Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen oder: Wo kommen eigentlich die Daten zur Beurteilung der ESG-Kriterien in Finanzprodukten her?

Nachdem wir uns in den letzten Wochen ausgetauscht haben über den neuen regulatorischen Rahmen der kommenden ESG-Transparenzanforderungen, wollen wir diese Woche einen Blick darauf werfen, wo die Daten zur Beurteilung der ESG-Kriterien in Finanzprodukten eigentlich herkommen. Und auch dazu hat sich die EU etwas gedacht und bis Juni 2020 eine Konsultation veröffentlicht zur Änderung der Richtlinie 2014/95/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (NFRD). Es gibt also eine Richtlinie, die normalen Wirtschaftsunternehmen vorschreibt, welche Informationen ein solches Unternehmen veröffentlichen muss.

Wer ist von der Richtlinie betroffen?

Die Richtlinie adressiert alle gelisteten Unternehmen und alle großen Banken und Versicherungen, die als eine sog. Large public interest entity (PIE) qualifizieren. Das sind also große Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. In der Konsultation wurde diskutiert, ob die Mitarbeiterschwelle auf 250 gesenkt werden sollte.

Um welche nichtfinanziellen Informationen geht es?

Im Kern geht es um relevante, verlässliche und vergleichbare Informationen, die eine informierte Investitionsentscheidung im Hinblick auf die Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells und damit der Finanzinstrumente, die das Unternehmen emittiert (hat), ermöglichen. Schon heute müssen große Unternehmen in ihren Lagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, die diejenigen Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Diese Informationen beinhalten

  1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;
  2. eine Beschreibung der von dem Unternehmen in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse;
  3. die Ergebnisse dieser Konzepte;
  4. die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verknüpft sind und die wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, sowie der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen;
  5. die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.

Verfolgt das Unternehmen in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2019 bereits Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht, die 30 Seiten lang sind und sich vor allem mit der klimabezogenen Berichterstattung befasst. Die Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber die Richtung vor, welche Informationen von den Unternehmen zu veröffentlichen sind. Für potentielle Investoren ist es wichtig zu verstehen, wie sich nach Auffassung des Unternehmens der Klimawandel auf sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie auswirkt und wie seine Tätigkeiten das Klima auf kurze, mittlere und lange Sicht beeinflussen können. Für eine adäquate Berichterstattung über Klimabelange müssen Unternehmen eine längerfristige Perspektive zugrunde legen, als sie dies normalerweise in der Finanzberichterstattung tun.

Die letzte Konsultation zur Änderung der NFRD legt nahe, dass die Informationsdichte noch zunehmen wird und sich Unternehmen mehr denn je an diesen Informationen messen lassen müssen.

Kleinere Wirtschaftsunternehmen

Für kleinere Wirtschaftsunternehmen gilt künftig, wer sich am Kapitalmarkt Geld beschaffen will und dafür Finanzprodukte ausgibt – in welcher Form auch immer –, wird sich an den ESG-Kriterien messen lassen müssen. Das bedeutet eben auch, dass entsprechende Informationen zur Beurteilung der ESG-Kriterien von allen Unternehmen offengelegt werden müssen. Die Taxonomieverordnung ist damit eben nicht mehr nur für den Finanzmarkt und seine Akteure relevant, sondern für alle Unternehmen, die sich auf den Finanzmarkt begeben.

BaFin konsultiert Änderungen des Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle

Mitte März 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr überarbeitetes Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Konsultation gestellt (abrufbar hier). Stellungnahmen sind bis Mittel April 2020 möglich; aufgrund der Corona-Krise erscheint allerdings eine Verlängerung der Konsultationsfrist möglich. Die Überarbeitung des Rundschreibens erfolgt im Rahmen der Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie und anlässlich des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 (OGAW Level-2-VO), die die OGAW-Richtlinie in Bezug auf die Pflichten von Verwahrstellen ergänzt.

Im Folgenden stellen wir die grundsätzliche Funktion von Verwahrstellen zunächst im Überblick dar, bevor wir die wichtigsten Ergänzungen, die das Rundschreiben erfahren soll, zusammenfassen.

Aufgabe von Verwahrstellen: Anlegerschutz

Ein wesentliches Prinzip des Kapitalanlagerechts zum Zwecke des Anlegerschutzes ist die Trennung von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Verwahrstellen. Die KVG trifft vor allem die Entscheidung, wie das Fondsvermögen angelegt wird. Die Verwahrstelle nimmt hingegen eine Kontrollfunktion wahr. In erster Linie verwahrt sie die Vermögensgegenstände der von der KVG verwalteten Fonds, was zu einer strikten Trennung der Fondsvermögensgegenstände und der der KVG führt. Die Verwahrung kann von der Verwahrstelle auch auf einen sog. Unterverwahrer ausgelagert werden. Zudem hat sie bspw. die Aufgabe, die Tätigkeit der KVG auf Vereinbarkeit mit dem Kapitalanlagerecht sowie den vertraglichen Grundlagen des jeweiligen Investmentvermögens zu prüfen. Weiterhin sichert die Verwahrstelle den Bestand des Investmentvermögens; bestimmte Rechtsgeschäfte, die das jeweiligen Investmentvermögen betreffen, unterliegen deshalb ihrem Zustimmungsvorbehalt.

Wichtige Ergänzungen durch Überarbeitung des Rundschreibens

Die Änderungen des Rundschreibens betreffen vor allem die Unterverwahrung und die Kontrollfunktion der Verwahrstelle. Wichtige Anpassungen sind u.a.:

  • Im Rahmen der Verwahrung von Vermögensgegenständen sind Aufzeichnungen und Konten von der Verwahrstelle stets korrekt zu führen. Beauftragt die Verwahrstelle einen Unterverwahrer, hat sie einen regelmäßigen Abgleich zwischen ihren Konten und Aufzeichnungen und denen des Unterverwahrers durchzuführen. Die Häufigkeit des Abgleichs hängt von der Handelstätigkeit des Fonds ab; sofern die Handelstätigkeit z.B. täglich stattfindet, ist auch der Abgleich täglich durchzuführen.
  • Auf Ebene des Unterverwahrers ist sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände der Verwahrstelle und die der Fonds, deren Vermögensgegenstände der gleiche Unterverwahrer verwahrt, in getrennten, also rechtlich selbstständigen, Depots verwahrt werden; eine rein buchhalterische Trennung ist nicht ausreichend.
  • Bei einer Unterverwahrung muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass der Unterverwahrer alle notwenigen Schritte unternimmt, um zu gewährleisten, dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm unterverwahrten Vermögensgegenstände des Fonds nicht an seine Gläubiger ausgeschüttet werden.
  • Bei einer Unterverwahrung im Ausland muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass der Anlegerschutz auch dort gewährleistet ist. Dies kann über eine sog. Drei-Punkte-Erklärung des Unterverwahrers erreicht werden. Diese beinhaltet, (i) dass der Unterverwahrer die Vermögensgegenstände als dem Kunden der Verwahrstelle (Fonds) gehöhrend verwahrt, (ii) Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nur in Bezug auf solche Ansprüche, die in Bezug auf die eingebrachten Vermögensgegenstände entstanden sind, geltend gemacht werden können und (iii) die Verwahrstelle über Pfändungen o.ä. von Dritten unterrichtet wird.
  • Die Haftung der Verwahrstelle gegenüber dem jeweiligen Investmentvermögen für z.B. das Abhandenkommen verwahrter Vermögensgegenstände bleibt grundsätzlich auch im Falle einer Unterverwahrung bestehen. Eine Haftungsübertragung auf den Unterverwahrer ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur für Verwahrstellen von Spezial-AIF, deren (institutionelle) Anleger grundsätzlich nicht das gleiche Schutzbedürfnis haben wie etwa Privatanleger.
  • Macht die KVG die Auszahlung ihrer Verwaltungsvergütung geltend, hat die Verwahrstelle die konkrete Berechnung aufgrund der z.B. in den Anlagebedingungen festgelegten Berechnungsgrundlage zu überprüfen. Dafür genügt es nicht, dass die Verwahrstelle die zugrunde gelegte Berechnungsmethode abstrakt überprüft. Vielmehr muss die Verwahrstelle die von der KVG zu entnehmende Vergütung konkret überprüfen; die KVG muss die dafür erforderlichen Informationen, z.B. Berechnungen, zur Verfügung stellen.
  • Wann die KVG für die Zurverfügungstellung von Informationen oder Unterlagen einen Aufwandsersatz verlangen kann, ist im Verwahrstellenvertrag, der zwischen der KVG und der Verwahrstelle geschlossen wird, abschließend festzulegen.

Fazit

Mit den Änderungen und Anpassungen des Rundschreibens wird der Anlegerschutz weiter gestärkt. Insbesondere die Rechtslage im Falle einer Unterverwahrung wird umfassender geregelt. Für Marktteilnehmer führen die Anpassungen daher zu mehr Rechtssicherheit.

Europäische Kommission konsultiert im Rahmen der Basel-III-Reformen auch Nachhaltigkeitsfragen

Die Basel-III-Reformen, die eine Überarbeitung der Aufsichtsstandards für bestimmte Risiken angestoßen haben, sind bereits zu großen Teilen durch die als CCR/CRD IV und CRR II/CRD V bekannten Gesetzespakete umgesetzt. Ziel ist die Schaffung der Standards für ein widerstandfähiges Bankensystem das gleichzeitig den Bedürfnissen der Realwirtschaft gerecht wird. Mit einer vollständigen Umsetzung des Baseler Reformpaketes ist bis Januar 2022 zu rechnen.

Ein Teil, der noch in das Reformpaket eingehen wird, bezieht sich auf die Nachhaltigkeit der Finanzwirtschaft.

Bereits im Rahmen der letzten Überprüfung der CRR/CRD haben die gesetzgebenden Organe das Pariser Übereinkommen über den Klimawandel und seine Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche Regulierung thematisiert und sich auf drei Maßnahmen für eine nachhaltige Finanzierung geeinigt:

  1. Die EBA erhält ein Mandat dafür, die Einbeziehung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse vorzulegen; auf der Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA gegebenenfalls Leitlinien für die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung herausgeben;
  2. Große börsennotierte Institute sind zur Offenlegung von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Übergangsrisiken verpflichtet; und
  3. Die EBA erhält ein weiteres Mandat dafür, auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Ergebnisse der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU zum Thema Nachhaltiges Finanzwesen zu bewerten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre.

Die Kommission hat außerdem bereits eine Studie über die Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen für die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement, die Geschäftsstrategien und die Anlagepolitik der Institute in Auftrag gegeben, deren endgültige Ergebnisse aber erst Anfang 2021 erwartet werden.

Während die Taxonomie-Verordnung weiter verhandelt wird (darüber haben wir hier bereits berichtet), konsultiert die Europäische Kommission nun noch bis zum 10. Januar 2020 öffentlich, welche weiteren Maßnahmen zu den bereits Laufenden ergriffen werden könnten, um ESG-Risiken in die aufsichtsrechtliche Regulierung einzubeziehen (Frage 191 der Konsultation.) Besonders aufgefordert zu einer Stellungnahme sind Instituten, Bankenverbänden und anderen Finanzdienstleistern, Bankkunden, Verbrauchervertretern sowie Behörden, einschließlich Aufsichtsbehörden.

Fazit

Wenn die Nachhaltigkeitsfragen im Rahmen der Basel-III-Reformen auch keinen großen Raum einnehmen, so sind sie doch politisches Thema, an dem derzeit kein Weg vorbeiführt. Das ist nur konsequent und richtig, wenn eine regulatorische Grundlage für ein nachhaltiges Finanzwesen geschaffen werden soll.

EBA konsultiert ein harmonisiertes Auslagerungsregime – Was erwartet den deutschen Markt?

Seit 22. Juni und noch bis 24. September 2018 konsultiert die EBA Richtlinien für ein harmonisiertes Auslagerungsregime. Anknüpfend an die Leitlinien zum Outsourcing des Commitee of European Banking Supervisors (CEBS) aus dem Jahr 2006, die nur für Kreditinstitute Anwendung finden, möchte die EBA nun einen gemeinsamen europäischen Rahmen für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen, Zahlungs- und E-Geld-Institute schaffen. Erfasst sind von dem neuen Vorstoß damit Institute, die der CRR und der PSD2 unterliegen. Nach wie vor nicht erfasst sind Fondsmanager. Grund dafür ist einfach, dass die EBA für diesen Bereich nicht zuständig ist. Hier wäre eine Zusammenarbeit mit der ESMA, die für den Fondsbereich Leitlinien erlassen kann, wünschenswert gewesen.

Zu begrüßen ist der Vorstoß der EBA dennoch vor dem Hintergrund, dass gerade für die FinTech-Szene Auslagerungen ein wichtiges Thema sind. Etablierte Institute, die intern keine eigenen Innovationen entwickeln, suchen häufig Kooperationspartner aus der FinTech-Szene. Im Rahmen solcher Kooperationen werden innovative Ideen von den etablierten Instituten angeboten, aber die (IT-)Leistungen erbringen oft die FinTechs im Rahmen einer Auslagerung. Es ist sicher sinnvoll, auf europäischer Ebene einen gemeinsamen Rahmen für Auslagerungen zu schaffen, damit auch FinTech-Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sein wollen, nicht mehrere nationale Standards einhalten müssen, was wiederum Kosten verursacht. Die Empfehlungen der EBA zur Auslagerung an Cloud-Anbieter,die bereits im März 2018 veröffentlicht wurden, sind in die Konsultation integriert worden.

Nach dem Vorschlag der EBA werden die Anforderungen an das Auslagerungsmanagement und an Auslagerungsverträge für CRR-Institute und Zahlungsinstitute angeglichen. Die Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das für Zahlungs- und E-Geld-Institute gilt, waren bislang weniger streng als die des Kreditwesengesetzes (KWG), das für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen Anwendung findet. In der Praxis orientierten sich aber auch Zahlungsdienstleister bereits an der Verwaltungspraxis der BaFin zum Outsourcing für Kreditinstitute. Ein neuer einheitlicher Rahmen verschafft hier Klarheit. Da der Proportionalitätsgrundsatz auch nach den konsultierten Auslagerungsleitlinien erhalten bleiben soll, können Institute und Zahlungsinstitute künftig weiterhin abhängig von ihrem Geschäftsmodell ihr Auslagerungsmanagement in angemessener Weise gestalten.

Zentrale Punkte bleiben weiterhin, dass Auslagerungen im Risikomanagement abgebildet werden müssen, dass interne Kontrollmechanismen etabliert werden, dass die Datensicherheit in jedem Fall gewährleistet bleibt und dass das Institutsmanagement die letzte Verantwortung für ausgelagerte Prozesse behält. Die Vorgaben an Auslagerungsverträge bringen ebenfalls keine Neuerungen. Festgeschrieben ist nun, dass Serviceleistungen, die eine Erlaubnis einer Aufsichtsbehörde erfordern, nur von lizensierten Dienstleistern erbracht werden dürfen. Jedes Institut soll künftig eine schriftlich festgehaltene Auslagerungs-Policy vorhalten, deren Vorgaben etwas ausführlicher sind, als das bisher der Fall ist. Eine recht aufwändige Neuerung ist, dass geplante Auslagerungen von kritischen oder wichtigen Funktionen, inklusive wesentlicher Auslagerungen an Cloud-Servicedienstleister, nach dem Entwurf der EBA künftig vorher der zuständigen Behörde angezeigt werden sollen. Auch wesentliche Änderungen in einem solchen Auslagerungsverhältnis sollen der Behörde zeitnah mitgeteilt werden. Hier wird abzuwarten sein, wie sich die Verwaltungspraxis entwickelt.

Der Vorschlag der EBA enthält auch Vorgaben zu Auslagerungen an Drittstaaten-Servicedienstleister. Ein Anwendungsfall für solche Drittstaaten-Auslagerungen kann laut EBA etwa sein, dass ein Drittstaateninstitut, das Zugang zum europäischen Markt hat oder sucht, nicht seine gesamte Infrastruktur neu aufbauen muss, sondern bestehende, im Drittstaat bereits vorhandene Infrastruktur (etwa in der eigenen Gruppe) im Rahmen einer Auslagerung auch für die innereuropäische Einheit nutzen kann. Damit ist die Konsultation der EBA auch für den bevorstehenden Brexit relevant. Sofern UK im Fall eines harten Brexits zum Drittstaat würde und UK-Institute Geschäftsbereich in die EU verlagern, kann so in einem gewissen Rahmen auch vorhandene Infrastruktur grenzüberschreitend genutzt werden. Es ist nun ausdrücklich geregelt, was bislang bereits galt, nämlich dass Bankgeschäfte und Zahlungsdienste nur an Dienstleister in Drittstaaten ausgelagert werden dürfen, wenn diese in dem Drittstatt beaufsichtigt sind und es eine geregelte Zusammenarbeit zwischen der Drittstaatenaufsicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde in dem jeweiligen EU-Staat gibt.

Insgesamt handelt es sich bei der Konsultation um einen weitgesteckten Rahmen, der die derzeitige deutsche Auslagerungspraxis nicht wesentlich verändern wird.