ESG Names and Claims in der Fondsindustrie

Anfang Oktober hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) eine sehr interessante Untersuchung zur Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen und Fondsdokumentation veröffentlicht. Wir wollen einen näheren Blick darauf werfen.

Der Hintergrund

Die Transition hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bedarf enormer Finanzmittel. Einen Teil davon kann der Fondsmarkt bereitstellen. In den letzten drei Jahren hat sich das globale Vermögen nachhaltiger Fonds laut ESMA verdreifacht und erreichte Ende 2022 in Europa einen Rekordwert von ca. 2 Billionen Euro. Es leuchtet deshalb ein, dass es wichtig ist, das Vertrauen von Investoren in nachhaltige Finanzprodukten im allgemeinen und Fonds im speziellen zu schützen und zu vermeiden, dass sie Opfer von Greenwashing werden. Nur dann wird auch die Nachfrage nach diesen Produkten nachhaltig bleiben (können) und Kapital kann darüber in die Umgestaltung der Wirtschaft gelenkt werden.

Problematisch ist dabei allerdings, dass es derzeit noch keine EU-einheitlichen Vorgaben (also eine echte Produktregulierung) zu der Frage gibt, wann sich ein Fonds als ESG-Fonds o.ä. bezeichnen darf (es gibt zwar bereits Ideen dazu, diese befinden sich aber derzeit noch im Entwurfsstadium – mehr dazu hier). Den Transparenzkategorien der EU-Transparenzverordnung (SFDR), die leider häufig als eine Art Ersatzklassifizierung oder -label genutzt werden, hatte der Gesetzgeber nie diesen Zweck zugedacht. Insbesondere der Name eines Fonds hat aber durchaus großen Einfluss auf die anfängliche Investorenbefassung und Investitionsentscheidung – ist er doch häufig der erste Berührungspunkt mit dem Fonds, gerade im Retail-Bereich.

Was hat die ESMA untersucht?

Vor diesem Hintergrund hat die ESMA nun genauer die Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen und -dokumenten sowie den Zusammenhang zwischen der Verwendung von ESG-Begriffen und ESG-Claims untersucht. Ihre Ergebnisse beziehen sich dabei jeweils auf die drei größten Fondstypen Equity-, Bond- und gemischte Fonds und fokussieren sich zudem auf aktiv gemanagte Fonds (was Sinn macht, denn der Name von z.B. einem Indexfonds spiegelt in der Regel schlicht den verfolgten Index wieder).

Hier sind die Key Findings:

Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen

1. Die Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnamen ist von unter 3% im Jahr 2013 auf ca. 14% zu Beginn des Jahres 2023 gewachsen.

  • Dabei scheint es einen Zusammenhang mit dem Pariser Klimaabkommen aus dem Jahr 2015 zu geben, denn der Steigerungstrend bei der Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsnahmen begann im Jahr 2016.

2. Für Fondsnamen werden eher unspezifische ESG-Begriffe als spezifische, den Bereichen E (Environment) oder S (Social) konkret zuordenbare Begriffe, verwendet.

  • Das kann unter Greenwashing Gesichtspunkten durchaus ein Thema sein. Zwar eröffnet eine generischere ESG-Sprache dem Fonds ggf. mehr Flexibilität bei der Asset Allocation. Aus Greenwashing- bzw. Investorenschutzsicht gilt aber wohl, dass spezifischere Begriffe es leichter machen würden, zu überprüfen, ob das Fondsportfolio mit dem Namen übereinstimmt.

3. Während der letzten sechs Jahre hat die Nachfrage von Investoren nach Fonds mit ESG-Begriffen im Namen die Nachfrage für andere Fonds z.T. deutlich übertroffen.

  • Das Nachfrage Peak befand sich dabei wohl in Ende 2020/Beginn 2021. Inzwischen hat sich die Nachfrage nach Fonds mit ESG-Namen der Nachfrage bzgl. anderer Fonds wieder angenähert, übersteigt sie aber weiter.

4. Fonds änderten im zeitlichen Zusammenhang mit dem ESG-Nachfrage-Peak ihren Namen zur Aufnahme von ESG-Begriffen.

  • Bei den Fonds, die seit 2018 ihren Namen zur Verwendung von ESG-Begriffen geändert haben, handelt es sich um 4.6% der aktiv gemanagten EU Equity-, Bond- und gemischten Fonds. Einen Peak gab es von Mitte 2021 bis Mitte 2022. Hier gibt es wohl einen Zusammenhang mit Punkt 3, denn der Anstieg bei der Änderung der Fondsnamen folgt zeitlich der erhöhten Nachfrage nach ESG-Fonds Ende 2020/Beginn 2021. Wie auch die Nachfrage hat die Anzahl der Änderung von Fondsnamen inzwischen wieder abgenommen.

Verwendung von ESG-Begriffen in Fondsdokumentation und Werbematerial

Untersucht hat die ESMA die verwendete Sprache in (i) Basisinformationsblättern (Key Information Document – KID) / wesentlichen Anlegerinformationen (Key Investor Information Document – KIID), (ii) Anlagestrategien und (iii) Werbematerialien.

1. Beinhaltet der Fondsname ESG-Begriffe, ist der Anteil an ESG-Begriffen in KID/KIID und der Anlagestrategie höher als bei Fonds, die keinen ESG-Namen haben.

  • Beim Werbematerial gibt es diesen Zusammenhang nicht. Das deutet darauf hin, dass allein ein ESG-Fondsname kein Treiber für die Verwendung von ESG-Begriffen in Webematerialen ist.

2. Die Verwendung von ESG-Begrifflichkeiten korreliert stark damit, unter welcher Transparenzkategorie der SFDR der Fonds einzuordnen ist.

  • Wenig überraschend enthalten die Fondsdokumentation und die Werbematerialen von Fonds, die unter Art. 6 SFDR verpflichtet sind, am wenigsten ESG-Begrifflichkeiten. Mehr ESG-Begrifflichkeiten finden sich in den Dokumenten von Fonds, die unter Art. 8 SFDR verpflichtet und noch mehr bei solchen, die unter Art. 9 SFDR verpflichtet sind. Das ist logisch, denn im Vergleich zu einem „Art. 6-Fonds“ muss ein „Art. 9 – Fonds“ sehr konkrete ESG-bezogene Angaben machen.

3. Neuer aufgelegte Fonds verwenden mehr ESG-Begriffe als älter aufgelegte Fonds.

  • Das spiegelt ebenfalls wenig überraschend die gestiegene Investorennachfragen nach „grünen Produkten“ wieder.

4. (ESG-)Kommunikationsstrategien werden an verschiedenen Lesergruppen angepasst.

  • Kleinanleger-Fonds werden mit mehr ESG-Angaben in dem KID/KIID in Verbindung gebracht, als Fonds, die an institutionelle Investoren vertrieben werden. Dieser Effekt lässt sich aber nicht bzgl. der verwendeten ESG-Sprache in den nicht regulierten Dokumenten zur Anlagestrategie und den Werbematerialen beobachten. Das deutet darauf hin, dass Fonds speziell in den regulierten Dokumenten, die für Kleinanleger verwendet werden, mehr ESG-Begriffe verwenden und ihre Kommunikation an den jeweiligen Leser anpassen.

Fazit

Die ESMA sieht sich in der Annahme bestätigt, dass der Fondsname eine Quelle für Greenwashing sein kann, soweit der Name gar nicht das tatsächliche Nachhaltigkeitsprofil des Fonds wiederspiegelt. Entsprechendes gilt für die Fonddokumentation und Webemateriealien. Die Verhinderung von Greenwashing wird deshalb weiter ein Aufsichtsschwerpunkt sein. Das spricht dafür, dass eine echte Produktregulierung mit verbindlichen Vorgaben, wann sich ein Fonds als ESG o.ä. bezeichnen darf, wohl nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen wird. 

Regulierung für ESG-Rating Anbieter

Mitte Juni 2023 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag („ESG-Rating Verordnung“) zur Regulierung von ESG-Rating Anbietern veröffentlicht. In diesem Beitrag schauen wir uns näher an, warum eine Regulierung von ESG-Rating Anbietern erforderlich ist und wie die Regulierung aussehen soll.

Was sind ESG-Ratings überhaupt?

ESG-Ratings stellen eine Bewertung hinsichtlich der Nachhaltigkeitsmerkmale Umwelt, Soziales und Governance zur Verfügung. Sie bewerten z.B., wie ein Unternehmen oder ein Finanzprodukt gegenüber Nachhaltigkeitsmerkmalen exponiert ist oder welche Nachhaltigkeitsauswirkungen ein Unternehmen oder ein Finanzprodukt auf die Außenwelt hat. In der Regel bieten ESG-Rating Anbieter nicht nur die Ratings, sondern auch die den Ratings zugrunde liegenden ESG-Daten an.

Wie werden ESG-Ratings genutzt und warum sollen die Anbieter reguliert werden?

ESG-Ratings werden genutzt, um Nachhaltigkeitsrisiken einschätzen zu können. Anleger und Emittenten von Finanzprodukten nutzen ESG-Ratings zunehmend als Grundlage für eine fundierte und nachhaltige Investitions- oder Finanzierungsentscheidung. So kann ein Anleger bspw. anhand eines ESG-Rating beurteilen, ob Nachhaltigkeitsaspekte für ein Unternehmen, in das der Anleger investieren möchte, ein finanzielles Risiko darstellen oder ob das Unternehmen umgekehrt wesentliche Nachhaltigkeitsauswirkungen hat. Regulierte Institute nutzen ESG-Rating zudem häufig für das Screening von Anlagen (z.B. die Aufnahme oder den Ausschluss von Aktien in ein Portfolio oder ein Fonds), für die Analyse nach der Anlage (z.B. Bewertung der Nachhaltigkeit eines Anlageprodukts oder eines Fonds) oder für die Integration von ESG in Anlagestrategien. Zudem werden ESG-Ratings z.B. auch von Unternehmen genutzt, um operationelle Risiken zu berücksichtigen. Letztlich werden ESG-Ratings also für Investitionsentscheidungen und die Zuweisung von Kapital verwendet.

ESG-Ratings haben daher, ähnlich wie Bonitäts-Ratings, eine erhebliche Marktmacht und Einfluss auf das Funktionieren der Märkte. Von Anlegern und Verbrauchern wird ihnen häufig hohes Vertrauen entgegengebracht. Es ist zu erwarten, dass der Markt für ESG-Ratings in den kommenden Jahren weiter stark wachsen wird.  Ziel der angestrebten Regulierung ist es daher, die Transparenz der Methoden von ESG-Ratings zu erhöhen und die Integrität von ESG-Rating Anbietern, etwa durch die Vermeidung von Interessenskonflikten, sicherzustellen. Dadurch soll die Qualität der ESG-Ratings verbessert werden.

Was will die Regulierung nicht?

Die ESG-Rating Verordnung zielt nicht darauf ab, Ratingmethoden zu harmonieren. Anbieter von ESG-Ratings haben weiterhin die Kontrolle über die von ihnen genutzten Daten und verwendeten Methoden. Sie müssen diesbezüglich (zukünftig) nur transparent sein.

Für wen soll die Regulierung genau gelten?

Von der ESG-Rating Verordnung erfasst werden sollen ESG-Ratings, die von einem europäischen ESG-Rating Anbieter abgegeben und veröffentlicht oder an regulierte Finanzunternehmen geliefert werden. Nicht erfasst sein sollen hingegen z.B. von regulierten Unternehmen für rein interne Zwecke selbst erstellte ESG-Ratings (wohl z.B. eigene, im Rahmen des Risikomanagements entwickelte ESG-Ratings) oder die Bereitstellung von ESG-Rohdaten, die keine Bewertung und Modellierung erfahren haben.

Wie soll die Regulierung aussehen?

Das Anbieten von ESG-Ratings in der EU soll zukünftig einem Zulassungserfordernis durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) unterliegen. Im Rahmen des Zulassungsantrags sind insbesondere die Gesellschafterstruktur des ESG-Rating Anbieters, die Eignung seiner Geschäftsführung sowie die für das Rating verwendeten Methoden darzulegen. Zugelassene ESG-Rating Anbieter sollen in einem ESMA-Register geführt werden.

Um die Integrität von ESG-Rating Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die ESG-Rating Anbieter (i) ihre Unabhängigkeit sicherstellen und dürfen z.B. keine Beratungs- oder Anlagetätigkeiten ausüben, oder Referenzwerte entwickeln, (ii) sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter ausreichend qualifiziert und frei von Insiderkonflikten sind, (iii) über ihre Tätigkeiten Aufzeichnungen führen, (iv) Beschwerdeverfahren vorhalten, (v) Vorgaben für Auslagerungen beachten, (vi) Interessenkonflikte vermeiden und (vii) Transparenzanforderungen erfüllen und dazu auf ihrer Webseite insbesondere z.B. Informationen über die verwendeten Rating-Methoden, Datenprozesse und Datenquellen, die Gewichtung von den drei Faktoren Umwelt, Soziales, Governance und den Einsatz von KI veröffentlichen.

Wie stets im Aufsichtsrecht sind dazu eine klare Organisationsstruktur, Prozesse und Verfahren einschließlich verschriftliche Policies vorzuhalten und einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.

Wer überwacht die Einhaltung der Vorgaben?

Die Beaufsichtigung der ESG-Rating Anbieter soll, wie bei den Kredit-Ratingagenturen auch, zentral durch die ESMA ausgeübt werden. Dazu sieht die ESG-Rating Verordnung die üblichen aufsichtlichen Befugnisse wie z.B. die Vorlage von Informationen, Vor-Ort Prüfungen sowie Sanktionen wie den Entzug der Zulassung oder der Verhängung von Geldbußen vor. Zur Durchführung von aufsichtlichen Maßnahmen kann die ESMA allerdings auf die nationalen Aufsichtsbehörden zurückgreifen.

Ausblick und Fazit

Die ESG-Rating Verordnung befindet sich derzeit noch im Entwurf und nimmt nun ihren Weg durch das weitere Gesetzgebungsverfahren; EU-Parlament und der Rat müssen noch zustimmen. Änderungen am derzeitigen Entwurf sind daher noch möglich. Geplant ist wohl, dass die Verordnung in der zweiten Hälfte von 2024 in Kraft tritt. Insgesamt erscheint eine Regulierung mit dem erklärten Ziel einer gesteigerten Transparenz hinsichtlich der für das ESG-Rating verwendeten Daten und Methoden vor dem Hintergrund ihre wohl noch weiter zunehmenden Marktmacht durchaus begrüßenswert.

Ein Update zur EU Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzmarktes

Diesen Sommer geht es bisher Schlag auf Schlag und es gibt zahlreiche Updates zur EU Nachhaltigkeitsregulierung des Finanzmarktes. In diesem Beitrag wollen wir einen Überblick geben, was im Juni und Juli 2023 so alles passiert ist und welche Gesetzesvorhaben noch anstehen.

  • EU Sustainable Finance Package

Im Rahmen des EU Sustainable Finance Package hat die EU-Kommission technische Bewertungskriterien für die bislang noch nicht konkretisierten vier Umweltziele der Taxonomie-Verordnung (Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Umweltverschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme) grundsätzlich genehmigt. Sie müssen nun noch dem EU Parlament und Rat zur Prüfung übermittelt werden. Voraussichtlich ab Januar 2024 sollen sie dann gelten. 

Zudem wurden Ergänzungen zu den bereits bestehenden Konkretisierungen (Klimaschutz, Anpassung an Klimawandel) vorgenommen, mit denen bisher nicht berücksichtigte Wirtschaftstätigkeiten, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, ausgeweitet werden, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe und im Verkehrssektor.

Ein weiterer zentraler Punkt ist der Entwurf einer Regulierung für ESG Rating Anbieter. ESG Ratings spielen eine wichtige Rolle, denn sie sind häufig Informationsquelle für z.B. Anlagestrategien und Risikomanagementaspekte. Mit der neuen Verordnung soll die Zuverlässigkeit und Transparenz von ESG-Ratings verbessert werden und ESG-Ratinganbieter, die in der EU ihre Dienstleistungen anbieten, von der ESMA zugelassen und beaufsichtigt werden.

  •  Auslegung der Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission hat eine Bekanntmachung zur Auslegung bestimmter Regelungen der Taxonomie und zu ihrem Zusammenspiel mit der SFDR veröffentlicht. Interessant ist hier vor allem die Klarstellung zu der Frage, ob Taxonomie-konforme Investitionen als nachhaltige Investitionen i.S.d. SFDR gelten. Es wird klargestellt, dass nachhaltige Investitionen i.S.d. SFDR (Beitrag zu einem Umwelt-/Sozialziel, keine Beeinträchtigung der Ziele und Mindeststandard gute Unternehmensführung) Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftätigkeiten umfasst. Denn ökologisch nachhaltig i.S.d. Taxonomie ist eine Tätigkeit per definitionem nur, wenn neben einem Beitrag zu einem Umweltziel und der fehlenden Beeinträchtigung der anderen Ziele auch Mindeststandards der guten Unternehmensführung eingehalten werden. Ökologisch nachhaltige Tätigkeiten i.S.d. Taxonomie erfüllen also die Kriterien der nachhaltigen Investition der SFDR. Dass diese beiden Begrifflichkeiten (handwerklich) noch nicht richtig synchronisiert sind, ist äußerst bedauerlich (hier soll aber vom EU-Gesetzgeber wohl noch Abhilfe geschaffen werden).

  • CSRD Reporting Standards

Veröffentlicht wurde zudem ein erster Entwurf zu Reporting Standards unter der CSRD. Zur Erinnerung: die CSRD gilt grds. auch für Unternehmen des Finanzmarktes.

  • ESMA Call for Evidence zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Die ESMA hat einen Call for Evidence zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden im Rahmen der MiFID II-Pflichten veröffentlicht. Durch die Sammlung von Branchenfeedback soll die Entwicklung des Marktes sowie die Umsetzung der Anforderungen an die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden besser verstanden werden. Input ist bis September 23 möglich.

  • BaFin Nachhaltigkeitsstrategie

Die BaFin hat ihre Nachhaltigkeitsstrategie veröffentlicht. Die Einhaltung der ESG-Regulierung ist ein Aufsichtsschwerpunkt. Verhinderung von Greenwashing ist dabei ein wesentlicher Treiber. Der Verbraucherschutz bleibt also weiter im Fokus. Durch die BaFin kontrolliert wird insbesondere die Einhaltung der SFDR und die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Kunden im Rahmen des Vertriebs. Im Rahmen der Bilanzkontrolle wird die Einhaltung der CSRD überwacht. ESG-Risiken sind im Risikomanagement zu berücksichtigten. Je besser die Datenlage, insbesondere durch Inkrafttreten der CSRD, wird, desto besser können ESG-Risiken auch eingeschätzt werden. Wie stets übt die BaFin auch ihre Aufsicht im Nachhaltigkeitsbereich risikoorientiert aus.

  • Stand der Umsetzung der Nachhaltigkeitsregulierung im Fondsbereich

Wie weit die Umsetzung der Nachhaltigkeitsregulierung im Fondsbereich ist, werden die ESMA und die nationalen Aufsichtsbehörden in einer Common Supervisory Action genauer erheben. Ziel ist, die Einhaltung der Bestimmungen der SFDR und der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement zu bewerten. Die Ergebnisse sollen dazu beitragen, einen EU-weit einheitlichen Aufsichtsstandard zu fördern, Verbesserungspotenzial der bestehenden Regulierung zu benennen und Greenwashing-Risiken konkreter zu identifizieren.

  • Update BaFin FAQ zur SFDR und Ausfüllhinweise zu SFDR Templates

Die BaFin hat ihre FAQ zur SFDR abermals aktualisiert. Neu stellt sie auch Ausfüllhinweise zu den vorvertraglichen Templates zu Art. 8 und Art. 9 SFDR zur Verfügung.

  • Und sonst?

Ausstehend ist insbesondere noch eine verbindliche Produktregulierung zu ESG- und Impact-Fonds. Details zu einem ersten Entwurf der ESMA gibt es hier zum Nachlesen. Hierzu soll wohl in Q3 2023 ein Update kommen. Da die SFDR zudem nie als Produktlabel gedacht war, wird es wohl auch noch (weitere) EU-Regelungen zum ESG-Labeling geben. Weiter auf sich warten lässt die Ergänzung der Taxonomie zu den sozialen Zielen. Der Fokus liegt aber zunächst auf der Weiterentwicklung des bestehenden Regelwerks zur ökologischen Nachhaltigkeit.

Neue FAQ zur Taxonomie-Verordnung

Ende 2022 hat die EU-Kommission den Entwurf eines FAQ-Dokuments zu den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung veröffentlicht. Wir werfen einen genaueren Blick darauf und schauen uns an, warum die Einordnung einer Tätigkeit als nachhaltig unter der Taxonomie-Verordnung für Immobilienunternehmen, Finanzmarktteilnehmer und Anleger gleichermaßen wichtig ist.

Dogmatik zum Einstieg: Die FAQ als Level 3 Maßnahme

Die Taxonomie-Verordnung regelt EU-weit einheitlich, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Dazu muss die Wirtschaftstätigkeit einen Beitrag zu einem Umweltziel (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Schutz der Biodiversität) leisten und darf keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen. EU-Verordnungen wie die Taxonomie-Verordnung werden als „oberster gesetzgeberischer Rahmen“ als Level 1 Maßnahme bezeichnet.

Zwei der genannten Umweltziele werden mithilfe von technischen Bewertungskriterien in Form einer Delegierten Verordnung (2021/2139) konkretisiert (die Konkretisierung der übrigen vier Ziele wird vom EU-Gesetzgeber noch ausgearbeitet). Delegierte Verordnungen werden, da sie Level 1 Maßnahme konkretisieren, häufig als Level 2 Maßnahmen bezeichnet. Für die Immobilienwirtschaft unterscheidet die Delegierte Verordnung insbesondere zwischen technischen Bewertungskriterien für (i) den Neubau, (ii) die Renovierung bestehender Gebäude und (iii) den Erwerb bzw. Eigentum an Gebäuden. Mit anderen Worten: Sie regelt, welche Bedingungen bei einem Neubau, bei einer Renovierung oder beim Erwerb eines Gebäudes erfüllt sein müssen, damit diese Tätigkeit als nachhaltig qualifiziert. Die Renovierung eines Gebäudes stellt z.B. eine nachhaltige Tätigkeit dar, wenn sie u.a. den Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30% verringert.

Der nun von der EU-Kommission veröffentlichte FAQ-Entwurf greift in der Praxis gestellte Fragen zu den technischen Bewertungskriterien auf und beantwortet diese. Diese Guidance wird als Level 3 Maßnahme bezeichnet. Diese hat keinen Gesetzescharakter, ist aber in der Praxis wichtig, da hier häufig erst Detailfragen zur Auslegung und zum Verständnis des eigentlichen Gesetzestextes (Level 1) geklärt werden können.

Top 5 FAQ

Welche Konkretisierungen zu den technischen Bewertungskriterien für die Wirtschaftstätigkeit der Immobilienbranche halten die FAQ bereit? Nachfolgend unsere Top 5:

Allgemein

  • Zum Nachweis der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien werden Bewertungssysteme wie das Deutsche Gütesiegel Nachhaltiges Bauen (DGNB) von der Delegierten Verordnung zwar nicht erwähnt; sie können aber verwendet werden, soweit sie dazu geeignet sind.

Neubau

  • Die technischen Bewertungskriterien besagen, dass der Bau eines Gebäudes die Umweltziele nicht beeinträchtigt, wenn es u.a. nicht der Gewinnung, der Lagerung, Transport oder Herstellung von fossilen Brennstoffen dient. Das schließt aber nicht aus, dass ein Neubau, in dem geringe Mengen an Brennstoffen gelagert oder transportiert werden müssen, z. B. um das Funktionieren der Energieerzeugungsanlagen zu gewährleisten, Taxonomie-konform sein kann, wenn dieser einem anderen Zweck dient, z.B. Wohngebäude ist.

Renovierung

  • Renovierungen sind Taxonomie-konform, wenn u.a. der Wasserverbrauch für Sanitäranlagen, die im Rahmen der Renovierung installiert werden, bestimmte Verbrauchsmengen nicht überschreiten. Der Nachweis der Einhaltung der Verbrauchsgrenzen kann z.B. durch Produktblätter oder einer Gebäudezertifizierung erfolgen.

Erwerb

  • Für die Frage, wann das Eigentum an einem Gebäude als nachhaltig eingestuft werden kann, kommt es u.a. auf das Datum des Baus an. Maßgeblich ist hier das Datum der Baugenehmigung, nicht etwa das Datum der Fertigstellung oder Übergabe an den Bauherren.
  • Gebäude, die vor 2020 gebaut wurden, sind nachhaltig, wenn sie z.B. zu den oberen 15% des Gebäudebestandes bzgl. des Energiebedarfs gehören. Hierbei handelt es sich um eine dynamische Größe, für die es keinen Bestandsschutz gibt. Ändern sich die Kriterien oder wird den Kriterien nicht mehr entsprochen, muss neu bewertet werden, ob die Kriterien eingehalten werden und ggf. Maßnahmen ergriffen werden, um deren weitere Einhaltung sicherzustellen.

Warum sind die Konkretisierungen für die Immobilien-, die Finanzwirtschaft und Anleger gleichermaßen wichtig?

Für Unternehmen der Immobilienwirtschaft ist eine rechtssichere Anwendung der technischen Bewertungskriterien der Taxonomie-Verordnung wichtig, um korrekte Angaben darüber machen zu können, ob ihre Tätigkeit, sprich ein Immobilienvorhaben, nachhaltig im Sinne der Taxonomie ist.

Diese Information der Immobilienunternehmen sind wiederum für Finanzmarktteilnehmer wichtig, die über Finanzprodukte Investitionen in Immobilien anbieten, zum Beispiel in Form eines Immobilienfonds.  Zum einen unterliegen sie selbst nachhaltigkeitsbezogenen Transparenzpflichten bzgl. ihrer Finanzprodukte. Diese unterscheiden sich u.a. danach, ob einem Immobilienfonds nachhaltige Immobilien im Sinne der Taxonomie zugrunde liegen, oder nicht. Finanzmarktteilnehmer haben also schon aus eigenen Compliance-Gründen ein Interesse an diesen Informationen. Zum anderen sind diese Informationen vor allem aber für den potentiellen Investor eines Immobilienfonds interessant und werden diesem vom Finanzmarktteilnehmer, der den Immobilienfonds anbietet, auch mitgeteilt. Anlagen in nachhaltige Investments erfreuen sich derzeit großer Nachfrage und Beliebtheit. Die Nachhaltigkeitsinformationen zum Finanzprodukt können die Anlageentscheidung des Investors daher ganz erheblich beeinflussen und ein wichtiges Marketingtool für das Produkt sein.

Fazit

Die technischen Bewertungskriterien und die Level 3 Guidance dazu sind die maßgebliche Grundlage für die Nachhaltigkeitsinformationen, die vom Immobilienunternehmen über den Finanzmarktteilnehmer an den potentiellen Investor eines Immobilienfonds gelangen. Nur wenn die technischen Bewertungskriterien in der Praxis funktionieren, sind die Angaben korrekt und für den Investor für seine Anlageentscheidung hilfreich. Letztlich wird also durch eine saubere und rechtssichere Anwendung der technischen Bewertungskriterien Greenwashing verhindert. Das stärkt das Vertrauen der Anleger und hilft so, Kapital in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten zu lenken.

Gegen Greenwashing: Neue Regulierung von Fondsnamen

ESG, green, sustainable, impact investing…der Name eines Fondsprodukt ist oft das, was ein potentieller Investor als Erstes sieht. Auch wenn für die Rendite letztlich maßgeblich ist, welche Assets im Fonds enthalten sind, ist der Name des Fonds doch häufig das, was das Interesse weckt. Hier ist die Gefahr von Greenwashing, sprich der Verwendung von ESG-Begriffen, ohne dass aber entsprechendes Commitment besteht, also besonders groß.

Die gesamte Nachhaltigkeitsregulierung im Finanzmarkt dient deshalb dem übergeordneten Ziel, Transparenz zu schaffen, Anlegervertrauen zu fördern und damit Kapital hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft bereitzustellen. Dazu legt z.B. die Taxonomie-Verordnung als Grundlage eine einheitliche Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeit fest. Die EU-Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) regelt z.B. nachhaltigkeitsbezogene vorvertragliche Informationspflichten. Ein weiterer Baustein gegen Greenwashing ist nun die Schaffung von EU-Vorgaben zu Fondsnamen.

Die BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

Bereits im August 2021 hat die BaFin den Entwurf einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation gestellt, die in ihrem Anwendungsbereich allerdings auf Publikumsfonds beschränkt ist. Sie zielt auf solche Publikumsfonds ab, die in ihrem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug aufweisen. Drei Möglichkeiten sind vorgesehen, unter denen ein Fonds als nachhaltig aufgelegt werden kann: (i) aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände, (ii) aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie und (iii) durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index. Eine Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände kann durch die Aufnahme einer Regelung in die Anlagegrenzen erfolgen, wonach der Fonds zu mind. 75% in Taxonomie-konforme Vermögensgegenstände investiert sein muss. Ausführlich haben wir bereits hier darüber berichtet. Vor dem Hintergrund der dynamischen regulatorischen Lage hat die BaFin sich allerdings dazu entschlossen, die Richtlinie zurückzustellen, gleichzeitig ihre Verwaltungspraxis aber an den dort genannten Grundsätzen auszurichten.

Der Vorschlag der ESMA

Mitte November 2022 hat die ESMA ihren Entwurf für Guidelines für Fondsnamen mit ESG-Bezug veröffentlicht. Diese sind bereits deutlich konkreter als das vorangegangene Supervisory Briefing vom Mai 2022.

…gilt für…

Die Guidelines sollen für sämtliche Fondsverwaltungsgesellschaften gelten, erfassen also v.a. OGAW und AIF und sind insbesondere nicht auf Publikumsfonds beschränkt. Durch die Guidelines werden die in der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der Verordnung zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb enthaltenen Grundsätze des redlichen Verhaltens von Fondsverwaltungsgesellschaften sowie die Verpflichtung zu fairer, klarer und nicht irreführender Werbung konkretisiert.

Relevant werden die Guidelines für sämtliche Fondsdokumentation wie den Prospekt, die vorvertraglichen Informationen, die Halbjahres- und Jahresberichte und die Gründungsdokumente sowie für sämtliche Marketingkommunikation, geäußert z.B. durch Pressemitteilungen, auf Webseiten, mittels Präsentationen, auf Social Media oder im Rahmen von Diskussionsforen. Sie sollen nicht nur die Fondsverwaltungsgesellschaften selbst, sondern auch für ihre Vertriebspartner gelten.

…und regelt

Unter der SFDR sind Fonds bereits jetzt verpflichtet, z.B. in vorvertraglichen Informationen offenzulegen, wie die geförderten sozialen oder ökologischen Merkmale (Art. 8 SFDR) bzw. die nachhaltigen Anlageziele (Art. 9 SFDR) erreicht werden. Ab 2023 sind dazu verbindliche Vorlagen des EU-Gesetzgebers zu verwenden. Dabei ist auch offenzulegen, welcher Anteil der dem Fonds zugrunde liegenden Vermögensgegenstände verwendet wird, um die geförderten Merkmale bzw. die nachhaltige Anlagestrategie zu erreichen.

Hier setzt der Vorschlag der ESMA an:

  • Bei Fonds, die einen ESG- oder impact-Bezug im Namen aufweisen, müssen mindestens 80% der Vermögenswerte dazu verwendet werden, die geförderten ökologischen oder sozialen Merkmale bzw. die nachhaltigen Anlageziele zu erreichen.
  • Bei Fonds, die einen Nachhaltigkeitsbezug im Namen aufweisen, müssen von diesen 80% mindestens 50% die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 17 SFDR erfüllen, also letztlich Taxonomie-konform sein.
  • Für die verbleibenden Vermögenswerte sowie als grundsätzliche Mindestanforderung an alle Vermögenswerte schlägt die ESMA die Anwendung der Mindestanforderungen vor, die bereits im Zusammenhang mit Klimabenchmarks geregelt sind. Ausgeschlossen wären danach z.B. Investments in Unternehmen, die an umstrittenen Waffen beteiligt sind.
  • Die Wörter „Impact“ oder „Impact Investing“ dürfen von Fonds nur verwendet werden, wenn die o.g. Schwellenwerte eingehalten werden und Investitionen unter diesen Mindestanteilen zudem mit der Absicht getätigt werden, neben einer finanziellen Rendite positive, messbare soziale oder ökologische Auswirkungen zu erzielen.

Durch die Guidelines will die ESMA EU-weit einheitliche Regelungen erreichen, was insbesondere den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb erleichtert. Die von ihr vorgeschlagene Quote für Investitionen in Taxonomie-konforme Investments ist deutlich niedriger als die 75% der BaFin. Wie immer bei EU-Guidelines müssen die nationalen Aufsichtsbehörden erklären, ob sie diese anwenden und falls nein, begründen, warum nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie die BaFin mit ihrer Richtlinie umgehen wird. Eine Möglichkeit wäre, die ESMA Guidelines als Mindeststandard anzuwenden, für Publikumsfonds aber an der Richtlinie festzuhalten.

Ab wann gilts?

Die ESMA will finale Guidelines in Q2/Q3 2023 veröffentlichen. Für Fonds, die vor den finalen Guidelines aufgelegt wurden, ist eine Übergansphase von 6 Monaten vorgesehen. Diese haben somit ein halbes Jahr Zeit, entweder die Vorgaben der Guidelines zu erfüllen oder den Fondsnamen zu ändern. Erfahrungsgemäß halten sich Änderungen zur Entwurfsfassung in der Regel in Grenzen, sodass Marktteilnehmer ihre Produkte bereits einer entsprechenden Prüfung unterziehen sollten.

Update Nachhaltigkeitsregulierung – Was gibt es Neues?

In der Nachhaltigkeitsregulierung steckt derzeit selbst für das die Schnelllebigkeit gewohnte Finanzaufsichtsrecht viel Dynamik. In der Vergangenheit hatten wir bspw. schon über das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die Richtlinie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) für nachhaltige Investmentvermögen und die technischen Regulierungsstandards zur EU-Transparenzverordnung (Sustainable Finance Disclosure Regulation – „SFDR“) berichtet. Doch was hat sich in der Zwischenzeit getan? Nachfolgend gibt es ein Update über ausgewählte aktuelle Entwicklungen der Nachhaltigkeitsregulierung.

1. Finale RTS zur SFDR

Die durch mehrere „Entwurfsrunden“ gegangenen technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – „RTS“) liegen mittlerweile als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 in finaler Fassung vor (abrufbar hier). Die RTS zur SFDR konkretisieren insbesondere die Anforderungen an die Transparenzpflichten in vorvertraglichen Informationen, auf der Internetseite und in Jahresberichten. Die dazu in der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 enthaltenen Vorlagen gelten ab dem 1. Januar 2023.

2. ESMA Sustainable Finance Timeline

Wer sich einen aktuellen Überblick über den zeitlichen Fahrplan der Nachhaltigkeitsregulierung verschaffen möchte, ist bei der Sustainable Finance Timeline der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) vom 26. September 2022 gut aufgehoben.

3. BaFin Q&A zur SFDR

Zudem hat die BaFin am 5. September Q&A zur SFDR veröffentlicht. Ausgewählte Fragen und Antworten werden nachfolgen näher vorgestellt.

Die BaFin stellt nochmal ausdrücklich klar, dass Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO nicht nach der SFDR verpflichtet sind. Sie qualifizieren aufgrund der Bereichsausnahme des KWG (§ 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG) nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und damit auch nicht als MiFID II-Wertpapierfirma; (nur) an diese richtet sich aber die SFDR.

Zudem wird zunehmend klarer, was genau unter „bewerben“ im Sinne des Art. 8 SFDR zu verstehen ist. Nach Art. 8 SFDR sind für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben, bestimmte vorvertragliche Transparenzpflichten zu erfüllen. Die BaFin legt „bewerben“ als „fördern“ aus. Das führt dazu, dass es für die Anwendbarkeit der Transparenzpflichten nach Art. 8 SFDR nicht erforderlich ist, dass für ein Finanzprodukt Werbung betreiben wird, z.B. in Form von Marketingmitteilungen. Umgekehrt wird Art. 8 SFDR nicht schon dadurch „ausgelöst“, dass lediglich angegeben wird, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden (das ist vielmehr Grundinformation in vorvertraglichen Informationen für sämtliche Finanzprodukte, vgl. Art. 6 SFDR). Vielmehr muss das Finanzprodukt ökologische oder soziale Merkmale zielgerichtet fördern und dies nach außen kommunizieren. Dem Fördern können aktive oder passive Anlagestrategien zugrunde liegen. Ein zielgerichtetes Fördern von ökologischen Merkmalen könnte etwa bei einem Immobilienfonds vorliegen, der bei der Auswahl der Immobilien deren CO2-Fußabdruck berücksichtigt und dies entsprechend in der Fondsdokumentation verschriftlich ist.

4. Siebte MaRisk-Novelle

Bereits am 20.Dezember 2019 hat die BaFin ein Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht. Darin empfiehlt die BaFin eine strategische Befassung mit Nachhaltigkeitsrisiken und eine Anpassung des Risikomanagements. Das Merkblatt enthält jedoch lediglich eine Zusammenstellung von unverbindlichen Verfahrensweisen (Good-Practice).

Mit der Konsultation zu den geplanten Änderungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement („MaRisk“) sollen die Leitplanken des Merkblatts nunmehr in den Regelungstext der MaRisk aufgenommen. Die Anforderungen an die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement werden damit zu prüfungsrelevanten Anforderungen. Im Ergebnis sollen beaufsichtigte Unternehmen auch im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln. Dazu sind bisherige Prozesse anzupassen und neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente zu entwickeln. Auch hier gilt aber der Proportionalitätsgrundsatz, sodass bei einem schwächer ausgeprägtem Risikoprofil einfacherer Prozesse ausreichen werden.

Und sonst?

Derzeit arbeitet der europäische Gesetzgeber an der Erweiterung der Taxonomie-Verordnung zur Definition von sozialer Wirtschaftstätigkeit sowie Vorgaben zur guten Unternehmensführung; bisher deckt die Taxonomie-Verordnung nur die ökologische Nachhaltigkeit und damit nur das „E“ aus „ESG“ ab. Die EU Platform for Sustainable Finance hat dazu bereits im Februar diesen Jahres einen Final Report veröffentlicht.

Der Entwurf des BaFin-Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen ist hingegen erstmal wieder zurückgestellt, zu dynamisch schien das derzeitige regulatorische Umfeld für eine finale Regelung. Gleichzeitig wird die BaFin aber ihre Verwaltungspraxis an dort genannten Grundsätzen ausrichten, sodass sich der Markt faktisch an der Richtlinie orientieren wird.

Es ist also Bewegung in der Nachhaltigkeitsregulierung und längst sind noch nicht alle Fragen der Praxis geklärt. Es bleibt daher, wie immer im Aufsichtsrecht, spannend.

Warum Banken wissen sollten, was es mit dem Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz auf sich hat

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ab 2023 an Unternehmen der Realwirtschaft in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitern gerichtet. Ab 2024 erweitert und verfünffacht sich der Adressatenkreis auf Unternehmen in Deutschland mit mehr als 1.000 Mitarbeiter. Mit dem LkSG wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten geregelt. Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ziel des Gesetzes ist es, die unter den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen dazu zu verpflichten, in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das LkSG enthält einen abschließenden Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen, aus denen Verhaltensvorgaben bzw. Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet werden, um eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zu verhindern. Dazu zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit, die Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, die Missachtung des Rechts, Gewerkschaften bzw. Mitarbeitervertretungen zu bilden, die Verwehrung des Zugangs zu Nahrung und Wasser sowie der widerrechtliche Entzug von Land und Lebensgrundlagen. Kommen Unternehmen ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, können Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs veröffentlichen.

Das LkSF fällt in den Bereich der Corporate Social Responsibility und stellt ein weiteres Puzzleteil auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Wirtschaft dar. Die ESG-Regulierung des Finanzmarktes mit der Offenlegungsverordnung (Sustainable Finance Reporting Directive – SFRD) und der Taxonomie-Verordnung stellt ein weiteres Puzzleteil dar. In vielen Rechtsbereichen gibt es inzwischen Regulierung hin zu mehr Nachhaltigkeit und entsprechenden Compliance-Vorgaben (ein Überblick findet sich hier). Die einzelnen Puzzleteile greifen ineinander. Das ist der Grund, weshalb auch Banken das LkSG kennen sollten.

Sechs Gründe, warum das LkSG für Banken generell relevant werden kann

1.

Die Bindung an Recht und Gesetz ist Teil der Verantwortung jeder Geschäftsleitung in Banken. Sofern Banken bei ihren Kunden feststellen, dass diese gegen das LkSG verstoßen, müssen sie handeln und den Kunden zumindest zur Compliance anhalten. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Pressemeldung der BaFin von 29.11.2021, in der diese ankündigt, künftig in den Konzernabschlüssen 2021 schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) zu überprüfen. Beim Reverse Factoring handelt es sich um Vereinbarungen, in denen sich Käufer und Verkäufer darauf verständigen, dass die Schuld des Käufers von einem Dritten beglichen wird. Die BaFin wird vor allem darauf achten, wie Reverse-Factoring-Transaktionen in den Bilanzen und der Kapitalflussrechnungen dargestellt werden. Da liegt es nahe, dass Verstöße gegen das LkSG auffallen können, weil einfach genauer hingeschaut werden wird. Banken sollten das entsprechend auf dem Schirm haben.

2.

Nach der SFRD muss jede Bank inzwischen eine Geschäftsstrategie auf ihrer Webseite veröffentlichen, in der sie auch die Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen offenlegt. So könnte sich eine Bank z.B. strategisch so ausrichten, dass sie bei Investitionen oder Kreditgewährungen darauf achtet, dass die Vorgaben des LkSG eingehalten werden. Dies wäre dann Teil der eigenen ESG-Strategie und würde unter den sozialen Aspekt gefasst werden können.

3.

Banken müssen bereits heute als Teil ihres Risikoverständnisses und ihres Risikomanagements sämtliche ESG-Risiken bei allen Bankgeschäften berücksichtigen. Dabei kann die Einhaltung des LkSG durch Zielunternehmen bei Investitionen oder durch Kreditnehmer eine Rolle spielen, weil sich in Lieferketten Risiken für Umwelt und Soziales niederschlagen können.

4.

Bei Nicht-Compliance des Unternehmens, in das die Bank entweder für ihr eigenes Buch oder für Kunden investiert hat oder dem sie Kredite gewährt hat, besteht ein höheres Ausfallrisiko. Denn Verstöße gegen das LkSG können teuer werden, was wiederum Auswirkungen haben kann auf eine Kreditrückzahlung durch das Unternehmen oder die Rendite eines Investments in das Unternehmen.

5.

Das LkSG führt zu einer besseren Datengrundlage für nachhaltige Investitionen. Sobald Unternehmen, die nach dem LkSG verpflichtet sind, sich an den Kapitalmarkt zur Kapitalbeschaffung wenden und dazu ein entsprechendes Finanzinstrument emittieren, müssen sie nach der SFRD Nachhaltigkeits-Informationen zu dem jeweiligen Finanzinstrument offenlegen. Sofern das Finanzinstrument ökologische oder soziale Merkmale bewirbt, werden in den Unternehmensdaten Angaben zu den Lieferkettensorgfaltspflichten erforderlich sein. Diese tragen dann wieder dazu bei, dass dem Markt mehr Daten für die Einordnung des Finanzinstruments hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien zur Verfügung stehen.

6.

Zuletzt birgt der Verstoß gegen das LkSG durch einen Kunden oder ein Zielunternehmen im Rahmen einer Investition auch Reputationsrisiken oder Chancen. Die sozialen Aspekte in Lieferketten, die auch unter dem Schlagwort „Modern Slavery“ zusammengefasst werden, rücken immer mehr ins Bewusstsein der Verbraucher und Bankkunden. Auch ist zu erwarten, dass die Taxonomie-Verordnung, die sich derzeit auf Umweltaspekte beschränkt, in einer bereits geplanten Anpassung hinsichtlich der sozialen Nachhaltigkeitsziele die Aspekte des LkSG aufnehmen wird. Dann ist es immer ein Marktvorteil, wenn man als Bank bereits entsprechende Prozesse etabliert hat, um bei Unternehmen mit Lieferketten bereits den Mindestmaßstab an Menschenrechten anhand der Vorgaben des LkSG einzufordern.

Wann das LkSG direkt gilt

Grundsätzlich können Banken mit der relevanten Mitarbeiterzahl auch direkt als Unternehmen nach dem LkSG verpflichtet sein. Eine Lieferkette im Sinne des LkSG bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens, die zur Herstellung der Produkte oder zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind. Auch wenn diese Definition auf Banken intuitiv nicht recht passen mag, stellt die Gesetzesbegründung zum LkSG klar, dass Finanzdienstleistungen unter den Begriff der Dienstleistungen fallen. Grundsätzlich gilt, dass Banken ihren unmittelbaren Vertragspartner / Kreditnehmer, der in eine Lieferkette involviert ist, prüfen soll, ob dieser die Pflichten aus dem LkSG einhält. Da das praktisch aber schwer umsetzbar sein wird, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung insoweit Erleichterungen geschaffen, als er für die Banken nur bei Großkrediten i.S.d. Art. 392 der CRR besondere Informations- und Kontrollpflichten gegenüber dem Kreditnehmer vorsieht. Bei mittelbaren Zulieferern weiter unten in der Lieferkette erwartet das Gesetz von den Banken nur dann ein Eingreifen, wenn die Bank substantiierte Kenntnis von Menschenrechtsverletzung oder Umweltschäden hat. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird von der zuständigen Behörde (BAFA) noch konkretisiert werden.

Fazit

Das LkSG trifft nicht nur die Unternehmen, an die sich das Gesetz direkt richtet, sondern auch die Geschäftspartner dieser Unternehmen. Das können Kapitalgeber sein, aber natürlich am Ende auch die Konsumenten. Eine Bank sollte als Kreditgeber stets darauf achten, ob sie ggf. direkte Pflichten aus dem LkSG gegenüber dem Kreditnehmer, der mit dem Darlehen eine Lieferkette mitfinanziert, hat.

Building a Capital Markets Union for Europe: The Commission unveils new legislative proposals

Introduction

Back in 2015, the Commission has adopted its first Action Plan on Building a Capital Markets Union (CMU), whose main aim was to start the process of creation of a single capital market in the EU that would reduce existing market fragmentation and mobilise more funds for capital markets based financing of European businesses. Almost 5 years after publication of its first Action Plan, in September 2020 the Commission has unveiled its revised Action Plan on CMU, which was tailored in accordance with new economic priorities of the EU, recovery from the economic crisis caused by the coronavirus pandemic and transition to a digital and sustainable economy.

By a way of delivering on its commitments from the revised Action Plan, the Commission has published on 25 November 2021 a package of four legislative proposals that aim to contribute to achieving the CMU objectives and boost European capital markets.

The package contains the following legislative proposals:

  1. Regulation establishing a European Single Access point (ESAP)
  2. Regulation amending Regulation on European long-term investment funds (ELTIF)
  3. Directive amending the Alternative Investment Funds Managers Directive (AIFMD) and UCITS Directive
  4. Regulation amending the Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR)

The main proposals contained in these proposed legislative acts can be summarised as follows:

The European Single Access Point

With the idea of creating a common source of public information about EU companies and investment products, the European Securities and Markets Authority (ESMA) shall establish the European Single Access Point (ESAP) by 2024. The information that will be publicly accessible on the ESAP will be collected by designated collection bodies and will be accessible through a single application-programming interface (API). By providing data in digital format (data extractable or machine-readable format), the ESAP is intended to be a cornerstone of the EU Digital Finance Strategy that would enable planned transition to data-driven finance.

Further, when it comes to existing EU policy on sustainable growth (anchored in the EU Green Deal and the Sustainable Finance Strategy) companies in the EU are currently faced with significant challenge of how to obtain relevant ESG information based on which they can ensure their compliance with relevant rules on corporate sustainability reporting or financial sustainability disclosure requirements. To that end, the ESAP shall also serve as a centralised access point for all ESG data of EU companies and information on ESG related financial products with a great potential to boost the green transition.

Review of the ELTIF Regulation

Back in 2015, the first Regulation on European-long-term investment funds (ELTIFs) was published with the aim to enable channelling of long-term financing to listed and non-listed small and medium enterprises as well as long-term infrastructure projects in the EU.  Despite the ambitious plan behind it, the Regulation did not seem to have achieved much so far: the number of ELTIFs in the EU remains relatively small with only 57 funds authorised by October 2021 in only four EU Member States.

The proposed amendments aim to make the ELTIF framework more attractive for the fund management industry by expanding the range of eligible investment assets and making necessary amendments to authorisation, operational and marketing requirements. Further, specific regime for ELTIFs that are to be marketed to professional investors, featured by new rules on portfolio diversification and composition, minimum threshold for eligible assets and concentration limits, will be introduced. The existing minimum investment threshold of EUR 10 000 shall also be removed to enable easier access to ELTIFs for retail investors.

Review of the AIFMD and UCITS framework

More than a year after the ESMA has sent its letter to the EU Commission with 19 key areas of improvement for AIFMD framework, the EU lawmaker has published a long-awaited proposal for the revision of the AIFMD (Directive 2011/61/EU).  Focused on establishing similar rules in certain areas for both AIFs and UCITS, the proposal makes some amendments to UCITS Directive (Directive 2009/65/ec) as well that largely follow amendments to AIFMD framework.

The proposal makes changes to AIFMD and UCITS framework in several areas that include, among other, the following:

  • Loan originating funds

Rules on loan originating AIFs will be harmonised to ensure a uniform level of investor protection and create a level playing field for loan originating AIFs in the EU. To that end, AIFMs that manage AIFs engaging in lending activities will need to comply with additional requirements on risk management and conflict of interest as well as risk-retention requirements when it comes to sale of granted loans in the secondary market. In the future, loan originating AIFs whose notional value of their originated loans exceeds 60 % of their net asset value, will need to be structured as closed-ended funds.

  • Delegation arrangements

The proposal clarifies that all activities listed in Annex I of the AIFMD (Annex II of the UCITS Directive) can be subject to delegation and the revised language is now referring to services and not only functions (like portfolio management or risk management). The new framework will continue allowing sourcing of expertise from third countries based on delegation arrangements, which certainly comes as a relief for the fund management industry after years of discussion on how the future of delegation arrangements will look like in the post-Brexit world. Further, NCAs will be required to notify ESMA about delegation arrangements where more risk or portfolio management function is delegated to third country entities than retained by an EU-AIFM.

  • Substance requirements

Fund managers applying for authorisation under AIFMD or UCITS framework will need to have appropriate technical and human resources and will need to describe in detail in their license applications how these resources will be used to carry out their functions and supervise the delegates. Further, in order to meet minimum substance requirements, all AIFMs and UCITS management companies will have to employ at least two persons (or engage two persons on a contractual basis) who are residents in the EU on a full-time basis.

Due to their significance and comprehensiveness, we will elaborate the changes introduced to AIFMD and UCITS framework in a separate publication in which we will also analyse their practical impact on the fund management industry in the EU.

Consolidated Tape

Through targeted amendments of the backbone of the EU market infrastructure regulation, MiFIR, the Commission intends to introduce a long-awaited consolidated tape that would provide access to data on prices and volume of traded securities in the EU. Currently, only a handful of large professional investors have access to near real-time market data across trading venues.

The introduction of a consolidated tape shall enable all investors, both large and small, the access to consolidated data on prices and volume for several asset-classes, such as shares, exchange-traded funds and bonds. The relevant market data will need to be submitted by market operators to consolidated tape provider (entity authorised under MiFID II) and Member States are required to provide for sanctions for entities not operating in compliance with this rule.

Ban of the Payment for order flow (PFOF) practice

The package also includes a Regulation that introduces a ban of the widely discussed and criticized market practice used by many new online brokers nowadays, payment for order flow (PFOF). Namely, for several years now, many new online brokers that promote the “zero-commission policy” (also referred to as “neo-brokers”) have been building their business models on the PFOF practice. When relying on the PFOF, an online broker routes his clients’ orders to a market maker for execution and receives a fee in exchange for this.

The PFOF was an area of concern of the EU regulators for quite some time now, and the Commission has expressed its concerns that brokers’ reliance on PFOF may lead to retail orders not being executed on terms most favourable to the client but instead on the terms most profitable to brokers. The published proposal is now prohibiting all investment firms operating in the EU, who act on behalf of clients, from receiving any fee, commission or non-monetary benefit from any third party in exchange for forwarding them client orders for execution.

We will analyse this important topic, which promises to have a significant impact on businesses of many neo-brokers in the EU, in a separate article in more detail.

Outlook

The published proposals represent important milestones on the way towards creating a Capital Markets Union for Europe and will definitely have an impact on existing business of many firms in the financial services sector. The Commission is planning to deliver on all of its commitments from the Action Plan until the end of its term, and is planning to present further legislative proposals in 2022 on open finance and listing rules as well as proposals creating frameworks on corporate insolvency and financial literacy.

Die Europäische Kommission veröffentlicht Q&As zur Offenlegungsverordnung

Am 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission die ersten Antworten zu Fragen, die sich bei der Umsetzung der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 ergeben, veröffentlicht. Auch wenn bislang nur sechs Fragen beantwortet wurden, ist die Veröffentlichung der Kommission eine willkommene Hilfe für den Markt.

Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung

Inhaltlich hat die Kommission bestätigt, dass die Vorgaben der Offenlegungsverordnung auch für registrierte KVGen, die unter die de-minimus-Regelung fallen, gelten. Dasselbe gilt für Anbieter von Fondsprodukten, die unter eine nationale Private Placement Ausnahme fallen, was in Deutschland nicht mehr möglich ist, in anderen EU-Ländern z.T. aber noch geht. Das ist eine konsequente Auslegung der Verordnung, die primär dem Anleger eine informierte Investitionsentscheidung ermöglich soll.

PAI-Statement – comply-or-explain

Weiter erläutert die Kommission, dass bezogen auf die unternehmensseitigen Offenlegungspflichten, die in Art. 4 der Offenlegungsverordnung normiert sind, der comply-or-explain-Grundsatz gilt. Grundsätzlich möchte der europäische Gesetzgeber erreichen, dass Informationen zu nachhaltigen Investitionen und der Nachhaltigkeitsstrategie der Finanzmarktteilnehmer transparent auf der Webseite der Unternehmen dargestellt werden. Sofern ein Finanzmarktteilnehmer Nachhaltigkeitsaspekte nicht berücksichtigt, muss er dezidiert darlegen, weshalb. Das ist ganz klar ein Druckmittel, denn wer will in der heutigen Zeit erklären, weshalb Nachhaltigkeit kein Kriterium bei der Auswahl der Investitionen ist.

Dark Green – Art. 9 Produkte

Ein anderes Thema, das von der Kommission besprochen wird, ist die Frage, ob ein Art. 9-Produkt ausschließlich nachhaltige Investitionen tätigen darf. Nachhaltige Investitionen ist ein feststehender Begriff und definiert in der Offenlegungsverordnung als

eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

Die Kommission stellt klar, dass ein Art. 9-Podukt in Assets und auch underlying Assets investieren muss, die eine nachhaltige Investition im o.g. Sinn darstellen. Allerdings ist für den Hedging- und Liquiditätsanteil dieser Produkte auch ausreichend, wenn diese Anteile nachhaltig im weiteren Sinn sind. Es muss dann in der Dokumentation klargestellt werden, wie diese Anteile, die nicht die harten Kriterien des Art. 9 der Offenlegungsverordnung erfüllen, zusammenspielen und zusammenpassen.

Light Green – Art. 8 Produkte

Es wurde entsprechend auch eine Frage zu Art. 8-Produkten behandelt. Wieviel Nachhaltigkeit muss in einem Art. 8-Produkt enthalten sein, damit es noch ein Art. 8-Produkt ist? Dazu erläutert die Kommission, dass die Grenze, die in Erwägungsgrund 21 der Verordnung erwähnt ist, nämlich dass ein Produkt den ESG-Zielen nicht schaden soll, nicht überschritten werden darf. Eine genaue Vorgabe, wie groß der Anteil der nachhaltigen Assets in einem Art. 8-Produkt sein muss, macht die Kommission nicht.

Umgang mit maßgeschneiderten Portfolien

Ein weiteres Thema, das in den Q&As angesprochen wird, ist der Umgang mit individuellen und maßgeschneiderten Portfolien und wie diese auf der Webseite des Finanzmarktteilnehmers offenzulegen sind. Das ist in der Tat eine wichtige Frage, da in diesen Fällen die Vertraulichkeit der Anleger gewahrt bleiben soll. Die Kommission stellt hierzu zunächst klar, dass sich die Offenlegungsverordnung grundsätzlich auf alle Portfolien bezieht, auch auf individuell zusammengestellte. Sie zieht sich dann aber auf den Hinweis zurück, dass selbstverständlich Datenschutz- und Vertraulichkeitsvorgaben, die es in nationalem Recht geben mag, eingehalten werden müssen. Das bedeutet also, dass auf der Webseite der Finanzmarktteilnehmer nur die Strategien offengelegt werden, nicht aber maßgeschneiderte Produkte. Ein gangbarer Weg wäre hier u.E., beispielhaft ein Standardprodukt darzustellen und dann aufzuzeigen, wie das verändert werden kann entsprechend der (Nachhaltigkeits-)Wünsche des Anlegers.

Weitere Q&As begrüßenswert

Insgesamt sind die ersten Q&As der Kommission begrüßenswert und es bleibt zu hoffen, dass im nächsten halben Jahr der Katalog der Fragen und Antworten noch erweitert werden wird.

Sustainable Finance Package

Finalisation of the regulatory framework on sustainable finance in sight

The EU has taken major steps over the past number of years to build a sustainable financial system. On this blog, we have repeatedly given updates on the EU Taxonomy Regulation, the Sustainable Finance Disclosure Regulation and the Benchmark Regulation that form the foundation of the EU’s work to increase transparency and provide tools for investors to identify sustainable investment opportunities. We are now steering toward a final regulatory framework on sustainable finance.

Sustainable Finance Package in a nutshell

On 21 April 2021, the European Commission has adopted a comprehensive package of measures (the Sustainable Finance Package) as part of its wider policy initiative on sustainable finance, which aims to re-orient capital flows towards more sustainable investments and enable the EU to reduce its carbon-footprint by at least 55% by 2030 and reach carbon neutrality by 2050.

The Sustainable Finance Package is comprised of:

  • Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), which amends the existing reporting requirements under Directive 2014/95/E (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) by expanding the scope of sustainability-related reporting requirements to more corporate entities;
  • Taxonomy Climate Delegated Act, which provides technical screening criteria under which an economic activity qualifies as environmentally sustainable, by contributing substantially to climate change mitigation or climate change adaptation while making no significant harm to any of the other environmental objectives;
  • Six Delegated Acts that amend requirements under UCITS, AIFMD, and MiFID II framework by incorporating new rules on consideration of sustainability risks, factors and preferences by investment managers and investment firms.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

With the aim to capture a wider group of companies and to bring sustainability reporting over time on a par to financial reporting, CSRD expands the scope of the existing NRFD, which currently applies only to companies with over 500 employees (even though national law in certain EU Member States stipulates lower thresholds).

The CSRD expands the scope of application of sustainability-related reporting requirements to all large undertakings (whether listed or not) that meet two of the following three criteria:

  • balance sheet total of EUR 20,000,000,
  • net turnover of EUR 40,000,000,
  • an average of 250 employees during the financial year.

In addition to large undertakings, the CSRD reporting requirements will apply to all companies listed on the EU regulated market as well, with the exception of listed micro companies.

To that end, the CSRD aims to capture nearly 50,000 companies in the EU in comparison to only 11,000 companies that are currently subject to reporting requirements under NFRD. This should provide financial institutions that are subject to Regulation (EU) 2020/2088 (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) with more relevant sustainability-related data about prospective investee companies, based on which they will be able to fulfil disclosure requirements under the SFDR.

As a next step, the Commission will engage in discussions on the CSRD Proposal with the European Parliament and Council.

Taxonomy Climate Delegated Act

The Taxonomy Climate Delegated Act represents the first set of technical screening criteria that are intended to serve as a basis for the determination which economic activities can be deemed as environmentally sustainable under the Taxonomy Regulation. Developed based on the scientific advice of the Technical Expert Group (TEG), the Delegated Act provides technical screening criteria for determination whether an economic activity contributes significantly to either climate change mitigation or climate change adaption while making no significant harm to any other environmental objective under Article 9 of the Taxonomy Regulation.

Final Draft of the Delegated Act still needs to be officially adopted by the Commission, after which the European Parliament and the Council will have 4 months (which can be extended by additional 2 months) to officially adopt it.

Amending Delegated Acts

As part of the Sustainable Finance Package, the Commission has also published six long-awaited final versions of the draft amending delegated acts under MiFID II, UCITS and AIFMD framework with the aim of incorporating additional requirements on consideration of sustainability risks, factors and preferences by investment managers and investment firms.

The proposed changes introduced by delegated acts, which are expected to apply from October 2022, can be summarized as follows:

Product Governance: changes to MiFID II Delegated Directive (EU) 2017/593 put the obligation on manufacturers and distributors of financial instruments to take into consideration relevant sustainability factors and clients’ sustainability objectives in the process of product manufacturing and distribution.

Suitability assessment: changes to MiFID II Delegated Regulation (EU) 2017/565 require investment firms to take into account clients’ sustainability preferences in the course of suitability assessment. Given that requirements on suitability assessment apply only to firms providing investment advisory and portfolio management services, ESMA is separately considering (ESMA Consultation on appropriateness and execution only under MiFID II) whether the consideration of sustainability risks and factors shall be taken into account in the case of provision of other investment services for which requirements on appropriateness assessment apply.

Integration of sustainability risks and factors: amendments to MiFID II Delegated Regulation (EU) 2017/565, UCITS Delegated Directive 2010/43/EU and AIFMD Delegated Regulation (EU) 231/2013 impose new obligations on investment firms and asset managers, by requiring them to take into account sustainability risks and factors when complying with organisational requirements, including requirements on risk management and conflict of interest requirements.

Further, UCITS and AIF management companies that consider principal adverse impacts of their investment decisions on sustainability factors under SFDR (e.g. impact of an investment in a fossil fuel company on climate and environment), will be required to consider this when complying with due diligence requirements stipulated under UCITS and AIFMD framework.

The Sustainable Finance Package also includes similar changes to Delegated Acts under IDD, which affect insurance distributors.

Conclusion

The proposals published as part of the Sustainable Finance Package represent some of the last pieces in the puzzle of the EU regulatory framework on sustainable finance, which aims to support the EU on its way towards creation of a more sustainable economy. These latest efforts by the Commission provide some further clarity to corporate entities and financial institutions that have been facing with new regulatory challenges for quite some time now.  In the meantime, on 7 May 2021 the Commission has also published one additional Delegated Act under the Taxonomy Regulation, which outlines requirements on the content, methodology and presentation of key performance indicators (KPIs) that entities, which are subject to reporting requirements under Article 8 of the Taxonomy Regulation, need to comply with.

Nevertheless, there are some other important legislative proposals that still need to be published, like the final version of regulatory technical standards under the SFDR that is essential for compliance of financial institutions with disclosure requirements stipulated by this Regulation.  Those regulatory initiatives show that aiming at a sustainable financial market in Europe is more than a fancy trend but rather a new effort which needs to be taken seriously and is not to be underestimated. If you have any questions about the EU regulatory framework on sustainable finance and its impact on your business, please get in touch with us.