Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie bringt einige Neuerungen mit sich

Nach der Neuregelung ist vor der Neuregelung – das gilt vor allem im Geldwäscherecht. Hier gibt es sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einige Neuerungen, die wir in einer zweiteiligen Beitragsreihe vorstellen. Zum Auftakt wird Teil 1 sich mit der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie (abrufbar hier)in nationales Recht beschäftigen. Teil 2 der Beitragsreihe wird die neue Führungsrolle der European Banking Authority (EBA) im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung näher beleuchtet.

Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie

Am 01. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es setzt die Anforderungen der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht um. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für Marktteilnehmer im Überblick vor.

Neue Regelungen aufgrund der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie

  • Das neue Gesetz schärft alte und führt neue Definitionen ein, was im Markt zu mehr Rechtssicherheit führen wird. So enthält das Gesetz z.B. eine spezifische geldwäscherechtliche, von den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) unabhängige, Definition von Finanzunternehmen. Diese erfasst nunmehr explizit z.B. auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zu den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen für Finanzanlagenvermittler haben wir bereits hier berichtet. Neu ist daneben z.B. auch die Definition des Mutterunternehmens einer Gruppe.
  • Zukünftig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, geldwäscherechtliche Verpflichtete. Dies gilt z.B. dann, wenn im Rahmen der Versteigerung Transaktionen mit Barzahlungen über mind. EUR 10.000 erfolgen.
  • Bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, einer Kernregelung des Geldwäscherechts, stellt das neue Gesetz klar, wann und unter welchen Voraussetzungen auf den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten abzustellen ist. Auch hier entsteht im Vergleich zur Vorgängerregelung mehr Rechtssicherheit.
  • Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden erweitert. Nunmehr sind davon auch die Unterlagen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erfasst.
  • Fast vollständig neu geregelt wird die Vorschrift zur gruppenweiten Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten. Ein Mutterunternehmen muss nunmehr bspw. sicherstellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat die dortigen nationalen Geldwäschevorschriften einhalten. Haben diese Unternehmen ihren Sitz hingegen in einem Drittstaat, dessen nationale Regelungen weniger streng sind, muss das Mutterunternehmen die Einhaltung der deutschen geldwäscherechtlichen Vorschriften sicherstellen.
  • Ist der Kunde eines geldwäscherechtlich Verpflichteten eine juristische Person des Privatrechts, eine eingetragene Personengesellschaften oder Vereinigung, muss der Verpflichtete bei der Kundenidentifizierung nunmehr den Nachweis einholen, dass dieser seine Transparenzpflichten wie z.B. die Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen hat.
  • Umfangreiche Änderungen erfährt das GwG im Bereich der verstärkten Sorgfaltspflichten; deren Anwendungsbereich wird sich vergrößern. Das neue Gesetz erfasst z.B. bereits Geschäftsbeziehungen, innerhalb derer Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko auf andere Art und Weise als über den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten involviert sind, z.B. weil die der Transaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte in einem solchen Drittstaat liegen.
  • Das neue Geldwäschegesetz stellt bei Auslagerungen bzw. Ausführungen durch Dritte insbesondere klar, dass im Falle einer Kundenidentifizierung durch Dritte mit Sitz im EU-Ausland deutsche geldwäscherechtliche Vorgaben zu beachten sind.
  • Eine Neuerung sieht das Geldwäschegesetz auch im Bereich der Meldepflichten Verpflichtet müssen dem Transparenzregister Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnisse über den wirtschaftlich Berechtigten ihres Kunden melden.
  • Schließlich wurden in die Anlage des Geldwäschegesetzes über Risikofaktoren, die zu einer Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten führen können, weitere Faktoren aufgenommen. Ein potentiell erhöhtes Geldwäscherisiko nimmt das neue Gesetz nunmehr z.B. bei einer Transaktion ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung an.

Fazit und Ausblick auf Teil 2

Das Geldwäschegesetz wurde um wichtige Regelungen ergänzt, die das Rahmenwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter stärken und EU-weit eine höchstmögliche Mindestharmonisierung vorsehen. Die BaFin legt nicht zufällig auch einen Aufsichtsschwerpunkt für das Jahr 2020 auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit der neuen Führungsrolle der EBA bei der Bekämpfung von Geldwäsche, die wir in zweiten Teil näher beleuchten werden, wird deutlich, dass das Thema auch und gerade auf EU-Ebene weiterhin im Fokus bleibt.

Die fünfte Geldwäscherichtlinie: Was ist neu?

Die fünfte Geldwäscherichtlinie („5. AMLD“) trat bereits im Juli 2018 in Kraft. Damit wird die vierte Geldwäscherichtlinie, die von den Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen war, bereits überarbeitet. Die neuerlichen Änderungen sind die Reaktion der EU auf die Enthüllungen der „Panama Papers“ und der terroristischen Anschläge von Paris und Brüssel.

Zeitplan

Die 5. AMLD wurde am 10. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und trat am 09. Juli 2018 in Kraft. Den Mitgliedstaaten bleibt bis zum 10. Januar 2020 Zeit, die Regelungen der 5. AMLD in nationales Recht umzusetzen. Zur dadurch erforderlich werdenden Anpassung des deutschen Geldwäschegesetzes liegt momentan noch kein Referenten- oder Regierungsentwurf vor.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen werden in den Geltungsbereich der Geldwäscherichtlinie einbezogen
  • Mehr Transparenz bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers
  • Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
  • Ausweitung des Transparenzregisters

Verpflichtung von Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen

Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen werden zukünftig in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten aufgenommen. Ziel ist es vor allem zu verhindern, dass terroristische Gruppen Gelder in das EU Finanzsystem oder zwischen Netzen virtueller Währungen transferieren und dabei den Transfer ganz verbergen oder sich zumindest die Anonymität, die durch die Umtauschplattformen grundsätzlich ermöglicht wird, zu Nutze zu machen. Sind Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Anbieter elektronischer Geldbörsen geldwäscherechtlich verpflichtet, müssen sie ihre Kunden u.a. identifizieren, was die anonyme Nutzung deutlich erschweren wird.

Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikoländern

Nach wie vor wird die EU Kommission ermächtigt, durch eine Delegierte Verordnung festzulegen, welche Länder ein hohes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen. Die vierte Geldwäscherichtlinie schrieb den Mitgliedsstaaten zwar vor, dass Regelungen zu treffen sind, die vorsehen, dass die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden haben, wenn ihr Geschäftspartner in einem Drittland mit hohem Risiko sitzt. Keine Vorgaben gab es indes, welche verstärkten Sorgfaltspflichten konkret anzuwenden sind. Nunmehr ist eine Harmonisierung vorgesehen. Zukünftig müssen Verpflichtete zusätzliche Informationen einholen über

  • den Kunden und den wirtschaftlichen Eigentümer,
  • die Art der angestrebten Geschäftsbeziehung,
  • die Herkunft der Gelder, des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers und
  • über die Gründe der Transaktion.

Zusätzlich muss die Zustimmung der Führungsebene zu der Geschäftsbeziehung eingeholt werden und diese u.a. durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen stärker überwacht werden. Gegebenenfalls sind auch noch weitere risikomindernde Maßnahmen zu ergreifen, wie z.B. die Beschränkung der geschäftlichen Beziehung.

Mehr Transparenz bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers

Zur Verbesserung der Transparenz bzgl. des wirtschaftlichen Eigentümers sind nunmehr auch Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen – wie etwa die französische „fiducie“ und die deutsche Treuhand – zur Registrierung im Transparenzregister verpflichtet. Sie müssen in diesem Rahmen Angaben zu dem wirtschaftlichen Eigentümer zu machen. Diese umfassen die Identität des Settlors (entspricht im deutschen Recht dem Treugeber), des Trustees (entspricht im deutschen Recht dem Treuhänder), des Protektors (sofern vorhanden), den Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, unter deren tatsächlicher Kontrolle der Trust steht.

Mehr Transparenz soll auch die Pflicht bringen, bei Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Geschäftspartner, über dessen wirtschaftlichen Eigentümer Angaben registriert werden müssen, gegebenenfalls den Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einholen.

Ausweitung des Transparenzregisters

In Zukunft verpflichtet die 5. AMLD die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen, den Verpflichteten alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Identifikationspflichten hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers erfüllen können. Die Verpflichteten sollen zudem Unstimmigkeiten, die sich zwischen den Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer durch den Geschäftspartner und den Informationen, die im Transparenzregister gespeichert sind, ergeben, den zuständigen Behörden mitteilen.

Die Einsicht in das Transparenzregister, in dem die Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten gespeichert sind, soll in Zukunft für Jedermann möglich sein. Dazu führt die 5. AMLD für jedes Mitglied der Öffentlichkeit ein Einsichtsrecht ein. Schließlich sollen die nationalen zentralen Register bis zum 10. März 2020 über die zentrale Europäische Plattform vernetzt sein.

Regulatorischer Ausblick

Die EU Kommission hat am 12. September 2018 einen Vorschlag zur Stärkung der Befugnisse der European Banking Authority („EBA“) im Bereich der Geldwäsche veröffentlich. Dazu soll die EBA-Verordnung angepasst und durch eine noch strengere Überwachung der Geldwäschebekämpfung ein stabiler Banken- und Finanzsektor sichergestellt werden. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die EBA ein Anordnungsrecht gegenüber den nationalen mit der Geldwäschebekämpfung befassten Behörden haben. So soll die EBA die nationalen Behörden auffordern können, mutmaßlichen wesentlichen Verstößen nachzugehen und Sanktionen in Betracht zu ziehen. Die EBA soll außerdem die Tätigkeit der nationalen Behörden überwachen und im Falle eines nicht ausreichenden Tätigwerdens der nationalen Behörden gegenüber einzelnen Unternehmen selbst direkte Anordnungen treffen können. Der Vorschlag der Kommission wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert werden.