Neues zum Geldwäscherecht: Die europäische Vernetzung der Transparenzregister und mehr Transparenz beim wirtschaftlich Berechtigten

Bereits Ende 2020 wurde der Gesetzentwurf zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister gemäß der EU-Geldwäscherichtlinie sowie zur Umsetzung der EU-Finanzinformationsrichtlinie veröffentlicht (etwas sperrig das sog. Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche – TraFinG Gw). Es dient der weiteren Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Schaffung von mehr Transparenz über Rechtseinheiten und ihrer wirtschaftlich Berechtigten.

Was ist neu?

Das TraFinG Gw enthält vier wesentlichen Neuerungen, die durch Änderungen des Geldwäschegesetztes (GwG) umgesetzt werden sollen:

  • Einheitliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten

Zukünftig knüpft die Definition des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 1 GwG) nicht mehr an den Begriff des Vertragspartners an. Das hat folgenden Hintergrund: Ursprünglich war der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten in der geldwäscherechtlichen Gesetzgebung ausschließlich für die Kundensorgfaltspflichten relevant; der wirtschaftlich Berechtigte des Vertragspartners ist von dem jeweiligen geldwäscherechtlich Verpflichteten zu identifizieren. Bisher qualifizierte als wirtschaftlich Berechtigter deshalb u.a. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner des geldwäscherechtlich Verpflichteten steht.

Seit der Einführung der Regelungen zum Transparenzregister wurde die Definition des wirtschaftlich Berechtigten aber aus diesem Zusammenhang gelöst und hat, über die Vorschriften zur Kundenidentifizierung hinaus, auch Bedeutung für das Transparenzregister erlangt. Zukünftig qualifiziert deshalb als wirtschaftlich Berechtigter die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person steht. Für den geldwäscherechtlich Verpflichteten ist damit bzgl. der Kundenidentifizierung immer noch sein Vertragspartner in Form einer juristische Person gemeint. Gleichzeitig sind damit nunmehr aber auch sprachlich eindeutig die Rechtseinheiten erfasst, die nach den Regelungen des GwG transparenzregisterpflichtig sind und ihren wirtschaftlich Berechtigten für das Transparenzregister ermitteln müssen.

Die nicht auf die Transparenzregisterpflicht passende frühere Formulierung hat in der Vergangenheit in der Praxis immer wieder für Verwirrung gesorgt, sodass die Änderung, auch wenn es sich insoweit nur um eine sprachliche Klarstellung handelt, zu begrüßen ist.

  • Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei börsennotierten Gesellschaften

Neu ist auch, dass zukünftig auch für börsennotierte Gesellschaften die speziellen Regelungen zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 Abs. 2 GwG) gelten, wonach dieser anhand einer unwiderleglichen Vermutung mit zahlenmäßig fixierten Grenzen ermittelt wird; wirtschaftlich Berechtigter ist danach z.B. diejenige natürliche Person, die über 25% Anteilsbesitzt oder Stimmrechtskontrolle hat.

Bisher waren börsennotierte Gesellschaften von diesem Anwendungsbereich ausgenommen, sodass ihr wirtschaftlich Berechtigte „nur“ nach den allgemeinen Regelungen zu bestimmten waren und im Einzelfall zu untersuchen war, ob die Gesellschaft im Eigentum oder unter Kontrolle einer natürlichen Person steht. Zukünftig gibt es hier mehr Rechtsklarheit. Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erfolgt nun auch im Falle börsennotierter Gesellschaften anhand der unwiderleglichen Vermutung mit zahlenmäßig fixierten Grenzen; wirtschaftlich Berechtigter einer börsennotierten Gesellschaft ist also z.B. diejenige natürliche Person, die über 25% Anteilsbesitzt oder Stimmrechtskontrolle hat. Das schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall eine Person auch dann Kontrolle im Sinne der allgemeinen Regelung ausüben kann, wenn sie zwar einen deutlichen geringeren Anteil als 25% hält, aber dennoch Kontrolle z.B. aufgrund weiten Streubesitzes ausüben kann.

  • Transparenzregister: Vom Auffang- zum Vollregister und Wegfall der Meldefiktion

Zukünftig sollen die nationalen Transparenzregister europaweit verknüpft werden. Dazu müssen die Transparenzregister sowohl datentechnisch als auch inhaltlich kompatibel sein. Dies kann mit der derzeitigen Form des deutschen Transparenzregisters nicht dargestellt werden. Das deutsche Transparenzregister ist derzeit als sog. Auffangregister ausgestaltet, indem es für die im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften grundsätzlich auf diese Register verweist und nur andere Rechtseinheiten, wie z.B. Stiftungen, „auffängt“. Für den Großteil der deutschen Gesellschaften, die bereits in die genannten Register eingetragen sind, gilt bislang deshalb, dass sie den wirtschaftlich Berechtigten zwar ermitteln, aber nicht an das Transparenzregister melden müssen. Insoweit galt bisher eine sog. Mitteilungsfiktion, nach der die Mitteilung an das Transparenzregister mit der Eintragung in z.B. das Handelsregister als erfüllt angesehen wurde. Strukturierte Datensätze zu diesen Gesellschaften sind daher derzeit im Transparenzregister nicht enthalten.

Zu einer europaweiten Vernetzung ist das aber erforderlich, sodass zukünftig an die Stelle der Mitteilungsfiktion eine Mitteilungspflicht für alle Rechtseinheiten tritt. Alle Einheiten, die nach den geldwäscherechtliche Vorschriften zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind, müssen diese Daten zukünftig auch an das Transparenzregister melden.

Die Mitteilungspflicht gilt zukünftig auch für börsennotierte Unternehmen, die bisher insoweit bestehende Ausnahme wird gestrichen. Diese basierte auf der Annahme, dass hinreichende Beteiligungstransparenz bei börsennotierten Unternehmen schon durch die Stimmrechtsmitteilungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erreicht werden kann. In der Praxis kann die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten auf diesem Wege aber mit einigem Aufwand verbunden sein, da dazu meistens eine historische Kette von Beteiligungsmitteilungen ausgewertet werden muss. Da ist es mit geringerem Aufwand verbunden, die börsennotierten Gesellschaften selbst zur Meldung zu verpflichten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie sowieso schon zur Ermittlung ihres wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet sind.

  • Kundensorgfaltspflichten: Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Zukünftig wird sprachlich eindeutiger geregelt, dass und welche Daten und Informationen zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten durch den geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten abgefragt werden müssen. Dabei ist wichtig, dass diese Informationen nicht bei dem wirtschaftlich Berechtigten, sondern vom jeweiligen Vertragspartner über dessen wirtschaftlich Berechtigten abgefragt werden müssen. Diese abgefragten Informationen sind im Rahmen der Kundenidentifizierung auch zu überprüfen. Nach den künftigen Regelungen kann dies durch einen Vergleich der beim Vertragspartner abgefragten Informationen über dessen wirtschaftlich Berechtigten mit den im Transparenzregistern hinterlegten Informationen erfolgen. Stimmen die Informationen überein, sind keine weiteren Schritte zur Überprüfung vorzunehmen.

Ausblick

Der Gesetzesentwurf sieht ein Inkrafttreten am 21. August 2021 vor. Ab diesem Zeitpunkt würden dann auch die Änderungen des GwG greifen. Es bleibt abzuwarten, ob es im Weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Änderungen des TraFinG Gw  kommen wird. Da sich diese aber in der Regel eher auf Einzelheiten beschränken, sollten sich Unternehmen bereits jetzt insbesondere auf die umfassende Meldepflicht zum Transparenzregister einstellen.

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