Aktuelle Entwicklungen der Bußgelder in der aufsichtsrechtlichen Praxis

Kreditwesengesetz (KWG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Kapitalanlagegesetz (KAGB) etc.; egal um welche gesetzlichen Regelungen des Finanzmarktaufsichtsrecht es sich handelt, sie enthalten in der Regel Bußgeldvorschriften, mittels derer Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geahndet werden können. In der Vergangenheit waren die Bußgelder betragsmäßig von den Betroffenen durchaus zu verschmerzen, sodass den Bußgeldern nicht gerade der Ruf eines ’scharfen Schwertes‘ anhaftete. Doch nunmehr verhängt die BaFin zumindest in der Wertpapieraufsicht deutlich höhere Bußgelder als in den Vorjahren.

Die Hintergründe dieser Entwicklungen in der aufsichtsrechtlichen Praxis wollen wir in diesem Beitrag näher beleuchten.

Die Bußgeldentwicklung in 2019

Laut BaFin beliefen sich die festgesetzten Bußgelder Ende August 2019 bereits auf 6,7 Mio. Euro, nachdem sie 2017 und 2018 zusammengenommen 11,9 Mio. Euro betrugen. Davon entfielen alleine 2,4 Mio. Euro auf Unternehmen, die Stimmrechtsmitteilungspflichten nach dem WpHG verletzt haben. Und die BaFin geht davon aus, dass die Höhe der Bußgelder noch weiter steigen wird.

Trendwende kam aus Europa

Den rechtlichen Grundstein für die Trendwende hin zu höheren Bußgeldern hat der europäische Gesetzgeber gelegt, indem er die Obergrenze der möglichen Bußgelder erhöht hat und die nationalen Aufsichtsbehörden seitdem vor allem auch den Konzernumsatz heranziehen können, wenn sie eine Geldbuße festsetzen. Daraus können sich dann für die Unternehmen durchaus schmerzhafte Beträge ergeben. So sieht das KWG bspw. Bußgelder in einer Höhe bis zu 10% des Gesamtumsatzes vor. Effiziente Compliance Systeme, deren Einhaltung überwacht und kontrolliert werden, gewinnen dadurch gleich deutlich an (finanzieller) Attraktivität, denn sie können einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass es erst gar nicht zu Verstößen kommt, die von der BaFin mit einem Bußgeld geahndet werden.

Besteht die Möglichkeit, sich mit der BaFin zu verständigen?

Doch auch wenn das interne Compliance System versagt hat oder es aus anderen Gründen zu einer Bußgeldverhängung der BaFin kommt; grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich als betroffenes Unternehmen mit der BaFin zu verständigen. 2019 geschah dies immerhin in 64% der geahndeten Sachverhalte; in 36% der Fälle erging hingegen ein Bußgeld. Attraktiv ist das sog. Settlement für die betroffenen Unternehmen vor allem, weil das Bußgeld um bis zu 30% geringer ausfallen kann. Umsonst gibt es den Rabatt allerdings nicht. Vielmehr gelten auch beim Settlement rechtsstaatliche Grundsätze: Das Unternehmen muss den Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften nachweislich begangen haben. Zudem muss es den ihm vorgeworfenen Verstoß anerkennen und die Geldbuße akzeptieren. Ein weiterer Grundsatz der BaFin ist, dass sie nicht mit den Unternehmen handelt. Details zum Settlement hat die BaFin in einem eigenen Merkblatt zusammengefasst, das hier abrufbar ist.

Was ist Marktteilnehmern also zu raten?

Vorsorge ist die beste Sorge – Finanzmarktunternehmen sollten sich um effiziente Compliance Regelungen bemühen und diese intern auch effektiv durchsetzen, um zu vermeiden, dass es überhaupt zu einem ahndungsbedürftigen Verstoß kommt. Ist es doch einmal soweit, ist man – wie meistens – gut beraten, mit der BaFin zu kooperieren und ein Settlement Verfahren anzustrengen. Denn die aktuellen Entwicklungen lassen erkennen, dass die BaFin den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Rahmen der möglichen Bußgeldhöhe durchaus bereit ist auszuschöpfen.

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