Der grüne Finanzmarkt ist kein neuer Trend. Denn schon jetzt muss jeder Anleger in Europa im Rahmen einer Anlageberatung gefragt werden, ob er mit der geplanten Investition das Anlageziel Nachhaltigkeit verfolgt. Auch die BaFin verlangt schon länger, dass etwa Umweltrisiken im Risikomanagement der Banken und Versicherungen abzubilden sind. Dennoch ist die Regulierungsdichte im Bereich der nachhaltigen Investitionen inzwischen so hoch wie nie – und es ist noch nicht alles auf dem Tisch.
Wir haben bereits hier über den Regelungsgehalt der Taxonomie-Verordnung berichtet, die insoweit ein zweiter Baustein neben der Transparenzverordnung ist und weitere Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer enthält.
Als Institut, das nachhaltige Finanzprodukte anbieten möchte und/oder ein solches Portfolio aufgrund der Nachfrage von Kleinanlegern, aber auch von institutionellen Anlegern wie Versicherungen ausbauen möchte, stellt sich die Frage, welche praktischen Auswirkungen die neue Verordnung hat, die erst ab 2022, teilweise sogar erst ab 2023 umzusetzen ist. Denn die Taxonomie-Verordnung enthält zur Zeit nur Kriterien zur Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit und Kriterien für Soziales und Governance noch fehlen. Ist hier bereits Handlungsbedarf für die Institute gegeben? Wir denken: JA.
Interne Prozesse müssen angepasst werden
Sowohl die Taxonomie-Verordnung als auch die Transparenz-Verordnung führen produktbezogene Offenlegungspflichten ein. Diese setzen voraus, dass Finanzprodukte genau auf ihre Nachhaltigkeit hin betrachtet werden müssen. Hier reichen etwa die bereits 2012 eingeführten „Leitlinien für verantwortliches Investieren“ des deutschen Fondsverbands BVI nicht mehr unbedingt aus. Vielmehr müssen die Kriterien der Taxonomie-Verordnung und der noch kommenden Delegierten Verordnung dazu detailliert angewendet werden. Das gilt auch da, wo die Verordnung noch lückenhaft ist oder Spielräume bietet. Jedes Institut muss für sich hier einen Weg finden, den es strategisch gehen möchte, im Einklang mit der Regulierung. Das bedeutet praktisch auch, dass zusätzliche Daten verfügbar gemacht werden müssen, um überhaupt beurteilen zu können, wie genau Kriterien der Nachhaltigkeit in dem jeweiligen Produkt umgesetzt werden. Am Ende soll etwa für ein Portfolio sichtbar werden, wieviel Prozent des investierten Betrags nachhaltig investiert sind. Und auch wenn hier sicher noch Detailfragen ungeklärt sind, ist die Anpassung eines internen Produktprozesses, der die neuen Regulierungsvorgaben umsetzen soll, nicht von heute auf morgen getan. Dazu gehören nicht nur die Due Diligence, das Bewerten des Produkts anhand von Daten, ggf. der Einkauf solcher Daten, sondern auch eine Justierung der Strategie des Instituts. Jedes Institut, egal ob Kreditinstitut oder Finanzdienstleister wie Anlageberater, Portfoliomanager oder Anlagevermittler, wird sich darüber klar werden müssen, wie es künftig ausgerichtet sein möchte. Welche Produkte sollen angeboten und wie beworben werden? Kann ggf. die Kundengruppe erweitert werden? Wo können die erforderlichen Daten pro Produkt erworben oder gefunden werden? Wie geht man damit um, wenn für ein Produkt die erforderliche Datengrundlage fehlt?
Produkte erfordern mehr Transparenz
Die Anpassung interner Prozesse und des Neu-Produkte-Prozesses erfordert also eine neue Transparenz pro Produkt. Die Institute müssen künftig die von ihnen angebotenen Produkte noch besser kennen, verstehen und erklären können. Sofern die Strategie des Instituts und die internen Prozesse durchdacht und angepasst sind, ist eine gute Produkttransparenz möglich.
Kundendokumentation muss angepasst werden
In einem letzten Schritt ist dann die erforderliche Kundendokumentation, die vorvertraglichen Informationen, Werbemaßnahmen und jegliche Kundenansprache entsprechend anzupassen. So ist auch sicherzustellen, dass die Anlageberater, Anlagevermittler, Portfoliomanager die Kunden aufklären und dabei alle neuen rechtlichen Vorgaben berücksichtigen.
Dieser kurze Überblick sollte zeigen, dass die Umsetzung der ESG-Regulierung Zeit erfordert. 2022 scheint nun gar nicht mehr so fern. Zumal in der Zwischenzeit neue Auslegungshilfen durch Delegierte Verordnungen entstehen werden. Und die Taxonomie bleibt nicht bei der Nachhaltigkeit stehen, sondern wird sukzessive auf Soziales und Governance ausgeweitet werden. Die Transparenzverordnung verlangt ohnehin auch in Bezug auf Soziales und Governance Offenlegung, um dem Anleger eine informierte Investitionsentscheidung zu ermöglichen.