Liebe Leserinnen und Leser, liebe Kollegen, Partner und Freunde,

unser Team verabschiedet sich in die Weihnachtspause – ab dem Januar 2022 sind wir wieder mit spannenden Beiträgen für Sie da.

Wir wünschen Ihnen ein fröhliches Weihnachtsfest im Kreise Eurer Liebsten und einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Herzliche Grüße

Euer Finance & Banking Team.

Das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) – Rechtsgrundlage für die Modernisierung des deutschen Finanzmarktes

Einführung

Im Bewusstsein über die schnelle Digitalisierung des Finanzsektors hat die Bundesregierung in ihrer Blockchain-Strategie bereits 2019 angekündigt, dass das deutsche Recht für elektronische Wertpapiere geöffnet werden muss. Bis vor kurzem musste jedes Wertpapier noch in einer physischen Wertpapierurkunde verbrieft werden. Dazu wurden bisher in der Regel die Wertpapieremissionen in einer physischen Wertpapierurkunde (d.h. einer Globalurkunde) verbrieft, die dann bei einem Zentralverwahren hinterlegt wurde. Angesichts der Tatsache, dass heutzutage der Wertpapierhandel vollständig elektronisch stattfindet, hatte diese physische Urkunde wohl wenig Bedeutung für Anleger, die mit Wertpapieren handeln. Dieses Relikt der Vergangenheit stellte zudem ein wesentliches Hindernis für die Digitalisierung des deutschen Finanzmarktes durch die Anwendung von innovativen Technologien wie Blockchain bzw. DLT dar.  Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Bundestag am 6. Mai 2021 das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) beschlossen, das die Tür für die Begebung von Wertpapieren in elektronischer Form öffnen soll.

Modernisierung des Wertpapierrechtes

Das am 10. Juni 2021 in Kraft getretene eWpG gibt die bisher geltende, zwingende urkundliche Verkörperung von Wertpapieren auf und ermöglicht die Begebung von Wertpapieren in folgenden zwei Formen:

  • dem Zentralregisterwertpapier (§ 4 Abs. 2 eWpG), das ein elektronisches Wertpapier ist, das durch die Eintragung in ein zentrales Wertpapierregister entsteht, und
  • dem Kryptowertpapier (§ 4 Abs. 3 eWpG), was ein Wertpapier ist, das durch die Eintragung in ein Kryptowertpapierregister entsteht.

Die bisher erforderliche physische Urkunde wird durch die Eintragung im Wertpapierregister oder Kryptowertpapierregister vollständig ersetzt werden. Zentralregisterwertpapiere und Kryptowertpapiere werden den urkundlich verbrieften Wertpapieren gleichgestellt werden. Die Begebung von Wertpapieren, die in einer physischen Urkunde verbrieft werden, wird aber weiterhin alternativ zur Begebung von Wertpapieren in oben erwähnten elektronischen Formen möglich bleiben.

Nach dem eWpG ist es künftig möglich, folgende Arten von Wertpapieren in einer der oben erwähnten Form zu begeben:

  • Inhaberschuldverschreibungen (klassische Anleihen, Genussscheine, Zertifikate, Pfandbriefe etc.) und
  • Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 95 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Somit wird das eWpG zunächst keine Möglichkeit für die Begebung von Aktien in elektronischer oder Krypto-Form ermöglichen. Wegen der vielfältigen gesellschaftsrechtlichen Aspekte, die mit der Gründung einer Aktiengesellschaft und der Ausgabe und Übertragung von Aktien verbunden sind, ist die Erweiterung des neuen Regimes auf Aktien aber für einen späteren Zeitpunkt geplant.

Zentralregister und Kryptowertpapierregister

Die Führung eines zentralen Registers für Zentralregisterwertpapiere wird eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein. Ein Zentralregister kann von einer Wertpapiersammelbank oder einem vom Emittenten ausdrücklich in Textform ernannten Verwahrer, der eine Erlaubnis zum Betrieben des Depotgeschäfts hat, geführt werden. Das Gesetz sieht sowohl die Möglichkeit für eine Sammel- als auch eine Einzeleintragung in Zentralregister elektronischer Wertpapieren vor.

Das eWpG definiert zudem spezifische Voraussetzungen für die Führung eines Kryptowertpapierregisters. Ein Kryptowertpapierregister muss in einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem die Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Veränderung geschützt gespeichert werden. Das eWpG präzisiert insoweit, dass ein Aufzeichnungssystem in diesem Zusammenhang ein dezentraler Zusammenschluss ist, in dem die Kontrollrechte zwischen den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind. Aus dieser Beschreibung lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber die Anwendung von Blockchain bzw. DLT vor Augen hatte, obwohl das nicht ausdrücklich so in dem Gesetztext erwähnt wurde.

Die Führung eines Kryptowertpapierregisters wird ebenfalls eine erlaubnispflichtige Tätigkeit sein (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8 Kreditwesengesetz – KWG); künftige Führer von Kryptowertpapierregistern (registerführende Stellen) müssten daher zukünftig eine Erlaubnis nach § 32 KWG beantragen. Für die Führung des Kryptowertpapierregisters wird eine registerführende Stelle verantwortlich, die von dem Emittenten von Kryptowertpapieren zu benennen ist. Sollte der Emittent keine registerführende Stelle benennen, gilt der Emittent als registerführende Stelle. Da für eine Erlaubnis nach § 32 KWG umfangreiche Anforderungen erfüllt werden müssen, werden sich höchstwahrscheinlich nur wenige Emittenten für eine self-custody Lösung entscheiden, sondern sich stattdessen wohl eher auf ein spezialisiertes Unternehmen mit der Erlaubnis für die Führung des Kryptowertpapierregisters verlassen.

Die Verwahrung von Kryptowertpapieren sollte allerdings nicht verwechselt werden mit dem Kryptoverwahrgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 6 KWG. Letzteres umfasst lediglich die Verwaltung, Verwahrung und Sicherung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 KWG. Nach dem eWpG wird es für die zuvor erwähnten Kryptoverwahrer hingegen auch erlaubt sein, die privaten kryptografischen Schlüssel zu sichern, die dazu dienen, Krypto-Wertpapiere für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen. Die Verwahrung von Kryptowertpapieren wird daher, wie die Verwahrung herkömmlicher Wertpapiere auch, Depotgeschäft darstellen, dessen Erbringung von der Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts gerade nicht umgefasst ist.

Ausblick

Die Änderungen, die durch eWpG nun eingeführt wurden, sorgen für eine Erfrischung des deutschen Wertpapierrechtes, das bis vor kurzem nicht für die digitale Realität des Finanzsektors geeignet war. Angesichts seines relativ engen Anwendungsbereiches scheint das dennoch nur ein erster Schritt in die richtige Richtung gewesen zu sein. Im Rahmen ihres Digital Finance Package hat die EU-Kommission schon den Entwurf einer Richtlinie veröffentlicht, die die Definition von Finanzinstrumenten nach MiFID II entsprechend erweitern wird, um die Begebung von allen Arten von Finanzinstrumenten mittels DLT oder einer ähnlichen Technologie zu ermöglichen. Dabei unterscheidet der EU-Gesetzgeber im Unterschied zum deutschen nicht zwischen Equity- und Debt- Finanzinstrumenten. Vor diesem Hintergrund wird der deutsche Gesetzgeber wohl relativ bald eine weitere Gesetzesänderung vorbereiten müssen, die dieses Mal den Schritten des europäischen Gesetzgebers ein wenig genauer folgen sollte.

Sustainable Finance Package

Finalisation of the regulatory framework on sustainable finance in sight

The EU has taken major steps over the past number of years to build a sustainable financial system. On this blog, we have repeatedly given updates on the EU Taxonomy Regulation, the Sustainable Finance Disclosure Regulation and the Benchmark Regulation that form the foundation of the EU’s work to increase transparency and provide tools for investors to identify sustainable investment opportunities. We are now steering toward a final regulatory framework on sustainable finance.

Sustainable Finance Package in a nutshell

On 21 April 2021, the European Commission has adopted a comprehensive package of measures (the Sustainable Finance Package) as part of its wider policy initiative on sustainable finance, which aims to re-orient capital flows towards more sustainable investments and enable the EU to reduce its carbon-footprint by at least 55% by 2030 and reach carbon neutrality by 2050.

The Sustainable Finance Package is comprised of:

  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), which amends the existing reporting requirements under Directive 2014/95/E (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) by expanding the scope of sustainability-related reporting requirements to more corporate entities;
  • Taxonomy Climate Delegated Act, which provides technical screening criteria under which an economic activity qualifies as environmentally sustainable, by contributing substantially to climate change mitigation or climate change adaptation while making no significant harm to any of the other environmental objectives;
  • Six Delegated Acts that amend requirements under UCITS, AIFMD, and MiFID II framework by incorporating new rules on consideration of sustainability risks, factors and preferences by investment managers and investment firms.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

With the aim to capture a wider group of companies and to bring sustainability reporting over time on a par to financial reporting, CSRD expands the scope of the existing NRFD, which currently applies only to companies with over 500 employees (even though national law in certain EU Member States stipulates lower thresholds).

The CSRD expands the scope of application of sustainability-related reporting requirements to all large undertakings (whether listed or not) that meet two of the following three criteria:

  • balance sheet total of EUR 20,000,000,
  • net turnover of EUR 40,000,000,
  • an average of 250 employees during the financial year.

In addition to large undertakings, the CSRD reporting requirements will apply to all companies listed on the EU regulated market as well, with the exception of listed micro companies.

To that end, the CSRD aims to capture nearly 50,000 companies in the EU in comparison to only 11,000 companies that are currently subject to reporting requirements under NFRD. This should provide financial institutions that are subject to Regulation (EU) 2020/2088 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) with more relevant sustainability-related data about prospective investee companies, based on which they will be able to fulfil disclosure requirements under the SFDR.

As a next step, the Commission will engage in discussions on the CSRD Proposal with the European Parliament and Council.

Taxonomy Climate Delegated Act

The Taxonomy Climate Delegated Act represents the first set of technical screening criteria that are intended to serve as a basis for the determination which economic activities can be deemed as environmentally sustainable under the Taxonomy Regulation. Developed based on the scientific advice of the Technical Expert Group (TEG), the Delegated Act provides technical screening criteria for determination whether an economic activity contributes significantly to either climate change mitigation or climate change adaption while making no significant harm to any other environmental objective under Article 9 of the Taxonomy Regulation.

Final Draft of the Delegated Act still needs to be officially adopted by the Commission, after which the European Parliament and the Council will have 4 months (which can be extended by additional 2 months) to officially adopt it.

Amending Delegated Acts

As part of the Sustainable Finance Package, the Commission has also published six long-awaited final versions of the draft amending delegated acts under MiFID II, UCITS and AIFMD framework with the aim of incorporating additional requirements on consideration of sustainability risks, factors and preferences by investment managers and investment firms.

The proposed changes introduced by delegated acts, which are expected to apply from October 2022, can be summarized as follows:

Product Governance: changes to MiFID II Delegated Directive (EU) 2017/593 put the obligation on manufacturers and distributors of financial instruments to take into consideration relevant sustainability factors and clients’ sustainability objectives in the process of product manufacturing and distribution.

Suitability assessment: changes to MiFID II Delegated Regulation (EU) 2017/565 require investment firms to take into account clients’ sustainability preferences in the course of suitability assessment. Given that requirements on suitability assessment apply only to firms providing investment advisory and portfolio management services, ESMA is separately considering (ESMA Consultation on appropriateness and execution only under MiFID II) whether the consideration of sustainability risks and factors shall be taken into account in the case of provision of other investment services for which requirements on appropriateness assessment apply.

Integration of sustainability risks and factors: amendments to MiFID II Delegated Regulation (EU) 2017/565, UCITS Delegated Directive 2010/43/EU and AIFMD Delegated Regulation (EU) 231/2013 impose new obligations on investment firms and asset managers, by requiring them to take into account sustainability risks and factors when complying with organisational requirements, including requirements on risk management and conflict of interest requirements.

Further, UCITS and AIF management companies that consider principal adverse impacts of their investment decisions on sustainability factors under SFDR (e.g. impact of an investment in a fossil fuel company on climate and environment), will be required to consider this when complying with due diligence requirements stipulated under UCITS and AIFMD framework.

The Sustainable Finance Package also includes similar changes to Delegated Acts under IDD, which affect insurance distributors.

Conclusion

The proposals published as part of the Sustainable Finance Package represent some of the last pieces in the puzzle of the EU regulatory framework on sustainable finance, which aims to support the EU on its way towards creation of a more sustainable economy. These latest efforts by the Commission provide some further clarity to corporate entities and financial institutions that have been facing with new regulatory challenges for quite some time now.  In the meantime, on 7 May 2021 the Commission has also published one additional Delegated Act under the Taxonomy Regulation, which outlines requirements on the content, methodology and presentation of key performance indicators (KPIs) that entities, which are subject to reporting requirements under Article 8 of the Taxonomy Regulation, need to comply with.

Nevertheless, there are some other important legislative proposals that still need to be published, like the final version of regulatory technical standards under the SFDR that is essential for compliance of financial institutions with disclosure requirements stipulated by this Regulation.  Those regulatory initiatives show that aiming at a sustainable financial market in Europe is more than a fancy trend but rather a new effort which needs to be taken seriously and is not to be underestimated. If you have any questions about the EU regulatory framework on sustainable finance and its impact on your business, please get in touch with us.

Es ist vollbracht: Mein Blog „Notizen zum Aufsichtsrecht“ ist wieder am Start!

Sie finden uns nun unter aufsichtsrechtsnotizen-taylorwessing.de. Nach seinem Umzug und einem optischen Refresh möchten wir Sie fortan wieder an den Erfahrungen aus unserer Beratungspraxis teilhaben lassen. Schauen Sie gerne vorbei!

Neben meinen Beiträgen dürfen Sie sich unverändert auch auf die Insights meiner Co-Autoren Charlotte Dreisigacker und Miroslav Djuric freuen.


Wir freuen uns auf Ihren Besuch

Wie funktionieren die aufsichtsrechtlichen Nachhaltigkeitsanforderungen eigentlich in der Praxis?

Ein Interview mit Inka Winter von ESG Screen 17

Taylor Wessing Partnerin Verena Ritter-Döring im Gespräch mit Inka Winter von ESG Screen 17

VRD: Nachhaltigkeit ist gerade ein großes Thema. Fangen wir mal ganz vorne an. Was ist eigentlich mit Nachhaltigkeit gemeint?

Inka Winter: In der Finanzindustrie versteht man unter Nachhaltigkeit die Einbeziehung von Umwelt-, Sozialen und Unternehmensführungskriterien (ESG-Faktoren) in die etablierten Prozesse.

ESG ist das Kürzel, das für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung steht und somit zum Synonym für Nachhaltigkeit wurde. Jedoch gibt es auch hier die verschiedensten Auslegungen und Interpretationen. Internationale Normen wie der UN Global Compact, die ILO (International Labour Organisation) und/oder IFC (International Finance Corporation) Standards werden häufig herangezogen, um der Nachhaltigkeit einen nachvollziehbaren Rahmen zu geben. Gleichwohl gibt es nicht die EINE Definition von Nachhaltigkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Interpretationen, was Nachhaltigkeit bedeutet.

Asset Owner legen verschiedene Schwerpunkte und definieren unterschiedlich, was sie als nachhaltig ansehen. Asset Manager haben unterschiedliche Auslegungen, was Nachhaltigkeit bedeutet und welche Kriterien sie ein- oder ausschließen.

Unstrittig hingegen ist, dass ESG-Kriterien einen Einfluss auf die finanzielle Performance von sowohl Investments als auch Krediten haben, auch wenn die genaue Definition dessen, was wann und wie Auswirkungen hat, noch klarer definiert werden muss. Reputationsrisiken auf Aktienkurse oder die Risiken durch sogenannte stranded Assets (z.B. wirtschaftliche Risiken fossiler Rohstoffe) haben schon in den letzten Jahren die Auswirkungen auf finanzielle Performance gezeigt.

Somit ist das einhellige Verständnis, dass eine angemessene Einbeziehung der ESG-Kriterien in die etablierten Investment- und Kreditprozesse notwendig ist.

VRD: Was macht Ihr bei ESG Screen 17?

Inka Winter: Wir stellen unseren Kunden Nachhaltigkeitsdaten und -analysen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, Nachhaltigkeitsinformationen in Risiko-, Kredit- und Investmentprozesse zu integrieren. Darüber hinaus unterstützen wir Investoren, Finanzinstitute und Asset Owner dabei, eigene Nachhaltigkeitsprofile zu erstellen und darauf basierend nachhaltige Investmentstrategien umzusetzen. Wir ermöglichen die Umsetzung des individuellen bzw. institutionellen Nachhaltigkeitsverständnisses.

So haben wir zum Beispiel Stiftungen, die als Stiftungszweck u.a. einen starken Fokus auf das Thema Klima & Wasser in ihren Anlagestrategien zentral umgesetzt haben. Durch die individuelle Festlegung von Ausschlusskriterien und vor allem aber durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf einzelne SDGs (Sustainable Development Goals) wurde ein Investmentuniversum festgelegt, in das dann entsprechend investiert wird.

Wir nutzen Daten von verschiedenen anerkannten Nachhaltigkeits-Datenanbietern und bereiten diese Daten methodisch so auf, dass wir sie den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen zuordnen können. Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) sind ein perfektes Rahmenwerk, um das Thema Nachhaltigkeit zielgerichtet, klar definiert und messbar umsetzen zu können. Darüber hinaus werden sie auch von Seiten der EU und der Regulatoren im BaFin Merkblatt, als auch in der EU-Taxonomie und der kommenden Transparenzverordnung genannt.

Unser Team von Datenwissenschaftlern und Nachhaltigkeitsexperten stellt unseren Kunden transparente Informationen auf Unternehmens- bzw. Emittentenebene zur Verfügung. Diese werden von Investoren, Vermögensinhabern wie UHNWIs, Family Offices oder Stiftungen genutzt, , um die Nachhaltigkeit ihrer Assets nach den ihnen wichtigen Kriterien (oder Werten) zu bewerten ebenso wie zur weiteren Umsetzung dieser individuellen Nachhaltigkeitskriterien in Investmentstrategien.

Darüber hinaus agieren wir für Kunden als ausgelagertes ESG-Team, und unterstützen sie bei der Umsetzung von regulatorischen Anforderungen und der Auflegung innovativer nachhaltiger Investmentlösungen.

VRD: Welche Daten brauchen die Finanzinstitute/Banken, um beurteilen zu können, ob ein Produkt nachhaltig ist? Woher bekommt man diese Daten?

Inka Winter: Banken und Finanzinstitute benötigen Daten, um mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren zu beurteilen bzw. die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die auf Ebene der Unternehmen, in die direkt oder indirekt investiert wird, relevant sind, finanziell einschätzen zu können.

Hier sehe ich zwei Komponenten: zum einen die Verfügbarkeit und Qualität derzeit verfügbaren Daten, zum anderen die Schwierigkeit zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsdaten relevant sind – was je nach Sektor und Geschäftsmodell variiert.

Derzeit sind die Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung sehr heterogen und stammen in erster Linie aus den wenigen öffentlichen verfügbaren Quellen (z.B. Geschäftsberichte, CSR-Berichte) und NGO-Berichten. Zusätzlich erheben manche ESG-Researchagenturen Informationen direkt von Unternehmen, z.B. über Fragebögen. Auf dieser Basis erstellen ESG-Researchagenturen Einschätzungen und Bewertungen.

Jedoch sind verfügbare Nachhaltigkeitsdaten wenig einheitlich, es gibt keine klar definierten Reportingstandards für Unternehmen,  d.h. zu welchen Indikatoren Daten verfügbar und veröffentlicht sind, variiert stark. Auch die Informationen und Einschätzungen der verschiedenen Agenturen unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Methoden und Ansätze und resultieren daher in unterschiedlichen Nachhaltigkeitsbewertungen für Unternehmen.

Daran knüpft sich die zweite Ebene: Es ist nicht einfach zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsfaktoren für welche Industrie und welche Unternehmen zur Einschätzung von Risiken und Potentialen relevant sind, oder welche Faktoren beachtet werden müssen zur Erzielung von dedizierten Nachhaltigkeitszielen, wie z.B. der Reduktion des CO2 Ausstoßes oder der Verbesserung von Arbeitsbedingungen.

Orientierung können hier internationale Rahmenwerke wie der UN Global Compact bieten oder auch Reporting Standards von z.B. SASB (Sustainability Accounting Standards Board) oder GRI (Global Reporting Initiative).

Um dedizierte Nachhaltigkeitsziele zu definieren und entsprechenden Impact messen zu können, bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als Rahmenwerk an. Mit einer klaren Definition von Bewertungskriterien zur Erreichung der Ziele ist es dann möglich, die notwendigen Daten zu erheben und darauf basierend eine Einschätzung vorzunehmen.

Der Markt der Datenquellen wird sich sicherlich weiter verändern. Gerade auf Seiten der ESG-Researchagenturen sieht man eine fortschreitende Konsolidierung im Markt. Gleichzeitig widmen sich immer mehr Marktteilnehmer der Frage nach dem woher kommen die Daten, was zu einer gewissen Dynamik für neue Anbieter sorgt. Last but not least nimmt die öffentliche Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten auch mehr und mehr zu.

VRD: Ist zu erwarten, dass mit fortschreitender Regulierung – wie gerade durch die Transparenz- und die Taxonomie-Verordnung – die Datenlage besser und besser vergleichbar wird?

Inka Winter: Das glaube ich schon. Regulierung ist immer ein viel diskutiertes Feld, aber es soll ja dazu dienen, zu identifizieren was wirklich nachhaltig ist, um so Vergleiche zwischen Investmentlösungen zu ermöglichen. Dafür braucht es Vorgaben dazu, was als nachhaltig angesehen werden darf. Da setzt die europäische Regulierung an. Die EU-Taxonomie startet mit dem Thema Klima und hier mit 2 von 6 Zielen. In diesen zwei definierten Zielen (Klima Mitigation, Klima Adaption) ist zumindest schon einmal definiert, welche wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig angesehen werden darf.

Basierend auf diesen Definitionen, werden jetzt technische Regulierungsstandards ausgearbeitet. Hier erhofft sich der Markt dann mehr Klarheit darüber, wie die einzelnen Aktivitäten gemessen werden sollen. Darauf aufbauend, kann man dann sehr viel klarer sehen, welche Daten benötigt werden für eine entsprechende Einschätzung. Dann werden auch die Unternehmen sehr viel besser wissen, welche Daten sie für ihre Investoren veröffentlichen müssen.

Im Rahmen der Transparenzverordnung werden darüber hinaus Daten benötigt, anhand derer ein Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater nicht nur die Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen einschätzen kann, sondern auch, wie die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei nachhaltigen Produkten gemessen und erreicht werden kann.

Für die Definition von konkreten und messbaren Nachhaltigkeitszielen und um festzulegen, was denn nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sind, benötigt es ebenso Rahmenwerke. Hier bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als wichtiges und hilfreiches Rahmenwerk an, diese werden sowohl in der EU-Taxonomie als auch in der Transparenzverordnung genannt.

VRD: Die Transparenzverordnung gibt ja nun vor, dass der Kunde künftig pro Finanzprodukt genau wissen soll, was daran nachhaltig ist. Wie muss ich mir das vorstellen? Kann es immer noch sein, dass dasselbe Produkt von zwei Beratern unterschiedlich beurteilt wird? Was kann der Kunde dann damit anfangen?

Inka Winter: Ich fürchte, es ist illusorisch zu glauben, dass mit der kommenden Regulatorik alle Marktteilnehmer alles identisch bewerten, messen und einschätzen werden. Dafür ist die Datenlage zu heterogen und die Definition von nachhaltig zu subjektiv.

Was durch die Regulatorik jedoch erreicht werden kann, ist, dass man als Anleger zumindest die gleichen Kriterien miteinander vergleichen kann und klar aufgezeigt wird, WARUM der Fonds als nachhaltig gekennzeichnet ist.

Hier sehe ich auch eine Zweiteilung: Die Beurteilung der Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungs- und Beratungsprozesse sowie die Handhabung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen haben sicher mehr Raum für Subjektivität, als die Aussage darüber, was als ökologisch und soziale beworben wird, und wie die Nachhaltigkeit in einem Fonds gemessen und erreicht werden soll.

Zusammenfassend gesagt, es wird dem Anleger auf jeden Fall sehr viel klarer aufgezeigt, auf was er achten sollte, und sowohl Finanzmarktteilnehmer als auch Finanzberater haben viel mehr Klarheit zu was sie Auskunft geben müssen. Somit wird dem gesamten Thema Nachhaltigkeit ein viel klarerer Rahmen gegeben und hoffentlich die notwendige Skalierung und Messbarkeit verliehen, so dass als ein Effekt dann potentielles Greenwashing minimiert wird.

VRD: Kann denn die kommende Regulierung so die Notwendigkeit der Umleitung von Finanzströmen unterstützen oder ist sie nicht eine so große Bürde, die lediglich zu mehr Kosten für Finanzdienstleistungsinstitute/Asset Manager und damit auch für den Kunden führt?

Inka Winter: Das Risiko besteht. Auch besteht das Risiko, dass man das Thema Nachhaltigkeit oder nachhaltige Investitionen zu eng definiert und so innovative Lösungen und Investitionsmöglichkeiten ausgrenzt.

Trotzdem ist es unumgänglich, dass Nachhaltigkeit als das was es ist, nämlich ein finanziell relevantes Risiko- und Ertragspotential, wahrgenommen und in alle Prozesse integriert wird. Dafür braucht es klare Messfaktoren, Benchmarks und auch Prüfungsprozesse.

Um Ziele wie CO2-Neutralität oder die Inka Winter:  zu erreichen, braucht es nicht nur alle Marktteilnehmer, sondern auch Rahmenwerke und Daten, die es ermöglichen Fortschritte zu messen und entsprechend Gelder zu allokieren.

Insofern ist die Regulierung vielleicht ein zu dieser Zeit notwendiges Übel, aber sie bietet auch Chancen für Klarheit und Definitionen. Es ist unumgänglich, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Risikoprozesse integriert werden und dabei ist eine klare Definition dessen, was damit gemeint ist, unumgänglich. Gleiches gilt für die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Die Chance liegt doch darin, dass es somit dem Finanzmarkt ermöglicht wird, sich an der Stelle zukunftsorientiert aufzustellen. Unstrittig ist jedoch, dass das Ressourcen und Knowhow für den Aufbau sowie entsprechende Anpassungen in Systemen der Finanzdienstleister erfordert. Das generiert natürlich im ersten Schritt zunächst Kosten.

Anders als bei anderen regulatorischen Anforderungen sehe ich jedoch bei der jetzt kommenden Regulierung auch eine große Möglichkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, attraktive und langfristige Business Cases zu generieren.

VRD: Welcher Business case zeichnet sich hier Deiner Meinung nach ab?

Inka Winter: Der Markt für nachhaltige Geldanlagen ist in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Die in nachhaltigen Investments allokierten Assets under Management lagen lt. GSIA (Global Sustainable Investment Alliance) Ende 2018 bei über 30 Billionen USD und es ist nicht absehbar, dass sich der Trend ändert. Die Finanzierung der 17 UN SDGs benötigt ca. 5-7 Billionen USD pro Jahr und auch die Summen, die zur Bekämpfung des Klimawandels benötigt werden, sind signifikant. Allein die Industriestaaten (developed countries) müssten 4,4 Billionen USD zur Erreichung der Pariser Klimaziele aufbringen.

Durch die kommende Regulierung werden Marktteilnehmer aufgefordert, das Thema Nachhaltigkeit ihren eigenen Anforderungen und den Anforderungen ihrer Kunden entsprechend umzusetzen. Die Expertise, die durch die notwendige Integration von Nachhaltigkeit in den kompletten Produktzyklus und die Beratung aufgebaut wird, kann doch auch genutzt werden, um innovative Finanzierungs- und Investmentlösungen zu entwickeln.

Die Kundennachfrage nach nachnachhaltigen und zugleich maßgeschneiderten Lösungen wächst stetig und bietet doch ein großes Potential zur Neukundengewinnung bzw. Kundenbindung.  

Nach der Transparenzverordnung müssen Produkte, die zur Erreichung nachhaltiger Ziele aufgelegt wurden, aufzeigen, wie die Ziele konkret formuliert sind und wie Fortschritte gemessen werden.

Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele sind dafür ein geeignetes Rahmenwerk, weil sie definieren, wo wir hinmüssen im Bereich Nachhaltigkeit. An diesen Zielen kann man nicht nur die Messung ausrichten, sondern es lassen sich sehr gezielt Investmentthemen definieren.

Natürlich gibt es noch nicht flächendeckend Daten, um alles zu bewerten und zu messen, jedoch bieten auch diese Datenlücken Möglichkeiten. Zum Beispiel bedienen wir mit der Screen17 Kunden mit umfassenden Informationen zu Verfügbarkeit und Qualität der verfügbaren Unternehmensdaten im Hinblick auf die 17 Nachhaltigkeitsziele. So können vorhandene Datenlücken klar aufgezeigt und von Asset Managern identifiziert werden, die dies dann in ihrem Corporate Engagement einsetzen und so in der Lage sind, Informationslücken zu schließen und für ihre Kunden die besten und langfristig renditestärksten Investments zu identifizieren. Das Thema Corporate Engagement kann und sollte ein noch größerer Business Case und Differenzierungsmerkmal für Marktteilnehmer sein.

Meine Hoffnung wäre, dass hier die Branche das Thema Nachhaltigkeit nicht nur als regulatorisches Muss begreift, sondern auch als Chance und als Möglichkeit neue Ertragspotentiale für Ihre Kunden und somit auch für sich zu erschließen.

VRD: Was sind die Gefahren des derzeitigen Trends, möglichst viel in nachhaltige Produkte zu investieren ?

Inka Winter: Falsch und zu kurz ausgelegte Nachhaltigkeit in dem Sinn, dass man einfach nur eine Checkliste von vorhanden Daten abarbeitet und in die vermeintlich nachhaltigen, weil gut bewerteten, Werte investiert, kann natürlich dazu führen, dass Gelder nur die großen Unternehmen oder Projektbetreiber erreichen, die entsprechende Transparenz bieten und daher als investierbar gelten. Es gibt durchaus Stimmen, die kritisieren, dass ESG-Fonds zu stark in einzelne Sektoren bzw. Industrien und Regionen ausgerichtet sind und sich dadurch Klumpenrisiken bilden.

Gleichwohl sehe ich die sinnvolle Einbindung von Nachhaltigkeit in Investment- und Kreditprozesse eher als risikomindernd an.

VRD: Ich bedanke mich herzlich für das nette und informative Gespräch, das wir gerne fortsetzen können, wenn die EU-Regulierung noch konkreter wird!

Die Transparenzverordnung – Neue Vorgaben, die es in sich haben

Die Transparenzverordnung kam eher leise daher. Die Rede ist von der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Sie wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit seit Jahresende 2019 in Kraft. Die Vorschriften gelten jedoch erst ab März 2021. Diese längere Übergangsfrist hat durchaus seine Berechtigung, denn die neuen Vorgaben lassen sich nicht von jetzt auf gleich umsetzen.

Wer ist Adressat der Transparenzverordnung?

Die Transparenzverordnung richtet sich an die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Finanzmarktteilnehmer sind alle regulierten Unternehmen, die entweder Portfolioverwaltung oder kollektive Vermögensverwaltung (also die Verwaltung von Fondsvermögen) erbringen oder ein Versicherungsanlageprodukt anbieten. Mit den Finanzberatern sind dann alle weiteren regulierten Unternehmen erfasst, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für ein Versicherungsanlageprodukt erbringen. Wer weniger als drei Mitarbeiter beschäftigt, ist nicht von der Verordnung erfasst.

Veröffentlichung des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken

Die Transparenzverordnung zwingt Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, im Rahmen ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Auf genaue Vorgaben, wie ein solchen Risikomanagement auszusehen hat, verzichtet die Verordnung. Stattdessen listet sie auf, welche Informationen im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind. Bei den Finanzmarktteilnehmern geht es um die Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen. Wenn also ein Finanzmarktteilnehmer für einen Kunden Vermögensverwaltung anbietet und im vom Kunden vorgegebenen Rahmen Anlageentscheidungen für den Kunden trifft, soll der Kunde nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in seinem Portfolio einbezogen und wie diese strategisch gemanagt werden. Dasselbe gilt für Finanzberater. Deren Kunden sollen ebenfalls künftig nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung Berücksichtigung finden.  Denn nur so kann der Kunde eine informierte Anlageentscheidung treffen.

Finanzmarktteilnehmer, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen also ab 10. März 2021 im Internet offenlegen, welche Strategie sie zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren verfolgen. Auch müssen die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und ggf. geplante oder ergriffene Gegenmaßnahmen beschrieben werden. Ein Beispiel für nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen wären Sturmschäden, Waldbrände oder Ernteausfälle aufgrund von irregulärem Wetter. Größere Unternehmen und Gruppen haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit.

Entsprechend sollen Finanzberater ab dem 10. März 2021 Informationen darüber, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen oder warum sie solche nicht berücksichtigen, offenlegen.

Hand in Hand mit den o.g. Offenlegungspflichten geht die Transparenz der Vergütungspolitik in diesen regulierten Unternehmen, die zum einen ergänzt werden muss um eine Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütung. Zum anderen ist diese Strategie dann ebenfalls auf der Webseite des Finanzmarktteilnehmers und Finanzberaters offenzulegen.

Vorvertragliche Transparenzvorgaben und Offenlegungspflichten im Hinblick auf  Finanzprodukte

Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass ohne harmonisierte Vorschriften über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Kunden davon auszugehen ist, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen und eine Vergleichbarkeit von Unternehmen und Finanzprodukten für den Kunden erschweren.

Daher enthält die Transparenzverordnung einen zweiten großen Regelungsbereich, der den direkten Kundenkontakt betrifft. Es gibt neue vorvertragliche Transparenzpflichten und Transparenzpflichten, die an die Finanzprodukte selbst gebunden und fortlaufend zu erbringen sind.

Neue vorvertragliche Pflichten

Die oben beschriebenen Informationen, die zunächst auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind, müssen jedem Kunden bereits bei Geschäftsanbahnung und vor Geschäftsabschluss – aber im Rahmen der allgemeinen Kundendokumentation – zur Verfügung gestellt werden. Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant erscheinen, muss dies klar und knapp begründet werden. Es geht also künftig nicht mehr, dass über Nachhaltigkeit im Rahmen des Portfoliomanagements oder der Anlageberatung nicht gesprochen wird.

Werden mit einem Finanzprodukt etwa ökologische und/oder soziale Merkmale beworben, verlangt die Transparenzverordnung künftig genaue Angaben darüber, wie solche Merkmale erfüllt werden.

Sofern mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt wird, muss für den Kunden bereits vorvertraglich erkennbar sein, wie das angestrebte Ziel erreicht werden kann.

Offenlegungspflichten für Finanzprodukte

Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 muss für jedes Finanzprodukt im Rahmen der Portfolioverwaltung klar und begründet erläutert werden, ob und – wenn ja – wie ein einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Sofern ein Finanzprodukt nachhaltig ist und als solches auch beworben wird, müssen künftig Finanzmarktteilnehmer, die solche Produkte im Portfoliomanagement verwenden, detaillierte Informationen zur Nachhaltigkeit auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen und aktuell halten. Zusätzlich müssen diese detaillierten Informationen auch in regelmäßigen Berichten ihren Niederschlag finden, etwa in Jahresberichten oder den Berichten an den Kunden über den Stand seines Portfolios und der erbrachten Verwaltungsleistung.

Das Datenthema

Die Transparenzverordnung spricht eines der heutigen Problemkreise dieser Regulierung bereits selbst an. Die EU-Kommission erhält durch die Verordnung die Ermächtigung, bis zum 30. Dezember 2022 zu bewerten, ob das Fehlen von Daten oder eine suboptimale Qualität der Daten die regulatorischen Vorgaben behindert. Hier bleibt abzuwarten, wie der Markt den Umgang mit der bestehenden Datenlage gestaltet. Sicher ist, dass künftig mehr und einheitlichere Nachhaltigkeitsdaten der den Finanzprodukten zugrundeliegenden Unternehmensdaten erforderlich sind, als das derzeit der Fall ist.

Was ist zu tun?

Zum jetzigen Zeitpunkt sollten sich Portfoliomanager und Anlageberater Gedanken darüber machen, wie sie künftig mit Nachhaltigkeitsrisiken und überhaupt insgesamt mit dem Thema Sustainable Finance umgehen wollen. Als Anregung dafür könnte das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken dienen. Ignorieren kann man das Thema nicht mehr. Da die Taxonomie-Verordnung noch auf sich warten lässt, sind im Moment einfach noch nicht alle Vorgaben, die Berücksichtigung finden müssen in den individuellen Nachhaltigkeitsstrategien, auf dem Tisch.

ESMA gibt technische Empfehlungen für Nachhaltigkeit im Fondsbereich heraus

Auch bei Investmentfonds wird Nachhaltigkeit als aufsichtsrechtliches Thema immer wichtiger. Am 3. Mai hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – ESMA) ihre Technischen Empfehlungen zu nachhaltigem Finanzwesen an die EU-Kommission veröffentlicht, die sich auf die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und faktoren in europäische Regelwerke für Investmentfonds beziehen.

Hintergrund

Nachdem die Europäische Kommission im Juli 2018 die ESMA um eine Konsultation bezüglich Änderungen der europäischen Regelwerke für Investmentfonds ersucht hatte, konsultierte die ESMA ihre Vorschläge von Dezember 2018 bis April 2019 (siehe dazu auch hier). Die Technische Empfehlung basiert auf der Konsultation und den erfolgten Stellungnahmen.

Eckpunkte der finalen Empfehlungen

Die Technischen Empfehlungen modifizieren die AIFMD und die UCITS-Richtlinie in Bezug auf Organisationspflichten, Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb und das Risikomanagement der KVGen.

• Bezüglich der Organisationspflichten müssen Nachhaltigkeitsrisiken nunmehr bei allgemeinen Anforderungen an Verfahren und Organisation berücksichtigt werden, außerdem müssen bei den Mitarbeitern Ressourcen und Fachkenntnisse für die wirksame Integration von Nachhaltigkeitsrisiken gegeben sein. Die Verantwortlichkeit für die Integration der Nachhaltigkeitsrisiken liegt bei der Geschäftsleitung.

• Im Geschäftsbetrieb müssen Interessenkonflikte, die sich im Zusammenhang mit der Integration von Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren ergeben, berücksichtigt werden. Hier wird der finale Entwurf konkreter als der konsultierte Entwurf: Die ESMA hebt insbesondere Konflikte hervor, die sich aus der Vergütung oder den persönlichen Geschäften einzelner Mitarbeiter ergeben können. Konkret sollten Konfliktquellen, die Greenwashing, Misselling oder Churning unterstützen, identifiziert werden. Greenwashing bezeichnet das Suggerieren tatsächlich nicht vorliegender Nachhaltigkeit. Misselling liegt vor, wenn Mitarbeiter Kunden Produkte verkaufen, die für den Kunden ungeeignet sind, oder wenn die Produkte im Vertrag falsch dargestellt werden. Beim Churning kauft und verkauft ein Mitarbeiter zum Nachteil des Kunden übermäßig viele Wertpapiere über das Kundenkonto, um Provisionen zum eigenen Nutzen zu erzielen.

Auch widersprüchliche Interessen zwischen Fonds mit unterschiedlichen Anlagestrategien, die von derselben OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder demselben AIFM verwaltet werden, sowie Situationen, in denen es andere Geschäftsbeziehungen zu Beteiligungsgesellschaften gibt, sollten bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt werden.

Zudem müssen im Rahmen der Due Diligence Nachhaltigkeitsrisiken bei der Auswahl und Überwachung von Investments berücksichtigt sowie Wissen und Kenntnisse der Mitarbeiter dazu sichergestellt werden. Dies kann etwa dadurch erreicht werden, dass Richtlinien und Prozesse entwickelt und wirksame Maßnahmen eingeführt werden, bspw. um die nachteiligen Auswirkungen von Beteiligungsunternehmen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu verringern.

• Bei der Entwicklung, Implementierung und Aufrechterhaltung angemessener und dokumentierter Richtlinien zum Risikomanagement müssen auch Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt werden.

Die Regelungen sind prinzipienbasiert, sodass die Anforderungen der Aufsicht von Größe und Leistungsfähigkeit jeder Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie vom Umfang der betriebenen Geschäfte abhängig sind.

Fazit und Ausblick

Die Technischen Empfehlungen integrieren Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren in die AIFMD und die UCITS-Richtlinie gleichermaßen und stellen einen weiteren Schritt in Richtung nachhaltiger Finanzwirtschaft dar. Allerdings geben sie keine Definition der Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren an, was die harmonisierte Anwendung in allen Mitgliedstaaten zumindest nicht erleichtert. Auch welche konkreten Aktivitäten die verschiedenen ESG-Kriterien Environment, Social und Governance in welchem Maße fördern, geht aus den Technischen Empfehlungen nicht hervor. Zwar ist jetzt klar, in welchen Situationen Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren beachtet werden müssen. Ohne einheitliche Begriffsdefinition besteht jedoch bspw. das Risiko, dass Produkte fälschlicherweise als nachhaltig klassifiziert werden oder dass zwischen Kunden und Investmentfirmen bzw. Fonds Uneinigkeit über das Vorliegen von Nachhaltigkeitsfaktoren entstehen können.

Auf den ersten Blick wären Definitionen der Nachhaltigkeitsrisiken und –faktoren in die Technischen Empfehlungen wünschenswert gewesen, sinnvoller ist jedoch eine übergreifende Regelung, die sich auch auf andere Regelwerke übertragen lässt. Die europäischen Gesetzgebungsorgane beschäftigen sich derzeit mit der Schaffung einer einheitlichen Taxonomie zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. Eine harmonisierte Anwendung der Technischem Empfehlungen ist voraussichtlich mit Umsetzung der einheitlichen Taxonomie leichter. Die Schnittstellen, an denen Nachhaltigkeitsaspekte Eingang in den Fondsbereich finden, sind durch die Technischen Empfehlungen aber absehbar.