Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen oder: Wo kommen eigentlich die Daten zur Beurteilung der ESG-Kriterien in Finanzprodukten her?

Nachdem wir uns in den letzten Wochen ausgetauscht haben über den neuen regulatorischen Rahmen der kommenden ESG-Transparenzanforderungen, wollen wir diese Woche einen Blick darauf werfen, wo die Daten zur Beurteilung der ESG-Kriterien in Finanzprodukten eigentlich herkommen. Und auch dazu hat sich die EU etwas gedacht und bis Juni 2020 eine Konsultation veröffentlicht zur Änderung der Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (NFRD). Es gibt also eine Richtlinie, die normalen Wirtschaftsunternehmen vorschreibt, welche Informationen ein solches Unternehmen veröffentlichen muss.

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Die Richtlinie adressiert alle gelisteten Unternehmen und alle großen Banken und Versicherungen, die als eine sog. Large public interest entity (PIE) qualifizieren. Das sind also große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. In der Konsultation wurde diskutiert, ob die Mitarbeiterschwelle auf 250 gesenkt werden sollte.

Um welche nichtfinanziellen Informationen geht es?

Im Kern geht es um relevante, verlässliche und vergleichbare Informationen, die eine informierte Investitionsentscheidung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells und damit der Finanzinstrumente, die das Unternehmen emittiert (hat), ermöglichen. Schon heute müssen große Unternehmen in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Diese Informationen beinhalten

  1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;
  2. eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;
  3. die Ergebnisse dieser Konzepte;
  4. die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
  5. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2019 bereits Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht, die 30 Seiten lang sind und sich vor allem mit der klimabezogenen Berichterstattung befasst. Die Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber die Richtung vor, welche Informationen von den Unternehmen zu veröffentlichen sind. Für potentielle Investoren ist es wichtig zu verstehen, wie sich nach Auffassung des Unternehmens der Klimawandel auf sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie auswirkt und wie seine Tätigkeiten das Klima auf kurze, mittlere und lange Sicht beeinflussen können. Für eine adäquate Berichterstattung über Klimabelange müssen Unternehmen eine längerfristige Perspektive zugrunde legen, als sie dies normalerweise in der Finanzberichterstattung tun.

Die letzte Konsultation zur Änderung der NFRD legt nahe, dass die Informationsdichte noch zunehmen wird und sich Unternehmen mehr denn je an diesen Informationen messen lassen müssen.

Kleinere Wirtschaftsunternehmen

Für kleinere Wirtschaftsunternehmen gilt künftig, wer sich am Kapitalmarkt Geld beschaffen will und dafür Finanzprodukte ausgibt – in welcher Form auch immer –, wird sich an den ESG-Kriterien messen lassen müssen. Das bedeutet eben auch, dass entsprechende Informationen zur Beurteilung der ESG-Kriterien von allen Unternehmen offengelegt werden müssen. Die Taxonomieverordnung ist damit eben nicht mehr nur für den Finanzmarkt und seine Akteure relevant, sondern für alle Unternehmen, die sich auf den Finanzmarkt begeben.

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