Das Zukunftsfinanzierungsgesetz oder: Immobilienfonds dürfen Infrastruktur

Teil 2: Die Steuerperspektive

Am 12.04.2023 wurde der Gesetzesentwurf über das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist, privates Kapital für die Finanzierung zukunftssicherer Investitionen zu mobilisieren. Erreicht werden soll dies unter anderem durch aufsichtsrechtliche Anpassungen für Immobilienfonds. Wenngleich gewisse Investitionen zukünftig aufsichtsrechtlich erlaubt sein sollen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Durchführbarkeit. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick darüber verschaffen, ob Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Infrastrukturprojekte zukünftig auch aus steuerlicher Sicht geeignete Targets für Immobilien-Fonds sein können.

Aktuelle Rechtslage

Investmentfonds

Die Einnahmen, die ein Investmentfonds aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen oder E-Ladesäulen generiert, sollten sich als Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung qualifizieren und unterliegen der Körperschaftssteuer. Nach derzeitiger Rechtslage werden diese Einnahmen unter der Beachtung der sog. Bagatell-Grenze von 5 % des § 15 Abs. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG) nicht mit der Gewerbesteuer belastet. Stammen mehr als 5 % der Einnahmen eines Investmentfonds aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung, kommt die Gewerbesteuerbefreiung aus § 15 Abs. 2 InvStG nicht mehr zur Anwendung. In der Folge wird der Investmentfonds voll steuerpflichtig (körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig). Hieraus folgt, dass die Erträge bereits auf Ebene des Fonds der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen.

Spezialinvestmentfonds

Grundsätzlich müssen auch Spezialinvestmentfonds diese Bagatell-Grenze von 5 % beachten. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde diese jedoch für Einkünfte aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auf 10 % angehoben, wenn die Voraussetzungen des § 26 Nr. 7a S. 2 InvStG erfüllt sind. Hiervon umfasst sind insbesondere Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Photovoltaik- und Windkraftanlagen.

Das Überschreiten dieser Bagatell-Grenze hat für Spezialinvestmentfonds deutlich gravierendere Folgen. Ein Spezialinvestmentfonds ist ein Investmentfonds, der zusätzlich die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG erfüllt. Diese Anlagebestimmungen müssen dabei unmittelbar wie auch mittelbar erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Anforderungen des § 26 InvStG in der gesamten Investitionsstruktur des Spezialinvestmentfonds eingehalten werden müssen und zwar unabhängig von der Qualifikation der Zielfonds nach dem InvStG.

Überschreitet der Spezialinvestmentfonds diese Bagatell-Grenze, droht ein Statusverlust als Spezialinvestmentfonds. Liegen die Voraussetzungen eines Investmentfonds weiterhin vor, gilt der bisherige Spezial-Investmentfonds als neu aufgelegter Investmentfonds, § 52 Abs. 1 InvStG. Die Anteile des bisherigen Spezial-Investmentfonds gelten als veräußert und gehen für die Anleger nach § 52 Abs. 2 InvStG mit einer Gewinnrealisierung einher.

Zukünftige Rechtslage

Durch das ZuFinG sollen weiträumige Änderungen umgesetzt werden. In steuerlicher Hinsicht gilt dies jedoch nur für die Einkommens- und Umsatzsteuer. Für die Besteuerung von Investmentfonds ist jedoch das InvStG maßgeblich. Im veröffentlichten Entwurf sind keine Änderungen des InvStG vorgesehen.

Nach dem aktuellen Stand des Entwurfs bleibt es aus steuerlicher Sicht bei der derzeitigen Rechtslage.

Wünschenswerte Änderungen und Fazit

Es zeigt sich, dass zwar aufsichtsrechtlich für Immobilienfonds die Möglichkeit geschaffen werden soll, in ESG-relevante Themen zu investieren. Aus steuerlicher Sicht drohen jedoch auch weiterhin negative Konsequenzen bis hin zum Statusverlust, selbst bei Überschreiten der Bagatell-Grenze durch Zielinvestmentfonds.

Daher ist auch unseres Erachtens dringend angezeigt, die Änderungen des Aufsichtsrechts im Investmentsteuerrecht zu spiegeln. Auch ist unseres Erachtens notwendig, die Erzeugung und Abgabe regenerativen Stroms im Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITG) ausdrücklich als zulässig zu normieren. Zudem ist der Statusverlust als Spezialinvestmentfonds bei der Investition in Photovoltaik- und Windkraftanlagen sowie Infrastrukturprojekte auszuschließen und die Bagatellgrenze, auf beispielsweise 30 %, anzuheben.

Indes scheint es fraglich, ob dieser doch umfassende Änderungsbedarf im Investmentsteuerrecht angesichts des straffen Zeitplans noch umzusetzen ist, da das Gesetzgebungsverfahren noch 2023 abgeschlossen werden soll.

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