ESG Names and Claims in der Fondsindustrie

Anfang Oktober hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) eine sehr interessante Untersuchung zur Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen und Fondsdokumentation veröffentlicht. Wir wollen einen näheren Blick darauf werfen.

Der Hintergrund

Die Transition hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bedarf enormer Finanzmittel. Einen Teil davon kann der Fondsmarkt bereitstellen. In den letzten drei Jahren hat sich das globale Vermögen nachhaltiger Fonds laut ESMA verdreifacht und erreichte Ende 2022 in Europa einen Rekordwert von ca. 2 Billionen Euro. Es leuchtet deshalb ein, dass es wichtig ist, das Vertrauen von Investoren in nachhaltige Finanzprodukten im allgemeinen und Fonds im speziellen zu schützen und zu vermeiden, dass sie Opfer von Greenwashing werden. Nur dann wird auch die Nachfrage nach diesen Produkten nachhaltig bleiben (können) und Kapital kann darüber in die Umgestaltung der Wirtschaft gelenkt werden.

Problematisch ist dabei allerdings, dass es derzeit noch keine EU-einheitlichen Vorgaben (also eine echte Produktregulierung) zu der Frage gibt, wann sich ein Fonds als ESG-Fonds o.ä. bezeichnen darf (es gibt zwar bereits Ideen dazu, diese befinden sich aber derzeit noch im Entwurfsstadium – mehr dazu hier). Den Transparenzkategorien der EU-Transparenzverordnung (SFDR), die leider häufig als eine Art Ersatzklassifizierung oder -label genutzt werden, hatte der Gesetzgeber nie diesen Zweck zugedacht. Insbesondere der Name eines Fonds hat aber durchaus großen Einfluss auf die anfängliche Investorenbefassung und Investitionsentscheidung – ist er doch häufig der erste Berührungspunkt mit dem Fonds, gerade im Retail-Bereich.

Was hat die ESMA untersucht?

Vor diesem Hintergrund hat die ESMA nun genauer die Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen und -dokumenten sowie den Zusammenhang zwischen der Verwendung von ESG-Begriffen und ESG-Claims untersucht. Ihre Ergebnisse beziehen sich dabei jeweils auf die drei größten Fondstypen Equity-, Bond- und gemischte Fonds und fokussieren sich zudem auf aktiv gemanagte Fonds (was Sinn macht, denn der Name von z.B. einem Indexfonds spiegelt in der Regel schlicht den verfolgten Index wieder).

Hier sind die Key Findings:

Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen

1. Die Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen ist von unter 3% im Jahr 2013 auf ca. 14% zu Beginn des Jahres 2023 gewachsen.

  • Dabei scheint es einen Zusammenhang mit dem Pariser Klimaabkommen aus dem Jahr 2015 zu geben, denn der Steigerungstrend bei der Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnahmen begann im Jahr 2016.

2. Für Fondsnamen werden eher unspezifische ESG-Begriffe als spezifische, den Bereichen E (Environment) oder S (Social) konkret zuordenbare Begriffe, verwendet.

  • Das kann unter Greenwashing Gesichtspunkten durchaus ein Thema sein. Zwar eröffnet eine generischere ESG-Sprache dem Fonds ggf. mehr Flexibilität bei der Asset Allocation. Aus Greenwashing- bzw. Investorenschutzsicht gilt aber wohl, dass spezifischere Begriffe es leichter machen würden, zu überprüfen, ob das Fondsportfolio mit dem Namen übereinstimmt.

3. Während der letzten sechs Jahre hat die Nachfrage von Investoren nach Fonds mit ESG-Begriffen im Namen die Nachfrage für andere Fonds z.T. deutlich übertroffen.

  • Das Nachfrage Peak befand sich dabei wohl in Ende 2020/Beginn 2021. Inzwischen hat sich die Nachfrage nach Fonds mit ESG-Namen der Nachfrage bzgl. anderer Fonds wieder angenähert, übersteigt sie aber weiter.

4. Fonds änderten im zeitlichen Zusammenhang mit dem ESG-Nachfrage-Peak ihren Namen zur Aufnahme von ESG-Begriffen.

  • Bei den Fonds, die seit 2018 ihren Namen zur Verwendung von ESG-Begriffen geändert haben, handelt es sich um 4.6% der aktiv gemanagten EU Equity-, Bond- und gemischten Fonds. Einen Peak gab es von Mitte 2021 bis Mitte 2022. Hier gibt es wohl einen Zusammenhang mit Punkt 3, denn der Anstieg bei der Änderung der Fondsnamen folgt zeitlich der erhöhten Nachfrage nach ESG-Fonds Ende 2020/Beginn 2021. Wie auch die Nachfrage hat die Anzahl der Änderung von Fondsnamen inzwischen wieder abgenommen.

Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsdokumentation und Werbematerial

Untersucht hat die ESMA die verwendete Sprache in (i) Basisinformationsblättern (Key Information Document – KID) / wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document – KIID), (ii) Anlagestrategien und (iii) Werbematerialien.

1. Beinhaltet der Fondsname ESG-Begriffe, ist der Anteil an ESG-Begriffen in KID/KIID und der Anlagestrategie höher als bei Fonds, die keinen ESG-Namen haben.

  • Beim Werbematerial gibt es diesen Zusammenhang nicht. Das deutet darauf hin, dass allein ein ESG-Fondsname kein Treiber für die Verwendung von ESG-Begriffen in Webematerialen ist.

2. Die Verwendung von ESG-Begrifflichkeiten korreliert stark damit, unter welcher Transparenzkategorie der SFDR der Fonds einzuordnen ist.

  • Wenig überraschend enthalten die Fondsdokumentation und die Werbematerialen von Fonds, die unter Art. 6 SFDR verpflichtet sind, am wenigsten ESG-Begrifflichkeiten. Mehr ESG-Begrifflichkeiten finden sich in den Dokumenten von Fonds, die unter Art. 8 SFDR verpflichtet und noch mehr bei solchen, die unter Art. 9 SFDR verpflichtet sind. Das ist logisch, denn im Vergleich zu einem „Art. 6-Fonds“ muss ein „Art. 9 – Fonds“ sehr konkrete ESG-bezogene Angaben machen.

3. Neuer aufgelegte Fonds verwenden mehr ESG-Begriffe als älter aufgelegte Fonds.

  • Das spiegelt ebenfalls wenig überraschend die gestiegene Investorennachfragen nach „grünen Produkten“ wieder.

4. (ESG-)Kommunikationsstrategien werden an verschiedenen Lesergruppen angepasst.

  • Kleinanleger-Fonds werden mit mehr ESG-Angaben in dem KID/KIID in Verbindung gebracht, als Fonds, die an institutionelle Investoren vertrieben werden. Dieser Effekt lässt sich aber nicht bzgl. der verwendeten ESG-Sprache in den nicht regulierten Dokumenten zur Anlagestrategie und den Werbematerialen beobachten. Das deutet darauf hin, dass Fonds speziell in den regulierten Dokumenten, die für Kleinanleger verwendet werden, mehr ESG-Begriffe verwenden und ihre Kommunikation an den jeweiligen Leser anpassen.

Fazit

Die ESMA sieht sich in der Annahme bestätigt, dass der Fondsname eine Quelle für Greenwashing sein kann, soweit der Name gar nicht das tatsächliche Nachhaltigkeitsprofil des Fonds wiederspiegelt. Entsprechendes gilt für die Fonddokumentation und Webemateriealien. Die Verhinderung von Greenwashing wird deshalb weiter ein Aufsichtsschwerpunkt sein. Das spricht dafür, dass eine echte Produktregulierung mit verbindlichen Vorgaben, wann sich ein Fonds als ESG o.ä. bezeichnen darf, wohl nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen wird. 

Regulierung für ESG-Rating Anbieter

Mitte Juni 2023 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag („ESG-Rating Verordnung“) zur Regulierung von ESG-Rating Anbietern veröffentlicht. In diesem Beitrag schauen wir uns näher an, warum eine Regulierung von ESG-Rating Anbietern erforderlich ist und wie die Regulierung aussehen soll.

Was sind ESG-Ratings überhaupt?

ESG-Ratings stellen eine Bewertung hinsichtlich der Nachhaltigkeitsmerkmale Umwelt, Soziales und Governance zur Verfügung. Sie bewerten z.B., wie ein Unternehmen oder ein Finanzprodukt gegenüber Nachhaltigkeitsmerkmalen exponiert ist oder welche Nachhaltigkeitsauswirkungen ein Unternehmen oder ein Finanzprodukt auf die Außenwelt hat. In der Regel bieten ESG-Rating Anbieter nicht nur die Ratings, sondern auch die den Ratings zugrunde liegenden ESG-Daten an.

Wie werden ESG-Ratings genutzt und warum sollen die Anbieter reguliert werden?

ESG-Ratings werden genutzt, um Nachhaltigkeitsrisiken einschätzen zu können. Anleger und Emittenten von Finanzprodukten nutzen ESG-Ratings zunehmend als Grundlage für eine fundierte und nachhaltige Investitions- oder Finanzierungsentscheidung. So kann ein Anleger bspw. anhand eines ESG-Rating beurteilen, ob Nachhaltigkeitsaspekte für ein Unternehmen, in das der Anleger investieren möchte, ein finanzielles Risiko darstellen oder ob das Unternehmen umgekehrt wesentliche Nachhaltigkeitsauswirkungen hat. Regulierte Institute nutzen ESG-Rating zudem häufig für das Screening von Anlagen (z.B. die Aufnahme oder den Ausschluss von Aktien in ein Portfolio oder ein Fonds), für die Analyse nach der Anlage (z.B. Bewertung der Nachhaltigkeit eines Anlageprodukts oder eines Fonds) oder für die Integration von ESG in Anlagestrategien. Zudem werden ESG-Ratings z.B. auch von Unternehmen genutzt, um operationelle Risiken zu berücksichtigen. Letztlich werden ESG-Ratings also für Investitionsentscheidungen und die Zuweisung von Kapital verwendet.

ESG-Ratings haben daher, ähnlich wie Bonitäts-Ratings, eine erhebliche Marktmacht und Einfluss auf das Funktionieren der Märkte. Von Anlegern und Verbrauchern wird ihnen häufig hohes Vertrauen entgegengebracht. Es ist zu erwarten, dass der Markt für ESG-Ratings in den kommenden Jahren weiter stark wachsen wird.  Ziel der angestrebten Regulierung ist es daher, die Transparenz der Methoden von ESG-Ratings zu erhöhen und die Integrität von ESG-Rating Anbietern, etwa durch die Vermeidung von Interessenskonflikten, sicherzustellen. Dadurch soll die Qualität der ESG-Ratings verbessert werden.

Was will die Regulierung nicht?

Die ESG-Rating Verordnung zielt nicht darauf ab, Ratingmethoden zu harmonieren. Anbieter von ESG-Ratings haben weiterhin die Kontrolle über die von ihnen genutzten Daten und verwendeten Methoden. Sie müssen diesbezüglich (zukünftig) nur transparent sein.

Für wen soll die Regulierung genau gelten?

Von der ESG-Rating Verordnung erfasst werden sollen ESG-Ratings, die von einem europäischen ESG-Rating Anbieter abgegeben und veröffentlicht oder an regulierte Finanzunternehmen geliefert werden. Nicht erfasst sein sollen hingegen z.B. von regulierten Unternehmen für rein interne Zwecke selbst erstellte ESG-Ratings (wohl z.B. eigene, im Rahmen des Risikomanagements entwickelte ESG-Ratings) oder die Bereitstellung von ESG-Rohdaten, die keine Bewertung und Modellierung erfahren haben.

Wie soll die Regulierung aussehen?

Das Anbieten von ESG-Ratings in der EU soll zukünftig einem Zulassungserfordernis durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) unterliegen. Im Rahmen des Zulassungsantrags sind insbesondere die Gesellschafterstruktur des ESG-Rating Anbieters, die Eignung seiner Geschäftsführung sowie die für das Rating verwendeten Methoden darzulegen. Zugelassene ESG-Rating Anbieter sollen in einem ESMA-Register geführt werden.

Um die Integrität von ESG-Rating Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die ESG-Rating Anbieter (i) ihre Unabhängigkeit sicherstellen und dürfen z.B. keine Beratungs- oder Anlagetätigkeiten ausüben, oder Referenzwerte entwickeln, (ii) sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter ausreichend qualifiziert und frei von Insiderkonflikten sind, (iii) über ihre Tätigkeiten Aufzeichnungen führen, (iv) Beschwerdeverfahren vorhalten, (v) Vorgaben für Auslagerungen beachten, (vi) Interessenkonflikte vermeiden und (vii) Transparenzanforderungen erfüllen und dazu auf ihrer Webseite insbesondere z.B. Informationen über die verwendeten Rating-Methoden, Datenprozesse und Datenquellen, die Gewichtung von den drei Faktoren Umwelt, Soziales, Governance und den Einsatz von KI veröffentlichen.

Wie stets im Aufsichtsrecht sind dazu eine klare Organisationsstruktur, Prozesse und Verfahren einschließlich verschriftliche Policies vorzuhalten und einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

Wer überwacht die Einhaltung der Vorgaben?

Die Beaufsichtigung der ESG-Rating Anbieter soll, wie bei den Kredit-Ratingagenturen auch, zentral durch die ESMA ausgeübt werden. Dazu sieht die ESG-Rating Verordnung die üblichen aufsichtlichen Befugnisse wie z.B. die Vorlage von Informationen, Vor-Ort Prüfungen sowie Sanktionen wie den Entzug der Zulassung oder der Verhängung von Geldbußen vor. Zur Durchführung von aufsichtlichen Maßnahmen kann die ESMA allerdings auf die nationalen Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

Ausblick und Fazit

Die ESG-Rating Verordnung befindet sich derzeit noch im Entwurf und nimmt nun ihren Weg durch das weitere Gesetzgebungsverfahren; EU-Parlament und der Rat müssen noch zustimmen. Änderungen am derzeitigen Entwurf sind daher noch möglich. Geplant ist wohl, dass die Verordnung in der zweiten Hälfte von 2024 in Kraft tritt. Insgesamt erscheint eine Regulierung mit dem erklärten Ziel einer gesteigerten Transparenz hinsichtlich der für das ESG-Rating verwendeten Daten und Methoden vor dem Hintergrund ihre wohl noch weiter zunehmenden Marktmacht durchaus begrüßenswert.

Gegen Greenwashing: Neue Regulierung von Fondsnamen

ESG, green, sustainable, impact investing…der Name eines Fondsprodukt ist oft das, was ein potentieller Investor als Erstes sieht. Auch wenn für die Rendite letztlich maßgeblich ist, welche Assets im Fonds enthalten sind, ist der Name des Fonds doch häufig das, was das Interesse weckt. Hier ist die Gefahr von Greenwashing, sprich der Verwendung von ESG-Begriffen, ohne dass aber entsprechendes Commitment besteht, also besonders groß.

Die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung im Finanzmarkt dient deshalb dem übergeordneten Ziel, Transparenz zu schaffen, Anlegervertrauen zu fördern und damit Kapital hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bereitzustellen. Dazu legt z.B. die Taxonomie-Verordnung als Grundlage eine einheitliche Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit fest. Die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) regelt z.B. nachhaltigkeitsbezogene vorvertragliche Informationspflichten. Ein weiterer Baustein gegen Greenwashing ist nun die Schaffung von EU-Vorgaben zu Fondsnamen.

Die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

Bereits im August 2021 hat die BaFin den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation gestellt, die in ihrem Anwendungsbereich allerdings auf Publikumsfonds beschränkt ist. Sie zielt auf solche Publikumsfonds ab, die in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen. Drei Möglichkeiten sind vorgesehen, unter denen ein Fonds als nachhaltig aufgelegt werden kann: (i) aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, (ii) aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie und (iii) durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index. Eine Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände kann durch die Aufnahme einer Regelung in die Anlagegrenzen erfolgen, wonach der Fonds zu mind. 75% in Taxonomie-konforme Vermögensgegenstände investiert sein muss. Ausführlich haben wir bereits hier darüber berichtet. Vor dem Hintergrund der dynamischen regulatorischen Lage hat die BaFin sich allerdings dazu entschlossen, die Richtlinie zurückzustellen, gleichzeitig ihre Verwaltungspraxis aber an den dort genannten Grundsätzen auszurichten.

Der Vorschlag der ESMA

Mitte November 2022 hat die ESMA ihren Entwurf für Guidelines für Fondsnamen mit ESG-Bezug veröffentlicht. Diese sind bereits deutlich konkreter als das vorangegangene Supervisory Briefing vom Mai 2022.

…gilt für…

Die Guidelines sollen für sämtliche Fondsverwaltungsgesellschaften gelten, erfassen also v.a. OGAW und AIF und sind insbesondere nicht auf Publikumsfonds beschränkt. Durch die Guidelines werden die in der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der Verordnung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb enthaltenen Grundsätze des redlichen Verhaltens von Fondsverwaltungsgesellschaften sowie die Verpflichtung zu fairer, klarer und nicht irreführender Werbung konkretisiert.

Relevant werden die Guidelines für sämtliche Fondsdokumentation wie den Prospekt, die vorvertraglichen Informationen, die Halbjahres- und Jahresberichte und die Gründungsdokumente sowie für sämtliche Marketingkommunikation, geäußert z.B. durch Pressemitteilungen, auf Webseiten, mittels Präsentationen, auf Social Media oder im Rahmen von Diskussionsforen. Sie sollen nicht nur die Fondsverwaltungsgesellschaften selbst, sondern auch für ihre Vertriebspartner gelten.

…und regelt

Unter der SFDR sind Fonds bereits jetzt verpflichtet, z.B. in vorvertraglichen Informationen offenzulegen, wie die geförderten sozialen oder ökologischen Merkmale (Art. 8 SFDR) bzw. die nachhaltigen Anlageziele (Art. 9 SFDR) erreicht werden. Ab 2023 sind dazu verbindliche Vorlagen des EU-Gesetzgebers zu verwenden. Dabei ist auch offenzulegen, welcher Anteil der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögensgegenstände verwendet wird, um die geförderten Merkmale bzw. die nachhaltige Anlagestrategie zu erreichen.

Hier setzt der Vorschlag der ESMA an:

  • Bei Fonds, die einen ESG- oder impact-Bezug im Namen aufweisen, müssen mindestens 80% der Vermögenswerte dazu verwendet werden, die geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale bzw. die nachhaltigen Anlageziele zu erreichen.
  • Bei Fonds, die einen Nachhaltigkeitsbezug im Namen aufweisen, müssen von diesen 80% mindestens 50% die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 17 SFDR erfüllen, also letztlich Taxonomie-konform sein.
  • Für die verbleibenden Vermögenswerte sowie als grundsätzliche Mindestanforderung an alle Vermögenswerte schlägt die ESMA die Anwendung der Mindestanforderungen vor, die bereits im Zusammenhang mit Klimabenchmarks geregelt sind. Ausgeschlossen wären danach z.B. Investments in Unternehmen, die an umstrittenen Waffen beteiligt sind.
  • Die Wörter „Impact“ oder „Impact Investing“ dürfen von Fonds nur verwendet werden, wenn die o.g. Schwellenwerte eingehalten werden und Investitionen unter diesen Mindestanteilen zudem mit der Absicht getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite positive, messbare soziale oder ökologische Auswirkungen zu erzielen.

Durch die Guidelines will die ESMA EU-weit einheitliche Regelungen erreichen, was insbesondere den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb erleichtert. Die von ihr vorgeschlagene Quote für Investitionen in Taxonomie-konforme Investments ist deutlich niedriger als die 75% der BaFin. Wie immer bei EU-Guidelines müssen die nationalen Aufsichtsbehörden erklären, ob sie diese anwenden und falls nein, begründen, warum nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die BaFin mit ihrer Richtlinie umgehen wird. Eine Möglichkeit wäre, die ESMA Guidelines als Mindeststandard anzuwenden, für Publikumsfonds aber an der Richtlinie festzuhalten.

Ab wann gilts?

Die ESMA will finale Guidelines in Q2/Q3 2023 veröffentlichen. Für Fonds, die vor den finalen Guidelines aufgelegt wurden, ist eine Übergansphase von 6 Monaten vorgesehen. Diese haben somit ein halbes Jahr Zeit, entweder die Vorgaben der Guidelines zu erfüllen oder den Fondsnamen zu ändern. Erfahrungsgemäß halten sich Änderungen zur Entwurfsfassung in der Regel in Grenzen, sodass Marktteilnehmer ihre Produkte bereits einer entsprechenden Prüfung unterziehen sollten.

Update Nachhaltigkeitsregulierung – Was gibt es Neues?

In der Nachhaltigkeitsregulierung steckt derzeit selbst für das die Schnelllebigkeit gewohnte Finanzaufsichtsrecht viel Dynamik. In der Vergangenheit hatten wir bspw. schon über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die Richtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) für nachhaltige Investmentvermögen und die technischen Regulierungsstandards zur EU-Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) berichtet. Doch was hat sich in der Zwischenzeit getan? Nachfolgend gibt es ein Update über ausgewählte aktuelle Entwicklungen der Nachhaltigkeitsregulierung.

1. Finale RTS zur SFDR

Die durch mehrere „Entwurfsrunden“ gegangenen technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – „RTS“) liegen mittlerweile als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 in finaler Fassung vor (abrufbar hier). Die RTS zur SFDR konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Transparenzpflichten in vorvertraglichen Informationen, auf der Internetseite und in Jahresberichten. Die dazu in der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltenen Vorlagen gelten ab dem 1. Januar 2023.

2. ESMA Sustainable Finance Timeline

Wer sich einen aktuellen Überblick über den zeitlichen Fahrplan der Nachhaltigkeitsregulierung verschaffen möchte, ist bei der Sustainable Finance Timeline der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) vom 26. September 2022 gut aufgehoben.

3. BaFin Q&A zur SFDR

Zudem hat die BaFin am 5. September Q&A zur SFDR veröffentlicht. Ausgewählte Fragen und Antworten werden nachfolgen näher vorgestellt.

Die BaFin stellt nochmal ausdrücklich klar, dass Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO nicht nach der SFDR verpflichtet sind. Sie qualifizieren aufgrund der Bereichsausnahme des KWG (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG) nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und damit auch nicht als MiFID II-Wertpapierfirma; (nur) an diese richtet sich aber die SFDR.

Zudem wird zunehmend klarer, was genau unter „bewerben“ im Sinne des Art. 8 SFDR zu verstehen ist. Nach Art. 8 SFDR sind für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, bestimmte vorvertragliche Transparenzpflichten zu erfüllen. Die BaFin legt „bewerben“ als „fördern“ aus. Das führt dazu, dass es für die Anwendbarkeit der Transparenzpflichten nach Art. 8 SFDR nicht erforderlich ist, dass für ein Finanzprodukt Werbung betreiben wird, z.B. in Form von Marketingmitteilungen. Umgekehrt wird Art. 8 SFDR nicht schon dadurch „ausgelöst“, dass lediglich angegeben wird, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden (das ist vielmehr Grundinformation in vorvertraglichen Informationen für sämtliche Finanzprodukte, vgl. Art. 6 SFDR). Vielmehr muss das Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale zielgerichtet fördern und dies nach außen kommunizieren. Dem Fördern können aktive oder passive Anlagestrategien zugrunde liegen. Ein zielgerichtetes Fördern von ökologischen Merkmalen könnte etwa bei einem Immobilienfonds vorliegen, der bei der Auswahl der Immobilien deren CO2-Fußabdruck berücksichtigt und dies entsprechend in der Fondsdokumentation verschriftlich ist.

4. Siebte MaRisk-Novelle

Bereits am 20.Dezember 2019 hat die BaFin ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Darin empfiehlt die BaFin eine strategische Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken und eine Anpassung des Risikomanagements. Das Merkblatt enthält jedoch lediglich eine Zusammenstellung von unverbindlichen Verfahrensweisen (Good-Practice).

Mit der Konsultation zu den geplanten Änderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement („MaRisk“) sollen die Leitplanken des Merkblatts nunmehr in den Regelungstext der MaRisk aufgenommen. Die Anforderungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement werden damit zu prüfungsrelevanten Anforderungen. Im Ergebnis sollen beaufsichtigte Unternehmen auch im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln. Dazu sind bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln. Auch hier gilt aber der Proportionalitätsgrundsatz, sodass bei einem schwächer ausgeprägtem Risikoprofil einfacherer Prozesse ausreichen werden.

Und sonst?

Derzeit arbeitet der europäische Gesetzgeber an der Erweiterung der Taxonomie-Verordnung zur Definition von sozialer Wirtschaftstätigkeit sowie Vorgaben zur guten Unternehmensführung; bisher deckt die Taxonomie-Verordnung nur die ökologische Nachhaltigkeit und damit nur das „E“ aus „ESG“ ab. Die EU Platform for Sustainable Finance hat dazu bereits im Februar diesen Jahres einen Final Report veröffentlicht.

Der Entwurf des BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen ist hingegen erstmal wieder zurückgestellt, zu dynamisch schien das derzeitige regulatorische Umfeld für eine finale Regelung. Gleichzeitig wird die BaFin aber ihre Verwaltungspraxis an dort genannten Grundsätzen ausrichten, sodass sich der Markt faktisch an der Richtlinie orientieren wird.

Es ist also Bewegung in der Nachhaltigkeitsregulierung und längst sind noch nicht alle Fragen der Praxis geklärt. Es bleibt daher, wie immer im Aufsichtsrecht, spannend.

Bedeutung der Reverse Solicitation im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb – Kommt ein neues Reporting?

Ende letzten Jahres hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) Daten dazu veröffentlicht, in welchem Umfang über die sog. Reverse Solicitation in Fondsprodukte investiert wird. In diesem Beitrag wollen wir einen Blick darauf werfen, wie sich die sog. Reverse Solicitation vom klassischen Vertrieb unterscheidet und welche Daten es zu Reverse Solicitation gibt.

Fonds sind nichts Anderes als gebündeltes Kapital von Anlegern. Damit diese Gelder investieren können, müssen sie erst einmal von der Anlagemöglichkeit wissen und Zugriff auf die Fonds haben. Das geschieht, indem die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) ihre Produkte auf dem Markt anbietet, diese also vertreibt. Der Vertrieb ist aufsichtsrechtlich reguliert und als das Anbieten und Platzieren von Fondsanteilen oder –aktien definiert. Damit ein Fondsprodukt auf dem deutschen Markt vertrieben werden darf, muss die KVG bestimmte regulatorische Anforderungen erfüllen, z.B. dem Anleger bestimmte Informationen und Dokumente über ihr Produkt zur Verfügung stellen.

Vertriebsvorgaben gelten dabei nicht nur für deutsche Fonds, die auf dem deutschen Markt angeboten werden sollen. Aufsichtsrechtliche Vertriebsvorgaben gelten auch für EU-Fonds, die in Deutschland angeboten werden sollen. So muss bspw. eine luxemburgische KVG, die einen luxemburgischen Fonds auf dem deutschen Markt anbieten will, diese erfüllen. Gemeinsam ist diesen Vertriebskonstellationen, dass die Initiative von der KVG ausgeht; sie bietet ihre Fondsprodukte zur Zeichnung aktiv auf dem Markt an und möchte deutsche Anleger erreichen.

Allerdings: Viele Investoren, gerade institutionelle, wissen häufig genau, welche Anlagemöglichkeit sie suchen und wie diese ausgestaltet sein soll. Sie warten also nicht, bis ihnen auf dem Markt eine geeignete Investitionsmöglichkeit angeboten wird, sondern fragen diese aktiv selbst an. Hier geht die Investitionsinitiative also von dem Investor, und nicht von der KVG aus. Aufsichtsrechtlich liegt dann kein Vertrieb vor und die Vertriebsvorgaben finden keine Anwendung.

Entsprechendes gilt auch für grenzüberschreitende Konstellationen: Fragt z.B. ein deutscher Anleger ein irisches Fondsprodukt einer irischen KVG an, geht die Investitionsinitiative von ihm aus, einen aktiven Vertrieb der irischen KVG auf dem deutschen Markt gibt es in dieser Konstellation nicht. Der Anleger macht hier von seiner passiven Dienstleistungsfreiheit (sog. Reverse Solicitation) Gebrauch. Die passive Dienstleistungsfreiheit ist Teil der EU-Grundfreiheiten und wird durch die aufsichtsrechtliche Regulierung des Vertriebs nicht berührt. Sie schützt die Freiheit, dass ein Empfänger einer Dienstleistung (hier der deutsche Anleger) aus einem anderen Mitgliedstaat kommt (aus Sicht der irischen KVG also Deutschland) als der Dienstleister (in unserem Beispiel die irische KVG).

Lässt sich Kapital also ganz einfach über die passive Dienstleistungsfreiheit einsammeln und damit die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den Vertrieb umgehen? Könnten sich KVGen also stets darauf berufen, gar nichts selbst auf den Markt zugegangen zu sein, sondern dass die Initiative stets vom Anleger ausging? Hier ist Vorsicht geboten. Fondsanbieter sollten keine vollständigen Vertriebsmodelle auf die Reverse Solicitation stützen. Der gesetzliche Regelfall ist der Vertrieb, also, dass die KVG ihr Produkt aktiv auf dem Markt platziert. Ist es ausnahmsweise umgekehrt und der Investor kommt aktiv mit einer Investitionsanfrage auf den Anbieter zu, sollte die KVG sich (gegenüber der Aufsicht) absichern und das gut dokumentieren.

Auf Anfrage der EU-Kommission hat die ESMA bei den nationalen Aufsichtsbehörden nun eine Umfrage durchgeführt, in welchem Umfang über die sog. Reverse Solicitation in Fondsprodukte investiert wird. Interessant sind diese Daten für die EU z.B. deshalb, weil sie mit der AIFMD II jüngst ein Regelwerk verabschiedet hat, das den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb erleichtern und vor allem vereinheitlichen soll (dazu haben wir bereits hier, hier und hier ausführlich berichtet). Die nationalen Aufsichtsbehörden verfügen laut ESMA jedoch nur vereinzelt über solche Daten. Laut der italienischen Aufsichtsbehörde Consob stammt ein Viertel des investierten Kapitals aus Reverse Solicitation, wovon wiederum 99% auf professionelle Investoren entfallen. In Zypern stammt laut CySEC 30% des von OGAW-KVGen und 50% des von AIF-KVGen genutzten Kapitals aus Reverse Solicitation. In Spanien hingegen geht man davon aus, dass lediglich ca. 1,3% des Kapital aus Reverse Solicitation stammen. Daten für Deutschland wurden nicht veröffentlicht.

Nach ihrer Umfrage kommt die ESMA zu dem Schluss, dass valide und permanente Daten über die Frage, wie viel Kapital für Fondsprodukte über den klassischen Vertrieb und über Reverse Solicitation eingesammelt wird, nur durch die Einführung eines neues Reporting gewährleisten werden. Konkrete Vorschläge für ein solches Reporting gibt es derzeit aber noch nicht. Es bleibt daher abzuwarten, ob die EU-Kommission den Vorschlag der ESMA aufgreifen wird, um sich ein genaueres Bild über die Bedeutung der Reverse Solicitation im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb zu machen.

Update: Fit and Proper Anforderungen an Geschäftsleiter

Anfang Juli haben die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) ihre überarbeiteten Joint Guidelines zu den Geeignetheitsanforderungen and Geschäftsleiter veröffentlicht. Wir geben dazu ein kurzes Update.

Was ist der Hintergrund?

Geschäftsleiter regulierter Institute müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat zuletzt bereits die fachliche Eignung sowohl des einzelnen Geschäftsleiters als auch insbesondere die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung als solcher in den aufsichtlichen Fokus gerückt. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Was beinhalten die überarbeiteten Joint Guidelines?

Zwei Punkte sind besonders interessant. Zum einen die erforderlichen Kenntnisse von Geschäftsleitern zur Verhinderung von Geldwäsche und zum anderen die geschlechterausgewogene Besetzung von Geschäftsleiterpositionen.

Kenntnisse zur Verhinderung von Geldwäsche

Die Joint Guidelines stellen klar, dass Kenntnisse im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Bestandteil der fachlichen Eignung von Geschäftsleitern sind. Ausreichende fachliche Eignung und Kenntnisse der Geschäftsleiterin, die für die Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, schließt ausdrücklich die Identifizierung, das Management und die Minderung von Geldwäscherisiken und des Risikos der Terrorismusfinanzierung mit ein. Kenntnisse im Bereich der Geldwäsche sind auch für die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung erforderlich. Diese können etwa durch entsprechende Schulungen sichergestellt werden. Diejenige Geschäftsleiterin aber, die die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen verantwortet, bedarf hier vertiefter Kenntnisse.

Geschlechterausgewogene Besetzung

Zudem stellen die Joint Guidelines klar, dass Institute zum einen eine Policy aufgesetzt und implementieren haben sollten, die Diversität in der Geschäftsführung fördert, um eine möglichst große Vielfalt in deren Besetzung zu erreichen. Zum anderen sollten Institute auch ganz konkret eine angemessene Vertretung aller Geschlechter im Leitungsorgan anstreben und sicherstellen, dass bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans das Prinzip der Chancengleichheit beachtet wird. Hierbei handelt es sich aber (noch) nicht um zwingende Regelungen, sondern um „Sollvorschriften“.

Allerdings hat die EZB passend dazu in einem jüngst veröffentlichten Leitartikel ausdrücklich betont, dass sie zukünftig genau prüfen wird, welche Fortschritte Banken beim Thema Diversität machen. Dabei werden auch Informationen darüber eingeholt werden, ob interne Diversitätsziele festgelegt wurden und ob diese Ziele erreicht wurden. Wenn diese internen Ziele verfehlt wurden, wird die EZB Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichgewichten in der Besetzung der Geschäftsleitung empfehlen. Außerdem werden die Banken zukünftig auf etwaige Mängel im Rahmen des jährlichen aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozesses hingewiesen werden. Die EZB betont, dass bei Nichteinhaltung interner Diversitätsziele verpflichtende Regelungen möglich sind.

Was bleibt mitzunehmen?

Das Thema Geldwäsche scheint ein aufsichtlicher Dauerbrenner zu werden. Institute sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleiter hier über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Darüber hinaus ist das Thema Geschlechterausgewogenheit nun auch endgültig auf höchster regulatorischer Ebene angekommen. Institute sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine ausgewogene Besetzung ihrer Geschäftsleitung nicht nur anstreben, sondern auch tatsächlich umsetzen.

Final ESMA Guidelines on cloud outsourcing

At the end of December 2020, the European Securities and Markets Authority (ESMA) published its final report on its guidelines on outsourcing to cloud service providers (CSP). The purpose of the guidelines is to help firms identify, address and monitor the risks that may arise from their cloud outsourcing arrangements. Since the main risks associated with cloud outsourcing are similar across financial sectors, ESMA has considered the European Banking Authority (EBA) Guidelines on outsourcing arrangements, which have incorporated the EBA Recommendations on outsourcing to cloud services providers and the European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) Guidelines on outsourcing to cloud service providers. This ensures consistency between the three sets of guidelines. The ESMA Guidelines on cloud outscoring apply to MiFID II firms such as investment firms and other financial services providers indirectly but they describe the market standard and set the supervisory framework for the National Competent Authorities (NCAs) in Europe such as the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin).

For the German jurisdiction, BaFin published guidance on outsourcing to cloud providers back in 2018. Please note that the amended MaRisk include outsourcing requirements for investment firms and other financial services providers and already reflect the EBA Guidelines on outsourcing, including cloud outsourcing. For more information on the MaRisk amendment, please see our previous Blogpost.

The guidelines in more detail

The following gives a brief overview of the main content of the ESMA cloud outsourcing guidelines.

  • Guideline 1: Governance, oversight and documentation

Firms should have a defined and up-to date cloud outsourcing strategy which should include, inter alia, a clear assignment of the responsibility for the documentation, management and control of cloud outsourcing arrangements, sufficient resources to ensure compliance with all legal requirements applicable to the firm’s outsourcing arrangements, a cloud outsourcing oversight function directly accountable to the management body and responsible for managing and overseeing the risk of cloud outsourcing arrangements, a (re)assessment of whether the cloud outsourcing arrangements concern critical or important functions as well as an updated register of information on all cloud outsourcing arrangements. For the outsourcing of critical or important functions, the ESMA guidelines include a detailed list of information which should be included in the register.

  • Guideline 2: Pre-outsourcing analysis and due diligence

ESMA provides information on what is required for the pre-outsourcing analysis (e.g. an assessment if the cloud outsourcing concerns a critical or important function). In the case of outsourcing of critical or important function, firms should conduct a comprehensive risk analysis and take into account benefits and costs of the cloud outsourcing and perform an evaluation of the suitability of the CSP.

  • Guideline 3: Key contractual elements

The guidelines provide a detailed list of what a written cloud outsourcing agreement should include in case of outsourcing of critical or important functions. Such agreements should include, inter alia, provisions regarding data protection, agreed service levels incident management, business continuity plans, termination rights and access and audit rights for the firm and its competent supervisory authority.

  • Guideline 4: Information security

Firms should set information security requirements in its internal policies and procedures and within the cloud outsourcing written agreement and monitor compliance with these requirements on an ongoing basis. In case of outsourcing of critical or important functions, additional requirements apply regarding information security organization, identity and access management, encryption and key management, operations and network security, application programming interfaces, business continuity and data location.

  • Guideline 5: Exit strategies

In case of outsourcing of critical or important functions, firms should develop and maintain exit strategies that ensure that the firm is able to exit the cloud outsourcing arrangement without undue disruption to its business activities and services to its client. Exit strategies should include comprehensive and documented exit plans, the identification of alternative solutions and provisions in the written outsourcing agreements that oblige the CSP to support orderly transfer of the outsourced function from the CSP to another CSP.

  • Guideline 6: Access and audit rights

Firms should ensure that the cloud outsourcing written agreement does not limit the firm´s and competent authority´s effective exercise of the access and audit rights on the CSP (see also Guideline 3). However, the Guideline also includes provisions aimed at reducing the organizational burden on the CSP and its clients when exercising access and audit rights: firm may use e.g. third-party certifications and external or internal audit reports made available by the CSP. However, in case of outsourcing of critical or important functions, the guidelines stipulate additional requirements that must be met in order to be able to rely on third party certifications or assessments.

  • Guideline 7: Sub-outsourcing

In case of sub-outsourcing, the firm should ensure that the CSP appropriately oversees the sub-outsourcer. In addition, ESMA provides information on the provisions that should be included in the written outsourcing agreement between the firm and the CSP in the case of sub-outsourcing critical or important function. This includes the remaining accountability of the CSP, a notification requirement for the CSP in case of any intended sub-outsourcing allowing the firm sufficient time to carry out a risk assessment of the proposed sub-outsourcer, the firm´s right to object to the intended sub-outsourcing and termination rights in case of such objection.

  • Guideline 8: Written notification to competent authorities

Firms should notify in writing its competent authority in a timely manner of planned cloud outsourcing arrangement that concern critical or important functions. The notification should include, inter alia, a description of the outsourced functions, a brief summary of the reasons why the outsourced function is considered critical or important and the individual or decision-making body in the firm that approved the cloud outsourcing arrangement.

What´s next?

In a next step, the guidelines will be translated in the official EU languages and published on the ESMA´s website. The publication of the translation will trigger a two-month period during which the national competent authorities must notify ESMA whether they comply or intend to comply with the guidelines (comply or explain mechanism). For the German jurisdiction, it is to be expected that BaFin will comply with the ESMA guidelines.

Brexit: ein Update

Das Jahr neigt sich dem Ende entgegen, was zugleich das nahende Auslaufen der Brexit Übergangsfrist bedeutet. Bevor wir uns in die Weihnachtspause verabschieden, werfen wir also nochmal einen Blick auf das aktuelle Brexit Geschehen. Neues gibt es zur Nutzung von UK-Ratings sowie zum Vertrieb von UK-Fonds in der EU.

Nutzung von UK-Ratings in der EU

Ende Oktober 2020 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihr Statement vom Oktober 2019 zu den Auswirkungen des Brexit auf UK-Ratingagenturen (Credit Rating Agencies – CRA) aktualisiert. Darin bestätigt die ESMA, dass EU-CRA UK-Ratings übernehmen können und UK-Ratings auf diesem Wege nach Ablauf der Übergangsfrist (weiter) in der EU genutzt werden können.

Nach dem Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 wird UK aus Sicht der EU zum Drittstaat; Ratingagenturen mit Sitz in UK gelten daher als Drittstaaten-CRA. Die EU-Ratingverordnung (Credit Rating Agencies Regulation – CRA-Verordnung) sieht zwei Möglichkeiten vor, wie Ratings von Drittstaaten-Ratingagenturen in der EU genutzt werden können. Zum einen die sog. Äquivalenz oder Gleichwertigkeit. In diesem Falle erkennt die EU durch einen förmlichen Beschluss die Gleichwertigkeit des UK-Aufsichtsregimes über CRA mit dem europäischen Aufsichtsregime an. Bis dato gibt es allerdings keinen solchen Gleichwertigkeitsbeschluss.

Als zweite Möglichkeit zur Nutzung von UK-Ratings in der EU sieht die CRA-Verordnung die Möglichkeit der Übernahme von UK-Ratings durch eine EU-CRA (sog. Endorsement) vor.

Damit ein Endorsement möglich ist, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss das Drittstaaten-Aufsichtsregime über Ratingagenturen bestimmte Standards erfüllen. Insoweit plant UK mit Ablauf der Brexit-Übergangsfrist am 01. Januar 2021 das Inkrafttreten des UK Statutory Instrument 266 vom 13. Februar 2019. Dies ESMA geht laut ihrer aktuellen Stellungnahme nunmehr zum einen davon aus, dass es zu dem geplanten Inkrafttreten im Januar 2021 kommt und zum anderen, dass das Regelwerk die in der CRA-Verordnung näher bestimmten Standards erfüllt.

Als weitere Voraussetzung bedarf es eines Abkommens zum Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der britischen Finanzaufsicht FCA (Memorandum of Understanding – MoU). Dieses MoU wurde bereits rechtzeitig vor Ablauf der Brexit-Übergangsfrist geschlossen und ist hier abrufbar.

Schließlich muss eine EU-CRA die Entscheidung zur Übernahme von UK-Ratings treffen. Die Entscheidungshoheit liegt hier allein bei der jeweiligen EU-Ratingagentur, die ESMA hat darauf keinen Einfluss. Nach derzeitigem Stand hat die überwiegende Mehrheit der UK-Ratingagenturen entsprechende Vorkehrungen getroffen und eine Übernahmevereinbarung mit einer EU-CRA geschlossen. Welche UK-CRA das im Einzelnen sind, kann hier eingesehen werden.

Vertrieb von UK-Fonds in der EU

Ende November diesen Jahres hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt, dass UK-Fonds, die nach dem Ablauf der Übergangsfrist weiterhin in Deutschland vertrieben werden sollen, schon vor Ablauf der Übergangsfrist ihre Vertriebsanzeige einreichen können.

Derzeit gelten UK-Fonds noch als EU-Fonds. Haben sie in UK eine Vertriebserlaubnis erhalten, müssen sie in den anderen Mitgliedstaaten, in denen sie vertrieben werden sollen, keine erneute Vertriebserlaubnis beantragen, sondern zeigen der jeweils zuständigen Behörde einfach die bestehende Erlaubnis aus UK an (sog. EU-Passporting).

Nach dem Ablauf der Brexit Übergangsfrist ist ein EU-Passporting nicht mehr möglich. UK-Fonds gelten dann als Drittstaatenfonds. In jedem EU-Land, in dem ihr Vertrieb weiterhin erfolgen soll, muss dann ein bilaterales Drittstaaten-Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen werden. Damit ein lückenloser Vertrieb möglich ist, erlaubt die BaFin die Durchführung des Drittstaaten-Vertriebsanzeigeverfahren bereits vor Ablauf der Brexit Übergangsfrist, also bevor UK-Fonds tatsächlich als Drittstaatenfonds qualifizieren.

Brexit Abkommen ja, nein, vielleicht?

Mit der aktualisierten Stellungnahme des ESMA und der Mitteilung der BaFin liegt nunmehr Rechtssicherheit in weiteren Bausteinen des Finanzmarktrechts vor. Wir dürfen in der Zwischenzeit alle weiterhin gespannt bleiben, ob sich die EU und UK bis zum Ablauf der Übergangsfrist doch noch zusammenraufen und ein Abkommen schließen können. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt.

Going green – ESAs veröffentlichen Formatvorlagen zur Transparenzverordnung

Die Anforderungen des europäischen Gesetzgebers an die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Finanzmarktteilnehmer werden immer konkreter.

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenzverordnung) gilt ab Anfang 2021 und setzt den rechtlichen Rahmen. Sie regelt insbesondere wie Finanzmarktteilnehmer über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihrem eigenen Unternehmen informieren müssen, wie Anleger bei der Bewerbung von Finanzprodukten als nachhaltige Investition vorvertraglich zu informieren und welche Nachhaltigkeitsinformationen in regelmäßigen Berichten von Finanzmarktteilnehmern (z.B. Jahresberichten) zu veröffentlichen sind. Übergeordnetes Ziel des EU-Gesetzgebers ist es, durch mehr Transparenz Investitionen in nachhaltige Finanzprodukte zu fördern, die (Finanz-)Wirtschaft dadurch nachhaltiger zu machen und letztlich damit einen Beitrag zur Verhinderung oder Abschwächung des Klimawandels leisten zu können. Ausführlich über die neuen Verpflichtungen aufgrund der Transparenzverordnung haben wir bereits hier berichtet.

Die Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsinformationen soll nach dem Willen des EU-Gesetzgebers möglichst einheitlich ausfallen; Finanzmarktteilnehmer sollen sich insoweit auf einem level playing field bewegen. Er hat deshalb die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ermächtigt, technische Regulierungsstandards (RTS) auszuarbeiten. Diese enthalten Detailregelungen zum erforderlichen Inhalt und zu den Veröffentlichungsmethoden der in der Transparenzverordnung genannten Informationspflichten. Ein erster Entwurf dieser RTS wurde bereits im Frühjahr diesen Jahres veröffentlicht und ist hier abrufbar.

Anschaulich konkretisiert werden diese Vorgaben nun durch die Ende September von der EIOPA, der EBA und der ESMA veröffentlichten Formatvorlagenentwürfen. Diese sollen Finanzmarktteilnehmer zur Erfüllung ihrer Veröffentlichungspflichten im Rahmen der Bewerbung eines Finanzproduktes als ökologisch, sozial oder nachhaltig sowie den Veröffentlichungspflichten in regelmäßigen Berichten wie z.B. Jahresberichten eines Fonds, nutzen können. Im Rahmen der vorvertraglichen Informationen der Anleger müssen Finanzmarktteilnehmer etwa in tabellarischer Form und ausgestaltet als Frage/Antwort Text, darüber informieren

  • welche konkreten Nachhaltigkeitsziele durch das beworbene Finanzprodukt gefördert werden,
  • welche Investmentstrategie verfolgt wird,
  • wie die Assets allokiert werden (bei einem Fondsprodukt müsste hier z.B. dargelegt werden, in welche nachhaltigen Zielassets der Fonds investieren wird),
  • welche Kriterien und Indikatoren verwendet werden, um die Nachhaltigkeit des Finanzproduktes zu bestimmen.

Alle Entwürfe der Formatvorlagen sind hier abrufbar. Stakeholder können zudem bis Mitte Oktober hier ihr Feedback zu den Entwürfen abgeben.

Es ist zudem vorgesehen, die Templates in bereits existierende Offenlegungspflichten von z.B. Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu integrieren. Vorvertragliche Informationen über die Nachhaltigkeit eines Fondsproduktes könnten also etwa in die wesentlichen Anlegerinformationen integriert oder als Anlage beigefügt werden.  

Es zeigt sich: es tut sich tatsächlich was beim Thema Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft und die Anforderungen an die Marktteilnehmer werden durch den europäischen Gesetzgeber immer konkreter und detaillierter ausformuliert.

AIFMD II: Freie Fahrt statt Hindernislauf beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb in der EU

Seit dem 1. August 2019 gilt die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der OGAW-Richtlinie und der AIFM-Richtlinie (AIFMD II). Sie ist bis zum 2. August 2021 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen und dient dem Abbau von Hindernissen im grenzüberschreitenden Fondsvertrieb in der EU. Flankiert werden die Regelungen der AIFMD II von der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitendes Vertriebs von Fonds (VO 2019/1156). Diese gilt überwiegend bereits ab dem 1. August 2019, zum Teil, insbesondere die unmittelbar mit der AIFMD II korrespondierenden Regelungen, ab 2. August 2021. Als unmittelbar geltendes Recht bedarf sie keines nationalen Umsetzungsgesetzes.

In einer mehrteiligen Beitragsreihe wollen wir die Regelungen der AIFMD II und der VO 2019/1156 sowie deren Auswirkungen auf das deutsche Investmentrecht und die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) näher betrachten. Nachdem sich Teil 1 mit den grundsätzlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen an den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb sowie Erleichterungen und Vereinheitlichungen der Vertriebsvorgaben beschäftigt hat, konzentriert sich dieser zweite Teilauf den Widerruf von Vertriebsanzeigen, das Pre-Marketing und der zentralen ESMA-Datenbank zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb.

EU-weit einheitliches Verfahren zum Widerruf von Vertriebsanzeigen

Zum Einstieg eine kleine Wiederholung aus Teil 1: Damit ein Fonds in der EU vertrieben werden kann, muss er den europäischen Anforderungen entsprechen und seinen Sitz in der EU haben. Er benötigt eine entsprechende Zulassung in seinem Herkunftsmitgliedstaat (Produktpass). In jedem Mitgliedsstaat, in dem er vertrieben werden soll, ist zudem der dortigen zuständigen Aufsichtsbehörde der Vertrieb anzuzeigen (Vertriebsanzeige).

Hat die KVG kein Interesse mehr daran, einen EU-OGAW oder –AIF in einem bestimmten Mitgliedstaat zu vertreiben, kann sie den Vertrieb bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates widerrufen. Hierzu regelt die AIFMD II für OGAW und AIF nunmehr ein einheitliches Verfahren.

Ein Widerruf des Vertriebs ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Pauschalangebot zum Rückkauf gegenüber den Anlegern für Anteile, die diese im Rahmen der bisherigen Vertriebstätigkeit erworben haben;
  • Bekanntmachung des Widerrufs und
  • Beendigung von Vertriebstätigkeit und sämtlichen Vertriebsvereinbarungen z.B. mit Vermittlern.

Das Verfahren des Vertriebswiderrufs entspricht in seinen Grundzügen der jetzigen Rechtslage. Die Widerrufsanzeige ist mit den oben genannten Informationen an die Aufsichtsbehörde seiner Herkunftsmitgliedstaates zu richten. Diese prüfen die Vollständigkeit der Widerrufsanzeige innerhalb einer Prüfungsfrist; nach erfolgreicher Prüfung leitet die Behörde die vollständige Widerrufsanzeige an die Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Vertrieb eingestellt werden soll. Gleichzeitig informiert sie entsprechend die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

Aufbau einer zentralen ESMA Datenbanken zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb

Nach den Regelungen der VO 2019/1156 soll die ESMA spätestens Anfang 2022 eine zentrale Datenbank für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb zur Verfügung stellen. Darin soll jeder OGAW und jeder AIF, der grenzüberschreitend vertrieben wird, sowie jedes Vertriebsland aufgeführt werden. Die Datenbank wird  regelmäßig aktualisiert werden. Wird die ESMA von einer nationalen Aufsichtsbehörde über den Widerruf einer Vertriebsanzeige informiert, passt sie die Datenbank entsprechend an.

Vor diesem Hintergrund werden die nationalen Aufsichtsbehörden entsprechend verpflichtet, der ESMA alle für die Datenbank erforderlichen Informationen vierteljährlich über ein elektronisches Portal zur Verfügung zu stellen.

Die zentrale Datenbank zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb soll durch die Veröffentlichung von nationalen Regelungen zu den Gebühren, die von der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG), die ihre Fonds grenzüberschreitend vertreibt, erhoben werden, ergänzt werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden müssen der ESMA dazu entsprechende Links übermitteln, die von der ESMA spätestens Anfang 2022 auf ihrer Homepage veröffentlicht werden.

Pre-Marketing von AIF

Auch das sog. Pre-Marketing wird von der AIFMD II einheitlich geregelt. Wie in Teil 1 der Beitragsreihe bereits erläutert, benötigen KVGen bzw. die von ihnen beauftragten zum Vertrieb (Marketing) ihrer Fonds eine entsprechende Erlaubnis. Hat die KVG oder der Vermittler einmal in einem EU-Land eine entsprechend Erlaubnis erhalten, kann von ihr auch in anderen EU-Ländern im Wege des sog. EU-Passporting Gebrauch gemacht werden.

Wenn ein Fondsmanager (ohne EU-Pass) aber einen Markt in einem anderen EU-Mitgliedstaat erst einmal testen und herausfinden möchte, ob Interesse an seinen Produkten besteht, sind Pre-Marketing Tätigkeiten ein geeignetes Mittel. Problematisch daran ist, dass der Begriff nicht in allen Mitgliedstaaten gleich streng definiert und reguliert ist. In einigen Mitgliedsstaaten (etwa in Luxemburg) sind Pre-Marketingtätigkeiten noch nicht vom eigentlichen Vertrieb erfasst und daher – je nach Ausgestaltung – möglich, ohne dass bereits eine Erlaubnis erforderlich ist. Andere EU-Mitgliedstaaten (wie Deutschland) sind wesentlich strenger und fassen u.U. unter Vertrieb auch Pre-Marketing-Tätigkeiten. Durch die AIFMD II wird das Pre-Marketing nunmehr durch eine Definition und eine Negativliste einheitlich geregelt. Wenn die Pre-Marketing Tätigkeit die genannten Merkmale nicht enthält, liegt keine regulierte Tätigkeit vor, d.h. eine Erlaubnis ist nicht erforderlich. Die Regelungen der AIFMD II ändern die deutsche Verwaltungspraxis der BaFin nicht. Danach wird beim Vertrieb von Fonds u.a. dann keine Erlaubnispflicht ausgelöst, wenn der Investmentfonds noch nicht aufgelegt ist, d.h. noch kein Investor den Fonds gezeichnet hat, und die Unterlagen noch nicht angebotsreif sind. Weitere Einzelheiten zum Pre-Marketing haben wir bereits in einem früheren Blogbeitrag veröffentlicht.

Ausblick auf Teil 3                               

Der dritte und letzte Teil der Beitragsreihe wird die Regelungen der AIFMD II zu Werbung im Rahmen des grenzüberschreitenden Fondsvertriebs näher beleuchten sowie ein allgemeines Fazit zur AIFMD II und den Erleichterungen beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb ziehen