Update: Die neue FinVermV ist da!

Nach langem Hin und Her ist es nun soweit: Die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wurde am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit verkündet. Die neue FinVermV vom 09. Oktober 2019 ist hier ab Seite 1443 abrufbar.

Der Verkündung im Bundesgesetzblatt ging der überarbeitete Entwurf der FinVermV des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom Juli und die Zustimmung des Bundesrats vom 20. September voraus. Näheres dazu finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

Inhalt der neuen FinVermV

Inhaltlich bleibt es dabei, dass die FinVermV einige Veränderungen für die Finanzanlagenvermittler mit sich bringt. So müssen diese zukünftig angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten treffen und, lassen sich diese trotz dieser Maßnahmen nicht vermeiden, diese offenlegen. Zudem müssen die Finanzanlagenvermittler den Anlegern zahlreiche Informationen über z.B. die Risiken und Kosten des Finanzproduktes bereitstellen. Eine eigene Zielmarktbestimmung muss aber nicht erstellt werden; dafür können die Vermittler auf die Informationen zurückgreifen, die ihnen von den Konzepteuren oder Emittenten des Finanzproduktes zur Verfügung gestellt werden.

Zudem müssen Finanzanlagenvermittler Privatanlegern zukünftig eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung stellen, anhand derer der Anleger erkennen kann, dass Anlageberatung und Produkt seinen Anlagezielen entsprechen. Nicht neu ist auch, dass auch die 34f-Vermittler zukünftig zum sog. Taping verpflichtet sein werden, also telefonische Vermittlungs- und Beratungsgespräche aufzeichnen müssen.

Gute Nachrichten gibt es hingegen bzgl. Provisionen. Diese dürfen weiterhin angenommen werden, ohne dass ihre Qualitätsverbesserung für z.B. die Beratungsleistung von dem Vermittler nachgewiesen werden muss.

Ab wann gilt die neue FinVermV?

Die neue FinVermV wird am 01. August 2020 in Kraft treten. Damit kommt dem Markt eine 10monatige Übergangsfrist zugute.

Fazit

Die neue FinVermV wird einige Veränderungen mit sich bringen. Großes Aufatmen dürfte es im Markt aber aufgrund der weiterhin bestehenden Möglichkeit geben, Provisionen annehmen zu dürfen, ohne deren Qualitätsverbesserung nachweisen zu müssen. Auch die Übergangsfrist kommt den Marktteilnehmern zugute.

Der Vertrieb von Fondsanteilen und MiFID-Pflichten

Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) treffen zum Vertrieb ihrer Fondsprodukte regelmäßig Vertriebsvereinbarungen mit Finanzanlagenvermittlern, die unter einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO tätig werden. KVGen können sich dadurch ein breites Vertriebsnetz sichern. Der Beratungs- bzw. Vermittlungsvertrag wird dann unmittelbar zwischen dem potentiellen Anleger und dem Finanzanlagenvermittler geschlossen.

Die folgende Grafik veranschaulicht am Beispiel der Anlageberatung und unter Berücksichtigung des Entwurfs der neuen FinVermV, welche regulatorischen Pflichten der Zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) die KVG und welche der Finanzanlagenvermittler in dem Dreiecksverhältnis KVG-Finanzanlagenvermittler-Anleger erfüllen müssen. Erbringt die KVG die Beratungsleistung selbst, trifft sie das volle MiFID II-Programm, wie es das WpHG vorsieht.

In der Grafik wird deutlich, dass die Finanzanlagenvermittler nicht 1:1 die MiFID-Dokumente der KVG verwenden können, weil sie eigene Pflichten gegenüber den beratenen Anlegern haben.

 

Anlageberater und Anlagevermittler: Zwei Aufsichtsregime für dieselbe Tätigkeit

Anlageberater und Anlagevermittler: Zwei Aufsichtsregime für dieselbe Tätigkeit

Teil 2: Welche Compliance-Vorgaben gelten für wen und wann?

Im ersten Teil hatten wir über die zwei Aufsichtsregime für Anlageberater und Anlagevermittler nach § 34f GewO und dem KWG berichtet. Jetzt werfen wir einen genaueren Blick auf die Compliance-Vorgaben. Finanzanlagenvermittler nach der GewO fallen nicht unter das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das die Regelungen der MiFID II für volllizensierte Anlageberater und Anlagevermittler umsetzt. Voraussichtlich ab Juni 2019 gilt aber die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV), die einen Teil der MiFID II-Vorgaben auf die 34f-ler überträgt.

Sind die Finanzanlagenvermittler nun ebenso stark reguliert wie die Anlageberater und Anlagevermittler mit KWG-Erlaubnis?

Der Umgang mit Zuwendungen ist vergleichbar, allerdings für Finanzanlagenvermittler immer noch weniger streng. Unter beiden Aufsichtsregimen müssen Zuwendungen dem Kunden gegenüber offengelegt werden. Nach dem WpHG muss eine Zuwendung, die der Berater oder Vermittler erhält, immer auch der Qualitätssicherung der erbrachten Dienstleistung dienen. Dieses Erfordernis enthält die neue FinVermV nicht.

Im Rahmen der Anlageberatung ist die Pflicht zur Prüfung der Geeignetheit der Finanzanlage für den jeweiligen Investor unter beiden Regimen gleich. Bezüglich der Prüfung der Angemessenheit sieht die neue FinVermV eigene Regelungen vor, die den Anforderungen des WpHG aber weitestgehend entsprechen.

Künftig sollen auch Anlageberater und Anlagevermittler nach der GewO ihre Beratungs- und Vermittlungsgespräche aufzeichnen, wenn diese am Telefon erfolgen. Die Vorgaben hinsichtlich Telefon-Taping und Aufzeichnungspflicht elektronischer Kommunikation sind mit denen des WpHG für volllizensierte Berater vergleichbar. Bevor Finanzanlagenvermittler hier in eine neue Technik investieren, sollten sie überlegen, ob in ihrem Geschäftsmodell die Möglichkeit besteht, Beratungs- und Vermittlungsgespräche nur persönlich mit den Kunden und gerade nicht am Telefon zu führen.

Die Informationspflichten über Risiken, Kosten und Nebenkosten sowie die nun erforderliche Bereitstellung eines Informationsblatts in der neuen FinVermV sind mit denen des WpHG vergleichbar. Das ist aus Sicht der Politik, die hier auch den Verbraucherschutz als Motivation für die Novelle der FinVermV anführt, nur konsequent.

Im Umgang mit Interessenskonflikten wird die neue FinVermV an das WpHG angeglichen. Künftig müssen Interessenskonflikte nicht mehr nur offengelegt werden. Auch Finanzanlagenvermittler müssen nun vielmehr in einem ersten Schritt aktiv versuchen, Interessenskonflikte zu vermeiden. Und nur, wo das nicht gelingen kann, reicht eine Offenlegung des konkreten Interessenskonflikts aus. Anknüpfend an diese Regelung müssen künftig auch Anlageberater und Anlagevermittler nach der GewO bei der Ausgestaltung der Vergütung ihrer Vertriebsmitarbeiter streng darauf achten, dass Interessenskonflikte zwischen Kunden und Mitarbeitern vermieden werden.

Können sich Finanzanlagenvermittler zukünftig an der bestehenden Verwaltungspraxis der ESMA und der BaFin orientieren?

Für die Finanzanlagenvermittler sind die Auslegungshinweise der ESMA zu MiFID II nicht direkt anwendbar. Im Zweifelsfall können sie als guter Maßstab herangezogen werden. Aber auch hier gilt, was die BaFin seit Jahren in ihrer Verwaltungspraxis etabliert hat: der Proportionalitätsgrundsatz soll stets gewahrt bleiben. D.h. kleine Unternehmen, die mit einer 34f-Erlaubnis Anlageberatung und –vermittlung erbringen, dürfen bei der Umsetzung der Vorgaben ihrer Größe und dem Umfang ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung tragen.

Und unterm Strich?

Insgesamt sind die Vorgaben des WpHG an volllizensierte Anlageberater und Anlagevermittler immer noch weitgehender als die der neuen FinVermV. So muss etwa ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung und Anlagevermittlung unter einer KWG-Lizenz erbringt, über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die u.a. ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfasst. Außerdem muss das Unternehmen Vorkehrungen treffen, die die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistung gewährleisten, es muss Zielvorgaben so ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden, sowie über solide Sicherheitsmechanismen für Informationsübermittlungswege verfügen, die das Risiko des unbefugten Zugriffs minimieren oder verhindern. Auch die Anforderungen an die Geschäftsleiter sind für volllizensierte Unternehmen höher.

Das mag den Finanzanlagenvermittlern dennoch nur ein kleiner Trost sein. Auf sie kommt durch die neue FinVermV ein Organisationsaufwand zu, der erst einmal umgesetzt werden muss. Vor dem Hintergrund der kommenden BaFin-Aufsicht empfiehlt es sich vor allem, die bestehenden internen Geschäftsprozesse an die neuen Vorgaben anzupassen und die Anpassungen auch zu dokumentieren. Die neuen Prozesse können etwa in Arbeitsanweisungen und/oder Dokumentenvorlagen niedergelegt werden. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass eine etwaige Prüfung durch die BaFin an Schrecken verliert.

Entwurf der neuen FinVermV bringt Verschärfungen und Erleichterungen mit sich

Am 7. November 2018 hatdas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den lang erwarteten Referentenentwurf   für die Verordnung zurÄnderung der Finanzanlagenvermittlungsordnung (FinVermV) veröffentlicht. Hintergrund ist die Anpassung derFinVermV an die Vorgaben der Zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFIDII). 
Wir hatten bereits hier darüber berichtet. Die neue FinVermV wird regeln, welche Vorschriften derMiFID II auch für gewerbliche Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach§ 34f GewO gelten. Zu dem Referentenentwurf konnte bis zum 22. November 2018Stellung genommen werden. Es wird erwartet, dass die neue FinVermV ohneÜbergangsfrist zum Jahresbeginn 2019 in Kraft treten wird.

Nach dem Willen der Bundesregierung sollten Finanzanlagenvermittler künftig zumindest in Teilen eine den Regulierungen für Banken und Finanzdienstleister nach dem WpHG entsprechende Regulierung erfahren. Doch wie weit diese entsprechende Regulierung konkret gehen soll, war bis zur Veröffentlichung des Referentenentwurfs nicht klar. Zu Anfang die schlechte Nachricht – auf Finanzanlagenvermittler kommen Verschärfungen zu.

Zukünftig müssen Finanzanlagenvermittler dieInhalte von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation aufzeichnen (Taping), sobald sie Vermittlung vonoder Beratung zu Finanzanlagen erbringen. Der Anlagevermittler muss zudem sicherstellen,dass auch mitwirkende Beschäftigte diese Pflicht einhalten. Dies dient derStärkung des Anlegerschutzes, der Verbesserung der Marktüberwachung und schafftRechtssicherheit für beide Seiten, Finanzanlagenvermittler und Anleger. DieRegelung orientiert sich am WpHG, vgl. zu den Anforderungen hier Nicht erfasst sind Gespräche, die nicht Beratung oder Vermittlung voneinzelnen oder mehreren konkreten Finanzanlagen zum Inhalt haben.Anbahnungsgespräche, Terminabsprachen und Kommunikation, die sich aufVersicherungsprodukte oder Darlehen bezieht, sind also nicht aufzuzeichnen. DieAbgrenzung ist jedoch schwierig, wenn sich ein Gespräch in eine andere als diegeplante Richtung entwickelt. Das Taping wird erhebliche Ressourcen inzeitlicher, technischer und personeller Hinsicht erfordern.

Ähnlich stellt es bezüglich der Vermeidung,Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten dar.Der Anlagevermittler muss angemessene Maßnahmen treffen, umInteressenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden. Lassen sichInteressenkonflikte seitens des Anlagevermittlers im Vorfeld nicht vermeiden, müssen sie derart geregelt werden, dasssie keine Nachteile für den Anleger auslösen. Das betrifft insbesondere Interessenkonflikte,die durch Zuwendungen, ähnliche Anreize oder die Vergütungsstrukturhervorgerufen werden können. Bestehen trotz angemessener Maßnahmen weiterhin Interessenkonflikte, so sinddiese dem Anleger gegenüber rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts offen zulegen. Die Art und Weise der Vergütungsstruktur und/oder Bewertung derMitarbeiter darf nicht mit der Mitarbeiterpflicht kollidieren, in bestmöglichenKundeninteresse zu handeln. Die konkrete Ausgestaltung darf auf keinen Falldazu führen, dass die Anlagenempfehlung nicht durch die Bedürfnisse desAnlegers, sondern durch die Vergütungsinteressen der Mitarbeiter bestimmt wird.Die Annahme und Gewährung von Zuwendungen darf sich nicht nachteilig auf dieQualität der Vermittlung und Beratung auswirken. Der Anlagevermittler muss außerdemstets im bestmöglichen Interesse des Anlegers ehrlich, redlich und professionellhandeln.

Schon unter der aktuellen FinVermV besteht für Finanzanlagenvermittlergegenüber dem Anleger eine Informationspflichthinsichtlich Risiken, Kosten und Nebenkosten der Anlage, der neue Referentenentwurfverlangt jedoch einen detaillierteren Kostenausweis. Das beinhaltet für dieFinanzanlagenvermittler die Pflicht zu einer Kostenaufstellung sowohl ex-ante alsauch ex-post. Sie müssen ihren Kunden nunmehr schon vor dem Abschluss des Geschäfts detailliert aufschlüsseln, welcheKosten für das Produkt voraussichtlich fällig werden. Der Anleger soll damit indie Lage versetzt werden, eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Nach Abschluss des Geschäfts müssen danndie tatsächlich angefallenen Kosten zusammengestellt werden. Das bedeutet einenerhöhten Verwaltungsaufwand für die Vermittler, der allerdings dadurch etwasabgeschwächt wird, dass sie für die Kostenaufstellung auch die Informationenverwenden können, die ihnen das die Finanzanlage konzipierende Unternehmen, derEmittent oder das depotverwaltende Institut zur Verfügung stellt.

Mit der Regulierung gehen aber auch gute Nachrichten fürFinanzanlagenvermittler einher.

Die Zuwendungsregeln fürAnlagevermittler sind weniger streng ausgefallen als die des WpHG, vgl. hier.Annahme und Gewährung von Zuwendungen dürfen sich nicht nachteilig auf dieQualität der Vermittlung und Beratung auswirken. Allerdings muss nicht jedeZuwendung vollständig in die Qualitätsverbesserung fließen, sodassAnlagevermittler Provisionen behalten dürfen. Auch müssen dieFinanzanlagevermittler im Gegensatz zu Banken und Finanzdienstleistern nach demWpHG keine eigene Zielmarktbestimmungvornehmen. Es reicht aus, wenn sie die Zielmarktbestimmung des Emittenten oderKonzepteurs einholen und verstehen, um so sicherstellen zu können dass sie demAnleger nur passende Finanzanlagen vermitteln. Die bisherige Pflicht zurErstellung eines Beratungsprotokolls entfällt. Stattdessen muss dem Anlegereine Geeignetheitserklärung zurVerfügung gestellt werden, in der die Gründe für die Anlageempfehlungzusammengefasst sind. Zudem ist auch weiterhin keine direkte Beaufsichtigung durch die BaFin vorgesehen.

Was bleibt also festzuhalten? Die neue FinVermV wird durchaus zu Veränderungenfür die Finanzanlagenvermittler führen. Insbesondere das Taping und dieKostenaufstellung ex-ante und ex-post, wird zu einem erhöhten Arbeitsaufwandführen. Positiv dürfte im Markt hingegen vor allem aufgenommen werden, dasskeine eigene Zielmarktbestimmung von den Vermittlern vorzunehmen ist und dieZuwendungsregeln weniger streng als befürchtet ausgefallen sind. BestehendeGeschäftsmodelle müssen daher nicht grundlegend neu gedacht, sondern lediglichinterne Prozesse angepasst werden.