprechendes Commitment besteht, also besonders groß.

Die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung im Finanzmarkt dient deshalb dem übergeordneten Ziel, Transparenz zu schaffen, Anlegervertrauen zu fördern und damit Kapital hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bereitzustellen. Dazu legt z.B. die Taxonomie-Verordnung als Grundlage eine einheitliche Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit fest. Die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) regelt z.B. nachhaltigkeitsbezogene vorvertragliche Informationspflichten. Ein weiterer Baustein gegen Greenwashing ist nun die Schaffung von EU-Vorgaben zu Fondsnamen.

Die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

Bereits im August 2021 hat die BaFin den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation gestellt, die in ihrem Anwendungsbereich allerdings auf Publikumsfonds beschränkt ist. Sie zielt auf solche Publikumsfonds ab, die in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen. Drei Möglichkeiten sind vorgesehen, unter denen ein Fonds als nachhaltig aufgelegt werden kann: (i) aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, (ii) aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie und (iii) durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index. Eine Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände kann durch die Aufnahme einer Regelung in die Anlagegrenzen erfolgen, wonach der Fonds zu mind. 75% in Taxonomie-konforme Vermögensgegenstände investiert sein muss. Ausführlich haben wir bereits hier darüber berichtet. Vor dem Hintergrund der dynamischen regulatorischen Lage hat die BaFin sich allerdings dazu entschlossen, die Richtlinie zurückzustellen, gleichzeitig ihre Verwaltungspraxis aber an den dort genannten Grundsätzen auszurichten.

Der Vorschlag der ESMA

Mitte November 2022 hat die ESMA ihren Entwurf für Guidelines für Fondsnamen mit ESG-Bezug veröffentlicht. Diese sind bereits deutlich konkreter als das vorangegangene Supervisory Briefing vom Mai 2022.

…gilt für…

Die Guidelines sollen für sämtliche Fondsverwaltungsgesellschaften gelten, erfassen also v.a. OGAW und AIF und sind insbesondere nicht auf Publikumsfonds beschränkt. Durch die Guidelines werden die in der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der Verordnung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb enthaltenen Grundsätze des redlichen Verhaltens von Fondsverwaltungsgesellschaften sowie die Verpflichtung zu fairer, klarer und nicht irreführender Werbung konkretisiert.

Relevant werden die Guidelines für sämtliche Fondsdokumentation wie den Prospekt, die vorvertraglichen Informationen, die Halbjahres- und Jahresberichte und die Gründungsdokumente sowie für sämtliche Marketingkommunikation, geäußert z.B. durch Pressemitteilungen, auf Webseiten, mittels Präsentationen, auf Social Media oder im Rahmen von Diskussionsforen. Sie sollen nicht nur die Fondsverwaltungsgesellschaften selbst, sondern auch für ihre Vertriebspartner gelten.

…und regelt

Unter der SFDR sind Fonds bereits jetzt verpflichtet, z.B. in vorvertraglichen Informationen offenzulegen, wie die geförderten sozialen oder ökologischen Merkmale (Art. 8 SFDR) bzw. die nachhaltigen Anlageziele (Art. 9 SFDR) erreicht werden. Ab 2023 sind dazu verbindliche Vorlagen des EU-Gesetzgebers zu verwenden. Dabei ist auch offenzulegen, welcher Anteil der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögensgegenstände verwendet wird, um die geförderten Merkmale bzw. die nachhaltige Anlagestrategie zu erreichen.

Hier setzt der Vorschlag der ESMA an:

  • Bei Fonds, die einen ESG- oder impact-Bezug im Namen aufweisen, müssen mindestens 80% der Vermögenswerte dazu verwendet werden, die geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale bzw. die nachhaltigen Anlageziele zu erreichen.
  • Bei Fonds, die einen Nachhaltigkeitsbezug im Namen aufweisen, müssen von diesen 80% mindestens 50% die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 17 SFDR erfüllen, also letztlich Taxonomie-konform sein.
  • Für die verbleibenden Vermögenswerte sowie als grundsätzliche Mindestanforderung an alle Vermögenswerte schlägt die ESMA die Anwendung der Mindestanforderungen vor, die bereits im Zusammenhang mit Klimabenchmarks geregelt sind. Ausgeschlossen wären danach z.B. Investments in Unternehmen, die an umstrittenen Waffen beteiligt sind.
  • Die Wörter „Impact“ oder „Impact Investing“ dürfen von Fonds nur verwendet werden, wenn die o.g. Schwellenwerte eingehalten werden und Investitionen unter diesen Mindestanteilen zudem mit der Absicht getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite positive, messbare soziale oder ökologische Auswirkungen zu erzielen.

Durch die Guidelines will die ESMA EU-weit einheitliche Regelungen erreichen, was insbesondere den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb erleichtert. Die von ihr vorgeschlagene Quote für Investitionen in Taxonomie-konforme Investments ist deutlich niedriger als die 75% der BaFin. Wie immer bei EU-Guidelines müssen die nationalen Aufsichtsbehörden erklären, ob sie diese anwenden und falls nein, begründen, warum nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die BaFin mit ihrer Richtlinie umgehen wird. Eine Möglichkeit wäre, die ESMA Guidelines als Mindeststandard anzuwenden, für Publikumsfonds aber an der Richtlinie festzuhalten.

Ab wann gilts?

Die ESMA will finale Guidelines in Q2/Q3 2023 veröffentlichen. Für Fonds, die vor den finalen Guidelines aufgelegt wurden, ist eine Übergansphase von 6 Monaten vorgesehen. Diese haben somit ein halbes Jahr Zeit, entweder die Vorgaben der Guidelines zu erfüllen oder den Fondsnamen zu ändern. Erfahrungsgemäß halten sich Änderungen zur Entwurfsfassung in der Regel in Grenzen, sodass Marktteilnehmer ihre Produkte bereits einer entsprechenden Prüfung unterziehen sollten.

Bedeutung der Reverse Solicitation im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb – Kommt ein neues Reporting?

Ende letzten Jahres hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) Daten dazu veröffentlicht, in welchem Umfang über die sog. Reverse Solicitation in Fondsprodukte investiert wird. In diesem Beitrag wollen wir einen Blick darauf werfen, wie sich die sog. Reverse Solicitation vom klassischen Vertrieb unterscheidet und welche Daten es zu Reverse Solicitation gibt.

Fonds sind nichts Anderes als gebündeltes Kapital von Anlegern. Damit diese Gelder investieren können, müssen sie erst einmal von der Anlagemöglichkeit wissen und Zugriff auf die Fonds haben. Das geschieht, indem die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ihre Produkte auf dem Markt anbietet, diese also vertreibt. Der Vertrieb ist aufsichtsrechtlich reguliert und als das Anbieten und Platzieren von Fondsanteilen oder –aktien definiert. Damit ein Fondsprodukt auf dem deutschen Markt vertrieben werden darf, muss die KVG bestimmte regulatorische Anforderungen erfüllen, z.B. dem Anleger bestimmte Informationen und Dokumente über ihr Produkt zur Verfügung stellen.

Vertriebsvorgaben gelten dabei nicht nur für deutsche Fonds, die auf dem deutschen Markt angeboten werden sollen. Aufsichtsrechtliche Vertriebsvorgaben gelten auch für EU-Fonds, die in Deutschland angeboten werden sollen. So muss bspw. eine luxemburgische KVG, die einen luxemburgischen Fonds auf dem deutschen Markt anbieten will, diese erfüllen. Gemeinsam ist diesen Vertriebskonstellationen, dass die Initiative von der KVG ausgeht; sie bietet ihre Fondsprodukte zur Zeichnung aktiv auf dem Markt an und möchte deutsche Anleger erreichen.

Allerdings: Viele Investoren, gerade institutionelle, wissen häufig genau, welche Anlagemöglichkeit sie suchen und wie diese ausgestaltet sein soll. Sie warten also nicht, bis ihnen auf dem Markt eine geeignete Investitionsmöglichkeit angeboten wird, sondern fragen diese aktiv selbst an. Hier geht die Investitionsinitiative also von dem Investor, und nicht von der KVG aus. Aufsichtsrechtlich liegt dann kein Vertrieb vor und die Vertriebsvorgaben finden keine Anwendung.

Entsprechendes gilt auch für grenzüberschreitende Konstellationen: Fragt z.B. ein deutscher Anleger ein irisches Fondsprodukt einer irischen KVG an, geht die Investitionsinitiative von ihm aus, einen aktiven Vertrieb der irischen KVG auf dem deutschen Markt gibt es in dieser Konstellation nicht. Der Anleger macht hier von seiner passiven Dienstleistungsfreiheit (sog. Reverse Solicitation) Gebrauch. Die passive Dienstleistungsfreiheit ist Teil der EU-Grundfreiheiten und wird durch die aufsichtsrechtliche Regulierung des Vertriebs nicht berührt. Sie schützt die Freiheit, dass ein Empfänger einer Dienstleistung (hier der deutsche Anleger) aus einem anderen Mitgliedstaat kommt (aus Sicht der irischen KVG also Deutschland) als der Dienstleister (in unserem Beispiel die irische KVG).

Lässt sich Kapital also ganz einfach über die passive Dienstleistungsfreiheit einsammeln und damit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Vertrieb umgehen? Könnten sich KVGen also stets darauf berufen, gar nichts selbst auf den Markt zugegangen zu sein, sondern dass die Initiative stets vom Anleger ausging? Hier ist Vorsicht geboten. Fondsanbieter sollten keine vollständigen Vertriebsmodelle auf die Reverse Solicitation stützen. Der gesetzliche Regelfall ist der Vertrieb, also, dass die KVG ihr Produkt aktiv auf dem Markt platziert. Ist es ausnahmsweise umgekehrt und der Investor kommt aktiv mit einer Investitionsanfrage auf den Anbieter zu, sollte die KVG sich (gegenüber der Aufsicht) absichern und das gut dokumentieren.

Auf Anfrage der EU-Kommission hat die ESMA bei den nationalen Aufsichtsbehörden nun eine Umfrage durchgeführt, in welchem Umfang über die sog. Reverse Solicitation in Fondsprodukte investiert wird. Interessant sind diese Daten für die EU z.B. deshalb, weil sie mit der AIFMD II jüngst ein Regelwerk verabschiedet hat, das den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb erleichtern und vor allem vereinheitlichen soll (dazu haben wir bereits hier, hier und hier ausführlich berichtet). Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen laut ESMA jedoch nur vereinzelt über solche Daten. Laut der italienischen Aufsichtsbehörde Consob stammt ein Viertel des investierten Kapitals aus Reverse Solicitation, wovon wiederum 99% auf professionelle Investoren entfallen. In Zypern stammt laut CySEC 30% des von OGAW-KVGen und 50% des von AIF-KVGen genutzten Kapitals aus Reverse Solicitation. In Spanien hingegen geht man davon aus, dass lediglich ca. 1,3% des Kapital aus Reverse Solicitation stammen. Daten für Deutschland wurden nicht veröffentlicht.

Nach ihrer Umfrage kommt die ESMA zu dem Schluss, dass valide und permanente Daten über die Frage, wie viel Kapital für Fondsprodukte über den klassischen Vertrieb und über Reverse Solicitation eingesammelt wird, nur durch die Einführung eines neues Reporting gewährleisten werden. Konkrete Vorschläge für ein solches Reporting gibt es derzeit aber noch nicht. Es bleibt daher abzuwarten, ob die EU-Kommission den Vorschlag der ESMA aufgreifen wird, um sich ein genaueres Bild über die Bedeutung der Reverse Solicitation im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb zu machen.

Neue BaFin Richtlinie: Wann darf ein Fonds als nachhaltig bezeichnet werden?

Nachhaltigkeit verkauft sich gut. Das gilt auch für Fondsprodukte. Damit steigt aber auch die Gefahr des sog. Greenwashing. Hierbei werden Fonds dem Anleger als nachhaltig angeboten, ohne dass sie aber tatsächlich eine entsprechende Anlagepolitik verfolgen. Um das zu verhindern, hat die BaFin Anfang August eine Richtlinie zur Konsultation vorgelegt, mit der sie festlegen will, wie Kapitalverwaltungsgesellschaften Fonds künftig ausgestalten müssen, die sie als nachhaltig bezeichnen oder als explizit nachhaltig vertreiben. Sie können dabei zwischen drei Varianten wählen: Mindestinvestitionsquote, nachhaltige Anlagestrategie oder nachhaltiger Index. Die Konsultation läuft bis Anfang September 2021. Da sich aus dem Konsultationsprozess erfahrungsgemäß aber eher weniger Änderungen ergeben, lohnt sich bereits jetzt ein Blick auf die neue Richtlinie.

Für welche Fonds gilt die Richtlinie?

Die Vorgaben der BaFin Richtlinie gelten nur für inländische Publikumsfonds, also Fonds, die auch an Privatanleger vertrieben werden dürfen. Nicht erfasst sind Spezial-Fonds, die vor allem professionellen Anlegern wie z.B. Versicherungen vorbehalten sind. Hier besteht generell ein geringeres Schutzbedürfnis des Anlegers.

Die Richtlinie zielt zum einen auf solche Publikumsfonds ab, die bereits in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen, wie zum Beispiel „ESG“, „sustainable“ oder „green“. Sie erfasst zum anderen Publikumsfonds, die als nachhaltig vertrieben werden, indem zum Beispiel in den Verkaufsunterlagen der Fonds als nachhaltig dargestellt wird. Die Nachhaltigkeit muss sich nicht nur in den Verkaufsunterlagen, sondern auch ganz konkret in den Anlagebedingungen des Fondsproduktes widerspiegeln. Dazu gibt die BaFin drei Möglichkeiten vor:

1. Nachhaltig durch eine Mindestinvestitionsquote

Bei einer Mindestinvestitionsquote muss im Rahmen der Anlagegrenzen eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Fonds zu mindestens 75 Prozent in nachhaltige Vermögensgegenstände investiert sein muss. Die Anlagebedingungen müssen Angaben dazu enthalten, welche Vermögensgegenstände als nachhaltig angesehen werden. Dazu sind die Vorgaben der EU-Offenlegungsverordnung heranzuziehen. Nachhaltig ist danach z.B. eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt (z.B. Reduzierung von Treibhausgasen) und gleichzeitig kein Umweltziel beeinträchtig.

Soweit der Fonds in Finanzinstrumente oder Unternehmensbeteiligungen investieren darf, muss gewährleistet sein, dass die Emittenten der Finanzinstrumente bzw. die Portfolio-Unternehmen (i) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines Umwelt- oder Sozialziels im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung bzw. EU-Taxonomieverordnung leisten und (ii) diese Umweltziele nicht beeinträchtigen. Bzgl. letzterem stellt die Richtlinie konkrete Vorgaben für den Umsatz der Emittenten bzw. Portfolio-Unternehmen auf. Damit Umweltziele nicht beeinträchtigt sind, dürfen sie ihren Umsatz z.B. zu max. 5% aus der Förderung von Kohle und Erdöl generieren.

Entsprechendes gilt auch für Immobilien-Fonds. Auch hier ist durch klare Vorgaben und Ausschlusskriterien in den Anlagebedingungen zu gewährleisten, dass alle Immobilien etwa in Bezug auf die Bewirtschaftung und die Sanierung (i) einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines Umwelt- oder Sozialziels im Sinne der EU-Offenlegungsverordnung bzw. der EU-Taxonomieverordnung leisten und (ii) diese Umweltziele nicht beeinträchtigen.

2. Nachhaltig durch die Anlagestrategie

Wenn keine feste Mindestinvestitionsquote geregelt werden soll, können die Anlagebedingungen vorsehen, dass bei mindestens 75 Prozent des Fonds die Nachhaltigkeitsgesichtspunkte bei der Auswahl der Vermögensgegenstände von entscheidender Bedeutung sind oder dass bei der Verwaltung des gesamten Fonds eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt wird.  Die besondere Rolle der Nachhaltigkeitsgesichtspunkte ist dann in der Anlagestrategie näher darzustellen. Es ist sicherzustellen, dass keines der in der EU-Offenlegungsverordnung oder EU-Taxonomieverordnung genannten Umwelt- bzw. Sozialziele beeinträchtigt werden, indem etwa entsprechende Ausschlüsse in der Anlagestrategie vorgesehen werden.

3. Nachbildung eines nachhaltigen Index

Nachhaltigkeitsziele können auch im Rahmen einer passiven Anlagestrategie durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index erreicht werden. Die Anlagebedingungen müssen dann nähere Ausführungen darf zum Nachhaltigkeitscharakter dieses Index enthalten. Durch die Zusammensetzung des Index darf keines der in der EU-Offenlegungsverordnung oder EU-Taxonomieverordnung genannten Umwelt- bzw. Sozialziele beeinträchtigt werden; auch hier können dazu entsprechende Ausschlüsse vorgesehen werden.

Verhältnis zur EU-Offenlegungsverordnung

Die EU-Offenlegungsverordnung wird durch die BaFin Richtlinie nicht berührt. Erstere verpflichtet Finanzmarktteilnehmer „lediglich“ zu Transparenzpflichten über Nachhaltigkeitsaspekte. Über die Bezeichnung eines Fonds als nachhaltig und die Ausgestaltung von Anlagebedingungen enthält sie hingegen keine Aussage. Sie dient aber als Auslegungs- und Definitionshilfe dazu, was unter dem Begriff Nachhaltigkeit zu verstehen ist.

Fazit

Die Aufsicht bemüht sich sichtlich, Rechtsklarheit und –sicherheit beim Thema Nachhaltigkeit zu schaffen. Es gibt immer mehr Guidance, sowohl auf EU als auch auf nationaler Ebene. Gerade weil nachhaltige Produkte bei den Anlegern gut ankommen, ist das zu begrüßen. Damit kann Greenwashing effektiver verhindert werden und der Anleger kann sicher sein, dass dort, wo Nachhaltigkeit draufsteht, auch Nachhaltigkeit drin ist.

Die Europäische Kommission veröffentlicht Q&As zur Offenlegungsverordnung

Am 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission die ersten Antworten zu Fragen, die sich bei der Umsetzung der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 ergeben, veröffentlicht. Auch wenn bislang nur sechs Fragen beantwortet wurden, ist die Veröffentlichung der Kommission eine willkommene Hilfe für den Markt.

Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung

Inhaltlich hat die Kommission bestätigt, dass die Vorgaben der Offenlegungsverordnung auch für registrierte KVGen, die unter die de-minimus-Regelung fallen, gelten. Dasselbe gilt für Anbieter von Fondsprodukten, die unter eine nationale Private Placement Ausnahme fallen, was in Deutschland nicht mehr möglich ist, in anderen EU-Ländern z.T. aber noch geht. Das ist eine konsequente Auslegung der Verordnung, die primär dem Anleger eine informierte Investitionsentscheidung ermöglich soll.

PAI-Statement – comply-or-explain

Weiter erläutert die Kommission, dass bezogen auf die unternehmensseitigen Offenlegungspflichten, die in Art. 4 der Offenlegungsverordnung normiert sind, der comply-or-explain-Grundsatz gilt. Grundsätzlich möchte der europäische Gesetzgeber erreichen, dass Informationen zu nachhaltigen Investitionen und der Nachhaltigkeitsstrategie der Finanzmarktteilnehmer transparent auf der Webseite der Unternehmen dargestellt werden. Sofern ein Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsaspekte nicht berücksichtigt, muss er dezidiert darlegen, weshalb. Das ist ganz klar ein Druckmittel, denn wer will in der heutigen Zeit erklären, weshalb Nachhaltigkeit kein Kriterium bei der Auswahl der Investitionen ist.

Dark Green – Art. 9 Produkte

Ein anderes Thema, das von der Kommission besprochen wird, ist die Frage, ob ein Art. 9-Produkt ausschließlich nachhaltige Investitionen tätigen darf. Nachhaltige Investitionen ist ein feststehender Begriff und definiert in der Offenlegungsverordnung als

eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

Die Kommission stellt klar, dass ein Art. 9-Podukt in Assets und auch underlying Assets investieren muss, die eine nachhaltige Investition im o.g. Sinn darstellen. Allerdings ist für den Hedging- und Liquiditätsanteil dieser Produkte auch ausreichend, wenn diese Anteile nachhaltig im weiteren Sinn sind. Es muss dann in der Dokumentation klargestellt werden, wie diese Anteile, die nicht die harten Kriterien des Art. 9 der Offenlegungsverordnung erfüllen, zusammenspielen und zusammenpassen.

Light Green – Art. 8 Produkte

Es wurde entsprechend auch eine Frage zu Art. 8-Produkten behandelt. Wieviel Nachhaltigkeit muss in einem Art. 8-Produkt enthalten sein, damit es noch ein Art. 8-Produkt ist? Dazu erläutert die Kommission, dass die Grenze, die in Erwägungsgrund 21 der Verordnung erwähnt ist, nämlich dass ein Produkt den ESG-Zielen nicht schaden soll, nicht überschritten werden darf. Eine genaue Vorgabe, wie groß der Anteil der nachhaltigen Assets in einem Art. 8-Produkt sein muss, macht die Kommission nicht.

Umgang mit maßgeschneiderten Portfolien

Ein weiteres Thema, das in den Q&As angesprochen wird, ist der Umgang mit individuellen und maßgeschneiderten Portfolien und wie diese auf der Webseite des Finanzmarktteilnehmers offenzulegen sind. Das ist in der Tat eine wichtige Frage, da in diesen Fällen die Vertraulichkeit der Anleger gewahrt bleiben soll. Die Kommission stellt hierzu zunächst klar, dass sich die Offenlegungsverordnung grundsätzlich auf alle Portfolien bezieht, auch auf individuell zusammengestellte. Sie zieht sich dann aber auf den Hinweis zurück, dass selbstverständlich Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorgaben, die es in nationalem Recht geben mag, eingehalten werden müssen. Das bedeutet also, dass auf der Webseite der Finanzmarktteilnehmer nur die Strategien offengelegt werden, nicht aber maßgeschneiderte Produkte. Ein gangbarer Weg wäre hier u.E., beispielhaft ein Standardprodukt darzustellen und dann aufzuzeigen, wie das verändert werden kann entsprechend der (Nachhaltigkeits-)Wünsche des Anlegers.

Weitere Q&As begrüßenswert

Insgesamt sind die ersten Q&As der Kommission begrüßenswert und es bleibt zu hoffen, dass im nächsten halben Jahr der Katalog der Fragen und Antworten noch erweitert werden wird.

Institute und Risikoträger aufgepasst – die DelVO 2021/923 hat es in sich

Die sog. Risikoträger eines Instituts unterliegen Vergütungsbeschränkungen. Das ist nicht neu, schon im KWG ist festgelegt, dass Boni bei Risikoträgern in der Regel nur 200% der fixen Vergütung betragen dürfen.

Seit dem 27. Juni 2021 gibt es nun eine neue Rechtslage, die etwas unübersichtlich daherkommt. Seit der Umsetzung des Risikoreduzierungsgesetzes zum 29. Dezember 2020 gilt bereits für alle CRR-Institute eine Pflicht, ihre Risikoträger zu identifizieren. Im Gegensatz zu dem Regime für bedeutende Institute, das bisher in der DelVO 604/2014 geregelt war, traf die CRR-Institute aber nur ein Risikoträgeridentifizierungsregime „light“. Als Risikoträger galten Geschäftsleiter, Aufsichtsräte, bestimmte Führungspersonen. Nun gilt seit dem 27. Juni 2021 für alle die DelVO 2021/923 die wir kurz vorstellen möchten.

Was ist neu?

Die DelVO 2021/923 gibt nun allen Instituten qualitative und quantitative Merkmale zur Bestimmung ihrer Risikoträger an die Hand. Anknüpfungspunkt für die qualitativen Merkmale ist der Einfluss des jeweiligen Mitarbeiters auf das Risikoprofil des Instituts. Im Vergleich zu der Regelung des KWG ist die Liste der Risikoträger, die allein aufgrund ihrer Tätigkeit als Risikoträger betrachtet werden, wesentlich länger und weiter. Ab 27. Juni 2021 sind vor allem Mitarbeiter mit Managementzuständigkeiten für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben Risikoträger, da diese strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder den angewendeten Kontrollrahmen auswirken. Dazu gehören auch Führungspersonen aus dem Bereich Risikomanagement, Compliance und Interne Revision sowie Mitarbeiter, die bei der Entscheidungsfindung wesentlich unterstützen.

Daneben gelten quantitative Merkmale, d.h. alle Mitarbeiter, die mehr als 750.000 EUR verdienen oder deren Verdienst in den oberen 0,3% der Gesamtvergütung des Instituts liegen, gelten ebenfalls als Risikoträger. Diese gesetzliche Vermutung kann ggf. widerlegt werden.

Was ist zu tun?

Bevor ein Institut anfangen kann, seine Risikoträger zu identifizieren, sollte eine Evaluation erfolgen, die folgende Punkte abdeckt:

  • Was ist das Risikoprofil der wesentlichen Geschäftsbereiche?
  • Wie ist das interne Kapital zur Absicherung der Risiken verteilt?
  • Was sind die Risikogrenzen des wesentlichen Geschäftsbereiche?
  • Was sind die Risiko- und Leistungsindikatoren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung der Risiken der wesentlichen Geschäftsbereiche?
  • Welche Leistungskriterien liegen der variablen Vergütung jeweils zugrunde?
  • Was sind die Pflichten und Befugnisse der einzelnen Mitarbeiter?

Sobald sich das Institut darüber im Klaren ist, welcher Mitarbeiter welches Risikoprofil hat, müssen in einem zweiten Schritt die Risikoträger jeweils identifiziert werden. Das alles ist zu dokumentieren. In einem dritten Schritt wäre dann zu prüfen, ob die Vergütungsbeschränkungen hinsichtlich der variablen Vergütung dieser Risikoträger eingehalten werden oder ob es arbeitsvertragliche Anpassungen geben muss.

Fazit

Grundsätzlich gilt auch hier der Proportionalitätsgrundsatz, so dass die Anzahl und Einordnung einzelnen Mitarbeiter von Institut zu Institut variieren kann. Die BaFin hat bereits angekündigt, dass die Institutsvergütungsverordnung und die Erläuterungen dazu noch angepasst werden müssen, was voraussichtlich nicht vor Q4 2021 erfolgen wird. Auch das KWG muss noch entsprechend angepasst werden. Das gibt den Instituten noch einen Spielraum zur Umsetzung der neuen Verordnung. Die Identifizierung der vorhandenen Risikoträger sowie die ggf. erforderliche Anpassung der Arbeitsverträge ist aber ohnehin nicht von heute auf morgen zu leisten.

Update: Fit and Proper Anforderungen an Geschäftsleiter

Anfang Juli haben die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) ihre überarbeiteten Joint Guidelines zu den Geeignetheitsanforderungen and Geschäftsleiter veröffentlicht. Wir geben dazu ein kurzes Update.

Was ist der Hintergrund?

Geschäftsleiter regulierter Institute müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat zuletzt bereits die fachliche Eignung sowohl des einzelnen Geschäftsleiters als auch insbesondere die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung als solcher in den aufsichtlichen Fokus gerückt. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Was beinhalten die überarbeiteten Joint Guidelines?

Zwei Punkte sind besonders interessant. Zum einen die erforderlichen Kenntnisse von Geschäftsleitern zur Verhinderung von Geldwäsche und zum anderen die geschlechterausgewogene Besetzung von Geschäftsleiterpositionen.

Kenntnisse zur Verhinderung von Geldwäsche

Die Joint Guidelines stellen klar, dass Kenntnisse im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Bestandteil der fachlichen Eignung von Geschäftsleitern sind. Ausreichende fachliche Eignung und Kenntnisse der Geschäftsleiterin, die für die Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, schließt ausdrücklich die Identifizierung, das Management und die Minderung von Geldwäscherisiken und des Risikos der Terrorismusfinanzierung mit ein. Kenntnisse im Bereich der Geldwäsche sind auch für die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung erforderlich. Diese können etwa durch entsprechende Schulungen sichergestellt werden. Diejenige Geschäftsleiterin aber, die die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen verantwortet, bedarf hier vertiefter Kenntnisse.

Geschlechterausgewogene Besetzung

Zudem stellen die Joint Guidelines klar, dass Institute zum einen eine Policy aufgesetzt und implementieren haben sollten, die Diversität in der Geschäftsführung fördert, um eine möglichst große Vielfalt in deren Besetzung zu erreichen. Zum anderen sollten Institute auch ganz konkret eine angemessene Vertretung aller Geschlechter im Leitungsorgan anstreben und sicherstellen, dass bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans das Prinzip der Chancengleichheit beachtet wird. Hierbei handelt es sich aber (noch) nicht um zwingende Regelungen, sondern um „Sollvorschriften“.

Allerdings hat die EZB passend dazu in einem jüngst veröffentlichten Leitartikel ausdrücklich betont, dass sie zukünftig genau prüfen wird, welche Fortschritte Banken beim Thema Diversität machen. Dabei werden auch Informationen darüber eingeholt werden, ob interne Diversitätsziele festgelegt wurden und ob diese Ziele erreicht wurden. Wenn diese internen Ziele verfehlt wurden, wird die EZB Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichgewichten in der Besetzung der Geschäftsleitung empfehlen. Außerdem werden die Banken zukünftig auf etwaige Mängel im Rahmen des jährlichen aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozesses hingewiesen werden. Die EZB betont, dass bei Nichteinhaltung interner Diversitätsziele verpflichtende Regelungen möglich sind.

Was bleibt mitzunehmen?

Das Thema Geldwäsche scheint ein aufsichtlicher Dauerbrenner zu werden. Institute sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleiter hier über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Darüber hinaus ist das Thema Geschlechterausgewogenheit nun auch endgültig auf höchster regulatorischer Ebene angekommen. Institute sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine ausgewogene Besetzung ihrer Geschäftsleitung nicht nur anstreben, sondern auch tatsächlich umsetzen.

Langsam wird es ernst: Die neue Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz

In wenigen Wochen, nämlich am 26. Juni 2021, wird das neue Wertpapierinstitutsgesetz („WpIG“) in Kraft treten. Durch das WpIG wurde ein eigenes Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen geschaffen und sog. kleine und mittlere Wertpapierinstitute aus dem Aufsichtsregime des Kreditwesengesetzes („KWG“) herausgelöst. Letzteres wird in Zukunft nur noch für bankenähnliche, sog. große Wertpapierfirmen, gelten. Das neue WpIG haben wir bereits hier und hier ausführlich vorgestellt.

Anfang Mai diesen Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ihre Konsultation zur Mantelverordnung zum WpIG veröffentlicht. Darin hat sie Entwürfe der

  • Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung („WpI-PrüfbV),
  • Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung („WpI-VergV“),
  • Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung („WpI-IKV“) und der
  • Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung („WpI-AnzV“)

zur Ergänzung und Vervollständigung des neuen Aufsichtsregimes des WpIG veröffentlicht. Bis Ende Mai konnten Stellungnahmen dazu abgegeben werden. Im Folgenden stellen wir die einzelnen Verordnungen im Überblick vor.

Die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Die WpI-PrüfbV regelt den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung des externen Wirtschaftsprüfers, denen sich die verpflichteten Wertpapierinstitute unterziehen müssen, sowie den Inhalt und die Form der vom externen Prüfer anzufertigenden Prüfungsberichte. Damit werden die §§ 77 ff WpIG konkretisiert. Die WpI-PrüfbV wird nur für kleine und mittlere Wertpapierinstitute gelten. Große Wertpapierinstitute werden weiterhin der nach dem KWG ergangenen Prüfungsverordnung (PrüfbV) unterliegen.

Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung

Die WpI-VergV wird die Artikel 30 bis 34 der Richtlinie EU 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen („IFD“) umsetzen. Inhaltlich orientiert sie sich an der nach dem KWG erlassenen Instituts-Vergütungsverordnung, ist aber in ihrem Umfang deutlich schlanker.

Nach § 3 der WpI-VergV trägt die Geschäftsleitung die Verantwortung für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme. Es werden Kriterien vorgegeben, wann von einer angemessenen Ausgestaltung des Vergütungssystems auszugehen ist (§ 5 WpI-VergV). Die Vergütungsstrategie und die Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts müssen auf die Erreichung der Ziele ausgerichtet sein, die in den Geschäfts-und Risikostrategien des Instituts niedergelegt sind (§ 4 WpI-VergV). Damit sollen Fehlanreize verhindert werden. Entsprechend der Instituts-Vergütungsverordnung sind insbesondere auch die Anforderungen an die variable Vergütung detailliert geregelt (§ 6 WpI-VergV). Die Grundsätze zum Vergütungssystem sind vom Institut schriftlich niederzulegen und zu dokumentieren (§ 9 WpI-VergV).

Zudem sieht die WpI-VergV vor, dass das Wertpapierinstitut darauf hinwirkt, dass bestehende Verträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit den Vorgaben der WpI-VergV nicht vereinbar sind, angepasst werden (§ 12 WpI-VergV). Schließlich werden auch die Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses und die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Vergütung geregelt (§§ 13, 14 WpI-VergV).

Die WpI-VergV wird nur für mittlere Wertpapierinstitute gelten. Für kleine Wertpapierinstitute sieht das WpIG eine entsprechende Befreiung vor. Große Wertpapierinstitute unterliegen weiterhin der Instituts-Vergütungsverordnung nach dem KWG.

Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung

Die WpI-IKV regelt, welche Informationen und Unterlagen bei einer im Rahmen des Erlaubnisverfahrens bzw. sonstigen Inhaberkontrolle eines Wertpapierinstituts bei der BaFin einzureichen sind. Inhaltlich orientiert sie sich an der Inhaberkontrollverordnung des KWG, ist aber wesentlich schlanker, da die Inhaberkontrolle bei Wertpapierfirmen seit einiger Zeit EU-weit einheitlich (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1946) geregelt ist; so konkretisiert die WpI-IKV zum Teil (lediglich) die Vorgaben der Delegierten Verordnung (§ 6 WpI-IKV). Die WpI-IKV gilt für kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute.

Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung

Die WpI-AnzV orientiert sich inhaltlich an der Anzeigeverordnung nach dem KWG (AnzV). Sie konkretisiert die Anzeigepflichten nach §§ 64 ff WpIG und verweist auf entsprechend zu verwendende Formulare, die sich im Anhang der WpI-AnzV befinden. Je nach konkreter Anzeigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob z.B. alle Wertpapierinstitute verpflichtet sind (§ 64 WpIG), nur große Wertpapierinstitute (§ 65 WpIG), nur kleine und mittlere Wertpapierinstitute (§ 66 WpIG) oder die Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts (§ 67 WpIG). Die WpI-AnzV gilt deshalb, je noch konkreter Anzeigepflicht, für kleine, mittlere und große Wertpapierinstitute.

Fazit Die Mantelverordnung soll zusammen mit dem WpIG, also am 26. Juni 2021 in Kraft treten. Das neue Aufsichtsregime für Wertpapierfirmen nimmt damit nun endgültig konkrete Gestalt an. Durch die Mantelverordnung kann das WpIG nunmehr auch gut in der Praxis umgesetzt werden und den Besonderheiten der Wertpapierinstitute bzw. der von ihnen ausgehenden Risiken wird passgenau Rechnung getragen.

Stärkung des Anlegerschutzes: Änderungen des VermAnlG und KAGB

Bereits Ende Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht Das Gesetz setzt das Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes des Bundesfinanz- und Bundesjustizministeriums aus 2019 um.

Mit den vorgesehenen Maßnahmen soll ein Umfeld geschaffen werden, in dem insbesondere auch Privatanleger möglichst weitgehend eigenverantwortliche Anlageentscheidungen ermöglicht werden. Hierzu enthält der Entwurf insbesondere folgende Regelungen: (i) Verbot von Blindpool-Anlagen, (ii) Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater bzw. Finanzanlagevermittler, (iii) Einführung einer Mittelverwendungskontrolle und (iv) Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds. Im Folgenden betrachten wir die Einzelheiten der geplanten Änderungen etwas genauer.

Verbot von Blindpool-Anlagen

Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Form von Blindpool-Konstruktionen sollen zukünftig nicht mehr für Privatanleger zum öffentlichen Angebote zugelassen sein. Bestimmte institutionelle Anleger sollen von dem Verbot ausgenommen sein.

Bei Blindpool-Konstruktionen stehen die konkreten Anlageobjekte, die mit den Anlegergeldern finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw. zum Zeitpunkt des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) noch nicht fest. Eine vollständige Bewertung der Vermögensanlage durch den Anleger ist daher nicht möglich. Mangels detailliertem Bild über das Geschäftsmodell des Emittenten kann der Anleger somit auch nicht abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die versprochene Rendite erzielt werden kann. Zudem fehlt es bei Blindpool-Konstruktionen am Abschluss wesentlicher (Vor)Verträge etwa über die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte, sodass der Anleger auch wichtige Geschäftspartner des Emittenten nicht kennt und beurteilen kann. Die Schutzbedürftigkeit des Privatanlegers führt zum Verbot des Angebots solcher Blindpool-Anlagen. Da institutionelle Anleger weniger schutzbedürftig sind, sind sie von dem geplanten Verbot ausgenommen.

Angebot von Vermögensanlagen nur über Finanzdienstleister oder Finanzanlagenvermittler

Zukünftig sollen nur solche Vermögensanlagen zum öffentlichen Angebote zugelassen sind, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Finanzdienstleistungsinstitut oder einen Finanzanlagevermittler vertrieben werden. Ein Eigenvertrieb durch den Anbieter der Vermögensanlage wird grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Im Falle des Eigenvertriebs erfolgt regelmäßig keine Anlagevermittlung oder -beratung und damit auch keine Prüfung der Angemessenheit bzw. Geeignetheit der Vermögensanlage für den Anleger. Zugleich hat der Anbieter der Vermögensanlage ein starkes Interessen an einer erfolgreichen Platzierung seiner Vermögensanlage. Mit der Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf regulierte Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler soll sichergestellt werden, dass gegenüber dem Anleger eine Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung erfolgt. Zudem unterliegen regulierte Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler besonderen Verhaltens- und Transparenzpflichten und müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Möglich bleibt aber eine Personenidentität zwischen dem Anlagevermittler bzw. -berater und dem Anbieter. Denn auch in diesem Falle greifen die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben, die dem Anlegerschutz dienen.

Zukünftig wird der Anleger also nicht mehr nur auf die eigene Bewertung der Vermögensanlagen mittels Prospekt bzw. VIB angewiesen sein, sondern kann sich bei seiner Anlageentscheidung zudem auf das Ergebnis einer Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung stützen.

Mittelverwendungskontrolle

Neu im Vermögensanlagengesetz eingeführt werden sollen Vorgaben zur sog. Mittelverwendungskontrolle. Diese Vorgaben sollen für Investments gelten, die unmittelbar den Erwerbs eines Sachguts, eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht von Sachgütern zum Gegenstand haben. Anschauliches Beispiel ist z.B. die Investition in Container oder in Baumplantagen. Erfasst sein sollen auch solche Fälle, in den Anlegergelder vom Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an z.B. Zweckgesellschaften weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene das konkrete Sachgut erwerben.

In diesen Fällen hat der Gesetzgeber ein Transparenzdefizit bzgl. der tatsächlichen Existenz der Sachgüter zulasten des Anlegers erkannt. So kann diese Information zum Zeitpunkt der Prospektbilligung in dem Verkaufsprospekts darin noch gar nicht enthalten sein, da der Erwerb der Sachgüter regelmäßig erst mit den eingeworbenen Anlegergeldern und damit zeitlich nachgelagert stattfindet. Auch in späteren Jahresabschlüssen ist diese Information mangels zwangsweiser Aufsplittung der einzelnen Bilanzposten nicht in jedem Fall erkennbar. Der Anleger soll sich sicher sein können, dass der Emittent auch tatsächlich für die der Anlage zugrunde liegenden Sachgüter verwendet.

Zum Ausgleich dieses Transparenzdefizits soll zukünftig ein geeigneter, unabhängiger Dritter (z.B. Rechtsanwalt oder WP), die tatsächliche Verwendung der Mittel nach Beginn des öffentlichen Angebots kontrollieren. Der Mittelkontrolleur soll dazu zunächst ein Mittelverwendungskonto führen, auf das die eingeworbenen Anlegergelder eingezahlt werden. Diese werden erst dann freigegeben, sofern die im Vertrag durch die Vertragspartien festgelegten Kriterien durch den Anbieter erfüllt sind. Die anschließende Kontrolle, ob der Emittent die Anlegergelder entsprechend des im Vertrag definierten Umfangs verwendet (z.B. zum Erwerb einer bestimmten Baumplantage oder bestimmter Container), ist spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots und fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur ordnungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder durchzuführen. Hat der Emittent die Anlegergelder vollständig investiert, wird die Prüfung mit einem abschließenden Bericht nebst Bestätigungsvermerk beendet. Die Berichte zur laufenden und abschließenden Kontrolle sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds

Zukünftig soll die Möglichkeit der bloßen Registrierung für sog. Mini-Publikums-KVGen und Kleine Publikums-KVGen entfallen.

Eine Mini-Publikums-KVG ist die interne KVG eines geschlossenen Publikums-AIF, dessen Vermögensgegenstände 5 Mio. Euro nicht überschreiten und die Zahl der Anleger fünf natürliche Personen nicht übersteigt. Kleine Publikums-KVGen sind solche, die nicht ausschließlich geschlossene Spezial-AIF verwalten und deren verwaltete Vermögensgegenstände 100 Mio. Euro nicht überschreiten. Eine nur registrierte KVG unterliegt, im Gegensatz zu einer KVG mit einer vollumfänglichen Erlaubnis, nur in eingeschränkten Umfang dem Regelungsregime des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), sog. Regulierung light. Für KVGen von offenen AIF besteht von vornherein nicht die Möglichkeit einer bloßen Registrierung.

Zukünftig müssen auch Mini-Publikums-KVGen und Kleine Publikums-KVGen eine volle KVG-Erlaubnis beantragen. Damit soll ein einheitliches Anlegerschutzniveau gewährleistet sein, unabhängig davon, ob der Anleger in einen offenen oder geschlossenen Investmentfonds investiert. Da es derzeit nur eine geringe Zahl registrierter geschlossener Publikumsfonds gibt, werden sich die praktischen Auswirkungen dieser Änderungen in Grenzen halten.

Fazit

Anlegerschutz wird weiter groß geschrieben. Der Gesetzgeber dürfte sich in seiner Richtung durch jüngste Skandale im Finanzmarkt bestätigt fühlen. Aktuell wird aus gegebenem Anlass z.B. schon über eine strengere Regulierung sog. Zinsvermittlungsplattformen

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater aufgepasst! Seit dem 10. März ist die Transparenzverordnung umzusetzen

Sie ist, für neue Finanzmarktregulierung ungewöhnlich leise und unscheinbar, dahergekommen: die sog. Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR). Bereits Ende 2019 in Kraft getreten, ist die SFDR nun in wesentlichen Teilen ab 10. März 2021 anzuwenden. Die SFDR ist Teil des EU Aktionsplans für eine nachhaltige Finanzwirtschaft und verfolgt den Zweck, dem Anleger eine fundierte Informationsgrundlage über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Environmental, Social and Governance – ESG)  im Rahmen der ihm gegenüber erbrachten Finanzdienstleistung und der ihm angebotenen Produkte zur Verfügung zu stellen, damit er diese in seiner Anlageentscheidung besser und gezielter berücksichtigen kann. Dazu legt sie Finanzmarkteilnehmer und Finanzberatern vielfältige Transparenzpflichten auf, die v.a. durch zahlreiche Veröffentlichungen auf der Homepage, im Rahmen vorvertraglicher Informationen und in regelmäßigen Berichten zu erfüllen sind. Über das neue Pflichtenregime der SFDR haben wir hier und hier bereit ausführlich gebloggt.

Die Erfüllung aller Transparenzpflichten erfordert einen hohen internen Umsetzungs- und Anpassungsaufwand. Manch einer wird überrascht sein – aber ein Vergleich zur MiFID II lässt sich durchaus ziehen.

Besonders herausfordernd ist die praktische Umsetzung der SFDR auch deshalb, weil bislang noch viele der Daten fehlen, die zur Erfüllung der Transparenzpflichten benötigt werden. Ein anschauliches Beispiel: Zukünftig ist der Anleger z.B. für jedes ihm angebotene Fondsprodukt darüber zu informieren, ob und wie in dem Fonds ESG-Risiken berücksichtigt werden. Diese Informationen muss der Portfolioverwalter bzw. Anlageberater im Wege der vorvertraglichen Information zur Verfügung zu stellen. Portfolioverwalter und Anlageberater erstellen diese Informationen aber nicht selbst, sondern sind dafür auf Input der KVGen angewiesen. Und diese benötigen wiederum eine entsprechende Datenbasis, um die erforderlichen Informationen überhaupt bereitstellen zu können. Der Markt wird sich anpassen und entsprechende Daten werden bald verfügbar sein – bis dahin gilt es, die SFDR so gut umsetzen, wie es derzeit eben geht.

Aber da nach der Regulierung vor der Regulierung ist, sind neue Vorgaben dem Thema ESG bereits unterwegs. So hat die EBA etwa Anfang März ihre Implementing Technical Standards on Pillar 3 disclosures of ESG risks zur Konsultation gestellt: große Institute sollen zukünftig Informationen über ihr ESG Exposure und ihre ESG Strategien veröffentlichen – stay tuned!

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Die SFDR ist Teil des EU Aktionsplans für eine nachhaltige Finanzwirtschaft und verfolgt den Zweck, dem Anleger eine fundierte Informationsgrundlage über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Environmental, Social and Governance – ESG)  im Rahmen der ihm gegenüber erbrachten Finanzdienstleistung und der ihm angebotenen Produkte zur Verfügung zu stellen, damit er diese in seiner Anlageentscheidung besser und gezielter berücksichtigen kann. Dazu legt sie Finanzmarkteilnehmer und Finanzberatern vielfältige Transparenzpflichten auf, die v.a. durch zahlreiche Veröffentlichungen auf der Homepage, im Rahmen vorvertraglicher Informationen und in regelmäßigen Berichten zu erfüllen sind. Über das neue Pflichtenregime der SFDR haben wir hier und hier bereit ausführlich gebloggt.

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Besonders herausfordernd ist die praktische Umsetzung der SFDR auch deshalb, weil bislang noch viele der Daten fehlen, die zur Erfüllung der Transparenzpflichten benötigt werden. Ein anschauliches Beispiel: Zukünftig ist der Anleger z.B. für jedes ihm angebotene Fondsprodukt darüber zu informieren, ob und wie in dem Fonds ESG-Risiken berücksichtigt werden. Diese Informationen muss der Portfolioverwalter bzw. Anlageberater im Wege der vorvertraglichen Information zur Verfügung zu stellen. Portfolioverwalter und Anlageberater erstellen diese Informationen aber nicht selbst, sondern sind dafür auf Input der KVGen angewiesen. Und diese benötigen wiederum eine entsprechende Datenbasis, um die erforderlichen Informationen überhaupt bereitstellen zu können. Der Markt wird sich anpassen und entsprechende Daten werden bald verfügbar sein – bis dahin gilt es, die SFDR so gut umsetzen, wie es derzeit eben geht.

Aber da nach der Regulierung vor der Regulierung ist, sind neue Vorgaben dem Thema ESG bereits unterwegs. So hat die EBA etwa Anfang März ihre Implementing Technical Standards on Pillar 3 disclosures of ESG risks zur Konsultation gestellt: große Institute sollen zukünftig Informationen über ihr ESG Exposure und ihre ESG Strategien veröffentlichen – stay tuned!