Der Umgang mit ESG-Risiken – was erwartet die Aufsicht?

Zum Thema Nachhaltigkeit in der Finanzbranche gibt es derzeit viel neue Regulierung. Dabei fährt der Gesetzgeber zweigleisig: Zum einen sollen Finanzprodukte selbst nachhaltiger werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Transparenz-Verordnung und die Taxonomie-Verordnung erlassen. Letztere definiert erstmals einheitlich, was in Europa unter Nachhaltigkeit zu verstehen ist. Denn um mehr grüne Finanzprodukte zu schaffen, bedarf es zunächst einer einheitlichen Bewertungsgrundlage, wann eine Wirtschaftstätigkeit überhaupt nachhaltig ist. Neben der Produktregulierung hält das Thema Nachhaltigkeit aber auch in die unmittelbare Beaufsichtigung von Finanzinstituten Einzug. Diese müssten sich vor allem über die Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, klar werden und diese dann in ihrem internen Risikomanagement berücksichtigen.

Für Wertpapierfirmen wird Mitte Juni 2021 in neues Aufsichtsregime in Kraft treten. Darüber haben wir bereits in einem zweiteiligen Blogbeitrag hier geht es zu Teil 1, hier zu Teil 2) ausführlich berichtet. Die neuen Regelungen bestehen aus der EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD), die durch das Wertpapierfirmengesetz (WpFG) in deutsches Recht umgesetzt werden soll, sowie der EU-Verordnung über die Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR).

Unter anderem enthält die IFD Regelungen zum Umgang von Wertpapierfirmen mit Nachhaltigkeitsrisiken. Zur Konkretisierung der Vorgaben soll die European Banking Authority (EBA) zunächst einen Bericht über technische Kriterien erarbeiten, die die nationalen Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Ursachen und Auswirkungen von ESG-Risiken auf Wertpapierfirmen heranziehen. Die EBA soll dabei insbesondere auch (i) ESG-Risiken für Wertpapierfirmen definieren, (ii) überprüfen, wie eine Konzentration bestimmter Vermögenswerte zu einer Erhöhung von ESG-Risiken führen kann, (iii) Prozesse beschreiben, mittels derer Wertpapierfirmen ihre ESG-Risiken ermitteln, bewerten und steuern können und (iv) Parameter und Kennzahlen entwickeln, die sowohl Aufsichtsbehörden als auch Wertpapierfirmen nutzen können, um die Auswirkungen von ESG-Risiken im Rahmen der laufenden Aufsicht bewerten zu können. Der EBA-Bericht soll bis Ende Dezember nächsten Jahres vorliegen.

Auf Grundlage dieses Berichts kann die EBA dann Leitlinien festlegen, mit denen Kriterien für die aufsichtliche Überprüfung und Berwertung von ESG-Risiken eingeführt werden. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen ihres Risikomanagements wird dadurch auch für Wertpapierfirmen weiter konkretisiert und verbindlich geregelt werden. Bereits heute müssen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigen, ohne dass dabei aber bestimmte verbindliche Kriterien oder Parameter vorgegeben werden. Solange es noch keine EBA-Leitlinien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken gibt, können sich Wertpapierfirmen wie bisher auch an dem Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken schon mal eine rechtliche Einordnung des Merkblatts vorgenommen.

Die geplanten EBA Leitlinien zeigen: das Thema Nachhaltigkeit und vor allem der Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bleibt im Fokus der aufsichtsrechtlichen Agenda.

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