Update: Die neue FinVermV ist da!

Nach langem Hin und Her ist es nun soweit: Die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wurde am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit verkündet. Die neue FinVermV vom 09. Oktober 2019 ist hier ab Seite 1443 abrufbar.

Der Verkündung im Bundesgesetzblatt ging der überarbeitete Entwurf der FinVermV des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Juli und die Zustimmung des Bundesrats vom 20. September voraus. Näheres dazu finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

Inhalt der neuen FinVermV

Inhaltlich bleibt es dabei, dass die FinVermV einige Veränderungen für die Finanzanlagenvermittler mit sich bringt. So müssen diese zukünftig angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten treffen und, lassen sich diese trotz dieser Maßnahmen nicht vermeiden, diese offenlegen. Zudem müssen die Finanzanlagenvermittler den Anlegern zahlreiche Informationen über z.B. die Risiken und Kosten des Finanzproduktes bereitstellen. Eine eigene Zielmarktbestimmung muss aber nicht erstellt werden; dafür können die Vermittler auf die Informationen zurückgreifen, die ihnen von den Konzepteuren oder Emittenten des Finanzproduktes zur Verfügung gestellt werden.

Zudem müssen Finanzanlagenvermittler Privatanlegern zukünftig eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, anhand derer der Anleger erkennen kann, dass Anlageberatung und Produkt seinen Anlagezielen entsprechen. Nicht neu ist auch, dass auch die 34f-Vermittler zukünftig zum sog. Taping verpflichtet sein werden, also telefonische Vermittlungs- und Beratungsgespräche aufzeichnen müssen.

Gute Nachrichten gibt es hingegen bzgl. Provisionen. Diese dürfen weiterhin angenommen werden, ohne dass ihre Qualitätsverbesserung für z.B. die Beratungsleistung von dem Vermittler nachgewiesen werden muss.

Ab wann gilt die neue FinVermV?

Die neue FinVermV wird am 01. August 2020 in Kraft treten. Damit kommt dem Markt eine 10monatige Übergangsfrist zugute.

Fazit

Die neue FinVermV wird einige Veränderungen mit sich bringen. Großes Aufatmen dürfte es im Markt aber aufgrund der weiterhin bestehenden Möglichkeit geben, Provisionen annehmen zu dürfen, ohne deren Qualitätsverbesserung nachweisen zu müssen. Auch die Übergangsfrist kommt den Marktteilnehmern zugute.