Corona-Krise: Flexibilität im aufsichtsrechtlichen Melde- und Berichtswesen

Im Stunden- und Tagesrhythmus veröffentlichen Aufsichtsbehörden derzeit Maßnahmen und Vorschläge, wie Finanzinstitute und sonstige Marktteilnehmer in Zeiten der Corona-Krise von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen, die personelle und technische Ressourcen binden und dann im momentan wichtigen operativen Geschäft fehlen, entlastet werden können. So sollen sich bspw. Banken voll auf die Vergabe von dringend von der Realwirtschaft sowie Privatleuten benötigten Kredite konzentrieren und hierfür auf möglichst viele verfügbaren Ressourcen zugreifen können. Erleichterungen wurden deshalb nun für aufsichtsrechtliche Melde- und Prüfungspflichten beschlossen. Die Aufseher bewegen sich dabei in dem Spannungsfeld, den Instituten möglichst viel Flexibilität einzuräumen, gleichzeitig aber ihnen und der (Markt-)Öffentlichkeit Zugang zu wichtigen Informationen offen zu halten, die zur Beurteilung der Stabilität des Finanzsystems benötigt werden. Dessen Überwachung ist in Krisenzeiten essentiell wichtig. Denn je länger die erforderlichen Eindämmungsmaßnahmen in der Corona-Krise bestehen, desto wahrscheinlicher wird es, dass sich weitere Verluste in der Realwirtschaft in einer zunehmender Instabilität des Finanzsystems niederschlagen, wodurch seine Funktionsweise gerade dann beeinträchtigt werden könnte, wenn seine Rolle als Kreditgeber von größter Bedeutung ist (mehr Informationen dazu in einer Stellungnahme es Verwaltungsrats des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB)).

Um diese widerstreitenden Interessen zum Ausgleich zu bringen, wurden von den europäischen Aufsichtsbehörden drei wesentliche Empfehlungen an die nationalen Aufsichtsbehörden abgegeben, die diese in ihrer nationalen Aufsichtspraxis umsetzen sollten:

  • Erleichterungen bei Berichtspflichten für Fondsmanager: Fondsmanager sind verpflichtet, je nach verwaltetem Fonds, (geprüfte) Jahres- und Halbjahresberichte zu erstellen. Aufsichtsrechtlich sind für ihre Fertigstellung und Vorlage bestimmte Fristen vorgesehen. Aufgrund der Corona-Krise kann es bei der Erstellung und ggf. Prüfung der Berichte jedoch zu Verzögerungen kommen. Nationale Aufsichtsbehörden sollten laut Europäischer Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Fondsmanagern deshalb ein bis zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung der Berichte gewähren und währenddessen keine aufsichtsrechtlichen Sanktionen aufgrund verspäteter Berichte ergreifen. Voraussetzung soll aber sein, dass die nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Anleger vorab über die voraussichtliche Verzögerung informiert werden.

  • Flexibilität bei externen Prüfungen nach der Benchmark-Verordnung: Die Benchmark-Verordnung (BMR) schreibt Administratoren („Herausgeber“ eines Index) und Kontributoren (Marktteilnehmer, die dem Administrator Daten zur Verfügung stellen) verschiedentlich vor, externe Prüfungen durchzuführen. Bspw. ist die Compliance des Administrators mit der von ihm erarbeiteten und festgelegten Methode zur Erstellung des Index von einem externen Prüfer zu überprüfen. Verspätete externe Prüfungen sollten laut ESMA derzeit nicht zu aufsichtsrechtlichen Sanktionen der nationalen Aufsichtsbehörden führen. Voraussetzung ist aber auch hier, dass diese entsprechend über die Verzögerung informiert werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits veröffentlicht , diese Einschätzung zu teilen.

  • Aufsichtsrechtliches Reporting der Banken: Hier ist generelle Flexibilität gefragt.
    Grundsätzlichen sollten Banken laut der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) für aufsichtsrechtliche Meldungen, die zwischen März und Ende Mai diesen Jahres fällig sind, einen Monat mehr Zeit bekommen; von aufsichtsrechtlichen Sanktionen ist entsprechend abzusehen.

Fazit

Durch die Maßnahmen soll ein Ausgleich zwischen der Entlastung der Institute und der Zugänglichkeit von erforderlichen regulatorischen Daten zur Bewertung der Finanzstabilität geschaffen werden. Hierfür empfehlen europäische Aufsichtsbehörden den nationalen Behörden einen Mittelweg: Meldungen- und Berichte wo immer möglich ja, aber weniger strenge Fristenvorgaben. Es ist zu erwarten, dass die BaFin sich den von der EBA und ESMA vorgeschlagenen Handhabungen zum aufsichtsrechtlichen Melde- und Berichtswesen anschließen wird.

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