Stärkung des Anlegerschutzes: Änderungen des VermAnlG und KAGB

Bereits Ende Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht Das Gesetz setzt das Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes des Bundesfinanz- und Bundesjustizministeriums aus 2019 um.

Mit den vorgesehenen Maßnahmen soll ein Umfeld geschaffen werden, in dem insbesondere auch Privatanleger möglichst weitgehend eigenverantwortliche Anlageentscheidungen ermöglicht werden. Hierzu enthält der Entwurf insbesondere folgende Regelungen: (i) Verbot von Blindpool-Anlagen, (ii) Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater bzw. Finanzanlagevermittler, (iii) Einführung einer Mittelverwendungskontrolle und (iv) Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds. Im Folgenden betrachten wir die Einzelheiten der geplanten Änderungen etwas genauer.

Verbot von Blindpool-Anlagen

Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Form von Blindpool-Konstruktionen sollen zukünftig nicht mehr für Privatanleger zum öffentlichen Angebote zugelassen sein. Bestimmte institutionelle Anleger sollen von dem Verbot ausgenommen sein.

Bei Blindpool-Konstruktionen stehen die konkreten Anlageobjekte, die mit den Anlegergeldern finanziert werden sollen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bzw. zum Zeitpunkt des Vermögensanlagen-Informationsblattes (VIB) noch nicht fest. Eine vollständige Bewertung der Vermögensanlage durch den Anleger ist daher nicht möglich. Mangels detailliertem Bild über das Geschäftsmodell des Emittenten kann der Anleger somit auch nicht abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die versprochene Rendite erzielt werden kann. Zudem fehlt es bei Blindpool-Konstruktionen am Abschluss wesentlicher (Vor)Verträge etwa über die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte, sodass der Anleger auch wichtige Geschäftspartner des Emittenten nicht kennt und beurteilen kann. Die Schutzbedürftigkeit des Privatanlegers führt zum Verbot des Angebots solcher Blindpool-Anlagen. Da institutionelle Anleger weniger schutzbedürftig sind, sind sie von dem geplanten Verbot ausgenommen.

Angebot von Vermögensanlagen nur über Finanzdienstleister oder Finanzanlagenvermittler

Zukünftig sollen nur solche Vermögensanlagen zum öffentlichen Angebote zugelassen sind, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Finanzdienstleistungsinstitut oder einen Finanzanlagevermittler vertrieben werden. Ein Eigenvertrieb durch den Anbieter der Vermögensanlage wird grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Im Falle des Eigenvertriebs erfolgt regelmäßig keine Anlagevermittlung oder -beratung und damit auch keine Prüfung der Angemessenheit bzw. Geeignetheit der Vermögensanlage für den Anleger. Zugleich hat der Anbieter der Vermögensanlage ein starkes Interessen an einer erfolgreichen Platzierung seiner Vermögensanlage. Mit der Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf regulierte Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler soll sichergestellt werden, dass gegenüber dem Anleger eine Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung erfolgt. Zudem unterliegen regulierte Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler besonderen Verhaltens- und Transparenzpflichten und müssen über die erforderliche Sachkunde verfügen. Möglich bleibt aber eine Personenidentität zwischen dem Anlagevermittler bzw. -berater und dem Anbieter. Denn auch in diesem Falle greifen die finanzaufsichtsrechtlichen Vorgaben, die dem Anlegerschutz dienen.

Zukünftig wird der Anleger also nicht mehr nur auf die eigene Bewertung der Vermögensanlagen mittels Prospekt bzw. VIB angewiesen sein, sondern kann sich bei seiner Anlageentscheidung zudem auf das Ergebnis einer Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung stützen.

Mittelverwendungskontrolle

Neu im Vermögensanlagengesetz eingeführt werden sollen Vorgaben zur sog. Mittelverwendungskontrolle. Diese Vorgaben sollen für Investments gelten, die unmittelbar den Erwerbs eines Sachguts, eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht von Sachgütern zum Gegenstand haben. Anschauliches Beispiel ist z.B. die Investition in Container oder in Baumplantagen. Erfasst sein sollen auch solche Fälle, in den Anlegergelder vom Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an z.B. Zweckgesellschaften weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene das konkrete Sachgut erwerben.

In diesen Fällen hat der Gesetzgeber ein Transparenzdefizit bzgl. der tatsächlichen Existenz der Sachgüter zulasten des Anlegers erkannt. So kann diese Information zum Zeitpunkt der Prospektbilligung in dem Verkaufsprospekts darin noch gar nicht enthalten sein, da der Erwerb der Sachgüter regelmäßig erst mit den eingeworbenen Anlegergeldern und damit zeitlich nachgelagert stattfindet. Auch in späteren Jahresabschlüssen ist diese Information mangels zwangsweiser Aufsplittung der einzelnen Bilanzposten nicht in jedem Fall erkennbar. Der Anleger soll sich sicher sein können, dass der Emittent auch tatsächlich für die der Anlage zugrunde liegenden Sachgüter verwendet.

Zum Ausgleich dieses Transparenzdefizits soll zukünftig ein geeigneter, unabhängiger Dritter (z.B. Rechtsanwalt oder WP), die tatsächliche Verwendung der Mittel nach Beginn des öffentlichen Angebots kontrollieren. Der Mittelkontrolleur soll dazu zunächst ein Mittelverwendungskonto führen, auf das die eingeworbenen Anlegergelder eingezahlt werden. Diese werden erst dann freigegeben, sofern die im Vertrag durch die Vertragspartien festgelegten Kriterien durch den Anbieter erfüllt sind. Die anschließende Kontrolle, ob der Emittent die Anlegergelder entsprechend des im Vertrag definierten Umfangs verwendet (z.B. zum Erwerb einer bestimmten Baumplantage oder bestimmter Container), ist spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots und fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur ordnungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder durchzuführen. Hat der Emittent die Anlegergelder vollständig investiert, wird die Prüfung mit einem abschließenden Bericht nebst Bestätigungsvermerk beendet. Die Berichte zur laufenden und abschließenden Kontrolle sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Abschaffung der Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds

Zukünftig soll die Möglichkeit der bloßen Registrierung für sog. Mini-Publikums-KVGen und Kleine Publikums-KVGen entfallen.

Eine Mini-Publikums-KVG ist die interne KVG eines geschlossenen Publikums-AIF, dessen Vermögensgegenstände 5 Mio. Euro nicht überschreiten und die Zahl der Anleger fünf natürliche Personen nicht übersteigt. Kleine Publikums-KVGen sind solche, die nicht ausschließlich geschlossene Spezial-AIF verwalten und deren verwaltete Vermögensgegenstände 100 Mio. Euro nicht überschreiten. Eine nur registrierte KVG unterliegt, im Gegensatz zu einer KVG mit einer vollumfänglichen Erlaubnis, nur in eingeschränkten Umfang dem Regelungsregime des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), sog. Regulierung light. Für KVGen von offenen AIF besteht von vornherein nicht die Möglichkeit einer bloßen Registrierung.

Zukünftig müssen auch Mini-Publikums-KVGen und Kleine Publikums-KVGen eine volle KVG-Erlaubnis beantragen. Damit soll ein einheitliches Anlegerschutzniveau gewährleistet sein, unabhängig davon, ob der Anleger in einen offenen oder geschlossenen Investmentfonds investiert. Da es derzeit nur eine geringe Zahl registrierter geschlossener Publikumsfonds gibt, werden sich die praktischen Auswirkungen dieser Änderungen in Grenzen halten.

Fazit

Anlegerschutz wird weiter groß geschrieben. Der Gesetzgeber dürfte sich in seiner Richtung durch jüngste Skandale im Finanzmarkt bestätigt fühlen. Aktuell wird aus gegebenem Anlass z.B. schon über eine strengere Regulierung sog. Zinsvermittlungsplattformen