Update Transparenzregister Mitteilungspflichten für jedes Unternehmen ab dem 1. August 2021

Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft und bringt einschneidende Änderungen des Geldwäschegesetzes für jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit sich. Die gravierendste Neuregelung betrifft die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister: Jedes Unternehmen muss nunmehr die Informationen zu seinen wirtschaftlich Berechtigten vollumfänglich immer auch an das Transparenzregister mitteilen und aktuell halten. Der wesentliche Ausnahmetatbestand der „Mitteilungsfiktion“ wurde ersatzlos gestrichen. Damit wird das Transparenzregister ungeachtet der Informationslage in anderen Registern verpflichtend zu einem eigenständigen Vollregister.

Die Kernelemente der Gesetzesnovelle im Überblick

  • Das Transparenzregister wird Vollregister: Was bedeutet das?

Die Umstellung auf ein Vollregister bedeutet, dass keine Verweise auf andere Register mehr möglich sein werden. Vielmehr sind sämtliche Angaben zu Unternehmen und ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister selbst gebündelt und in strukturierten Datensätzen verpflichtend einzutragen. Lediglich für eingetragene Vereine erfolgt eine automatisierte Eintragung der Vorstandsmitglieder, soweit sich diese aus dem Vereinsregister ergeben. Aber auch diese automatisiert erstellten Eintragungen sind von den eingetragenen Vereinen zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen.

  • Die „Mitteilungsfiktion“ entfällt ersatzlos: Was ist zu beachten?

Hierin liegt die Hauptlast für die Unternehmen, denn die ursprünglich angelegte Vernetzung und automatisierte Synchronisierung mit anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, wird damit aufgegeben. Damit müssen nunmehr all jene Unternehmen, die sich zu ihren Beteiligungsstrukturen und Leitungsorganen bisher ganz oder teilweise auf die bestehende Transparenz des Handelsregisters berufen konnten, sämtliche Angaben separat und händisch an das Transparenzregister (erneut) mitteilen. Selbst bei Vorliegen sogenannter „fiktiver“ wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Abs. 2 S. 5 GwG) sind Leitungsorgane wie Geschäftsführer und Vorstände sowie jede Änderung in deren Person dem Transparenzregister vollumfänglich eigenständig mitzuteilen.

  • Wer ist konkret betroffen? Welche Übergangsfristen gelten für wen?

Die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister sind von allen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland [1] zu erfüllen.  

Übergangsfristen gelten nur für die Gesellschaften, zu deren Gunsten bisher eine Mitteilungsfiktion galt, mithin alle erforderlichen Angaben bisher aus den im GwG benannten Referenzdokumenten in anderen Registern ersichtlich waren. Die Fristen, innerhalb derer die erste vollständige Mitteilung zum Transparenzregister abzugeben ist, variieren je nach Rechtsform:

Ergänzende Übergangsfristen gelten für die zu den Mitteilungspflichten korrespondierenden Bußgeldvorschriften und die Pflichten zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen.

Unsere Empfehlung: Jetzt die Mitteilungen zum Transparenzregister prüfen

Eine Welle automatisierter Verfolgung von unterlassenen, verspäteten oder unrichtigen Transparenzregistermitteilungen durch das Bundesverwaltungsamt steht bevor. Wir raten dringend, das Thema Transparenzregister ernst zu nehmen. Bisher versäumte Mitteilungen sollten schnellstmöglich proaktiv nachgeholt werden. Denn sobald ein Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts vorliegt, ist ein Bußgeld ohne versierte juristische Beratung kaum noch zu umgehen – selbst wenn das Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben bisher nach bestem Gewissen einzuhalten glaubte. Dabei können die besonderen Folgen eines Bußgeldes, insbesondere die hieraus drohenden Eintragungen im Gewerbezentralregister und dem Register für Bußgeldentscheidungen des Bundesverwaltungsamts das wirtschaftliche Fortkommen des Unternehmens erheblich belasten.

Wir beraten Sie in allen Belangen zum Transparenzregister und zu Ihren Pflichten nach dem GwG insgesamt. Kontaktieren Sie uns, sollten Sie Unterstützung benötigen

  • bei der Ermittlung oder Mitteilung Ihrer wirtschaftlich Berechtigten,
  • in der Korrespondenz mit dem Transparenzregister oder
  • in Verfahren gegenüber dem Bundesverwaltungsamt.

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[1] Darüber hinaus sind ausländische Vereinigungen betroffen, die nicht bereits in einem EU-Transparenzregister eingetragen sind, soweit diese eine Immobilie oder ein Grundstück im Inland erwerben (unmittelbar oder durch Erwerb einer Grundstückseigentümer-Gesellschaft).

Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie bringt einige Neuerungen mit sich

Nach der Neuregelung ist vor der Neuregelung – das gilt vor allem im Geldwäscherecht. Hier gibt es sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einige Neuerungen, die wir in einer zweiteiligen Beitragsreihe vorstellen. Zum Auftakt wird Teil 1 sich mit der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie (abrufbar hier)in nationales Recht beschäftigen. Teil 2 der Beitragsreihe wird die neue Führungsrolle der European Banking Authority (EBA) im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung näher beleuchtet.

Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie

Am 01. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es setzt die Anforderungen der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht um. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für Marktteilnehmer im Überblick vor.

Neue Regelungen aufgrund der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie

  • Das neue Gesetz schärft alte und führt neue Definitionen ein, was im Markt zu mehr Rechtssicherheit führen wird. So enthält das Gesetz z.B. eine spezifische geldwäscherechtliche, von den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) unabhängige, Definition von Finanzunternehmen. Diese erfasst nunmehr explizit z.B. auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zu den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen für Finanzanlagenvermittler haben wir bereits hier berichtet. Neu ist daneben z.B. auch die Definition des Mutterunternehmens einer Gruppe.
  • Zukünftig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, geldwäscherechtliche Verpflichtete. Dies gilt z.B. dann, wenn im Rahmen der Versteigerung Transaktionen mit Barzahlungen über mind. EUR 10.000 erfolgen.
  • Bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, einer Kernregelung des Geldwäscherechts, stellt das neue Gesetz klar, wann und unter welchen Voraussetzungen auf den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten abzustellen ist. Auch hier entsteht im Vergleich zur Vorgängerregelung mehr Rechtssicherheit.
  • Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden erweitert. Nunmehr sind davon auch die Unterlagen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erfasst.
  • Fast vollständig neu geregelt wird die Vorschrift zur gruppenweiten Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten. Ein Mutterunternehmen muss nunmehr bspw. sicherstellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat die dortigen nationalen Geldwäschevorschriften einhalten. Haben diese Unternehmen ihren Sitz hingegen in einem Drittstaat, dessen nationale Regelungen weniger streng sind, muss das Mutterunternehmen die Einhaltung der deutschen geldwäscherechtlichen Vorschriften sicherstellen.
  • Ist der Kunde eines geldwäscherechtlich Verpflichteten eine juristische Person des Privatrechts, eine eingetragene Personengesellschaften oder Vereinigung, muss der Verpflichtete bei der Kundenidentifizierung nunmehr den Nachweis einholen, dass dieser seine Transparenzpflichten wie z.B. die Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen hat.
  • Umfangreiche Änderungen erfährt das GwG im Bereich der verstärkten Sorgfaltspflichten; deren Anwendungsbereich wird sich vergrößern. Das neue Gesetz erfasst z.B. bereits Geschäftsbeziehungen, innerhalb derer Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko auf andere Art und Weise als über den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten involviert sind, z.B. weil die der Transaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte in einem solchen Drittstaat liegen.
  • Das neue Geldwäschegesetz stellt bei Auslagerungen bzw. Ausführungen durch Dritte insbesondere klar, dass im Falle einer Kundenidentifizierung durch Dritte mit Sitz im EU-Ausland deutsche geldwäscherechtliche Vorgaben zu beachten sind.
  • Eine Neuerung sieht das Geldwäschegesetz auch im Bereich der Meldepflichten Verpflichtet müssen dem Transparenzregister Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnisse über den wirtschaftlich Berechtigten ihres Kunden melden.
  • Schließlich wurden in die Anlage des Geldwäschegesetzes über Risikofaktoren, die zu einer Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten führen können, weitere Faktoren aufgenommen. Ein potentiell erhöhtes Geldwäscherisiko nimmt das neue Gesetz nunmehr z.B. bei einer Transaktion ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung an.

Fazit und Ausblick auf Teil 2

Das Geldwäschegesetz wurde um wichtige Regelungen ergänzt, die das Rahmenwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter stärken und EU-weit eine höchstmögliche Mindestharmonisierung vorsehen. Die BaFin legt nicht zufällig auch einen Aufsichtsschwerpunkt für das Jahr 2020 auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit der neuen Führungsrolle der EBA bei der Bekämpfung von Geldwäsche, die wir in zweiten Teil näher beleuchten werden, wird deutlich, dass das Thema auch und gerade auf EU-Ebene weiterhin im Fokus bleibt.

Finanzanlagenvermittler: Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz – jein

Zum Jahreswechsel 2019 / 2020 gab es einige aufsichtsrechtliche Neuerungen im Bereich der Finanzanlagenvermittler. Zum einen soll die Aufsicht zukünftig anstatt durch die Gewerbeämter oder den Industrie- und Handelskammern der Länder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen werden. Mit dem Gesetzentwurf haben wir uns hier beschäftigt. Zum anderen trat Anfang Januar 2020 ein neues Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft, das Änderungen für Finanzanlagenvermittler mit sich bringt, die wir in diesem Beitrag näher beleuchten werden.

Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie

Ende Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist am 01. Januar 2020 in Kraft getreten. Damit gilt das neue GwG bereits. Das Gesetz setzt die Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht um und enthält zahlreiche Neuerungen, u.a. die Aufnahme der Finanzanlagenvermittler als Verpflichtete.

Ausnahme vorgesehen

Allerding sieht das neue Geldwäschegesetz bezüglicher der Verpflichtung von Finanzanlagenvermittlern eine Regelung vor, die bei vielen Marktteilnehmern auf Erleichterung stoßen dürfte. Finanzanlagenvermittler sind nicht verpflichtet, eine geldwäscherechtliche Prüfung vorzunehmen, wenn sich die Vermittlung oder die Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach dem GwG vertrieben oder emittiert werden.

Darunter fallen v.a. Finanzanlagenvermittler, die ausschließlich Fondsprodukte vertreiben und beraten. Denn diese werden in aller Regel von Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegt, die selbst nach den Vorschriften des GwG verpflichtet sind. Damit ist eine Beachtung geldwäscherechtlicher Vorgaben gewährleistet. Finanzanlagenvermittlern steht es damit frei, ihre Tätigkeit auf Anlagen zu beschränken, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden. So wird auch eine Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler eines Produktes vermieden.

Für welche Finanzanlagenvermittler gilt dann das GwG?

Vertreibt oder berät ein Finanzanlagenvermittler aber nicht ausschließlich Produkte von GwG-Verpflichteten, muss er selbst die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Das wird vor allem für solche Finanzanlagenvermittler zutreffen, die nicht nur Produkte von Banken oder Kapitalverwaltungsgesellschaften im Programm haben, sondern etwa (auch) Vermögensanlagen wie Genussrechte oder bestimmte Darlehensprodukte, die z.B. direkt von dem jeweiligen Unternehmen aufgelegt werden. Oder wenn sie Fondsprodukte vertreiben, die in anderen EU-Ländern (z.B. Luxemburg oder Irland) aufgelegt wurden. Die EU-Verwaltungsgesellschaften außerhalb Deutschlands sind nämlich gerade nicht Verpflichtete nach dem deutschen GwG und lösen damit keine Erleichterung für Finanzanlagenvermittler aus.

Diese Finanzanlagenvermittler müssen dann ein entsprechendes Risikomanagement vorhalten, indem sie z.B eine geldwäscherechtliche Risikoanalyse erstellen und Sicherungsmaßnahmen vorhalten, die den Umgang mit den identifizierten geldwäscherechtlichen Risiken regeln. Zudem müssen sie Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden beachten und diese z.B. nach den geldwäscherechtlichen Regelungen identifizieren (KYC). Auch sind Finanzanlagenvermittler dann zur Meldung von Verdachtsfällen verpflichtet.

Fazit

Die Verpflichtung nach dem neuen Geldwäschegesetz wird nur die Markteilnehmer treffen, die nicht ausschließlich Produkte von selbst nach dem Geldwäscherecht Verpflichteten anbieten. Der klassische Vermittler von Fondsprodukten muss damit weiterhin keine eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Möglich ist aber natürlich weiterhin das im Markt übliche Vorgehen, bestimmte geldwäscherechtliche Pflichten an den Vermittler auszulagern, da er unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt tritt (v.a. Kundenidentifizierungspflichten). Vermittler, die hingegen auch Produkte von nicht regulierten Anbietern vertreiben und beraten, sollten, da das neue Gesetz bereits in Kraft ist, auf die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben achten.