Update Transparenzregister Mitteilungspflichten für jedes Unternehmen ab dem 1. August 2021

Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft und bringt einschneidende Änderungen des Geldwäschegesetzes für jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit sich. Die gravierendste Neuregelung betrifft die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister: Jedes Unternehmen muss nunmehr die Informationen zu seinen wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich immer auch an das Transparenzregister mitteilen und aktuell halten. Der wesentliche Ausnahmetatbestand der „Mitteilungsfiktion“ wurde ersatzlos gestrichen. Damit wird das Transparenzregister ungeachtet der Informationslage in anderen Registern verpflichtend zu einem eigenständigen Vollregister.

Die Kernelemente der Gesetzesnovelle im Überblick

  • Das Transparenzregister wird Vollregister: Was bedeutet das?

Die Umstellung auf ein Vollregister bedeutet, dass keine Verweise auf andere Register mehr möglich sein werden. Vielmehr sind sämtliche Angaben zu Unternehmen und ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister selbst gebündelt und in strukturierten Datensätzen verpflichtend einzutragen. Lediglich für eingetragene Vereine erfolgt eine automatisierte Eintragung der Vorstandsmitglieder, soweit sich diese aus dem Vereinsregister ergeben. Aber auch diese automatisiert erstellten Eintragungen sind von den eingetragenen Vereinen zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen.

  • Die „Mitteilungsfiktion“ entfällt ersatzlos: Was ist zu beachten?

Hierin liegt die Hauptlast für die Unternehmen, denn die ursprünglich angelegte Vernetzung und automatisierte Synchronisierung mit anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, wird damit aufgegeben. Damit müssen nunmehr all jene Unternehmen, die sich zu ihren Beteiligungsstrukturen und Leitungsorganen bisher ganz oder teilweise auf die bestehende Transparenz des Handelsregisters berufen konnten, sämtliche Angaben separat und händisch an das Transparenzregister (erneut) mitteilen. Selbst bei Vorliegen sogenannter „fiktiver“ wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG) sind Leitungsorgane wie Geschäftsführer und Vorstände sowie jede Änderung in deren Person dem Transparenzregister vollumfänglich eigenständig mitzuteilen.

  • Wer ist konkret betroffen? Welche Übergangsfristen gelten für wen?

Die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sind von allen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland [1] zu erfüllen.  

Übergangsfristen gelten nur für die Gesellschaften, zu deren Gunsten bisher eine Mitteilungsfiktion galt, mithin alle erforderlichen Angaben bisher aus den im GwG benannten Referenzdokumenten in anderen Registern ersichtlich waren. Die Fristen, innerhalb derer die erste vollständige Mitteilung zum Transparenzregister abzugeben ist, variieren je nach Rechtsform:

Ergänzende Übergangsfristen gelten für die zu den Mitteilungspflichten korrespondierenden Bußgeldvorschriften und die Pflichten zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen.

Unsere Empfehlung: Jetzt die Mitteilungen zum Transparenzregister prüfen

Eine Welle automatisierter Verfolgung von unterlassenen, verspäteten oder unrichtigen Transparenzregistermitteilungen durch das Bundesverwaltungsamt steht bevor. Wir raten dringend, das Thema Transparenzregister ernst zu nehmen. Bisher versäumte Mitteilungen sollten schnellstmöglich proaktiv nachgeholt werden. Denn sobald ein Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts vorliegt, ist ein Bußgeld ohne versierte juristische Beratung kaum noch zu umgehen – selbst wenn das Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben bisher nach bestem Gewissen einzuhalten glaubte. Dabei können die besonderen Folgen eines Bußgeldes, insbesondere die hieraus drohenden Eintragungen im Gewerbezentralregister und dem Register für Bußgeldentscheidungen des Bundesverwaltungsamts das wirtschaftliche Fortkommen des Unternehmens erheblich belasten.

Wir beraten Sie in allen Belangen zum Transparenzregister und zu Ihren Pflichten nach dem GwG insgesamt. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie Unterstützung benötigen

  • bei der Ermittlung oder Mitteilung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten,
  • in der Korrespondenz mit dem Transparenzregister oder
  • in Verfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt.

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[1] Darüber hinaus sind ausländische Vereinigungen betroffen, die nicht bereits in einem EU-Transparenzregister eingetragen sind, soweit diese eine Immobilie oder ein Grundstück im Inland erwerben (unmittelbar oder durch Erwerb einer Grundstückseigentümer-Gesellschaft).

Die fünfte Geldwäscherichtlinie: Was ist neu?

Die fünfte Geldwäscherichtlinie („5. AMLD“) trat bereits im Juli 2018 in Kraft. Damit wird die vierte Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen war, bereits überarbeitet. Die neuerlichen Änderungen sind die Reaktion der EU auf die Enthüllungen der „Panama Papers“ und der terroristischen Anschläge von Paris und Brüssel.

Zeitplan

Die 5. AMLD wurde am 10. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 09. Juli 2018 in Kraft. Den Mitgliedstaaten bleibt bis zum 10. Januar 2020 Zeit, die Regelungen der 5. AMLD in nationales Recht umzusetzen. Zur dadurch erforderlich werdenden Anpassung des deutschen Geldwäschegesetzes liegt momentan noch kein Referenten- oder Regierungsentwurf vor.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen werden in den Geltungsbereich der Geldwäscherichtlinie einbezogen
  • Mehr Transparenz bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
  • Ausweitung des Transparenzregisters

Verpflichtung von Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen

Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen werden zukünftig in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten aufgenommen. Ziel ist es vor allem zu verhindern, dass terroristische Gruppen Gelder in das EU Finanzsystem oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren und dabei den Transfer ganz verbergen oder sich zumindest die Anonymität, die durch die Umtauschplattformen grundsätzlich ermöglicht wird, zu Nutze zu machen. Sind Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen geldwäscherechtlich verpflichtet, müssen sie ihre Kunden u.a. identifizieren, was die anonyme Nutzung deutlich erschweren wird.

Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikoländern

Nach wie vor wird die EU Kommission ermächtigt, durch eine Delegierte Verordnung festzulegen, welche Länder ein hohes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die vierte Geldwäscherichtlinie schrieb den Mitgliedsstaaten zwar vor, dass Regelungen zu treffen sind, die vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden haben, wenn ihr Geschäftspartner in einem Drittland mit hohem Risiko sitzt. Keine Vorgaben gab es indes, welche verstärkten Sorgfaltspflichten konkret anzuwenden sind. Nunmehr ist eine Harmonisierung vorgesehen. Zukünftig müssen Verpflichtete zusätzliche Informationen einholen über

  • den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer,
  • die Art der angestrebten Geschäftsbeziehung,
  • die Herkunft der Gelder, des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers und
  • über die Gründe der Transaktion.

Zusätzlich muss die Zustimmung der Führungsebene zu der Geschäftsbeziehung eingeholt werden und diese u.a. durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen stärker überwacht werden. Gegebenenfalls sind auch noch weitere risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Beschränkung der geschäftlichen Beziehung.

Mehr Transparenz bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers

Zur Verbesserung der Transparenz bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers sind nunmehr auch Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen – wie etwa die französische „fiducie“ und die deutsche Treuhand – zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet. Sie müssen in diesem Rahmen Angaben zu dem wirtschaftlichen Eigentümer zu machen. Diese umfassen die Identität des Settlors (entspricht im deutschen Recht dem Treugeber), des Trustees (entspricht im deutschen Recht dem Treuhänder), des Protektors (sofern vorhanden), den Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.

Mehr Transparenz soll auch die Pflicht bringen, bei Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Geschäftspartner, über dessen wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einholen.

Ausweitung des Transparenzregisters

In Zukunft verpflichtet die 5. AMLD die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen, den Verpflichteten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Identifikationspflichten hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers erfüllen können. Die Verpflichteten sollen zudem Unstimmigkeiten, die sich zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer durch den Geschäftspartner und den Informationen, die im Transparenzregister gespeichert sind, ergeben, den zuständigen Behörden mitteilen.

Die Einsicht in das Transparenzregister, in dem die Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten gespeichert sind, soll in Zukunft für Jedermann möglich sein. Dazu führt die 5. AMLD für jedes Mitglied der Öffentlichkeit ein Einsichtsrecht ein. Schließlich sollen die nationalen zentralen Register bis zum 10. März 2020 über die zentrale Europäische Plattform vernetzt sein.

Regulatorischer Ausblick

Die EU Kommission hat am 12. September 2018 einen Vorschlag zur Stärkung der Befugnisse der European Banking Authority („EBA“) im Bereich der Geldwäsche veröffentlich. Dazu soll die EBA-Verordnung angepasst und durch eine noch strengere Überwachung der Geldwäschebekämpfung ein stabiler Banken- und Finanzsektor sichergestellt werden. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die EBA ein Anordnungsrecht gegenüber den nationalen mit der Geldwäschebekämpfung befassten Behörden haben. So soll die EBA die nationalen Behörden auffordern können, mutmaßlichen wesentlichen Verstößen nachzugehen und Sanktionen in Betracht zu ziehen. Die EBA soll außerdem die Tätigkeit der nationalen Behörden überwachen und im Falle eines nicht ausreichenden Tätigwerdens der nationalen Behörden gegenüber einzelnen Unternehmen selbst direkte Anordnungen treffen können. Der Vorschlag der Kommission wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert werden.