Ein Update zur EU Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzmarktes

Diesen Sommer geht es bisher Schlag auf Schlag und es gibt zahlreiche Updates zur EU Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzmarktes. In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick geben, was im Juni und Juli 2023 so alles passiert ist und welche Gesetzesvorhaben noch anstehen.

  • EU Sustainable Finance Package

Im Rahmen des EU Sustainable Finance Package hat die EU-Kommission technische Bewertungskriterien für die bislang noch nicht konkretisierten vier Umweltziele der Taxonomie-Verordnung (Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme) grundsätzlich genehmigt. Sie müssen nun noch dem EU Parlament und Rat zur Prüfung übermittelt werden. Voraussichtlich ab Januar 2024 sollen sie dann gelten. 

Zudem wurden Ergänzungen zu den bereits bestehenden Konkretisierungen (Klimaschutz, Anpassung an Klimawandel) vorgenommen, mit denen bisher nicht berücksichtigte Wirtschaftstätigkeiten, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, ausgeweitet werden, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im Verkehrssektor.

Ein weiterer zentraler Punkt ist der Entwurf einer Regulierung für ESG Rating Anbieter. ESG Ratings spielen eine wichtige Rolle, denn sie sind häufig Informationsquelle für z.B. Anlagestrategien und Risikomanagementaspekte. Mit der neuen Verordnung soll die Zuverlässigkeit und Transparenz von ESG-Ratings verbessert werden und ESG-Ratinganbieter, die in der EU ihre Dienstleistungen anbieten, von der ESMA zugelassen und beaufsichtigt werden.

  •  Auslegung der Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat eine Bekanntmachung zur Auslegung bestimmter Regelungen der Taxonomie und zu ihrem Zusammenspiel mit der SFDR veröffentlicht. Interessant ist hier vor allem die Klarstellung zu der Frage, ob Taxonomie-konforme Investitionen als nachhaltige Investitionen i.S.d. SFDR gelten. Es wird klargestellt, dass nachhaltige Investitionen i.S.d. SFDR (Beitrag zu einem Umwelt-/Sozialziel, keine Beeinträchtigung der Ziele und Mindeststandard gute Unternehmensführung) Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftätigkeiten umfasst. Denn ökologisch nachhaltig i.S.d. Taxonomie ist eine Tätigkeit per definitionem nur, wenn neben einem Beitrag zu einem Umweltziel und der fehlenden Beeinträchtigung der anderen Ziele auch Mindeststandards der guten Unternehmensführung eingehalten werden. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten i.S.d. Taxonomie erfüllen also die Kriterien der nachhaltigen Investition der SFDR. Dass diese beiden Begrifflichkeiten (handwerklich) noch nicht richtig synchronisiert sind, ist äußerst bedauerlich (hier soll aber vom EU-Gesetzgeber wohl noch Abhilfe geschaffen werden).

  • CSRD Reporting Standards

Veröffentlicht wurde zudem ein erster Entwurf zu Reporting Standards unter der CSRD. Zur Erinnerung: die CSRD gilt grds. auch für Unternehmen des Finanzmarktes.

  • ESMA Call for Evidence zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Die ESMA hat einen Call for Evidence zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden im Rahmen der MiFID II-Pflichten veröffentlicht. Durch die Sammlung von Branchenfeedback soll die Entwicklung des Marktes sowie die Umsetzung der Anforderungen an die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden besser verstanden werden. Input ist bis September 23 möglich.

  • BaFin Nachhaltigkeitsstrategie

Die BaFin hat ihre Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht. Die Einhaltung der ESG-Regulierung ist ein Aufsichtsschwerpunkt. Verhinderung von Greenwashing ist dabei ein wesentlicher Treiber. Der Verbraucherschutz bleibt also weiter im Fokus. Durch die BaFin kontrolliert wird insbesondere die Einhaltung der SFDR und die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden im Rahmen des Vertriebs. Im Rahmen der Bilanzkontrolle wird die Einhaltung der CSRD überwacht. ESG-Risiken sind im Risikomanagement zu berücksichtigten. Je besser die Datenlage, insbesondere durch Inkrafttreten der CSRD, wird, desto besser können ESG-Risiken auch eingeschätzt werden. Wie stets übt die BaFin auch ihre Aufsicht im Nachhaltigkeitsbereich risikoorientiert aus.

  • Stand der Umsetzung der Nachhaltigkeitsregulierung im Fondsbereich

Wie weit die Umsetzung der Nachhaltigkeitsregulierung im Fondsbereich ist, werden die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden in einer Common Supervisory Action genauer erheben. Ziel ist, die Einhaltung der Bestimmungen der SFDR und der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement zu bewerten. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, einen EU-weit einheitlichen Aufsichtsstandard zu fördern, Verbesserungspotenzial der bestehenden Regulierung zu benennen und Greenwashing-Risiken konkreter zu identifizieren.

  • Update BaFin FAQ zur SFDR und Ausfüllhinweise zu SFDR Templates

Die BaFin hat ihre FAQ zur SFDR abermals aktualisiert. Neu stellt sie auch Ausfüllhinweise zu den vorvertraglichen Templates zu Art. 8 und Art. 9 SFDR zur Verfügung.

  • Und sonst?

Ausstehend ist insbesondere noch eine verbindliche Produktregulierung zu ESG- und Impact-Fonds. Details zu einem ersten Entwurf der ESMA gibt es hier zum Nachlesen. Hierzu soll wohl in Q3 2023 ein Update kommen. Da die SFDR zudem nie als Produktlabel gedacht war, wird es wohl auch noch (weitere) EU-Regelungen zum ESG-Labeling geben. Weiter auf sich warten lässt die Ergänzung der Taxonomie zu den sozialen Zielen. Der Fokus liegt aber zunächst auf der Weiterentwicklung des bestehenden Regelwerks zur ökologischen Nachhaltigkeit.

Neue FAQ zur Taxonomie-Verordnung

Ende 2022 hat die EU-Kommission den Entwurf eines FAQ-Dokuments zu den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Wir werfen einen genaueren Blick darauf und schauen uns an, warum die Einordnung einer Tätigkeit als nachhaltig unter der Taxonomie-Verordnung für Immobilienunternehmen, Finanzmarktteilnehmer und Anleger gleichermaßen wichtig ist.

Dogmatik zum Einstieg: Die FAQ als Level 3 Maßnahme

Die Taxonomie-Verordnung regelt EU-weit einheitlich, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Dazu muss die Wirtschaftstätigkeit einen Beitrag zu einem Umweltziel (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Schutz der Biodiversität) leisten und darf keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen. EU-Verordnungen wie die Taxonomie-Verordnung werden als „oberster gesetzgeberischer Rahmen“ als Level 1 Maßnahme bezeichnet.

Zwei der genannten Umweltziele werden mithilfe von technischen Bewertungskriterien in Form einer Delegierten Verordnung (2021/2139) konkretisiert (die Konkretisierung der übrigen vier Ziele wird vom EU-Gesetzgeber noch ausgearbeitet). Delegierte Verordnungen werden, da sie Level 1 Maßnahme konkretisieren, häufig als Level 2 Maßnahmen bezeichnet. Für die Immobilienwirtschaft unterscheidet die Delegierte Verordnung insbesondere zwischen technischen Bewertungskriterien für (i) den Neubau, (ii) die Renovierung bestehender Gebäude und (iii) den Erwerb bzw. Eigentum an Gebäuden. Mit anderen Worten: Sie regelt, welche Bedingungen bei einem Neubau, bei einer Renovierung oder beim Erwerb eines Gebäudes erfüllt sein müssen, damit diese Tätigkeit als nachhaltig qualifiziert. Die Renovierung eines Gebäudes stellt z.B. eine nachhaltige Tätigkeit dar, wenn sie u.a. den Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30% verringert.

Der nun von der EU-Kommission veröffentlichte FAQ-Entwurf greift in der Praxis gestellte Fragen zu den technischen Bewertungskriterien auf und beantwortet diese. Diese Guidance wird als Level 3 Maßnahme bezeichnet. Diese hat keinen Gesetzescharakter, ist aber in der Praxis wichtig, da hier häufig erst Detailfragen zur Auslegung und zum Verständnis des eigentlichen Gesetzestextes (Level 1) geklärt werden können.

Top 5 FAQ

Welche Konkretisierungen zu den technischen Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeit der Immobilienbranche halten die FAQ bereit? Nachfolgend unsere Top 5:

Allgemein

  • Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien werden Bewertungssysteme wie das Deutsche Gütesiegel Nachhaltiges Bauen (DGNB) von der Delegierten Verordnung zwar nicht erwähnt; sie können aber verwendet werden, soweit sie dazu geeignet sind.

Neubau

  • Die technischen Bewertungskriterien besagen, dass der Bau eines Gebäudes die Umweltziele nicht beeinträchtigt, wenn es u.a. nicht der Gewinnung, der Lagerung, Transport oder Herstellung von fossilen Brennstoffen dient. Das schließt aber nicht aus, dass ein Neubau, in dem geringe Mengen an Brennstoffen gelagert oder transportiert werden müssen, z. B. um das Funktionieren der Energieerzeugungsanlagen zu gewährleisten, Taxonomie-konform sein kann, wenn dieser einem anderen Zweck dient, z.B. Wohngebäude ist.

Renovierung

  • Renovierungen sind Taxonomie-konform, wenn u.a. der Wasserverbrauch für Sanitäranlagen, die im Rahmen der Renovierung installiert werden, bestimmte Verbrauchsmengen nicht überschreiten. Der Nachweis der Einhaltung der Verbrauchsgrenzen kann z.B. durch Produktblätter oder einer Gebäudezertifizierung erfolgen.

Erwerb

  • Für die Frage, wann das Eigentum an einem Gebäude als nachhaltig eingestuft werden kann, kommt es u.a. auf das Datum des Baus an. Maßgeblich ist hier das Datum der Baugenehmigung, nicht etwa das Datum der Fertigstellung oder Übergabe an den Bauherren.
  • Gebäude, die vor 2020 gebaut wurden, sind nachhaltig, wenn sie z.B. zu den oberen 15% des Gebäudebestandes bzgl. des Energiebedarfs gehören. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Größe, für die es keinen Bestandsschutz gibt. Ändern sich die Kriterien oder wird den Kriterien nicht mehr entsprochen, muss neu bewertet werden, ob die Kriterien eingehalten werden und ggf. Maßnahmen ergriffen werden, um deren weitere Einhaltung sicherzustellen.

Warum sind die Konkretisierungen für die Immobilien-, die Finanzwirtschaft und Anleger gleichermaßen wichtig?

Für Unternehmen der Immobilienwirtschaft ist eine rechtssichere Anwendung der technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung wichtig, um korrekte Angaben darüber machen zu können, ob ihre Tätigkeit, sprich ein Immobilienvorhaben, nachhaltig im Sinne der Taxonomie ist.

Diese Information der Immobilienunternehmen sind wiederum für Finanzmarktteilnehmer wichtig, die über Finanzprodukte Investitionen in Immobilien anbieten, zum Beispiel in Form eines Immobilienfonds.  Zum einen unterliegen sie selbst nachhaltigkeitsbezogenen Transparenzpflichten bzgl. ihrer Finanzprodukte. Diese unterscheiden sich u.a. danach, ob einem Immobilienfonds nachhaltige Immobilien im Sinne der Taxonomie zugrunde liegen, oder nicht. Finanzmarktteilnehmer haben also schon aus eigenen Compliance-Gründen ein Interesse an diesen Informationen. Zum anderen sind diese Informationen vor allem aber für den potentiellen Investor eines Immobilienfonds interessant und werden diesem vom Finanzmarktteilnehmer, der den Immobilienfonds anbietet, auch mitgeteilt. Anlagen in nachhaltige Investments erfreuen sich derzeit großer Nachfrage und Beliebtheit. Die Nachhaltigkeitsinformationen zum Finanzprodukt können die Anlageentscheidung des Investors daher ganz erheblich beeinflussen und ein wichtiges Marketingtool für das Produkt sein.

Fazit

Die technischen Bewertungskriterien und die Level 3 Guidance dazu sind die maßgebliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsinformationen, die vom Immobilienunternehmen über den Finanzmarktteilnehmer an den potentiellen Investor eines Immobilienfonds gelangen. Nur wenn die technischen Bewertungskriterien in der Praxis funktionieren, sind die Angaben korrekt und für den Investor für seine Anlageentscheidung hilfreich. Letztlich wird also durch eine saubere und rechtssichere Anwendung der technischen Bewertungskriterien Greenwashing verhindert. Das stärkt das Vertrauen der Anleger und hilft so, Kapital in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.

Gegen Greenwashing: Neue Regulierung von Fondsnamen

ESG, green, sustainable, impact investing…der Name eines Fondsprodukt ist oft das, was ein potentieller Investor als Erstes sieht. Auch wenn für die Rendite letztlich maßgeblich ist, welche Assets im Fonds enthalten sind, ist der Name des Fonds doch häufig das, was das Interesse weckt. Hier ist die Gefahr von Greenwashing, sprich der Verwendung von ESG-Begriffen, ohne dass aber entsprechendes Commitment besteht, also besonders groß.

Die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung im Finanzmarkt dient deshalb dem übergeordneten Ziel, Transparenz zu schaffen, Anlegervertrauen zu fördern und damit Kapital hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bereitzustellen. Dazu legt z.B. die Taxonomie-Verordnung als Grundlage eine einheitliche Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit fest. Die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) regelt z.B. nachhaltigkeitsbezogene vorvertragliche Informationspflichten. Ein weiterer Baustein gegen Greenwashing ist nun die Schaffung von EU-Vorgaben zu Fondsnamen.

Die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

Bereits im August 2021 hat die BaFin den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation gestellt, die in ihrem Anwendungsbereich allerdings auf Publikumsfonds beschränkt ist. Sie zielt auf solche Publikumsfonds ab, die in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen. Drei Möglichkeiten sind vorgesehen, unter denen ein Fonds als nachhaltig aufgelegt werden kann: (i) aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, (ii) aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie und (iii) durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index. Eine Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände kann durch die Aufnahme einer Regelung in die Anlagegrenzen erfolgen, wonach der Fonds zu mind. 75% in Taxonomie-konforme Vermögensgegenstände investiert sein muss. Ausführlich haben wir bereits hier darüber berichtet. Vor dem Hintergrund der dynamischen regulatorischen Lage hat die BaFin sich allerdings dazu entschlossen, die Richtlinie zurückzustellen, gleichzeitig ihre Verwaltungspraxis aber an den dort genannten Grundsätzen auszurichten.

Der Vorschlag der ESMA

Mitte November 2022 hat die ESMA ihren Entwurf für Guidelines für Fondsnamen mit ESG-Bezug veröffentlicht. Diese sind bereits deutlich konkreter als das vorangegangene Supervisory Briefing vom Mai 2022.

…gilt für…

Die Guidelines sollen für sämtliche Fondsverwaltungsgesellschaften gelten, erfassen also v.a. OGAW und AIF und sind insbesondere nicht auf Publikumsfonds beschränkt. Durch die Guidelines werden die in der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der Verordnung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb enthaltenen Grundsätze des redlichen Verhaltens von Fondsverwaltungsgesellschaften sowie die Verpflichtung zu fairer, klarer und nicht irreführender Werbung konkretisiert.

Relevant werden die Guidelines für sämtliche Fondsdokumentation wie den Prospekt, die vorvertraglichen Informationen, die Halbjahres- und Jahresberichte und die Gründungsdokumente sowie für sämtliche Marketingkommunikation, geäußert z.B. durch Pressemitteilungen, auf Webseiten, mittels Präsentationen, auf Social Media oder im Rahmen von Diskussionsforen. Sie sollen nicht nur die Fondsverwaltungsgesellschaften selbst, sondern auch für ihre Vertriebspartner gelten.

…und regelt

Unter der SFDR sind Fonds bereits jetzt verpflichtet, z.B. in vorvertraglichen Informationen offenzulegen, wie die geförderten sozialen oder ökologischen Merkmale (Art. 8 SFDR) bzw. die nachhaltigen Anlageziele (Art. 9 SFDR) erreicht werden. Ab 2023 sind dazu verbindliche Vorlagen des EU-Gesetzgebers zu verwenden. Dabei ist auch offenzulegen, welcher Anteil der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögensgegenstände verwendet wird, um die geförderten Merkmale bzw. die nachhaltige Anlagestrategie zu erreichen.

Hier setzt der Vorschlag der ESMA an:

  • Bei Fonds, die einen ESG- oder impact-Bezug im Namen aufweisen, müssen mindestens 80% der Vermögenswerte dazu verwendet werden, die geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale bzw. die nachhaltigen Anlageziele zu erreichen.
  • Bei Fonds, die einen Nachhaltigkeitsbezug im Namen aufweisen, müssen von diesen 80% mindestens 50% die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 17 SFDR erfüllen, also letztlich Taxonomie-konform sein.
  • Für die verbleibenden Vermögenswerte sowie als grundsätzliche Mindestanforderung an alle Vermögenswerte schlägt die ESMA die Anwendung der Mindestanforderungen vor, die bereits im Zusammenhang mit Klimabenchmarks geregelt sind. Ausgeschlossen wären danach z.B. Investments in Unternehmen, die an umstrittenen Waffen beteiligt sind.
  • Die Wörter „Impact“ oder „Impact Investing“ dürfen von Fonds nur verwendet werden, wenn die o.g. Schwellenwerte eingehalten werden und Investitionen unter diesen Mindestanteilen zudem mit der Absicht getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite positive, messbare soziale oder ökologische Auswirkungen zu erzielen.

Durch die Guidelines will die ESMA EU-weit einheitliche Regelungen erreichen, was insbesondere den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb erleichtert. Die von ihr vorgeschlagene Quote für Investitionen in Taxonomie-konforme Investments ist deutlich niedriger als die 75% der BaFin. Wie immer bei EU-Guidelines müssen die nationalen Aufsichtsbehörden erklären, ob sie diese anwenden und falls nein, begründen, warum nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die BaFin mit ihrer Richtlinie umgehen wird. Eine Möglichkeit wäre, die ESMA Guidelines als Mindeststandard anzuwenden, für Publikumsfonds aber an der Richtlinie festzuhalten.

Ab wann gilts?

Die ESMA will finale Guidelines in Q2/Q3 2023 veröffentlichen. Für Fonds, die vor den finalen Guidelines aufgelegt wurden, ist eine Übergansphase von 6 Monaten vorgesehen. Diese haben somit ein halbes Jahr Zeit, entweder die Vorgaben der Guidelines zu erfüllen oder den Fondsnamen zu ändern. Erfahrungsgemäß halten sich Änderungen zur Entwurfsfassung in der Regel in Grenzen, sodass Marktteilnehmer ihre Produkte bereits einer entsprechenden Prüfung unterziehen sollten.

Update Nachhaltigkeitsregulierung – Was gibt es Neues?

In der Nachhaltigkeitsregulierung steckt derzeit selbst für das die Schnelllebigkeit gewohnte Finanzaufsichtsrecht viel Dynamik. In der Vergangenheit hatten wir bspw. schon über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die Richtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) für nachhaltige Investmentvermögen und die technischen Regulierungsstandards zur EU-Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) berichtet. Doch was hat sich in der Zwischenzeit getan? Nachfolgend gibt es ein Update über ausgewählte aktuelle Entwicklungen der Nachhaltigkeitsregulierung.

1. Finale RTS zur SFDR

Die durch mehrere „Entwurfsrunden“ gegangenen technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – „RTS“) liegen mittlerweile als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 in finaler Fassung vor (abrufbar hier). Die RTS zur SFDR konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Transparenzpflichten in vorvertraglichen Informationen, auf der Internetseite und in Jahresberichten. Die dazu in der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltenen Vorlagen gelten ab dem 1. Januar 2023.

2. ESMA Sustainable Finance Timeline

Wer sich einen aktuellen Überblick über den zeitlichen Fahrplan der Nachhaltigkeitsregulierung verschaffen möchte, ist bei der Sustainable Finance Timeline der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) vom 26. September 2022 gut aufgehoben.

3. BaFin Q&A zur SFDR

Zudem hat die BaFin am 5. September Q&A zur SFDR veröffentlicht. Ausgewählte Fragen und Antworten werden nachfolgen näher vorgestellt.

Die BaFin stellt nochmal ausdrücklich klar, dass Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO nicht nach der SFDR verpflichtet sind. Sie qualifizieren aufgrund der Bereichsausnahme des KWG (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG) nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und damit auch nicht als MiFID II-Wertpapierfirma; (nur) an diese richtet sich aber die SFDR.

Zudem wird zunehmend klarer, was genau unter „bewerben“ im Sinne des Art. 8 SFDR zu verstehen ist. Nach Art. 8 SFDR sind für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, bestimmte vorvertragliche Transparenzpflichten zu erfüllen. Die BaFin legt „bewerben“ als „fördern“ aus. Das führt dazu, dass es für die Anwendbarkeit der Transparenzpflichten nach Art. 8 SFDR nicht erforderlich ist, dass für ein Finanzprodukt Werbung betreiben wird, z.B. in Form von Marketingmitteilungen. Umgekehrt wird Art. 8 SFDR nicht schon dadurch „ausgelöst“, dass lediglich angegeben wird, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden (das ist vielmehr Grundinformation in vorvertraglichen Informationen für sämtliche Finanzprodukte, vgl. Art. 6 SFDR). Vielmehr muss das Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale zielgerichtet fördern und dies nach außen kommunizieren. Dem Fördern können aktive oder passive Anlagestrategien zugrunde liegen. Ein zielgerichtetes Fördern von ökologischen Merkmalen könnte etwa bei einem Immobilienfonds vorliegen, der bei der Auswahl der Immobilien deren CO2-Fußabdruck berücksichtigt und dies entsprechend in der Fondsdokumentation verschriftlich ist.

4. Siebte MaRisk-Novelle

Bereits am 20.Dezember 2019 hat die BaFin ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Darin empfiehlt die BaFin eine strategische Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken und eine Anpassung des Risikomanagements. Das Merkblatt enthält jedoch lediglich eine Zusammenstellung von unverbindlichen Verfahrensweisen (Good-Practice).

Mit der Konsultation zu den geplanten Änderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement („MaRisk“) sollen die Leitplanken des Merkblatts nunmehr in den Regelungstext der MaRisk aufgenommen. Die Anforderungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement werden damit zu prüfungsrelevanten Anforderungen. Im Ergebnis sollen beaufsichtigte Unternehmen auch im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln. Dazu sind bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln. Auch hier gilt aber der Proportionalitätsgrundsatz, sodass bei einem schwächer ausgeprägtem Risikoprofil einfacherer Prozesse ausreichen werden.

Und sonst?

Derzeit arbeitet der europäische Gesetzgeber an der Erweiterung der Taxonomie-Verordnung zur Definition von sozialer Wirtschaftstätigkeit sowie Vorgaben zur guten Unternehmensführung; bisher deckt die Taxonomie-Verordnung nur die ökologische Nachhaltigkeit und damit nur das „E“ aus „ESG“ ab. Die EU Platform for Sustainable Finance hat dazu bereits im Februar diesen Jahres einen Final Report veröffentlicht.

Der Entwurf des BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen ist hingegen erstmal wieder zurückgestellt, zu dynamisch schien das derzeitige regulatorische Umfeld für eine finale Regelung. Gleichzeitig wird die BaFin aber ihre Verwaltungspraxis an dort genannten Grundsätzen ausrichten, sodass sich der Markt faktisch an der Richtlinie orientieren wird.

Es ist also Bewegung in der Nachhaltigkeitsregulierung und längst sind noch nicht alle Fragen der Praxis geklärt. Es bleibt daher, wie immer im Aufsichtsrecht, spannend.

Going green – but when? Ein Überblick über den Stand der ESG-Regulierung

Bevor wir in den kommenden Wochen genauer hinschauen und berichten, was die ESG-Regulierung für wen genau bringt, geben wir heute einen kurzen Überblick über den Stand der europäischen Gesetzgebung für eine nachhaltigere Finanzwirtschaft.

Um die Ziele des Pariser Klimavertrages zu erreichen, spielt Nachhaltigkeit auch im Finanzmarkt künftig eine große Rolle. Der europäische Gesetzgeber hat mit drei Verordnungen, die in alles EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, d.h. ohne Umsetzungsakt gelten, den Anfang gemacht, um den Finanzmarkt in Europe in eine grünere Zukunft zu bewegen.

1.      Transparenz- oder Offenlegungsverordnung

Die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor vom 27. November 2019 gilt für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater ab 10. März 2021. Lediglich die Transparenzpflichten in Bezug auf regelmäßige Berichte (wie etwa Jahresberichte) gilt für Finanzmarktteilnehmer erst ab 1. Januar 2022. Wir haben dazu bereits hier berichtet.

Ziel der Transparenzverordnung ist es, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Anlegern und Anbietern von Finanzprodukten im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Anlegern verpflichtet werden.

2.      Taxonomieverordnung

Die Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen  legt verbindlich fest, wann eine Wirtschaftstätigkeit nachhaltig ist. Sie soll Investoren als Leitlinie dienen, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden und Greenwashing verhindern. Diese Verordnung gilt für (i) von den Mitgliedstaaten oder der EU verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden; (ii) Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen; (iii) Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen. Ein Teil der Pflichten ist bis zum 1. Januar 2022, einige Pflichten sind auch erst zum 1. Januar 2023 umzusetzen. Durch die Taxonomieverordnung ergeben sich für Finanzmarktteilnehmer auch weitere Transparenzpflichten. Wir werden uns in einem gesonderten Blogbeitrag ausführlich mit der Taxonomieverordnung auseinandersetzen.

3.      Benchmarkverordnung

Die Verordnung (EU) 2019/2089 vom 27. Nov. 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte gilt bereits seit Dezember 2019 für die Bereitstellung von Referenzwerten, das Beitragen von Eingabedaten zu einem Referenzwert und die Verwendung eines Referenzwerts in der Union.

Die Verordnung zielt im Wesentlichen darauf, Mindeststandards für zwei unterschiedliche Klima-Benchmarks einzuführen, um Greenwashing entgegenzuwirken und über Offenlegungspflichten die Transparenz zu verbessern und Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Außerdem soll es ESG-Offenlegungspflichten für alle Benchmarks geben. Die Verordnung umfasst damit in erster Linie die Einführung der beiden Klimawandel-Referenzwerte: (i) den EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und (ii) den Paris-abgestimmter EU-Referenzwert.

Es wird neben diesen drei Verordnungen noch eine Reihe an delegierten Verordnungen zur Konkretisierung der Vorgaben geben, über die wir auch berichten werden. Auch die BaFin und die EZB haben sich bereits zu ihren Aufsichtsvorstellungen für einen nachhaltigen Finanzmarkt geäußert (siehe hier). Den Finanzmarktteilnehmern steht ein gutes Stück Umsetzungsarbeit bevor, denn um nachhaltige Finanzprodukte transparent anbieten zu können, müssen auch intern entsprechende Prozesse geschaffen werden.