Ein Update zur Auslagerung – Teil 2: Neue BaFin-Befugnisse gegenüber Auslagerungsunternehmen

In Teil 1 der Beitragsreihe haben wir das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG), auch bekannt als Wirecard-Gesetz, bereits vorgestellt. Mit dem FISG sollen, neben einer stärkeren Regulierung der Abschlussprüfung, auch die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestärkt werden. Verbesserungsbedarf wird im Bereich der Prüfung von Auslagerungen gesehen. Zukünftig soll die BaFin direkte Einwirkungsmöglichkeiten auf die externen Dienstleister haben.

Neue BaFin-Befugnisse im Überblick

Das FISG sieht dazu Anpassungen in verschiedenen Aufsichtsgesetzen vor: dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sowie dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die derzeit bestehenden Regelungen richten sich in aller Regel an unmittelbar von der BaFin beaufsichtigte Unternehmen. Durch die Änderungen des FISG soll die BaFin nun unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auch auf externe Dienstleister erhalten, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen. Diese Unternehmen werden der BaFin gegenüber pflichtig, weil sie einen Auslagerungsvertrag mit einem beaufsichtigen Unternehmen schließen wollen oder geschlossen haben oder Aufgaben und Prozesse tatsächlich erbringen. Diese Regelungen gehen über den derzeitigen Auslagerungsstandard der EBA Outsourcing Guidelines hinaus. Gänzlich fremd sind sie dem Aufsichtsrecht allerdings nicht; das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sieht entsprechende Kompetenzen der BaFin bereits vor.

Im Einzelnen sieht das FISG vor:

  • Unmittelbares Anordnungsrecht gegenüber Auslagerungsunternehmen

Zukünftig soll die BaFin ein allgemeines unmittelbares Anordnungsrecht gegenüber Auslagerungsunternehmen haben, um die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Regelungen sicherzustellen. Entsprechende Regelungen werden sich in § 25b Abs. 4a KWG, § 88 Abs. 2a WpHG, § 26 Abs. 3a ZAG und § 36 Abs. 5a KAGB finden. Zudem sind spezielle unmittelbare Anordnungsrechte zur Sicherstellung der Einhaltung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 25h Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 KWG) und der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 45b Abs. 3 KWG und § 27 Abs. 3 ZAG) vorgesehen.

  • Auskunfts- und Prüfungsrecht gegenüber Auslagerungsunternehmen

Auskunftsrechte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage entsprechender Unterlagen bestehen zukünftig auch unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen. Zudem sind künftig auch anlasslose Prüfungen gegenüber Auslagerungsunternehmen möglich; dies gilt mit der Einschränkung, dass es sich um eine wesentliche Auslagerung bzw. einer Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen handeln muss. Dazu wird § 44 KWG entsprechend angepasst werden. Das KAGB verweist hinsichtlich der Auskunfts- und Prüfungsrechte der BaFin auf die KWG Regelungen, sodass eine Anpassung des KAGB insoweit nicht erforderlich wird (§ 14 KAGB). Im ZAG ist eine entsprechende Regelung bereits enthalten (§ 19 ZAG).

  • Bußgeldvorschriften

Damit unmittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen erlassene Anordnung auch durchsetzbar sind, sind Zuwiderhandlungen bußgeldbewehrt; entsprechende Ergänzungen werden in § 56 KWG, § 64 ZAG und § 340 KAGB vorgenommen werden.

Die Befugnisse der BaFin gegenüber Auslagerungsunternehmen werden durch eine Reihe weiterer Regelungen flankiert, die auch der Umsetzung der EBA Outsourcing Guidelines dienen. So wird eine einheitliche Definition eines Auslagerungsunternehmens eingeführt. Zudem wird z.B. die Verpflichtung zur Anzeige der Absicht einer wesentlichen Auslagerung, des Vollzug einer nicht wesentlichen Auslagerung sowie von wesentlichen Änderungen im Rahmen bestehender Auslagerungsvereinbarungen geregelt. Auch die Führung eines Auslagerungsregisters sowie die  Anforderungen, die bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen in einem Drittstaat einzuhalten sind, werden umgesetzt. 

Fazit

Auslagerungsfragen sind in der Praxis stets ein relevantes Thema. Durch die geplanten Änderungen des FISG werden einerseits die Gesetzesänderungen vorgenommen, die zur Umsetzung der EBA Outsourcing Guidelines erforderlich sind. Darüber hinaus wird die BaFin durch die unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten auf Auslagerungsunternehmen, die selbst nicht ihrer Aufsicht unterliegen, gestärkt.  Umgehungen aufsichtsrechtlicher Anforderungen soll damit ein Riegel vorgeschoben werden.

Ein Update zur Auslagerung – Teil 1: Wirecard-Gesetz, MaRisk und WpFG

Das Jahr 2020 war und ist reich an Ereignissen; eines davon ist sicherlich auch der Fall Wirecard. Dieser hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, einige Verbesserungen im Finanzaufsichtsrecht vorzunehmen und die Integrität des Finanzmarktes weiter zu stärken. Dazu wurde Ende Oktober der Entwurf das Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG), auch bekannt als Wirecard-Gesetz, veröffentlicht. Zukünftig soll die Bilanzkontrolle und die Abschlussprüfung weiter reguliert werden, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von am Kapitalmarkt tätigen Unternehmen sicherzustellen. Daneben sollen die Aufsichtsstrukturen und die Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestärkt werden. Verbesserungsbedarf wird u.a. bei den BaFin-Befugnissen im Bereich der Prüfung von Auslagerungen gesehen. Zukünftig soll die BaFin bspw. Einwirkungsmöglichkeiten auf die externen Dienstleister haben.

Die geplanten Änderungen des FISG gehen zum Teil auf den derzeitigen Auslagerungsstandard der EBA Guidelines zurück, teilweise aber darüber hinaus. Vor dem Hintergrund der neuen Regulierung kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (WpFG) stellt sich zudem die Frage, ob die derzeitigen Regelungen zur Auslagerung eigentlich auf diese Wertpapierfirmen weiter Anwendung finden werden. Dies wird Teil 1 näher beleuchten. In Teil 2 werden wir dann die geplanten Änderungen des FISG zur Auslagerungen vorstellen.

Der aktuelle Auslagerungsstandard der MaRisk

Die Anforderungen der EBA Outsourcing Guidelines sind in der aktuellen MaRisk Novelle umgesetzt. Da das bisherige deutsche Auslagerungsrecht (anders als in anderen europäischen Mitgliedstaaten) bereits in weiten Teilen den Vorgaben der EBA Outsourcing Guidelines entspricht, werden vorwiegend Änderungen oder Ergänzungen auf Detailsebene vorgenommen. Neu sind z.B. die Regelungen zum Auslagerungsregister, die Benennung eines zentralen Auslagerungsbeauftragten und konkrete Vorgaben zur vertraglichen Regelung von Zugangs- und Kündigungsrechten. Über die MaRisk Novelle und die Umsetzung der EBA Outsourcing Guidelines haben wir bereits ausführlich gebloggt.

Anwendbarkeit des MaRisk Vorgaben zur Auslagerun auf WpFG-Wertpapierfirmen

Ab Mitte 2021 wird mit dem WpFG, in Umsetzung der neuen EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD), für kleine und mittlere Wertpapierfirmen ein neues, eigenes Aufsichtsregime gelten. Über dessen Inhalt haben wir bereits hier und hier ausführlich berichtet. Große Wertpapierfirmen sind grundsätzlich nicht erfasst, für sie werden weiterhin die Regelungen des KWG gelten, da sie aufgrund ihrer Größe und Risiken wie Banken behandelt werden. Auch die Auslagerungsregelungen des KWG und ihre Konkretisierung durch die MaRisk werden auf diese Wertpapierfirmen also Anwendung finden.

Gilt das auch für kleine und mittlere Wertpapierfirmen? Das neue WpFG stellt ein eigenes Regelungsregime vor allem im Hinblick auf die Zulassung und die Eigenkapitalanforderungen kleiner und mittlerer Wertpapierfirmen auf. Insoweit werden die Regelungen der zweiten EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) bzw. des Kreditwesengesetzes (KWG) ersetzt. Nicht ersetzt werden hingegen die Organisations- und Wohlverhaltensregelungen der MiFID II, wozu u.a. auch die Auslagerungsregelungen gehören (Art. 16 MiFID II). Diese gelten also weiterhin für alle Wertpapierfirmen.

Umgesetzt sind sie im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die WpHG-Regelungen zur Auslagerung (§ 80 Abs. 6) werden wiederum von den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp) konkretisiert. Inhaltlich wird insoweit allerdings sowohl vom WpHG als auch von den MaComp auf die KWG-Regelungen zur Auslagerung verwiesen (§ 25b KWG bzw. die Konkretisierung durch die MaRisk). Über diesen Verweis des WpHG/MaComp auf das KWG/MaRisk gilt also auch für kleine und mittlere Wertpapierfirmen unverändert der gleiche aufsichtliche Standard bei Auslagerungen. Zusätzlich verweisen die MaComp auf die Auslagerungsregelungen der Delegierten Verordnung zur MiFID II, die die Anforderungen an wesentliche Auslagerungen konkretisiert (Art. 30 bis 32). Auf diese Regelungen verweist auch das WpFG (§ 40 WpFG), ohne damit aber ein eigenes Auslagerungsregime neben dem WpHG aufzustellen.

Auch kleine und mittlere Wertpapierfirmen, die zukünftig insbesondere hinsichtlich ihrer Zulassung und der Eigenkapitalanforderungen nicht mehr vom Kreditwesengesetz (KWG), sondern vom WpFG reguliert werden, müssen also weiterhin die Anforderungen des WpHG umsetzen; hinsichtlich der Auslagerung bedeutet das aufgrund des Verweises auf das KWG/die MaRisk die Erfüllung des entsprechenden bankaufsichtsrechtlichen Standards.

Ausblick auf Teil 2

Im zweiten Teil unseres Updates zur Auslagerung werden wir die neuen Regelungen des FISG näher betrachten.

Bis dahin wünschen wir unseren Leserinnen und Lesern einen schönen zweiten Advent!