Mehr Verbraucherschutz bei Wertpapierdienstleistungen: BaFin konsultiert Änderungen der MaComp

Ende April 2020 hat die BaFin neue Abschnitte des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) zur Konsultation gestellt (abrufbar hier). Stellungnahmen sind bis Mitte Juni diesen Jahres möglich. Die MaComp geben den beaufs ichtigten Wertpapierdienstleistungsunternehmen Orientierung bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für den Bereich der Wohlverhaltensregelungen.

Zunächst ist eine Ergänzung im Modul der MaComp zu den Anforderungen an redliche und nicht irreführende Informationen (Modul BT 3) geplant. Weiter wird das Modul zur Geeignetheitserklärung (Modul BT 6) um Aussagen zum Inhalt der Geeignetheitserklärung ergänzt. Im Folgenden stellen wir die aktuellen Änderungen und Ergänzungen vor.

Redliche und nicht irreführende Informationen

Nach den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) müssen alle Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Ein Teilaspekt davon ist, dass Informationen in ausreichendem Umfang und in verständlicher Darstellung dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Detaillierte Vorgaben dazu enthält das Modul BT 3 der MaComp.

Das Modul wird um einen neuen Passus zur angemessenen Kundenaufklärung bei der indikativen Orderwertberechnung im Rahmen der Verwendung von Online-Brokerage-Tools ergänzt. Beseht bei der Verwendung dieser Tools die Möglichkeit, dass der dem Kunden angezeigte indikative bzw. vorläufige Orderwert von späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweicht, ist der Kunde darauf in ausreichender und verständlicher Weise hinzuweisen. Zusätzlich ist der Hinweis auf die Möglichkeit einer Limitierung des Auftrags, die eine Ausführung der Order zu einem erheblich höheren Preis als vom Kunden gewollt, verhindert, sinnvoll. Für beides enthält der neu angefügte Abschnitt der MaComp Formulierungsbeispiele für die Unternehmen.

Geeignetheitserklärung: Anforderungen an den Inhalt

Zudem müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach den Regelungen des WpHG, insbesondere im Rahmen der Anlageberatung, Informationen von ihren Kunden einholen, um prüfen zu können, welche Finanzinstrumente für den jeweiligen Kunden geeignet sind (Geeignetheitsprüfung). Das sind z.B. Informationen über die Vorkenntnisse des Kunden, seinen finanziellen Verhältnissen und seinen Anlagezielen. Vor dem jeweiligen Vertragsabschluss muss das Unternehmen die Geeignetheit des jeweiligen Produktes gegenüber dem Kunden erklären (Geeignetheitserklärung). Die Geeignetheitserklärung muss dabei die konkrete Beratungsleistung nennen und erläutern, wie sie auf die Kundenmerkmale (z.B. Anlageziele) abgestimmt ist.

Das neue Modul zum BT 6 der MaComp enthält detaillierte Vorgaben zu dem Inhalt dieser Geeignetheitserklärung. Wichtig ist, dass sie eine Begründung enthält, warum das Unternehmen die Geeignetheit des in Rede stehenden Finanzproduktes annimmt – also inwiefern die Anlageempfehlung auf die jeweiligen Kundenmerkmale abgestimmt wurde. Dies erfordert einen qualitativen Abgleich der Eigenschaften des Finanzinstruments mit den Kundenmerkmalen. Das Unternehmen muss also z.B. prüfen, ob und dass die vom Kunden gewünschte Anlagedauer mit der (Rest)Laufzeit des Produktes im Einklang steht und diese Übereinstimmung dem Kunden gegenüber erklären. Eine pauschale Behauptung, dass die Empfehlung den Merkmalen des Kunden entsprechen, ohne wertende Komponente, kann dagegen in keinem Fall ausreichend sein. Die MaComp enthält zahlreiche (positive wie negative)  Formulierungsbeispiele für diverse Kundenmerkmale (Anlagedauer, Risikobereitschaft, Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlagezweck), die die Unternehmen zur Darlegung ihrer Prüfung in der Geeignetheitserklärung verwenden können.

Wertpapierdienstleister müssen zudem ihre Verkaufsempfehlung an ihren Kunden dokumentieren. Diese muss alle Kundenmerkmale enthalten, aufgrund derer das entsprechende Finanzinstrument dem Kunden zum Kauf empfohlen wurde. Auch hierfür enthält die MaComp nunmehr positive und negative Formulierungsbeispiele.

Fazit

Sowohl redliche, nicht irreführende Kundeninformationen als auch eine korrekte und vollständige Geeignetheitserklärung sind wesentliche Elemente des Verbraucherschutzes im Rahmen von Wertpapierdienstleistungen im Allgemeinen und der Anlageberatung im Speziellen. Durch die aktuellen Ergänzungen der MaComp stärkt die BaFin abermals den Verbraucher- und Kundenschutz. Für den Markt dürften die Ergänzungen insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Formulierungsbeispiele hilfreich sein.

Es bleibt dabei: ESMA verlängert Produktinterventionen hinsichtlich binärer Optionen und CFDs

Nach wie vor sind Verbote durch Aufsichtsbehörden, bestimmte Produkte auf dem europäischen Markt anzubieten, die Ausnahme. Für binäre Optionen und CFDs jedoch bleibt das Verbot im Privatkundenbereich Realität. Denn die Produktinterventionen für beide Produkte werden weiterhin aufrechterhalten.

Ende März 2018 hatte die ESMA Final Guidelines zum Verbot von binären Optionen und zur Beschränkung von CFDs für Kleinanleger beschlossen und auch entsprechend umgesetzt. Das Verbot der binären Optionen trat am 2. Juli 2018 in Kraft. Die Beschränkung der CFDs gilt seit dem 1. August 2018. Für detailliertere Informationen dazu siehe unsere früheren Beiträge hier und hier.

Das Verbot von binären Optionen wäre am 2. Oktober, die Beschränkung der CFDs am 1. November automatisch ausgelaufen. Doch die ESMA hat bereits am 24. August 2018 beschlossen, das Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs binärer Optionen an Privatkunden noch für drei weitere Monate beizubehalten. Im Anschluss daran folgte am 28. September 2018 der Beschluss der ESMA, die laufende Beschränkung der Vermarkung, des Vertriebs und Verkaufs von CFDs an Privatkunden ab November ebenfalls um drei Monate zu verlängern.

Eine kleine Erleichterung gibt es jedoch. Bestimmte Produkte sind nun vom Anwendungsbereich des Verbots der binären Optionen ausgenommen. Dazu zählen solche, bei denen der niedrigere der auszuzahlenden Gewinn-Festbeträge mindestens dem Wert der Gesamtzahlung des Kleinanlegers entspricht. Die Gesamtzahlung umfasst auch Provisionen, Transaktionsgebühren und damit verbundene Kosten. Auch solche binären Optionen, die eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen haben, auf Grundlage eines gebilligten Wertpapierprospekts emittiert werden, den Emittenten keinem Marktrisiko aussetzen, und durch die der Emittent – abgesehen von offengelegten Gebühren, Transaktionskosten und damit verbunden Kosten – keine Gewinne oder Verluste erzielt, sind erlaubt. Hier scheint der Kleinanleger also ausreichend geschützt.

Wie kann der Markt sich gegen Produktinterventionen wehren?

Ganz hilflos ist der Markt den europäischen Aufsichtsbehörden nicht ausgeliefert. Gegen Entscheidungen der europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA kann grundsätzlich vor dem Beschwerdeausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden  Beschwerde eingelegt werden. Davon wurde in diesem Fall aber nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt damit zunächst beim aktiven Lobbying.

BaFin verbietet nicht-regulierten Unternehmen einen Teil ihrer Tätigkeit – geht das zu weit?

Um in Deutschland Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geldgeschäfte zu betreiben, bedarf es der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Ist eine Tätigkeit nach Vorschriften des KWG, VAG, KAGB oder ZAG erlaubnispflichtig, so ist diese Tätigkeit ohne Erlaubnis verboten; wird der Betreiber unerlaubt tätig, so macht er sich strafbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Geschäfte über ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder grenzüberschreitend ohne Präsenz in Deutschland betrieben werden.

Ergeben sich Anhaltspunkte für den Betrieb unerlaubter oder verbotener Geschäfte, ermittelt die BaFin zunächst die Sachlage. Bestätigt sich der Verdacht eines unerlaubten Geschäftsbetriebs, kann die BaFin die beanstandeten Geschäfte beenden, indem sie die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagt und die Abwicklung der bestehenden Geschäfte anordnet. Soweit erforderlich, kann die BaFin dazu auch Geschäftsräume versiegeln lassen sowie Zwangsgelder androhen und festsetzen. Formelle Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen veröffentlicht die BaFin auf ihrer Webseite in der Rubrik‚ Unerlaubte Geschäfte. Abgesehen davon wird der Betrieb unerlaubter oder verbotener Geschäfte strafrechtlich verfolgt. Die BaFin setzt regelmäßig die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis, die sodann zusätzlich ermittelt.

Die Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen der BaFin richten sich zunächst gegen das unerlaubt tätige und strafbar handelnde Unternehmen selbst, die Mitglieder seiner Organe, seine Gesellschafter und die Beschäftigten. Umfasst werden jedoch auch einbezogene Dritte. Das können alle Unternehmen oder Personen sein, die wissentlich oder unwissentlich in Anbahnung, Abschluss oder Abwicklung der unerlaubten Geschäfte einbezogen sind oder waren. Derart einbezogen sind beispielsweise Kundenbetreuer, Vermittler oder Internetdienstleister, über die Geldgeber und Geldnehmer zusammengebracht werden, oder IT-Unternehmen.

Konsequenterweise kann die BaFin damit auch Dritten untersagen, ihre unterstützenden Dienstleistungen weiter zu erbringen. Unter Umständen sind Dritte auch wegen Beihilfe zum Betrieb eines unerlaubten oder verbotenen Geschäfts strafbar. Gerade in den letzten Wochen hat die BaFin in drei Fällen gegenüber Unternehmen, die Unterstützungsleistungen für grenzüberschreitend erbrachte unerlaubte Geschäfte vorgenommen haben, die sofortige Einstellung dieser Tätigkeiten angeordnet. Beispielsweise hatte ein Unternehmen für mehrere Internet-Handelsplattformen, die grenzüberschreitend ohne Erlaubnis Eigenhandel betrieben haben, Backoffice-Dienstleistungen vorgenommen, insbesondere die Betreuung von Kunden und die Kommunikation mit diesen unter dem Namen der Handelsplattformen.

Es liegt also im Interesse und in der Pflicht eines Unternehmens, das selbst kein erlaubnispflichtiges Geschäft betreibt, aber in erlaubnispflichtige Geschäfte eines Geschäftspartners einbezogen ist, sich über die Erlaubnis ihrer Geschäftspartner zu informieren. Nur so können Sanktionen durch die BaFin ausgeschlossen werden.

Auf den ersten Blick reichen die Kompetenzen der BaFin hier sehr weit. Aus der Perspektive des Verbraucherschutzes jedoch ist dieses Vorgehen nur konsequent. Könnte die BaFin nicht auch einbezogenen Dritten gegenüber die Fortsetzung des Geschäftsbetriebs untersagen und die Abwicklung anordnen, so wäre die Maßnahme allein gegen den Betreiber für den Verbraucher nur halb so wirkungsvoll, weil der Betreiber dann wieder seinerseits aktiv werden muss, um das deutsche Unternehmen anzuweisen, die Arbeit einzustellen. Die BaFin kann außerdem auf Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben, viel leichter zugreifen und so die Durchsetzung ihrer Anordnungen besser überprüfen.

Faire Anlageberatung – wann sind Provisionen zulässig?

In Deutschland wird Anlageberatung für den Kunden hauptsächlich kostenlos erbracht. Indirekt erhalten in dieser Konstellation Wertpapierdienstleistungsunternehmen jedoch von Anbietern oder Emittenten der in der Beratung angebotenen Finanzinstrumente eine zumindest teilweise Vergütung durch Zuwendungen. Es liegt auf der Hand, dass die Annahme solcher Vergütungen Interessenskonflikte auslösen kann. Um sicherzustellen, dass jeder Kunde dennoch bestmöglich in seinem Interesse beraten wird, ist Anfang des Jahres eine strengere gesetzliche Regelung in Kraft getreten, die die Annahme von Zuwendungen im Vergleich zur alten Rechtslage weiter einschränkt.

So wurden zum 3. Januar 2018 die bisherigen Regelungen durch die MiFID II und eine darauf basierende Delegierte Richtlinie im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und in der neuen Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) verschärft.

Der Begriff der Zuwendung umfasst monetäre Leistungen wie Provisionen, Gebühren und sonstige Geldleistungen sowie alle nichtmonetären Vorteile. Hierzu zählen beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen, die Überlassung von IT-Hard- oder Software und die Durchführung von Schulungen.

Für die Anlageberatung sind Annahme und Gewährung von Zuwendungen zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Dritten grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist möglich, wenn die Zuwendung transparent erfolgt und auf die Qualitätsverbesserung gegenüber dem Kunden ausgelegt ist.

Qualitätsverbesserung

Wann eine Zuwendung auf eine Qualitätsverbesserung der dem Kunden gegenüber erbrachten Dienstleistung ausgelegt ist, wird in der WpDVerOV konkretisiert. Danach wird die Qualität der Anlageberatung etwa erhöht, wenn noch eine zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung gegenüber dem Kunden erbracht wird. Zusätzlich kann beispielsweise eine mindestens jährlich stattfindende Überprüfung der fortlaufenden Geeignetheit der Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, stattfinden. Denkbar sind auch eine fortlaufende Beratung des Kunden über die optimale Strukturierung seines Vermögens oder die Übermittlung periodischer Berichte über Wertentwicklung, Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente. Wenn dann die Zusatzleistung durch Zuwendungen „gefördert“ wird, wäre das rechtlich zulässig. Höherwertiger wird die Anlageberatung beispielsweise auch, wenn eine Beratung auf Basis einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente von Anbietern, die in keiner engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen, möglich ist.

Die Qualität wird jedenfalls nicht verbessert, wenn die Zuwendung dazu führt, dass die Dienstleistung in voreingenommener Weise oder nicht im besten Kundeninteresse erbracht wird.

Transparenz

Die Zuwendung darf nur dann angenommen werden, wenn dem Kunden vor Erbringung der Dienstleistung Art und Umfang/Höhe der Zuwendung offengelegt werden. Falls sich die Höhe der Zuwendung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmen lässt, so sind ersatzweise Art und Weise der Berechnung anzugeben, außerdem ist der Kunde über den genauen Betrag nachträglich zu informieren. Zudem ist die Zuwendung in der Kosteninformation als Teil der Dienstleistungskosten auszuweisen.

Ausnahmeregelungen für die unabhängige Honorar-Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung

Abgesehen von der provisionsbasierten (und für den Kunden kostenlosen) Anlageberatung kann der Kunde jedoch auch eine unabhängige Honorar-Anlageberatung oder eine Finanzportfolioverwaltung in Anspruch nehmen.

In Deutschland ist die unabhängige Honorar-Anlageberatung immer noch die Ausnahme. Diese wird ausschließlich durch den Kunden bezahlt. Der Berater darf keinerlei Zuwendungen von Unternehmen, deren Produkte vermittelt werden, annehmen. Dazu zählen auch geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen wie Informationsmaterial oder die Teilnahme an kostenlosen Schulungen. Falls ein Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist, so muss die Zuwendung so schnell wie möglich und ungemindert an den Kunden ausgezahlt werden. Dadurch wird eine Beeinflussung durch Zuwendungen vermieden. Das Register der Unternehmen, die eine unabhängige Honorar-Anlageberatung anbieten, findet sich auf der Webseite der BaFin.

Durch digitale und dadurch vergleichsweise günstige Vermögensverwaltungsangebote wird auch die Finanzportfolioverwaltung für kleinere Kundenvermögen interessant. Hier wird dem Vermögensverwalter vom Kunden ein Mandat erteilt, sodass der Vermögensverwalter die einzelnen Anlageentscheidungen selbst treffen darf. Der Entscheidungsspielraum wird vertraglich durch Anlagerichtlinien oder ‑strategien präzisiert. Der Vermögensverwalter unterrichtet den Kunden regelmäßig über die Wertentwicklung seines Vermögens und die vorgenommenen Portfolioumschichtungen. Im Gegenzug zahlt der Kunde ein Entgelt. Vermögensverwalter dürfen von Dritten ausschließlich geringfügige nichtmonetäre Zuwendungen annehmen, sofern diese qualitätsverbessernd verwendet und dem Kunden gegenüber offengelegt werden. Alle darüber hinaus gehenden Zuwendungen müssen so schnell wie möglich an den Kunden weitergegeben oder ausgezahlt werden. So besteht für den Vermögensverwalter kein Anlass, sich durch Zuwendungen in seiner Anlageentscheidung beeinflussen zu lassen.

Für welche Beratungsoption sich Anleger auch entscheiden, die verschärften Regelungen sorgen dafür, dass Interessenkonflikte verringert sowie Qualität und Transparenz verbessert werden. Ob Anleger in Deutschland statt zur vermeintlich kostenlosen Provisionsanlageberatung in Zukunft vermehrt zur kostenpflichtigen unabhängigen Honorar-Anlageberatung tendieren werden, bleibt abzuwarten. Die BaFin hat gerade in der August-Ausgabe des BaFin-Journals eine Übersicht  ihrer aktuellen Verwaltungspraxis zu Zuwendungen mit Tipps für Verbraucher veröffentlicht.

Welche regulatorischen Herausforderungen bringen Big Data und künstliche Intelligenz?

Big Data und künstliche Intelligenz (artificial intelligence), gerne gemeinsam auch als BDAI bezeichnet, sind derzeit ein Thema, das im Finanzmarkt viel Beachtung bekommt. Nicht zuletzt, weil es prominent auf der Agenda der BaFin steht, die – wie wir gerade in unserem letzten Beitrag berichtet haben – derzeit eine Marktumfrage zu diesem Thema gestartet hat.

Big Data steht für sehr große und komplexe Datenmengen, die aus einer Vielzahl von Quellen gewonnen werden können, und mit Hilfe manueller und herkömmlicher Methoden der Datenverarbeitung schwer zu analysieren sind. Analyseverfahren, die auf künstlicher Intelligenz basieren, können solche Massendaten sinnvoll auswerten und Zusammenhänge und Verbindungen aufzeigen, die bestehende Geschäftsmodelle erweitern oder ergänzen können. Selbstlernende Systeme können Prozesse optimieren und automatisiert Entscheidungen treffen. Ein Beispiel für eine Einsatzmöglichkeit von BDAI ist etwa die maschinelle Optimierung von Geldwäscheprüfungen.

Sobald künstliche Intelligenz in Form von Algorithmen ins Spiel kommt, stellt sich stets die Frage: geht etwas schief, wer ist verantwortlich? Der Programmierer des Algorithmus, das Institut, das den Algorithmus nutzt, um neue Geschäftsfelder zu generieren, oder gar niemand? Hier ist – wie bisher etwa beim Algotrading oder bei RoboAdvice, wo diese Diskussion auch geführt wurde – die klare Aussage der BaFin, dass das anbietende Institut verantwortlich ist für die Prozesse, die dort intern genutzt und extern gegenüber Kunden angeboten werden.

In der ersten Ausgabe der BaFin Perspektiven zur Digitalisierung wirft BaFin-Präsident Hufeld die Frage auf, ob wir künftig Mindestanforderungen an Algorithmen benötigen und konsequenterweise dann auch Mindestanforderungen an Daten, die im Rahmen von BDAI verwendet werden. Die internen Prozesse der Institute müssen auch beim Einsatz von BDAI kontrollierbar und nachvollziehbar sein. Insbesondere muss klar sein, welche Daten wofür und wie verwendet werden. Solange das gewährleistet ist, reichen die Vorgaben der MaRisk vielleicht aus. Dass das Thema künstliche Intelligenz und selbstlernende Systeme nicht trivial ist und AI-Forscher selbst äußerst skeptisch sind, ob die Methoden und Techniken des machine learning derzeit schon hinreichend verstanden sind (siehe etwa hier), zeigt, dass BDAI derzeit ein Trend ist, der noch in der Entwicklung steckt. So wird sich auch der Regulierungsansatz dazu mitentwickeln.

Neben Mindestanforderungen für Algorithmen, Daten und das Risikomanagement sind weitere Aufsichtsthemen im Zusammenhang mit BDAI etwa Auslagerung, Datensicherheit und IT-Sicherheit. BDAI-basierte Analysen können von Instituten von hierauf spezialisierten Unternehmen im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung eingekauft werden. Hierfür haben wir bereits einen regulatorischen Rahmen, der derzeit europaweit vereinheitlicht werden soll (siehe dazu diesen Blogbeitrag). Der Umgang mit Kundendaten ist aus Sicht des Verbraucherschutzes durch die DSGVO inzwischen strikt geregelt. Die IT-Sicherheit ist ebenfalls bereits ein Thema, das bei der BaFin im Fokus ist. Gerade vor wenigen Tagen veröffentlichte die BaFin eine Ankündigung, dass künftig in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Betreiber kritischer IT-Infrastrukturen auch unter die Aufsicht der BaFin fallen sollen, selbst wenn sie keine Finanzdienstleistungen anbieten. Entsprechend sollen die Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT) ergänzt werden. Hier zeigt sich ein weiterer Trend, der auch auf die Nutzung von Massendaten durch selbstlernende Algorithmen überspringen kann, wenn sich externe Anbieter entwickeln, auf deren Analyse der Finanzmarkt vertraut und daraus neue Geschäftsmodelle generiert.

Auslöser neuer Regulierung sind häufig neue Themen, auf die die bestehenden Vorgaben nicht passen, weil sie zu restriktiv oder zu lax und unzureichend sind. In der BDAI-Debatte wird abzuwarten bleiben, wo die Reise hingeht. Es würde nicht verwundern, wenn hierfür eigene Regulierung geschaffen wird – entweder auf gesetzlicher Ebene oder durch die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden. Wünschenswert wäre jedenfalls ein einheitlicher europäischer Aufsichtsansatz und kein regulatorischer Flickenteppich, wie wir ihn für FinTech und Blockchain-Regulierung derzeit sehen.

Telefon-Taping: Fluch oder Segen für die Verbraucher?

Seit Jahresbeginn müssen im Bankensektor die Inhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, aufgezeichnet werden. Das Gesetz sieht vor, dass zum Zweck der Beweissicherung insbesondere diejenigen Teile der Telefonate und der elektronischen Kommunikation (etwa E-Mail oder Chats) aufgezeichnet werden, in welchen die Risiken, die Ertragschancen oder die Ausgestaltung von Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen erörtert werden. Unerheblich für die Aufzeichnungspflicht ist, ob es im Einzelfall überhaupt zu einem Geschäftsabschluss kommt. Umfasst ist außerdem auch jegliche interne Kommunikation, die einen Bezug zur Verarbeitung von Kundenaufträgen hat.

Die BaFin betont, dass es nicht ausreicht, eine Zusammenfassung des Gesprächs aufzuzeichnen, sofern Wertpapierdienstleistungen angeboten werden, siehe dazu etwa die Ausführungen in der Juni-Ausgabe des BaFin-Journals. Da die Mitarbeiter der Banken und Finanzdienstleister zu Beginn in der Regel nicht wissen, wohin sich ein Gespräch entwickelt, besteht die Aufzeichnungspflicht bereits ab Beginn des Telefonats.

Die Blickrichtung der BaFin in Bezug auf das Telefon-Taping ist eine zweifache: Zum einen ist sie als Aufsichtsbehörde für die Umsetzung und Einhaltung der gesetzlichen Verhaltenspflichten zuständig, wozu das Taping gehört. Zum anderen agiert sie als Verbraucherschutzbehörde und überwacht die Einhaltung verbraucherschützender Vorgaben. Das Telefon-Taping ist auch eine Regelung, die den Verbraucher schützen soll. Die Aufzeichnung bietet sowohl Kunden als auch den Instituten selbst eine zusätzliche Sicherheit, da die Gesprächsinhalte so objektiv nachvollziehbar und dokumentiert bleiben. So ist im Streitfall eine eindeutige Beweislage vorhanden.

Da aufgezeichnete Gespräche regelmäßig auch persönliche Angaben zur finanziellen Situation und zu persönlichen Umständen des Kunden enthalten werden, ist insbesondere aus Verbrauchersicht wichtig, wie mit den Aufzeichnungen umgegangen wird. Die Institute müssen sicherstellen, dass die Telefonmitschnitte, aber auch der gespeicherte E-Mail-Verkehr und Chat-Protokolle vor jedem unbefugten Zugriff geschützt sind. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Aufzeichnungen nur zu bestimmten Zwecken, etwa auf Anforderung der BaFin oder für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden, und nur durch genau bestimmte Mitarbeiter ausgewertet werden. Sie werden ab dem Zeitpunkt der Erstellung regelmäßig für fünf Jahre aufbewahrt, und der Kunde kann jederzeit eine Kopie der Aufzeichnung verlangen.

Ein Kunde kann einer Aufzeichnung von vornherein widersprechen. Das führt jedoch dazu, dass er dann telefonisch keine Aufträge übermitteln kann, ist also nicht zielführend.

Auch wenn die Pflicht, Telefonmitschnitte zu erstellen, den Markt zunächst vor neue technische Herausforderungen stellte, überwiegen doch die Vorteile. Denn solange die Aufzeichnungen vor unbefugten Zugriffen gut geschützt sind, ist die Überprüfbarkeit des gesprochenen Wortes im Streitfall viel wert – sowohl für den Kunden als auch für die Institute.

Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht- Update

Die Produktinterventionen für CFDs und binäre Optionen für den europäischen Markt werden Realität. ESMA hat – wie angekündigt – am 1. Juni 2018 die Ende März 2018 veröffentlichten Final Guidelines zum Verbot von binären Optionen und zur Beschränkung von CFDs für Kleinanleger angenommen. Das Verbot der binären Optionen wird ab 2. Juli 2018 in Kraft treten. Die Beschränkung der CFDs wird ab 1. August 2018 gelten. Es wurden zeitgleich am 1. Juni auch die Erwägungen, die zu den Produktinterventionen führten, veröffentlicht. Diese können hier und hier eingesehen werden.

Details zu den Maßnahmen der ESMA haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht vom 16. April 2018 dargestellt. Die Produktinterventionen gelten zunächst für drei Monate. ESMA hat bereits angekündigt, dass sie rechtzeitig prüfen wird, ob diese Maßnahmen für weitere drei Monate aufrechterhalten werden sollten.

Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht

Finanzielle Differenzgeschäfte („contracts for difference“ oder „CFDs“) sind nun bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres von den Aufsichtsbehörden beschränkt worden.
CFDs sind außerbörsliche Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts spekulieren. Einem Privatanleger ermöglichen CFDs, mit einem verhältnismäßig kleinen Kapitaleinsatz auf die Kursentwicklung von z.B. Währungspaaren, Aktien, Indizes, Rohstoffen, Anleihen oder anderen Basiswerten zu spekulieren, ohne in den jeweiligen Basiswert direkt investieren zu müssen. CFDs zeichnen sich vor allem durch ihre Hebelwirkung aus, durch die die besser spekulierende Partei bei geringem Einsatz hohe Gewinne erwirtschaften kann. Umgekehrt können so aber auch hohe Verluste entstehen.

Im Mai 2017 hatte die BaFin im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs an Privatkunden ab 10. August 2017 untersagt, soweit die CFDs für den Privatkunden eine Nachschusspflicht begründet haben. Übersteigt der Verlust aus dem CFD das eingesetzte Kapital, so ist der Unterschiedsbetrag regelmäßig aus dem sonstigen Vermögen des Privatkunden auszugleichen, wenn eine Nachschusspflicht besteht. Die BaFin sah in der durchaus marküblichen Nachschusspflicht bei CFDs in Deutschland erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, auch weil sich ein Verlustrisiko von vornherein schwer kalkulieren lasse.

Auch in Polen, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Malta haben die jeweiligen Aufsichtsbehörden bereits aufsichtliche Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Risiken für Privatanleger durch CFDs einzudämmen.

Die ESMA hat Ende März 2018 nun auch Maßnahmen in Bezug auf Angebote von CFDs und binären Optionen an Privatkunden in der EU aus Anlegerschutzgründen beschlossen. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger ist verboten und für CFDs beschränkt. Binäre Optionen sind ebenfalls spekulative Geschäfte, bei denen ein fester Gewinn gezahlt wird, wenn der Basiswert einen bestimmten Wert erreicht. Wird der Wert nicht erreicht, fällt das eingesetzte Kapital an die Gegenpartei. Für CFDs mit Privatkunden legen die beschlossenen Maßnahmen u.a. Hebel-Obergrenzen für bestimmte Basiswerte (etwa 2:1 für Kryptowährungen oder 20:1 für Gold), einen Negativsaldenschutz auf Einzelkontobasis zur einheitlichen Verlustbegrenzung und die Pflicht zu standardisierten Risikowarnungen fest. Die Risikowarnung soll auch einen Prozentsatz von Privatkundenkonten des CFD-Anbieters angeben, in denen Verluste verzeichnet werden. Sobald die amtliche Mitteilung in den EU-Amtssprachen veröffentlicht wird, treten die Maßnahmen in Bezug auf binäre Optionen einen Monat später, in Bezug auf CFDs zwei Monate später (voraussichtlich im Juni 2018) in Kraft.

Die neue Produktintervention der ESMA zeigt auch wieder, dass der Verbraucherschutz in der europäischen Aufsichtspraxis einen wichtigen Stellenwert hat. Auf Anbieterseite dürften CFDs durch die aufsichtlichen Maßnahmen der ESMA erheblich an Attraktivität einbüßen.