Neues zur Bankenabwicklung: BaFin konsultiert Entwurf der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in

Im Zuge der Finanzkrise mussten viele Banken vom Staat bzw. vom Steuerzahler  gerettet werden (sog. Bail-out). Als Konsequenz aus den Erfahrungen der Finanzkrise wurde auf EU-Ebene ein einheitlicher Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution MechanismSRM) entwickelt. Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability BoardFSB) der G20 hat zudem zwanzig Schlüsselmerkmale für ein effektives Abwicklungssystem für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufgestellt, die von der sog. Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) für die EU umgesetzt werden. Die Regelungen der BRRD werden in Deutschland wiederum durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Eines der Kernelemente dieser Abwicklungsregelungen ist, dass in Zukunft nicht mehr der Staat bzw. der Steuerzahler, sondern die Eigentümer und Gläubiger einer Bank deren Verluste tragen (sog. Bail-in).

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in (MaBail-in) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden die Regelungen des SAG konkretisiert und einheitliche Anforderungen an die Banken in Deutschland zur Vorbereitung eines möglichen Bail-in im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme formuliert. Bisher legt die BaFin als Abwicklungsbehörde diese Anforderungen lediglich institutsspezifisch im Rahmen der individuellen Abwicklungsplanung fest. Die BaFin hat ihren Entwurf bis zum 01. März 2019 öffentlich konsultiert.

Für welche Banken die MaBail-in gilt, wie der Bail-in als Abwicklungsinstrument funktioniert und welche Anforderungen die Banken zur Durchführung eines Bail-in erfüllen müssen, stellt dieser Beitrag im Überblick dar.

Anwendungsbereich: Für welche Banken gelten die MaBail-in?

Die Anforderungen der MaBail-in richten sich an alle Banken und Institute, für die die BaFin direkte Abwicklungsbehörde ist. Größere Banken, die hingegen unter die direkte Verantwortung des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board –SRB) fallen, erhalten von dem SRB, in Zusammenarbeit mit der BaFin, eigene Anforderungen und sind daher nicht an die MaBail-in gebunden.

Bail-in als ein mögliches Abwicklungsinstrument

Der BaFin als Abwicklungsbehörde stehen fünf verschiedene Abwicklungsinstrumente zur Verfügung, die sie einzeln oder kombiniert anwenden kann. Der Bail-in ist eines davon. Im Folgenden werden zunächst alle zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente kurz vorgestellt, bevor danach ausführlicher auf den Bail-in eingegangen wird.

  • Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente

Relevante Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und/oder Ergänzungskapitals) können herabgeschrieben oder in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Dadurch können die Inhaber der Kapitalinstrumente ihre Positionen vollständig verlieren;

  • Gläubigerbeteiligung (Bail-in)

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts können ganz oder teilweise herabgeschrieben oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Im Einzelnen siehe dazu unten;

  • Unternehmensveräußerung

Die Abwicklungsbehörde kann das Institut ohne Zustimmung der Anteilsinhaber auf einen Dritten übertragen;

  • Übertragung auf ein Brückeninstitut

Anteile oder Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts können auf ein Brückeninstitut übertragen werden. Dieses ist mit dem Ziel zu betreiben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und es innerhalb von zwei Jahren unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern;

  • Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts können ohne Zustimmung der Anteilseigner auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist nur zusammen mit einem oder mehreren anderen Abwicklungsinstrumenten möglich.

Wesentliche Ziele und Regelungsmechanismen des Bail-in

Der Bail-in verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Fehlanreize zur Auslagerung von Verlusten insbesondere auf Staat und Steuerzahler vermieden werden. Zum anderen soll ein Bail-in die für die Finanzstabilität oder Realwirtschaft bedeutsamen Funktionen einer Bank mit Kapital ausstatten und damit ihre Fortführung ermöglichen. Dafür sieht der Bail-in zwei aufeinander folgende Schritte vor.

In einem ersten Schritt werden die Eigentumsanteile an der Bank gelöscht und, sofern erforderlich, die Verbindlichkeiten der Bank herabgeschrieben. Die Eigentumsanteile und Verbindlichkeiten werden ohne Ausgleich oder Gegenleistung reduziert, bis Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank ausgeglichen sind. Damit ist sichergestellt, dass die Eigentümer und Gläubiger die Konsequenzen für das Handeln der Bank tragen; Fehlanreizen wird damit vorgebeugt.

In einem zweiten Schritt kann eine Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapitalinstrumente vorgenommen werden. Eine Umwandlung ist als Reduktion der Forderung eines Gläubigers bei gleichzeitiger Kompensation durch Eigenkapitalinstrumente in angemessener Höhe zu verstehen und dient damit der Rekapitalisierung des Instituts. Die Umwandlung ist dabei so zu bemessen, dass die Höhe des geschaffenen Eigenkapitals die Fortführung der realwirtschaftlich oder aus Finanzstabilitätssicht bedeutsamen Funktionen ermöglicht.

MaBail-in: Bereitzustellende Informationen zur Durchführung des Bail-in

Um die beiden oben genannten Schritte durchführen zu können, muss der Bail-in präzise ausgestaltet sein und zuverlässig und zügig umgesetzt werden können. Das stellen die Vorgaben der MaBail-in sicher. Die heute verfügbaren Datenhaushalte der Banken stammen aus der Zeit vor der Einführung des Abwicklungsregimes und wären daher oftmals nicht ad hoc verfügbar. Dies ist aber zur Durchführung des Bail-in unerlässlich. Die MaBail-in stellen daher Anforderungen auf, welche Daten und Informationen von den Banken bereitzustellen sind und wie die Institute technisch-organisatorisch ausgestattet sein müssen, um die geforderten Informationen fristgerecht bereitstellen zu können. Diese umfassen Informationen zu Verbindlichkeiten sowie weitere umsetzungsrelevante Informationen.

Diespezifische Informationen zu den Verbindlichkeiten ermöglichen es der BaFin in einer Abwicklungssituation die für den Bail-in notwendigen Berechnungen und Auswirkungsanalysen durchzuführen. Die Informationen müssen in angemessener Qualität, Aktualität und Granularität vorliegen. Anzugeben sind z.B. die Art der Verbindlichkeit, ihr Buchwert, der vertragliche Fälligkeitszeitpunkt und bestehende Gebühren. Entscheidend ist, dass die Daten hinreichend standardisiert sind, um auch in der Unsicherheit einer Abwicklungssituation zuverlässig nutzbar zu sein. Die Informationen sind zu einem vorgegebenen Stichtag bereitzustellen und innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch die BaFin zu liefern. Zu den weiteren umsetzungsrelevanten Informationen gehören v.a. Informationen zur Berechnung der Eigenmittel und zur Rechnungslegung, was der Abschätzung der Bail-in Effekte dient.

MaBail-in: Technisch-organisatorische Ausstattung zur Durchführung des Bail-in

Damit die Bereitstellung der Daten und die praktische Umsetzung des Bail-in im Abwicklungsfall möglich ist, müssen die Banken Prozesse, zugehörige Systeme sowie technische und personelle Ressourcen vorhalten. Diese müssen jederzeit einsatzbereit sein. Zudem müssen sie sicherstellen können, dass alle der BaFin übermittelten Informationen vollständig, sachlich und inhaltlich richtig sowie konsistent sind und zeitlich und rechtlich korrekt zugeordnet wurden. Die vorzuhaltenden Ressourcen und Ausstattungen befähigen die Banken gleichzeitig interne Auswirkungsanalysen zu erstellen, die die Auswirkungen des Bail-in auf Eigenmittel und Rechnungslegung abbilden. Die Auswirkungsanalysen sind innerhalb von 12 Stunden nach Aufforderung durch die BaFin vorzunehmen.

Fazit

Mit der MaBail-in stehen erstmals einheitliche Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in fest. Bislang wurden die Anforderungen zur Durchführung eines Bail-in institutsspezifisch von der BaFin festgelegt. Die Standardisierung der bereitzustellenden Informationen und der vorzuhaltenden technisch-organisatorischen Anforderungen sollen ermöglichen, dass die Banken auch in der kritischen Situation einer Abwicklung der BaFin die zur Durchführung eines Bail-in erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen können. Oberstes Ziel ist es, dass ein Bail-in im Abwicklungsfall tatsächlich durchgeführt werden kann und ein Bail-out vermieden wird.