BaFin verbietet nicht-regulierten Unternehmen einen Teil ihrer Tätigkeit – geht das zu weit?

Um in Deutschland Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geldgeschäfte zu betreiben, bedarf es der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ist eine Tätigkeit nach Vorschriften des KWG, VAG, KAGB oder ZAG erlaubnispflichtig, so ist diese Tätigkeit ohne Erlaubnis verboten; wird der Betreiber unerlaubt tätig, so macht er sich strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäfte über ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder grenzüberschreitend ohne Präsenz in Deutschland betrieben werden.

Ergeben sich Anhaltspunkte für den Betrieb unerlaubter oder verbotener Geschäfte, ermittelt die BaFin zunächst die Sachlage. Bestätigt sich der Verdacht eines unerlaubten Geschäftsbetriebs, kann die BaFin die beanstandeten Geschäfte beenden, indem sie die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagt und die Abwicklung der bestehenden Geschäfte anordnet. Soweit erforderlich, kann die BaFin dazu auch Geschäftsräume versiegeln lassen sowie Zwangsgelder androhen und festsetzen. Formelle Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen veröffentlicht die BaFin auf ihrer Webseite in der Rubrik‚ Unerlaubte Geschäfte. Abgesehen davon wird der Betrieb unerlaubter oder verbotener Geschäfte strafrechtlich verfolgt. Die BaFin setzt regelmäßig die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis, die sodann zusätzlich ermittelt.

Die Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen der BaFin richten sich zunächst gegen das unerlaubt tätige und strafbar handelnde Unternehmen selbst, die Mitglieder seiner Organe, seine Gesellschafter und die Beschäftigten. Umfasst werden jedoch auch einbezogene Dritte. Das können alle Unternehmen oder Personen sein, die wissentlich oder unwissentlich in Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung der unerlaubten Geschäfte einbezogen sind oder waren. Derart einbezogen sind beispielsweise Kundenbetreuer, Vermittler oder Internetdienstleister, über die Geldgeber und Geldnehmer zusammengebracht werden, oder IT-Unternehmen.

Konsequenterweise kann die BaFin damit auch Dritten untersagen, ihre unterstützenden Dienstleistungen weiter zu erbringen. Unter Umständen sind Dritte auch wegen Beihilfe zum Betrieb eines unerlaubten oder verbotenen Geschäfts strafbar. Gerade in den letzten Wochen hat die BaFin in drei Fällen gegenüber Unternehmen, die Unterstützungsleistungen für grenzüberschreitend erbrachte unerlaubte Geschäfte vorgenommen haben, die sofortige Einstellung dieser Tätigkeiten angeordnet. Beispielsweise hatte ein Unternehmen für mehrere Internet-Handelsplattformen, die grenzüberschreitend ohne Erlaubnis Eigenhandel betrieben haben, Backoffice-Dienstleistungen vorgenommen, insbesondere die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.

Es liegt also im Interesse und in der Pflicht eines Unternehmens, das selbst kein erlaubnispflichtiges Geschäft betreibt, aber in erlaubnispflichtige Geschäfte eines Geschäftspartners einbezogen ist, sich über die Erlaubnis ihrer Geschäftspartner zu informieren. Nur so können Sanktionen durch die BaFin ausgeschlossen werden.

Auf den ersten Blick reichen die Kompetenzen der BaFin hier sehr weit. Aus der Perspektive des Verbraucherschutzes jedoch ist dieses Vorgehen nur konsequent. Könnte die BaFin nicht auch einbezogenen Dritten gegenüber die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen und die Abwicklung anordnen, so wäre die Maßnahme allein gegen den Betreiber für den Verbraucher nur halb so wirkungsvoll, weil der Betreiber dann wieder seinerseits aktiv werden muss, um das deutsche Unternehmen anzuweisen, die Arbeit einzustellen. Die BaFin kann außerdem auf Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, viel leichter zugreifen und so die Durchsetzung ihrer Anordnungen besser überprüfen.

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