Ein Update zur EU Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzmarktes

Diesen Sommer geht es bisher Schlag auf Schlag und es gibt zahlreiche Updates zur EU Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzmarktes. In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick geben, was im Juni und Juli 2023 so alles passiert ist und welche Gesetzesvorhaben noch anstehen.

  • EU Sustainable Finance Package

Im Rahmen des EU Sustainable Finance Package hat die EU-Kommission technische Bewertungskriterien für die bislang noch nicht konkretisierten vier Umweltziele der Taxonomie-Verordnung (Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme) grundsätzlich genehmigt. Sie müssen nun noch dem EU Parlament und Rat zur Prüfung übermittelt werden. Voraussichtlich ab Januar 2024 sollen sie dann gelten. 

Zudem wurden Ergänzungen zu den bereits bestehenden Konkretisierungen (Klimaschutz, Anpassung an Klimawandel) vorgenommen, mit denen bisher nicht berücksichtigte Wirtschaftstätigkeiten, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, ausgeweitet werden, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im Verkehrssektor.

Ein weiterer zentraler Punkt ist der Entwurf einer Regulierung für ESG Rating Anbieter. ESG Ratings spielen eine wichtige Rolle, denn sie sind häufig Informationsquelle für z.B. Anlagestrategien und Risikomanagementaspekte. Mit der neuen Verordnung soll die Zuverlässigkeit und Transparenz von ESG-Ratings verbessert werden und ESG-Ratinganbieter, die in der EU ihre Dienstleistungen anbieten, von der ESMA zugelassen und beaufsichtigt werden.

  •  Auslegung der Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat eine Bekanntmachung zur Auslegung bestimmter Regelungen der Taxonomie und zu ihrem Zusammenspiel mit der SFDR veröffentlicht. Interessant ist hier vor allem die Klarstellung zu der Frage, ob Taxonomie-konforme Investitionen als nachhaltige Investitionen i.S.d. SFDR gelten. Es wird klargestellt, dass nachhaltige Investitionen i.S.d. SFDR (Beitrag zu einem Umwelt-/Sozialziel, keine Beeinträchtigung der Ziele und Mindeststandard gute Unternehmensführung) Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftätigkeiten umfasst. Denn ökologisch nachhaltig i.S.d. Taxonomie ist eine Tätigkeit per definitionem nur, wenn neben einem Beitrag zu einem Umweltziel und der fehlenden Beeinträchtigung der anderen Ziele auch Mindeststandards der guten Unternehmensführung eingehalten werden. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten i.S.d. Taxonomie erfüllen also die Kriterien der nachhaltigen Investition der SFDR. Dass diese beiden Begrifflichkeiten (handwerklich) noch nicht richtig synchronisiert sind, ist äußerst bedauerlich (hier soll aber vom EU-Gesetzgeber wohl noch Abhilfe geschaffen werden).

  • CSRD Reporting Standards

Veröffentlicht wurde zudem ein erster Entwurf zu Reporting Standards unter der CSRD. Zur Erinnerung: die CSRD gilt grds. auch für Unternehmen des Finanzmarktes.

  • ESMA Call for Evidence zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Die ESMA hat einen Call for Evidence zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden im Rahmen der MiFID II-Pflichten veröffentlicht. Durch die Sammlung von Branchenfeedback soll die Entwicklung des Marktes sowie die Umsetzung der Anforderungen an die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden besser verstanden werden. Input ist bis September 23 möglich.

  • BaFin Nachhaltigkeitsstrategie

Die BaFin hat ihre Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht. Die Einhaltung der ESG-Regulierung ist ein Aufsichtsschwerpunkt. Verhinderung von Greenwashing ist dabei ein wesentlicher Treiber. Der Verbraucherschutz bleibt also weiter im Fokus. Durch die BaFin kontrolliert wird insbesondere die Einhaltung der SFDR und die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden im Rahmen des Vertriebs. Im Rahmen der Bilanzkontrolle wird die Einhaltung der CSRD überwacht. ESG-Risiken sind im Risikomanagement zu berücksichtigten. Je besser die Datenlage, insbesondere durch Inkrafttreten der CSRD, wird, desto besser können ESG-Risiken auch eingeschätzt werden. Wie stets übt die BaFin auch ihre Aufsicht im Nachhaltigkeitsbereich risikoorientiert aus.

  • Stand der Umsetzung der Nachhaltigkeitsregulierung im Fondsbereich

Wie weit die Umsetzung der Nachhaltigkeitsregulierung im Fondsbereich ist, werden die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden in einer Common Supervisory Action genauer erheben. Ziel ist, die Einhaltung der Bestimmungen der SFDR und der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement zu bewerten. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, einen EU-weit einheitlichen Aufsichtsstandard zu fördern, Verbesserungspotenzial der bestehenden Regulierung zu benennen und Greenwashing-Risiken konkreter zu identifizieren.

  • Update BaFin FAQ zur SFDR und Ausfüllhinweise zu SFDR Templates

Die BaFin hat ihre FAQ zur SFDR abermals aktualisiert. Neu stellt sie auch Ausfüllhinweise zu den vorvertraglichen Templates zu Art. 8 und Art. 9 SFDR zur Verfügung.

  • Und sonst?

Ausstehend ist insbesondere noch eine verbindliche Produktregulierung zu ESG- und Impact-Fonds. Details zu einem ersten Entwurf der ESMA gibt es hier zum Nachlesen. Hierzu soll wohl in Q3 2023 ein Update kommen. Da die SFDR zudem nie als Produktlabel gedacht war, wird es wohl auch noch (weitere) EU-Regelungen zum ESG-Labeling geben. Weiter auf sich warten lässt die Ergänzung der Taxonomie zu den sozialen Zielen. Der Fokus liegt aber zunächst auf der Weiterentwicklung des bestehenden Regelwerks zur ökologischen Nachhaltigkeit.