Auch abseits von Corona gibt es aktuelle Entwicklungen. Anfang Mai hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Rundschreiben 02/2020 (GW) zur Konkretisierung der Verordnungen hinsichtlich (i) des Prüf- und Berichtszeitraums sowie (ii) des Prüfungsturnus für die Berichterstattung über die getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (abrufbar hier) veröffentlicht. Wir geben im Folgenden einen kompakten Überblick über die von der BaFin vorgenommenen Konkretisierungen.
- Überblick: Prüfberichtsverordnungen
Prüfberichte über beaufsichtigte Institute sind für die BaFin von zentraler Bedeutung, um Informationen über die Geschäftslage der Institute zu erhalten. Die Prüfberichtsverordnungen konkretisieren die Anforderungen der Aufsicht an den Gegenstand der Prüfung, den Inhalt der Prüfungsberichte sowie Art und Umfang der Berichterstattung. Rechtstechnisch richten sich die Prüfberichtsverordnungen deshalb zwar an die Wirtschaftsprüfer der Institute, sind aber inhaltlich auch für diese selbst von Relevanz, etwa, um sich über den Erwartungshorizont der Prüfers bewusst zu sein. Im einzelnen gibt es Prüfberichtsverordnungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (PrüfbV), für Versicherungsunternehmen (PrüfV), für Zahlungs- und E-Geld-Institute (ZahlPrüfbV) sowie für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAPrüfbV).
- BaFin Konkretisierungen zum Prüfungs- und Berichtsturnus
Prüfungen sind grundsätzlich in einem jährlichen Turnus durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Institute aber eine Erleichterung in Anspruch nehmen und in einem zweijährigen Turnus prüfen lassen. Dies gilt für Kreditinstitute mit einer maximalen Bilanzsumme von 400 Mio. Euro, für Wertpapierhandelsunternehmen, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und nicht auf eigenen Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing erbringen. Insbesondere im Hinblick auf die Wertpapierhandelsunternehmen stellt die BaFin klar, dass es insoweit auf das formelle Halten der jeweiligen Erlaubnis ankommt und nicht auf die tatsächliche Ausübung der Erlaubnis. Ist das Unternehmen also z.B. nach der jeweiligen Erlaubnis berechtigt, Kundengelder zu halten, macht davon aber keinen Gebraucht, kann es sich nicht auf die Erleichterung eines zweijährigen Prüfungsturnus berufen. Ergänzend stellt die BaFin klar, dass in Fällen, in denen alle Voraussetzungen für die Erleichterung vorliegen, dies entsprechend im Prüfbericht darzulegen ist.
Die Erleichterung hin zu einem zweijährigen Prüfungs- und Berichtsturnus kann von den oben genannten Instituten dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ihre Risikolage ein kürzeres Prüfintervall erfordert. Hier konkretisiert die BaFin, dass unter einer solchen Risikolage insbesondere die Gefahr zu verstehen ist, dass das Institut für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung missbraucht wird; diese Gefahr steigt, wenn keine geeigneten Präventionssysteme wie z.B. interne Policies vorgehalten werden. Davon geht die BaFin insbesondere aus, wenn im vorangegangenen Prüfbericht wesentliche Mängel festgestellt wurden. In diesem Falle ist auf einen jährlichen Prüfungsturnus zu verkürzen.
- BaFin Konkretisierung zum Prüfungs-und Berichtszeitraums
Unabhängig davon, ob eine Prüfung und Berichterstattung in einem ein- oder zweijährigen Turnus erfolgt, hat diese den gesamten Zeitraum seit dem Stichtag der letzten Prüfung und Berichterstattung zu umfassen. Die BaFin stellt klar, dass es keine prüfungs- und berichtsfreien Zeiträume gibt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Konkretisierungen der BaFin mehr Rechtssicherheit sowohl für die Wirtschaftsprüfer als auch für die zu prüfenden Institute bedeuten. Insbesondere die Klarstellung, dass die Inanspruchnahme der Erleichterung eines zweijährigen Prüfturnus an den formalen Umfang der gehaltenen Erlaubnis zu knüpfen ist, dürfte für Markteilnehmer hilfreich sein.