Sustainable Finance Package

Finalisation of the regulatory framework on sustainable finance in sight

The EU has taken major steps over the past number of years to build a sustainable financial system. On this blog, we have repeatedly given updates on the EU Taxonomy Regulation, the Sustainable Finance Disclosure Regulation and the Benchmark Regulation that form the foundation of the EU’s work to increase transparency and provide tools for investors to identify sustainable investment opportunities. We are now steering toward a final regulatory framework on sustainable finance.

Sustainable Finance Package in a nutshell

On 21 April 2021, the European Commission has adopted a comprehensive package of measures (the Sustainable Finance Package) as part of its wider policy initiative on sustainable finance, which aims to re-orient capital flows towards more sustainable investments and enable the EU to reduce its carbon-footprint by at least 55% by 2030 and reach carbon neutrality by 2050.

The Sustainable Finance Package is comprised of:

  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), which amends the existing reporting requirements under Directive 2014/95/E (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) by expanding the scope of sustainability-related reporting requirements to more corporate entities;
  • Taxonomy Climate Delegated Act, which provides technical screening criteria under which an economic activity qualifies as environmentally sustainable, by contributing substantially to climate change mitigation or climate change adaptation while making no significant harm to any of the other environmental objectives;
  • Six Delegated Acts that amend requirements under UCITS, AIFMD, and MiFID II framework by incorporating new rules on consideration of sustainability risks, factors and preferences by investment managers and investment firms.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

With the aim to capture a wider group of companies and to bring sustainability reporting over time on a par to financial reporting, CSRD expands the scope of the existing NRFD, which currently applies only to companies with over 500 employees (even though national law in certain EU Member States stipulates lower thresholds).

The CSRD expands the scope of application of sustainability-related reporting requirements to all large undertakings (whether listed or not) that meet two of the following three criteria:

  • balance sheet total of EUR 20,000,000,
  • net turnover of EUR 40,000,000,
  • an average of 250 employees during the financial year.

In addition to large undertakings, the CSRD reporting requirements will apply to all companies listed on the EU regulated market as well, with the exception of listed micro companies.

To that end, the CSRD aims to capture nearly 50,000 companies in the EU in comparison to only 11,000 companies that are currently subject to reporting requirements under NFRD. This should provide financial institutions that are subject to Regulation (EU) 2020/2088 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) with more relevant sustainability-related data about prospective investee companies, based on which they will be able to fulfil disclosure requirements under the SFDR.

As a next step, the Commission will engage in discussions on the CSRD Proposal with the European Parliament and Council.

Taxonomy Climate Delegated Act

The Taxonomy Climate Delegated Act represents the first set of technical screening criteria that are intended to serve as a basis for the determination which economic activities can be deemed as environmentally sustainable under the Taxonomy Regulation. Developed based on the scientific advice of the Technical Expert Group (TEG), the Delegated Act provides technical screening criteria for determination whether an economic activity contributes significantly to either climate change mitigation or climate change adaption while making no significant harm to any other environmental objective under Article 9 of the Taxonomy Regulation.

Final Draft of the Delegated Act still needs to be officially adopted by the Commission, after which the European Parliament and the Council will have 4 months (which can be extended by additional 2 months) to officially adopt it.

Amending Delegated Acts

As part of the Sustainable Finance Package, the Commission has also published six long-awaited final versions of the draft amending delegated acts under MiFID II, UCITS and AIFMD framework with the aim of incorporating additional requirements on consideration of sustainability risks, factors and preferences by investment managers and investment firms.

The proposed changes introduced by delegated acts, which are expected to apply from October 2022, can be summarized as follows:

Product Governance: changes to MiFID II Delegated Directive (EU) 2017/593 put the obligation on manufacturers and distributors of financial instruments to take into consideration relevant sustainability factors and clients’ sustainability objectives in the process of product manufacturing and distribution.

Suitability assessment: changes to MiFID II Delegated Regulation (EU) 2017/565 require investment firms to take into account clients’ sustainability preferences in the course of suitability assessment. Given that requirements on suitability assessment apply only to firms providing investment advisory and portfolio management services, ESMA is separately considering (ESMA Consultation on appropriateness and execution only under MiFID II) whether the consideration of sustainability risks and factors shall be taken into account in the case of provision of other investment services for which requirements on appropriateness assessment apply.

Integration of sustainability risks and factors: amendments to MiFID II Delegated Regulation (EU) 2017/565, UCITS Delegated Directive 2010/43/EU and AIFMD Delegated Regulation (EU) 231/2013 impose new obligations on investment firms and asset managers, by requiring them to take into account sustainability risks and factors when complying with organisational requirements, including requirements on risk management and conflict of interest requirements.

Further, UCITS and AIF management companies that consider principal adverse impacts of their investment decisions on sustainability factors under SFDR (e.g. impact of an investment in a fossil fuel company on climate and environment), will be required to consider this when complying with due diligence requirements stipulated under UCITS and AIFMD framework.

The Sustainable Finance Package also includes similar changes to Delegated Acts under IDD, which affect insurance distributors.

Conclusion

The proposals published as part of the Sustainable Finance Package represent some of the last pieces in the puzzle of the EU regulatory framework on sustainable finance, which aims to support the EU on its way towards creation of a more sustainable economy. These latest efforts by the Commission provide some further clarity to corporate entities and financial institutions that have been facing with new regulatory challenges for quite some time now.  In the meantime, on 7 May 2021 the Commission has also published one additional Delegated Act under the Taxonomy Regulation, which outlines requirements on the content, methodology and presentation of key performance indicators (KPIs) that entities, which are subject to reporting requirements under Article 8 of the Taxonomy Regulation, need to comply with.

Nevertheless, there are some other important legislative proposals that still need to be published, like the final version of regulatory technical standards under the SFDR that is essential for compliance of financial institutions with disclosure requirements stipulated by this Regulation.  Those regulatory initiatives show that aiming at a sustainable financial market in Europe is more than a fancy trend but rather a new effort which needs to be taken seriously and is not to be underestimated. If you have any questions about the EU regulatory framework on sustainable finance and its impact on your business, please get in touch with us.

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater aufgepasst! Seit dem 10. März ist die Transparenzverordnung umzusetzen

Sie ist, für neue Finanzmarktregulierung ungewöhnlich leise und unscheinbar, dahergekommen: die sog. Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR). Bereits Ende 2019 in Kraft getreten, ist die SFDR nun in wesentlichen Teilen ab 10. März 2021 anzuwenden. Die SFDR ist Teil des EU Aktionsplans für eine nachhaltige Finanzwirtschaft und verfolgt den Zweck, dem Anleger eine fundierte Informationsgrundlage über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Environmental, Social and Governance – ESG)  im Rahmen der ihm gegenüber erbrachten Finanzdienstleistung und der ihm angebotenen Produkte zur Verfügung zu stellen, damit er diese in seiner Anlageentscheidung besser und gezielter berücksichtigen kann. Dazu legt sie Finanzmarkteilnehmer und Finanzberatern vielfältige Transparenzpflichten auf, die v.a. durch zahlreiche Veröffentlichungen auf der Homepage, im Rahmen vorvertraglicher Informationen und in regelmäßigen Berichten zu erfüllen sind. Über das neue Pflichtenregime der SFDR haben wir hier und hier bereit ausführlich gebloggt.

Die Erfüllung aller Transparenzpflichten erfordert einen hohen internen Umsetzungs- und Anpassungsaufwand. Manch einer wird überrascht sein – aber ein Vergleich zur MiFID II lässt sich durchaus ziehen.

Besonders herausfordernd ist die praktische Umsetzung der SFDR auch deshalb, weil bislang noch viele der Daten fehlen, die zur Erfüllung der Transparenzpflichten benötigt werden. Ein anschauliches Beispiel: Zukünftig ist der Anleger z.B. für jedes ihm angebotene Fondsprodukt darüber zu informieren, ob und wie in dem Fonds ESG-Risiken berücksichtigt werden. Diese Informationen muss der Portfolioverwalter bzw. Anlageberater im Wege der vorvertraglichen Information zur Verfügung zu stellen. Portfolioverwalter und Anlageberater erstellen diese Informationen aber nicht selbst, sondern sind dafür auf Input der KVGen angewiesen. Und diese benötigen wiederum eine entsprechende Datenbasis, um die erforderlichen Informationen überhaupt bereitstellen zu können. Der Markt wird sich anpassen und entsprechende Daten werden bald verfügbar sein – bis dahin gilt es, die SFDR so gut umsetzen, wie es derzeit eben geht.

Aber da nach der Regulierung vor der Regulierung ist, sind neue Vorgaben dem Thema ESG bereits unterwegs. So hat die EBA etwa Anfang März ihre Implementing Technical Standards on Pillar 3 disclosures of ESG risks zur Konsultation gestellt: große Institute sollen zukünftig Informationen über ihr ESG Exposure und ihre ESG Strategien veröffentlichen – stay tuned!

Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater aufgepasst! Seit dem 10. März ist die Transparenzverordnung umzusetzen

Sie ist, für neue Finanzmarktregulierung ungewöhnlich leise und unscheinbar, dahergekommen: die sog. Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR). Bereits Ende 2019 in Kraft getreten, ist die SFDR nun in wesentlichen Teilen ab 10. März 2021 anzuwenden.

Die SFDR ist Teil des EU Aktionsplans für eine nachhaltige Finanzwirtschaft und verfolgt den Zweck, dem Anleger eine fundierte Informationsgrundlage über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Environmental, Social and Governance – ESG)  im Rahmen der ihm gegenüber erbrachten Finanzdienstleistung und der ihm angebotenen Produkte zur Verfügung zu stellen, damit er diese in seiner Anlageentscheidung besser und gezielter berücksichtigen kann. Dazu legt sie Finanzmarkteilnehmer und Finanzberatern vielfältige Transparenzpflichten auf, die v.a. durch zahlreiche Veröffentlichungen auf der Homepage, im Rahmen vorvertraglicher Informationen und in regelmäßigen Berichten zu erfüllen sind. Über das neue Pflichtenregime der SFDR haben wir hier und hier bereit ausführlich gebloggt.

Die Erfüllung aller Transparenzpflichten erfordert einen hohen internen Umsetzungs- und Anpassungsaufwand. Manch einer wird überrascht sein – aber ein Vergleich zur MiFID II lässt sich durchaus ziehen.

Besonders herausfordernd ist die praktische Umsetzung der SFDR auch deshalb, weil bislang noch viele der Daten fehlen, die zur Erfüllung der Transparenzpflichten benötigt werden. Ein anschauliches Beispiel: Zukünftig ist der Anleger z.B. für jedes ihm angebotene Fondsprodukt darüber zu informieren, ob und wie in dem Fonds ESG-Risiken berücksichtigt werden. Diese Informationen muss der Portfolioverwalter bzw. Anlageberater im Wege der vorvertraglichen Information zur Verfügung zu stellen. Portfolioverwalter und Anlageberater erstellen diese Informationen aber nicht selbst, sondern sind dafür auf Input der KVGen angewiesen. Und diese benötigen wiederum eine entsprechende Datenbasis, um die erforderlichen Informationen überhaupt bereitstellen zu können. Der Markt wird sich anpassen und entsprechende Daten werden bald verfügbar sein – bis dahin gilt es, die SFDR so gut umsetzen, wie es derzeit eben geht.

Aber da nach der Regulierung vor der Regulierung ist, sind neue Vorgaben dem Thema ESG bereits unterwegs. So hat die EBA etwa Anfang März ihre Implementing Technical Standards on Pillar 3 disclosures of ESG risks zur Konsultation gestellt: große Institute sollen zukünftig Informationen über ihr ESG Exposure und ihre ESG Strategien veröffentlichen – stay tuned!

Update zur Transparenzverordnung: Level 2-Maßnahmen zu nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten veröffentlicht

Ab dem 10. März diesen Jahres muss die neue Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern umgesetzt werden. Anleger, die in nachhaltige Finanzprodukte investieren, sollen zukünftig besser informiert werden. Die SFDR beinhaltet die Pflicht zur Offenlegung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen von Anlageentscheidungen sowie Transparenzpflichten bzgl. nachhaltigkeitsbezogener Finanzprodukte, die von Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern vertrieben werden. Über das Pflichtenprogramm der SFDR haben wir bereits hier ausführlich berichtet. Für einen schnellen Überblick ist auch die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jüngst veröffentlichte Übersichtstabelle zur SFDR nützlich.

Anfang Februar diesen Jahres haben die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs, also ESMA EBA und EIOPA) nun ihren finalen Bericht zu den von ihnen erarbeiteten technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen der SFDR konkretisiert und definiert, welche Inhalte zu ESG-Standards offengelegt werden müssen, mit welcher Methodik dies geschehen soll und wie sie dargestellt werden. Zudem werden zahlreiche Templates bereitgestellt, die von den Marktteilnehmern zur Erfüllung ihrer Transparenzpflichten genutzt werden können; dies sollte die Umsetzung zumindest in Teilen erleichtern.

Die RTS sollen voraussichtlich ab 01. Januar 2022 gelten. Bereits ab dem 10. März sind aber die Transparenzpflichten der SFDR von Finanzmarkteilnehmern und -beratern umzusetzen. Bis zum Inkrafttreten der RTS sollten sich die Unternehmen nach Ansicht der BaFin daher bei der Umsetzung an den RTS orientieren. Zur Ergänzung der Level 2- RTS wird erwartet, dass es von den ESAs wahrscheinlich in Q3/Q4 2021 Level 3-Guidance geben wird. 

Die RTS werden bei der Umsetzung sicher helfen, doch zeigen sie auch deutlich, welche Informationen zu jedem Finanzprodukt in Zukunft zur Verfügung stehen muss. Und das geht weit über die bisherigen Informationen hinaus und erfordert einen hohen Umsetzungsbedarf. In der Praxis wird eine reine Orientierung an den RTS auch alles sein, was die Institute derzeit leisten können.

Passend dazu hat die BaFin Anfang Februar auch einen aktuellen Überblick zum Thema nachhaltige Finanzwirtschaft veröffentlicht Darin beleuchtet sie die aktuellen Entwicklungen beim Thema Nachhaltigkeit auch außerhalb des Finanzsektors und bezieht aktuelle Entwicklungen wie die Coronakrise mit ein.  

Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen oder: Wo kommen eigentlich die Daten zur Beurteilung der ESG-Kriterien in Finanzprodukten her?

Nachdem wir uns in den letzten Wochen ausgetauscht haben über den neuen regulatorischen Rahmen der kommenden ESG-Transparenzanforderungen, wollen wir diese Woche einen Blick darauf werfen, wo die Daten zur Beurteilung der ESG-Kriterien in Finanzprodukten eigentlich herkommen. Und auch dazu hat sich die EU etwas gedacht und bis Juni 2020 eine Konsultation veröffentlicht zur Änderung der Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (NFRD). Es gibt also eine Richtlinie, die normalen Wirtschaftsunternehmen vorschreibt, welche Informationen ein solches Unternehmen veröffentlichen muss.

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Die Richtlinie adressiert alle gelisteten Unternehmen und alle großen Banken und Versicherungen, die als eine sog. Large public interest entity (PIE) qualifizieren. Das sind also große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. In der Konsultation wurde diskutiert, ob die Mitarbeiterschwelle auf 250 gesenkt werden sollte.

Um welche nichtfinanziellen Informationen geht es?

Im Kern geht es um relevante, verlässliche und vergleichbare Informationen, die eine informierte Investitionsentscheidung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells und damit der Finanzinstrumente, die das Unternehmen emittiert (hat), ermöglichen. Schon heute müssen große Unternehmen in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Diese Informationen beinhalten

  1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;
  2. eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;
  3. die Ergebnisse dieser Konzepte;
  4. die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
  5. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2019 bereits Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht, die 30 Seiten lang sind und sich vor allem mit der klimabezogenen Berichterstattung befasst. Die Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber die Richtung vor, welche Informationen von den Unternehmen zu veröffentlichen sind. Für potentielle Investoren ist es wichtig zu verstehen, wie sich nach Auffassung des Unternehmens der Klimawandel auf sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie auswirkt und wie seine Tätigkeiten das Klima auf kurze, mittlere und lange Sicht beeinflussen können. Für eine adäquate Berichterstattung über Klimabelange müssen Unternehmen eine längerfristige Perspektive zugrunde legen, als sie dies normalerweise in der Finanzberichterstattung tun.

Die letzte Konsultation zur Änderung der NFRD legt nahe, dass die Informationsdichte noch zunehmen wird und sich Unternehmen mehr denn je an diesen Informationen messen lassen müssen.

Kleinere Wirtschaftsunternehmen

Für kleinere Wirtschaftsunternehmen gilt künftig, wer sich am Kapitalmarkt Geld beschaffen will und dafür Finanzprodukte ausgibt – in welcher Form auch immer –, wird sich an den ESG-Kriterien messen lassen müssen. Das bedeutet eben auch, dass entsprechende Informationen zur Beurteilung der ESG-Kriterien von allen Unternehmen offengelegt werden müssen. Die Taxonomieverordnung ist damit eben nicht mehr nur für den Finanzmarkt und seine Akteure relevant, sondern für alle Unternehmen, die sich auf den Finanzmarkt begeben.

Was muss ein grünes Finanzprodukt können? – Praktische Auswirkungen der Taxonomieverordnung

Der grüne Finanzmarkt ist kein neuer Trend. Denn schon jetzt muss jeder Anleger in Europa im Rahmen einer Anlageberatung gefragt werden, ob er mit der geplanten Investition das Anlageziel Nachhaltigkeit verfolgt. Auch die BaFin verlangt schon länger, dass etwa Umweltrisiken im Risikomanagement der Banken und Versicherungen abzubilden sind. Dennoch ist die Regulierungsdichte im Bereich der nachhaltigen Investitionen inzwischen so hoch wie nie – und es ist noch nicht alles auf dem Tisch.

Wir haben bereits hier über den Regelungsgehalt der Taxonomie-Verordnung berichtet, die insoweit ein zweiter Baustein neben der Transparenzverordnung ist und weitere Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer enthält.

Als Institut, das nachhaltige Finanzprodukte anbieten möchte und/oder ein solches Portfolio aufgrund der Nachfrage von Kleinanlegern, aber auch von institutionellen Anlegern wie Versicherungen ausbauen möchte, stellt sich die Frage, welche praktischen Auswirkungen die neue Verordnung hat, die erst ab 2022, teilweise sogar erst ab 2023 umzusetzen ist. Denn die Taxonomie-Verordnung enthält zur Zeit nur Kriterien zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit und Kriterien für Soziales und Governance noch fehlen. Ist hier bereits Handlungsbedarf für die Institute gegeben? Wir denken: JA.

Interne Prozesse müssen angepasst werden

Sowohl die Taxonomie-Verordnung als auch die Transparenz-Verordnung führen produktbezogene Offenlegungspflichten ein. Diese setzen voraus, dass Finanzprodukte genau auf ihre Nachhaltigkeit hin betrachtet werden müssen. Hier reichen etwa die bereits 2012 eingeführten „Leitlinien für verantwortliches Investieren“ des deutschen Fondsverbands BVI nicht mehr unbedingt aus. Vielmehr müssen die Kriterien der Taxonomie-Verordnung und der noch kommenden Delegierten Verordnung dazu detailliert angewendet werden. Das gilt auch da, wo die Verordnung noch lückenhaft ist oder Spielräume bietet. Jedes Institut muss für sich hier einen Weg finden, den es strategisch gehen möchte, im Einklang mit der Regulierung. Das bedeutet praktisch auch, dass zusätzliche Daten verfügbar gemacht werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, wie genau Kriterien der Nachhaltigkeit in dem jeweiligen Produkt umgesetzt werden. Am Ende soll etwa für ein Portfolio sichtbar werden, wieviel Prozent des investierten Betrags nachhaltig investiert sind. Und auch wenn hier sicher noch Detailfragen ungeklärt sind, ist die Anpassung eines internen Produktprozesses, der die neuen Regulierungsvorgaben umsetzen soll, nicht von heute auf morgen getan. Dazu gehören nicht nur die Due Diligence, das Bewerten des Produkts anhand von Daten, ggf. der Einkauf solcher Daten, sondern auch eine Justierung der Strategie des Instituts. Jedes Institut, egal ob Kreditinstitut oder Finanzdienstleister wie Anlageberater, Portfoliomanager oder Anlagevermittler, wird sich darüber klar werden müssen, wie es künftig ausgerichtet sein möchte. Welche Produkte sollen angeboten und wie beworben werden? Kann ggf. die Kundengruppe erweitert werden? Wo können die erforderlichen Daten pro Produkt erworben oder gefunden werden? Wie geht man damit um, wenn für ein Produkt die erforderliche Datengrundlage fehlt?

Produkte erfordern mehr Transparenz

Die Anpassung interner Prozesse und des Neu-Produkte-Prozesses erfordert also eine neue Transparenz pro Produkt. Die Institute müssen künftig die von ihnen angebotenen Produkte noch besser kennen, verstehen und erklären können. Sofern die Strategie des Instituts und die internen Prozesse durchdacht und angepasst sind, ist eine gute Produkttransparenz möglich.

Kundendokumentation muss angepasst werden

In einem letzten Schritt ist dann die erforderliche Kundendokumentation, die vorvertraglichen Informationen, Werbemaßnahmen und jegliche Kundenansprache entsprechend anzupassen. So ist auch sicherzustellen, dass die Anlageberater, Anlagevermittler, Portfoliomanager die Kunden aufklären und dabei alle neuen rechtlichen Vorgaben berücksichtigen.

Dieser kurze Überblick sollte zeigen, dass die Umsetzung der ESG-Regulierung Zeit erfordert. 2022 scheint nun gar nicht mehr so fern. Zumal in der Zwischenzeit neue Auslegungshilfen durch Delegierte Verordnungen entstehen werden. Und die Taxonomie bleibt nicht bei der Nachhaltigkeit stehen, sondern wird sukzessive auf Soziales und Governance ausgeweitet werden. Die Transparenzverordnung verlangt ohnehin auch in Bezug auf Soziales und Governance Offenlegung, um dem Anleger eine informierte Investitionsentscheidung zu ermöglichen.

Going green – now! Ein Überblick über die EU-Taxonomie Verordnung

Die Agenda 2030, der EU Green Deal, das Pariser Klimaabkommen, der EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums; die EU meint es ernst mit dem Wandel hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft und die vorangestellte Liste ließe sich erweitern. Vor allem um die sog. Taxonomie Verordnung, die im Juli 2020 in Kraft getreten ist und erstmals EU-weit einheitlich definiert, was unter Nachhaltigkeit eigentlich zu verstehen ist.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Hintergründe, den Inhalt und die Adressaten der Taxonomie Verordnung.

Die Taxonomie Verordnung als Baustein auf dem Weg zu einer klimaneutralen EU

Alle oben aufgezählten Abkommen ist gemein: sie dienen dem großen Ziel, die EU als ersten Wirtschaftsraum bis 2050 nachhaltig und vor allem klimaneutral zu gestalten. Diese Entwicklung besteht aus drei wesentlichen Dimensionen: die ökologische, die soziale und die wirtschaftliche (Environment, Social, Governance – ESG).

Ein wesentlicher Punkt zur Erreichung dieses Ziels ist die Anpassung des Finanzsystems hin zu einem nachhaltigen Finanzwesen. Insbesondere müssen zur Erreichung dieses Ziels Kapitalflüsse von Investoren hin zu nachhaltigen Investitionen und Finanzprodukten gelenkt werden. Das ist ein wesentlicher Baustein, um nachhaltiges Wachstum schaffen und Klimaneutralität erreichen zu können.

Hier kommt die Taxonomie-Verordnung ins Spiel. Denn um dieses Zeil zu erreichen, ist eine EU-weit einheitliche Definition darüber, was Nachhaltigkeit überhaupt bedeutet, nötig. Die Taxonomie-Verordnung liefert nun erstmals eine Definition, was in der EU als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit einzustufen ist. Würde jeder Mitgliedstaat selbst bestimmen, welche Investition als nachhaltig eingestuft wird, würden ganz unterschiedliche Kriterien verwendet werden. Grenzüberschreitende Investitionen würden erschwert, da der Anleger immer vergleichen müsste, was Nachhaltigkeit wo bedeutet. Zum anderen wären aber auch Marktteilnehmer belastet, da sie, wollen sie nachhaltige Finanzprodukte vermarkten, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien erfüllen müssten. Ein Flickenteppich wäre die Folge.

Definition einer nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit

Wann eine ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit vorliegt, bestimmt sich nach den Regelungen der Taxonomie-Verordnung anhand vier Kriterien:

  • Wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines Umweltziels
    Das sind: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz der Biodiversität und Ökosysteme.
  • Keine erhebliche Beeinträchtigung eines Umweltziels,
  • Einhaltung internationaler sozialer und arbeitsrechtlicher Standards 
  • Einhaltung der technischen Standards, die von der Kommission festgelegt werden

Entwicklung technischer Regulierungsstandards

Um die Anforderungen dieser Kriterien zu konkretisieren, wird die EU-Kommission zahlreiche sog. technische Regulierungsstandards (RTS) erlassen, die die Anwendung und Umsetzung der Taxonomie-Verordnung vereinfachten werden. Dazu ein konkretes Beispiel:

Nach obigen Kriterien ist eine Wirtschaftstätigkeit u.a. dann ökologisch nahhaltig, wenn sie dem Klimaschutz dient. Das ist nach der Taxonomie-Verordnung z.B. der Fall, wenn sie durch die Speicherung erneuerbarer Energien wesentlich dazu beiträgt, etwa Treibhausgase zu reduzieren. Um das konkret bestimmen zu können, braucht es technische Bewertungskriterien bzgl. der Treibhausgasreduktion durch Energiespeicherung, die in den RTS konkret ausgearbeitet sein werden.

RTS zu den Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sollen bereits Ende diesen Jahres durch die Kommission vorgelegt werden und Anfang 2022 Anwendung finden. Für die übrigen Umweltziele sind RTS bis Ende 2021 geplant, die dann ab 2023 anwendbar wären.

Bei der Ausarbeitung dieser RTS wird die Kommission von Experten und Sachverständigen unterstützt werden. Erste Entwürfe dieser Expertengruppe zu dem Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel liegen bereits vor und können hier abgerufen werden.

Transparenzpflichten

Neben der Definition einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeit enthält die Taxonomie-Verordnung auch Transparenzpflichten. Diese ergänzen die Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor der sog. Transparenzverordnung, worüber wir bereits gebloggt haben.

Für wen gilt die Taxonomie-Verordnung und ab wann?

 

Die Taxonomie-Verordnung gilt für

  • von den Mitgliedsstaaten oder der EU verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden;
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen;
  • Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen.

Die Taxonomie-Verordnung ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. Regelungen zu den Umweltzielen Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel werden ab 2022 gelten, die Regelungen zu den übrigen Klimazielen nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung und Schutz der Biodiversität und Ökosysteme ab 2023. Dann gelten auch die jeweiligen, die Verordnung flankierenden RTS.

Fazit

Die Taxonomie-Verordnung ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einer nachhaltigen Wirtschaft und einer klimaneutralen EU. Nur mit einer EU-weit einheitlichen Definition, was unter einem nachhaltigen Investment zu verstehen ist, wird das Anlegervertrauen in als nachhaltig beworbene Finanzprodukte gestärkt und der Anleger kann sicher sein, dass er auch Nachhaltigkeit bekommt, wo Nachhaltigkeit drauf steht. Dieses Anlegervertrauen wird letztlich die Hinführung von Kapitalflüsse zu nachhaltigen Investition erreichen, die auf dem Weg zur Klimaneutralität unerlässlich sind.

Going green – but when? Ein Überblick über den Stand der ESG-Regulierung

Bevor wir in den kommenden Wochen genauer hinschauen und berichten, was die ESG-Regulierung für wen genau bringt, geben wir heute einen kurzen Überblick über den Stand der europäischen Gesetzgebung für eine nachhaltigere Finanzwirtschaft.

Um die Ziele des Pariser Klimavertrages zu erreichen, spielt Nachhaltigkeit auch im Finanzmarkt künftig eine große Rolle. Der europäische Gesetzgeber hat mit drei Verordnungen, die in alles EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. ohne Umsetzungsakt gelten, den Anfang gemacht, um den Finanzmarkt in Europe in eine grünere Zukunft zu bewegen.

1.      Transparenz- oder Offenlegungsverordnung

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ab 10. März 2021. Lediglich die Transparenzpflichten in Bezug auf regelmäßige Berichte (wie etwa Jahresberichte) gilt für Finanzmarktteilnehmer erst ab 1. Januar 2022. Wir haben dazu bereits hier berichtet.

Ziel der Transparenzverordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Anlegern und Anbietern von Finanzprodukten im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Anlegern verpflichtet werden.

2.      Taxonomieverordnung

Die Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen  legt verbindlich fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Sie soll Investoren als Leitlinie dienen, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und Greenwashing verhindern. Diese Verordnung gilt für (i) von den Mitgliedstaaten oder der EU verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden; (ii) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen; (iii) Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Ein Teil der Pflichten ist bis zum 1. Januar 2022, einige Pflichten sind auch erst zum 1. Januar 2023 umzusetzen. Durch die Taxonomieverordnung ergeben sich für Finanzmarktteilnehmer auch weitere Transparenzpflichten. Wir werden uns in einem gesonderten Blogbeitrag ausführlich mit der Taxonomieverordnung auseinandersetzen.

3.      Benchmarkverordnung

Die Verordnung (EU) 2019/2089 vom 27. Nov. 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte gilt bereits seit Dezember 2019 für die Bereitstellung von Referenzwerten, das Beitragen von Eingabedaten zu einem Referenzwert und die Verwendung eines Referenzwerts in der Union.

Die Verordnung zielt im Wesentlichen darauf, Mindeststandards für zwei unterschiedliche Klima-Benchmarks einzuführen, um Greenwashing entgegenzuwirken und über Offenlegungspflichten die Transparenz zu verbessern und Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Außerdem soll es ESG-Offenlegungspflichten für alle Benchmarks geben. Die Verordnung umfasst damit in erster Linie die Einführung der beiden Klimawandel-Referenzwerte: (i) den EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und (ii) den Paris-abgestimmter EU-Referenzwert.

Es wird neben diesen drei Verordnungen noch eine Reihe an delegierten Verordnungen zur Konkretisierung der Vorgaben geben, über die wir auch berichten werden. Auch die BaFin und die EZB haben sich bereits zu ihren Aufsichtsvorstellungen für einen nachhaltigen Finanzmarkt geäußert (siehe hier). Den Finanzmarktteilnehmern steht ein gutes Stück Umsetzungsarbeit bevor, denn um nachhaltige Finanzprodukte transparent anbieten zu können, müssen auch intern entsprechende Prozesse geschaffen werden.

EZB goes ESG – Ein Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken Teil 2

Ende Mai hat die Europäische Zentralbank (EZB) einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie darlegt, wie Klima- und Umweltrisiken gemäß dem derzeitigen Aufsichtsrahmen gesteuert und mehr Transparenz durch eine verbesserte Offenlegung von Informationen zu Klima- und Umweltrisiken erreicht werden kann. Die EZB hat den Leitfaden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden entworfen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation können bis Ende September Stellungnahmen abgegeben werden.

Nachdem Teil 1 der Beitragsreihe sich mit dem Geltungsbereich des EZB Leitfadens sowie den inhaltlichen Anforderungen der EZB an die Institute hinsichtlich der Benennung und Überwachung von Klima- und Umweltrisiken im Rahmen ihrer Geschäftsstrategie und ihres Risikoappetits befasst hat, beleuchtet Teil 2 die Risikomanagement- und Offenlegungsanforderungen an die Institute.

Anforderungen an das Risikomanagement

  • Klima- und Umweltrisiken als Bestimmungsfaktoren etablierter Risikokategorien
    Institute sollten eingehend untersuchen, auf welche Weise Klima- und Umweltrisiken auf die verschiedenen bestehenden Risikobereiche wie z.B. das Kredit-, das Markt- und das operationelle Risiko durchschlagen. Das ermöglicht ihnen ein ganzheitliches Verständnis der Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken.Dazu gehört z.B. dass Institute zu Beginn einer Kundenbeziehung ordnungsgemäße Due-Diligence Prüfungen zu Klima- und Umweltrisiken durchführen. Das würde dem Institut z.B. bei der Bestimmung des Kreditrisikos dieses Kunden helfen, insbesondere wenn der Kunde seinen Sitz in einer klimagestressten Region hat und häufig von Starkwetterereignissen betroffen ist, was letztendlich zu seinem Ausfall führen kann.
  • Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken im Kreditgewährungsprozess
    Im Rahmen des Kreditgewährungsprozesses sollten Institute bspw. angemessene Risikoindikatoren- und Ratings für ihre Geschäftspartner definieren; dabei ist auch Klima- und Umweltrisiken Rechnung zu tragen. Auch sollten Institute Klima- und Umweltrisiken bei der Bewertung von Sicherheiten berücksichtigen (z.B. Energieeffizienz der Immobilien). Auch in der Preisgestaltung der Kredite sollten sich Klima- und Umweltrisiken widerspiegeln; so könnten z.B. Immobilienkredite für energieeffiziente Immobilien günstiger ausgestaltet sein, also solche für weniger energieeffiziente Immobilien.
  • Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Reputationsrisiken
    Institute sollten ermitteln und überwachen, inwiefern sich Klima- und Umweltrisiken als operationelle Risiken auswirken können. Bspw. sind bei einer Auslagerung von (IT)-Dienstleistungen an Anbieter mit Sitz an Standorten, die häufig extremen Wetterereignissen ausgesetzt sind, entsprechende Vorkehrungen für einen Ausfall der Dienstleister zu treffen.Institute sollten zudem im Rahmen ihres Risikomanagements generell überprüfen, inwieweit sie Reputationsschäden aufgrund von Klimarisiken ausgesetzt sein können. Dreht sich bspw. die Stimmung am Markt in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken können sich solche rasch verwirklichen. Man erinnere sich nur an die Kontroversen, mit denen sich Siemens seinerzeit bzgl. seiner Lieferungen für ein australisches Kohlebergwerk konfrontiert sah.
  • Überwachung der Auswirkungen von Klimarisiken auf Marktrisikopositionen
    Klima- und Umweltrisiken können sich auch im Rahmen des Marktrisikos niederschlagen, da sie die Verfügbarkeit von und die Nachfrage nach bestimmten Finanzinstrumenten, Produkten oder Dienstleistungen verändern können, was sich dann in deren Wert entsprechend niederschlagen würde. So könnten zukünftig bspw. „grüne Anleihen“ stärker als andere Produkte nachgefragt werden.
  • Durchführung von Szenarioanalysen und Stresstests
    Stresstestszenarien sollten alle wesentlichen Risiken beinhalten, die eine substanzielle Verringerung des internen Kapitals bewirken oder Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten haben könnten. Die von den Instituten durchzuführende Stresstests sollten auch Klima- und Umweltrisiken und deren kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen berücksichtigen.
  • Steuerung des Liquiditätsrisikos
    Institute sollten beurteilen, ob wesentliche Klima- und Umweltrisiken zu Nettozahlungsmittelabflüssen oder zu massiven Abbau von Liquiditätspuffern führen könnte. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn Klima- und Umweltrisiken den Wert nationaler Währungen, die Teil des Liquiditätspuffers sind, beeinflussen. Wenn das der Fall ist, sollten sie diese Risiken in die Steuerung ihres Liquiditätsrisikos und der Kalibrierung der Liquiditätspuffer einbeziehen.

Anforderungen an die Offenlegung

  • Klima- und Umweltrisiken als Teil der regulatorischen Offenlegung
    Institute müssen Richtlinien zur Offenlegung von Informationen haben. Diese sollten umfassen, wie Institute bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Klima- und Umweltrisiken vorgehen. Erachtet ein Institut Klima- und Umweltrisiken nicht als wesentlich, sollte es die Informationen offenlegen, auf denen diese Einschätzung beruht. Beides dient einer größeren Transparenz im Finanzmarkt.

Fazit

Mit dem Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken legt die EZB erstmals ausführlich dar, was sie von den von ihr beaufsichtigten Instituten in Sachen Berücksichtigung und Bewertung von Klima- und Umweltrisiken konkret erwarten. Auch die Institute, die unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden stehen, sollten ihn aufmerksam lesen, da seine Grundgedanken und Kernpunkte auch auf sie Anwendung finden werden.

Durch den Leitfaden wird deutlich, dass das Thema Nachhaltigkeit und Klimarisiken vor keiner Branche haltmacht. Auch Finanzinstitute müssen sich (spätestens jetzt) Gedanken machen, wie Klimarisiken sie selbst und ihre Geschäftspartner beeinflussen können und werden und welche Risiken daraus entstehen. Angesichts erheblicher und langfristiger Klimarisiken wird es sich für die Institute lohnen, darauf vorbereitet zu sein.

Wie funktionieren die aufsichtsrechtlichen Nachhaltigkeitsanforderungen eigentlich in der Praxis?

Ein Interview mit Inka Winter von ESG Screen 17

Taylor Wessing Partnerin Verena Ritter-Döring im Gespräch mit Inka Winter von ESG Screen 17

VRD: Nachhaltigkeit ist gerade ein großes Thema. Fangen wir mal ganz vorne an. Was ist eigentlich mit Nachhaltigkeit gemeint?

Inka Winter: In der Finanzindustrie versteht man unter Nachhaltigkeit die Einbeziehung von Umwelt-, Sozialen und Unternehmensführungskriterien (ESG-Faktoren) in die etablierten Prozesse.

ESG ist das Kürzel, das für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung steht und somit zum Synonym für Nachhaltigkeit wurde. Jedoch gibt es auch hier die verschiedensten Auslegungen und Interpretationen. Internationale Normen wie der UN Global Compact, die ILO (International Labour Organisation) und/oder IFC (International Finance Corporation) Standards werden häufig herangezogen, um der Nachhaltigkeit einen nachvollziehbaren Rahmen zu geben. Gleichwohl gibt es nicht die EINE Definition von Nachhaltigkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Interpretationen, was Nachhaltigkeit bedeutet.

Asset Owner legen verschiedene Schwerpunkte und definieren unterschiedlich, was sie als nachhaltig ansehen. Asset Manager haben unterschiedliche Auslegungen, was Nachhaltigkeit bedeutet und welche Kriterien sie ein- oder ausschließen.

Unstrittig hingegen ist, dass ESG-Kriterien einen Einfluss auf die finanzielle Performance von sowohl Investments als auch Krediten haben, auch wenn die genaue Definition dessen, was wann und wie Auswirkungen hat, noch klarer definiert werden muss. Reputationsrisiken auf Aktienkurse oder die Risiken durch sogenannte stranded Assets (z.B. wirtschaftliche Risiken fossiler Rohstoffe) haben schon in den letzten Jahren die Auswirkungen auf finanzielle Performance gezeigt.

Somit ist das einhellige Verständnis, dass eine angemessene Einbeziehung der ESG-Kriterien in die etablierten Investment- und Kreditprozesse notwendig ist.

VRD: Was macht Ihr bei ESG Screen 17?

Inka Winter: Wir stellen unseren Kunden Nachhaltigkeitsdaten und -analysen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, Nachhaltigkeitsinformationen in Risiko-, Kredit- und Investmentprozesse zu integrieren. Darüber hinaus unterstützen wir Investoren, Finanzinstitute und Asset Owner dabei, eigene Nachhaltigkeitsprofile zu erstellen und darauf basierend nachhaltige Investmentstrategien umzusetzen. Wir ermöglichen die Umsetzung des individuellen bzw. institutionellen Nachhaltigkeitsverständnisses.

So haben wir zum Beispiel Stiftungen, die als Stiftungszweck u.a. einen starken Fokus auf das Thema Klima & Wasser in ihren Anlagestrategien zentral umgesetzt haben. Durch die individuelle Festlegung von Ausschlusskriterien und vor allem aber durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf einzelne SDGs (Sustainable Development Goals) wurde ein Investmentuniversum festgelegt, in das dann entsprechend investiert wird.

Wir nutzen Daten von verschiedenen anerkannten Nachhaltigkeits-Datenanbietern und bereiten diese Daten methodisch so auf, dass wir sie den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen zuordnen können. Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) sind ein perfektes Rahmenwerk, um das Thema Nachhaltigkeit zielgerichtet, klar definiert und messbar umsetzen zu können. Darüber hinaus werden sie auch von Seiten der EU und der Regulatoren im BaFin Merkblatt, als auch in der EU-Taxonomie und der kommenden Transparenzverordnung genannt.

Unser Team von Datenwissenschaftlern und Nachhaltigkeitsexperten stellt unseren Kunden transparente Informationen auf Unternehmens- bzw. Emittentenebene zur Verfügung. Diese werden von Investoren, Vermögensinhabern wie UHNWIs, Family Offices oder Stiftungen genutzt, , um die Nachhaltigkeit ihrer Assets nach den ihnen wichtigen Kriterien (oder Werten) zu bewerten ebenso wie zur weiteren Umsetzung dieser individuellen Nachhaltigkeitskriterien in Investmentstrategien.

Darüber hinaus agieren wir für Kunden als ausgelagertes ESG-Team, und unterstützen sie bei der Umsetzung von regulatorischen Anforderungen und der Auflegung innovativer nachhaltiger Investmentlösungen.

VRD: Welche Daten brauchen die Finanzinstitute/Banken, um beurteilen zu können, ob ein Produkt nachhaltig ist? Woher bekommt man diese Daten?

Inka Winter: Banken und Finanzinstitute benötigen Daten, um mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren zu beurteilen bzw. die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die auf Ebene der Unternehmen, in die direkt oder indirekt investiert wird, relevant sind, finanziell einschätzen zu können.

Hier sehe ich zwei Komponenten: zum einen die Verfügbarkeit und Qualität derzeit verfügbaren Daten, zum anderen die Schwierigkeit zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsdaten relevant sind – was je nach Sektor und Geschäftsmodell variiert.

Derzeit sind die Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung sehr heterogen und stammen in erster Linie aus den wenigen öffentlichen verfügbaren Quellen (z.B. Geschäftsberichte, CSR-Berichte) und NGO-Berichten. Zusätzlich erheben manche ESG-Researchagenturen Informationen direkt von Unternehmen, z.B. über Fragebögen. Auf dieser Basis erstellen ESG-Researchagenturen Einschätzungen und Bewertungen.

Jedoch sind verfügbare Nachhaltigkeitsdaten wenig einheitlich, es gibt keine klar definierten Reportingstandards für Unternehmen,  d.h. zu welchen Indikatoren Daten verfügbar und veröffentlicht sind, variiert stark. Auch die Informationen und Einschätzungen der verschiedenen Agenturen unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Methoden und Ansätze und resultieren daher in unterschiedlichen Nachhaltigkeitsbewertungen für Unternehmen.

Daran knüpft sich die zweite Ebene: Es ist nicht einfach zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsfaktoren für welche Industrie und welche Unternehmen zur Einschätzung von Risiken und Potentialen relevant sind, oder welche Faktoren beachtet werden müssen zur Erzielung von dedizierten Nachhaltigkeitszielen, wie z.B. der Reduktion des CO2 Ausstoßes oder der Verbesserung von Arbeitsbedingungen.

Orientierung können hier internationale Rahmenwerke wie der UN Global Compact bieten oder auch Reporting Standards von z.B. SASB (Sustainability Accounting Standards Board) oder GRI (Global Reporting Initiative).

Um dedizierte Nachhaltigkeitsziele zu definieren und entsprechenden Impact messen zu können, bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als Rahmenwerk an. Mit einer klaren Definition von Bewertungskriterien zur Erreichung der Ziele ist es dann möglich, die notwendigen Daten zu erheben und darauf basierend eine Einschätzung vorzunehmen.

Der Markt der Datenquellen wird sich sicherlich weiter verändern. Gerade auf Seiten der ESG-Researchagenturen sieht man eine fortschreitende Konsolidierung im Markt. Gleichzeitig widmen sich immer mehr Marktteilnehmer der Frage nach dem woher kommen die Daten, was zu einer gewissen Dynamik für neue Anbieter sorgt. Last but not least nimmt die öffentliche Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten auch mehr und mehr zu.

VRD: Ist zu erwarten, dass mit fortschreitender Regulierung – wie gerade durch die Transparenz- und die Taxonomie-Verordnung – die Datenlage besser und besser vergleichbar wird?

Inka Winter: Das glaube ich schon. Regulierung ist immer ein viel diskutiertes Feld, aber es soll ja dazu dienen, zu identifizieren was wirklich nachhaltig ist, um so Vergleiche zwischen Investmentlösungen zu ermöglichen. Dafür braucht es Vorgaben dazu, was als nachhaltig angesehen werden darf. Da setzt die europäische Regulierung an. Die EU-Taxonomie startet mit dem Thema Klima und hier mit 2 von 6 Zielen. In diesen zwei definierten Zielen (Klima Mitigation, Klima Adaption) ist zumindest schon einmal definiert, welche wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig angesehen werden darf.

Basierend auf diesen Definitionen, werden jetzt technische Regulierungsstandards ausgearbeitet. Hier erhofft sich der Markt dann mehr Klarheit darüber, wie die einzelnen Aktivitäten gemessen werden sollen. Darauf aufbauend, kann man dann sehr viel klarer sehen, welche Daten benötigt werden für eine entsprechende Einschätzung. Dann werden auch die Unternehmen sehr viel besser wissen, welche Daten sie für ihre Investoren veröffentlichen müssen.

Im Rahmen der Transparenzverordnung werden darüber hinaus Daten benötigt, anhand derer ein Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater nicht nur die Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen einschätzen kann, sondern auch, wie die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei nachhaltigen Produkten gemessen und erreicht werden kann.

Für die Definition von konkreten und messbaren Nachhaltigkeitszielen und um festzulegen, was denn nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sind, benötigt es ebenso Rahmenwerke. Hier bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als wichtiges und hilfreiches Rahmenwerk an, diese werden sowohl in der EU-Taxonomie als auch in der Transparenzverordnung genannt.

VRD: Die Transparenzverordnung gibt ja nun vor, dass der Kunde künftig pro Finanzprodukt genau wissen soll, was daran nachhaltig ist. Wie muss ich mir das vorstellen? Kann es immer noch sein, dass dasselbe Produkt von zwei Beratern unterschiedlich beurteilt wird? Was kann der Kunde dann damit anfangen?

Inka Winter: Ich fürchte, es ist illusorisch zu glauben, dass mit der kommenden Regulatorik alle Marktteilnehmer alles identisch bewerten, messen und einschätzen werden. Dafür ist die Datenlage zu heterogen und die Definition von nachhaltig zu subjektiv.

Was durch die Regulatorik jedoch erreicht werden kann, ist, dass man als Anleger zumindest die gleichen Kriterien miteinander vergleichen kann und klar aufgezeigt wird, WARUM der Fonds als nachhaltig gekennzeichnet ist.

Hier sehe ich auch eine Zweiteilung: Die Beurteilung der Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungs- und Beratungsprozesse sowie die Handhabung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen haben sicher mehr Raum für Subjektivität, als die Aussage darüber, was als ökologisch und soziale beworben wird, und wie die Nachhaltigkeit in einem Fonds gemessen und erreicht werden soll.

Zusammenfassend gesagt, es wird dem Anleger auf jeden Fall sehr viel klarer aufgezeigt, auf was er achten sollte, und sowohl Finanzmarktteilnehmer als auch Finanzberater haben viel mehr Klarheit zu was sie Auskunft geben müssen. Somit wird dem gesamten Thema Nachhaltigkeit ein viel klarerer Rahmen gegeben und hoffentlich die notwendige Skalierung und Messbarkeit verliehen, so dass als ein Effekt dann potentielles Greenwashing minimiert wird.

VRD: Kann denn die kommende Regulierung so die Notwendigkeit der Umleitung von Finanzströmen unterstützen oder ist sie nicht eine so große Bürde, die lediglich zu mehr Kosten für Finanzdienstleistungsinstitute/Asset Manager und damit auch für den Kunden führt?

Inka Winter: Das Risiko besteht. Auch besteht das Risiko, dass man das Thema Nachhaltigkeit oder nachhaltige Investitionen zu eng definiert und so innovative Lösungen und Investitionsmöglichkeiten ausgrenzt.

Trotzdem ist es unumgänglich, dass Nachhaltigkeit als das was es ist, nämlich ein finanziell relevantes Risiko- und Ertragspotential, wahrgenommen und in alle Prozesse integriert wird. Dafür braucht es klare Messfaktoren, Benchmarks und auch Prüfungsprozesse.

Um Ziele wie CO2-Neutralität oder die Inka Winter:  zu erreichen, braucht es nicht nur alle Marktteilnehmer, sondern auch Rahmenwerke und Daten, die es ermöglichen Fortschritte zu messen und entsprechend Gelder zu allokieren.

Insofern ist die Regulierung vielleicht ein zu dieser Zeit notwendiges Übel, aber sie bietet auch Chancen für Klarheit und Definitionen. Es ist unumgänglich, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Risikoprozesse integriert werden und dabei ist eine klare Definition dessen, was damit gemeint ist, unumgänglich. Gleiches gilt für die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Die Chance liegt doch darin, dass es somit dem Finanzmarkt ermöglicht wird, sich an der Stelle zukunftsorientiert aufzustellen. Unstrittig ist jedoch, dass das Ressourcen und Knowhow für den Aufbau sowie entsprechende Anpassungen in Systemen der Finanzdienstleister erfordert. Das generiert natürlich im ersten Schritt zunächst Kosten.

Anders als bei anderen regulatorischen Anforderungen sehe ich jedoch bei der jetzt kommenden Regulierung auch eine große Möglichkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, attraktive und langfristige Business Cases zu generieren.

VRD: Welcher Business case zeichnet sich hier Deiner Meinung nach ab?

Inka Winter: Der Markt für nachhaltige Geldanlagen ist in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Die in nachhaltigen Investments allokierten Assets under Management lagen lt. GSIA (Global Sustainable Investment Alliance) Ende 2018 bei über 30 Billionen USD und es ist nicht absehbar, dass sich der Trend ändert. Die Finanzierung der 17 UN SDGs benötigt ca. 5-7 Billionen USD pro Jahr und auch die Summen, die zur Bekämpfung des Klimawandels benötigt werden, sind signifikant. Allein die Industriestaaten (developed countries) müssten 4,4 Billionen USD zur Erreichung der Pariser Klimaziele aufbringen.

Durch die kommende Regulierung werden Marktteilnehmer aufgefordert, das Thema Nachhaltigkeit ihren eigenen Anforderungen und den Anforderungen ihrer Kunden entsprechend umzusetzen. Die Expertise, die durch die notwendige Integration von Nachhaltigkeit in den kompletten Produktzyklus und die Beratung aufgebaut wird, kann doch auch genutzt werden, um innovative Finanzierungs- und Investmentlösungen zu entwickeln.

Die Kundennachfrage nach nachnachhaltigen und zugleich maßgeschneiderten Lösungen wächst stetig und bietet doch ein großes Potential zur Neukundengewinnung bzw. Kundenbindung.  

Nach der Transparenzverordnung müssen Produkte, die zur Erreichung nachhaltiger Ziele aufgelegt wurden, aufzeigen, wie die Ziele konkret formuliert sind und wie Fortschritte gemessen werden.

Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele sind dafür ein geeignetes Rahmenwerk, weil sie definieren, wo wir hinmüssen im Bereich Nachhaltigkeit. An diesen Zielen kann man nicht nur die Messung ausrichten, sondern es lassen sich sehr gezielt Investmentthemen definieren.

Natürlich gibt es noch nicht flächendeckend Daten, um alles zu bewerten und zu messen, jedoch bieten auch diese Datenlücken Möglichkeiten. Zum Beispiel bedienen wir mit der Screen17 Kunden mit umfassenden Informationen zu Verfügbarkeit und Qualität der verfügbaren Unternehmensdaten im Hinblick auf die 17 Nachhaltigkeitsziele. So können vorhandene Datenlücken klar aufgezeigt und von Asset Managern identifiziert werden, die dies dann in ihrem Corporate Engagement einsetzen und so in der Lage sind, Informationslücken zu schließen und für ihre Kunden die besten und langfristig renditestärksten Investments zu identifizieren. Das Thema Corporate Engagement kann und sollte ein noch größerer Business Case und Differenzierungsmerkmal für Marktteilnehmer sein.

Meine Hoffnung wäre, dass hier die Branche das Thema Nachhaltigkeit nicht nur als regulatorisches Muss begreift, sondern auch als Chance und als Möglichkeit neue Ertragspotentiale für Ihre Kunden und somit auch für sich zu erschließen.

VRD: Was sind die Gefahren des derzeitigen Trends, möglichst viel in nachhaltige Produkte zu investieren ?

Inka Winter: Falsch und zu kurz ausgelegte Nachhaltigkeit in dem Sinn, dass man einfach nur eine Checkliste von vorhanden Daten abarbeitet und in die vermeintlich nachhaltigen, weil gut bewerteten, Werte investiert, kann natürlich dazu führen, dass Gelder nur die großen Unternehmen oder Projektbetreiber erreichen, die entsprechende Transparenz bieten und daher als investierbar gelten. Es gibt durchaus Stimmen, die kritisieren, dass ESG-Fonds zu stark in einzelne Sektoren bzw. Industrien und Regionen ausgerichtet sind und sich dadurch Klumpenrisiken bilden.

Gleichwohl sehe ich die sinnvolle Einbindung von Nachhaltigkeit in Investment- und Kreditprozesse eher als risikomindernd an.

VRD: Ich bedanke mich herzlich für das nette und informative Gespräch, das wir gerne fortsetzen können, wenn die EU-Regulierung noch konkreter wird!