Die neue Inhaberkontrollverordnung – Änderungen seit 28. Dezember 2022 in Kraft

Am 27. Dezember 2022 wurde die sog. Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung (Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsgesetztes – kurz: Inhaberkontrollverordnung – InhKontrollV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. Nr. 55). Am 28. Dezember 2022 trat die neue Verordnung in Kraft. Da das Inhaberkontrollverfahren ein Dauerthema ist, gibt es hier einen Überblick über die verschärften Anzeigepflichten.

Hintergrund: Was regelt die InhKontrollV?

Das Ziel eines Inhaberkontrollverfahrens ist es, die Aufsichtsbehörden frühzeitig über Veränderungen in der Inhaberstruktur eines Instituts zu informieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung auch untersagen.

Die InhKontrollV statuiert daher Anzeigepflichten von Personen und Unternehmen (sog. Anzeigepflichtige), die den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds bzw. an bestimmten Versicherungs-Holdings (sog. Zielunternehmen) beabsichtigen.

Eine bedeutende Beteiligung wird in § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes (KWG) definiert, der wiederum auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Verordnung) verweist. Danach ist unter einer bedeutenden Beteiligung „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ zu verstehen.

Die Anzeigepflichtigen müssen im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens gegenüber der BaFin und der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank eine Vielzahl an Erklärungen abgeben und umfangreiche Dokumente wie bspw. Lebensläufe und polizeiliche Führungszeugnisse zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern einreichen.

Was hat sich durch die gesetzliche Neuregelung konkret geändert?

Durch die Änderung der InhKontrollV werden zahlreiche, in den letzten Jahren erfolgte Änderungen des KWG und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) berücksichtigt. Anpassungsbedarf bestand aufgrund von Änderungen des Risikoreduzierungsgesetzes (RiG). Zudem wurden nun auch die „Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor“ der Europäischen Aufsichtsbehörden für Banken, Versicherer und den Wertpapierhandel (EBA, EIOPA und ESMA) in der Neufassung der InhKontrollV einbezogen. Darüber hinaus wurden auch redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Insgesamt ergeben sich für Anzeigepflichtige durch die Neufassung sowohl Verschärfungen als auch einige Erleichterungen bei der Einreichung von Unterlagen im Rahmen eines Inhaberkontrollverfahrens.

Verschärfungen durch die neue InhKontrollV

So müssen etwa zukünftig ausführlichere Informationen zu neuen Geschäftsleitern (Angaben zu der Zeit, die Geschäftsleiter jährlich und monatlich ihrer Funktion in dem Zielunternehmen widmen) und zu Nebentätigkeiten der Geschäftsleiter (Angaben über weitere Mandate als Geschäftsleiter oder als Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen anderer Unternehmen) bei der BaFin eingereicht werden (§ 8 Nr. 8 und Nr. 9 InhKontrollV).

Auch unterliegen fortan bestimmte Anzeigepflichtige (juristische Personen mit Sitz in einem Drittstaat, Staatsfonds, Private Equity Fonds und Hedgefonds) durch den neu eingefügten § 8a InhKontrollV verschärften Anzeigepflichten.

Hat der Anzeigepflichtige seinen Sitz in einem Drittstaat, so sind den Anzeigen zukünftig folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen (§ 8a Abs. 1 InhKontrollV):

1. eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats ausgegebene Unbedenklichkeitsbescheinigung oder, sofern der Drittstaat keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellt, eine gleichwertige Bescheinigung, die von der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats in Bezug auf den Anzeigepflichtigen ausgestellt wurde,

2. wenn verfügbar, eine Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen vorliegen, und

3. eine Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats.

Ist der Anzeigepflichtige ein Staatsfonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen (§ 8a Abs. 2 InhKontrollV):

1. Angaben mit der genauen Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, das bzw. die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist,

2. Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen,

3. der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen, und

4. Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die Regierungsabteilung nach Nr. 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds und das Zielunternehmen ausübt.

Ist der Anzeigepflichtige ein Private-Equity-Fonds oder ein Hedgefonds, so sind den Anzeigen folgende Unterlagen und Erklärungen beizufügen (§ 8a Abs. 3 InhKontrollV):

1. eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, die der Anzeigepflichtige früher erworben hat,

2. Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen einschließlich Einzelheiten zur Überwachung der Investitionen,

3. Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlageentscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen dienen, und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen würden,

4. seine Entscheidungsstrukturen einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die die Anlageentscheidungen treffen, und

5. eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens.

Darüber hinaus unterliegen Anzeigepflichtige, durch den ebenfalls neu gefassten § 9 InhKontrollV, erweiterten Angaben zur Zuverlässigkeit.

Neu aufgenommen wurden auch Regelungen zu Auswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht vgl. (§ 11a InhKontrollV). Hierdurch ist einer Anzeige zukünftig eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt.

Erleichterungen durch die neue InhKontrollV

Neben den oben dargestellten Verschärfungen, ergeben sich aufgrund der Gesetzesänderung für Anzeigepflichtige auch Erleichterungen, wie etwa aus § 16 InhKontrollV. Ein Anzeigepflichtiger muss nach neuer Rechtslage Unterlagen und Erklärungen nicht erneut einreichen, die er innerhalb der letzten zwei Jahre vor der aktuellen Anzeige mit einer Anzeige eingereicht hat, es sei denn, die in den Unterlagen und Erklärungen enthaltenen Angaben treffen nicht mehr zu (§ 16 Abs. 1 InhKontrollV). Diese Frist lag bislang bei nur einem Jahr.

Eine weitere Neuerung ergibt sich bei der Anzeige von Anzeigepflichtigen, die konzernangehörig sind. Diese müssen ihrer Anzeige in Zukunft keinen Geschäftsplan mehr beifügen, wenn sie am Zielunternehmen nur indirekt beteiligt sind und nicht an der Konzernspitze stehen. Sofern es sich in bei dem Zielunternehmen in diesem Fall um ein Finanzdienstleistungsinstitut handelt, welches ausschließlich Factoring und Finanzierungsleasing (§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 und Nr. 10 KWG) erbringt, sieht § 16 Abs. 12 InhKontrollV sogar einen kompletten Verzicht auch auf sonstige Erklärungen und Unterlagen vor.

Zusammenfassung und Ausblick

Die geänderte InhKontrollV dehnt den Umfang der von den Anzeigepflichtigen einzureichenden Unterlagen und Erklärungen insgesamt aus, beinhaltet aber gleichzeitig teilweise Erleichterungen für Anzeigepflichtige. Besonders positiv zu bewerten ist etwa die verlängerte Möglichkeit auf bereits bei der Aufsicht eigereichte Unterlagen zu verweisen. Insbesondere für Anzeigepflichtige aus Drittstaaten, Staatsfonds sowie Private-Equity- und Hedgefonds bringt die Neuregelung jedoch auch zusätzliche Vorgaben. Es bleibt alles in allem jedoch weiterhin mühsam.