Die BaFin erläutert veränderte aufsichtsrechtliche Anforderungen in der Corona-Krise

In einer Pressemitteilung vom 24. März 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Anpassung ihrer Aufsichtspraxis und die der europäischen Behörden in der Corona-Krise erläutert (abrufbar hier). Oberstes Ziel dabei ist, die Banken zu entlasten, damit diese sich auf die operationelle Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs und die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft konzentrieren können. Generell wird die BaFin dazu die Flexibilität, die das bestehende aufsichtsrechtliche Regelwerk bietet, vollumfänglich nutzen. Wichtige Maßnahmen der Aufsicht sind:  

  • Darlehen, die von Schuldnern in Folge der Corona-Krise nicht mehr bedient werden können, sind von den Banken nicht automatisch als ausgefallen einzustufen. Die European Banking Authority (EBA) hat diesbezüglich Klarstellungen veröffentlich (abrufbar hier). Grundsätzlich sollten Institute von der Möglichkeit der Restrukturierung von Darlehensverträgen Gebrauch machen und den Schuldner damit in die Lage versetzen, seine Kreditverbindlichkeiten langfristig weiterhin zu bedienen.

  • Entsprechendes gilt laut EBA für die Behandlung von Krediten im Rahmen des IFRS9 (International Financial Reporting Standard 9). Ob ein erhöhtes Kreditrisiko vorliegt, bewerten Banken in Bezug auf die gesamte Laufzeit des Produktes. Wird per Gesetz eine Stundung von Darlehen vorgesehen, wie etwa der deutsche Gesetzgeber dies im Zuge der Corona Krise beschlossen hat (hier abrufbar), soll dies nicht automatisch dazu führen, dass die Darlehen mit einem höheren Kreditrisiko angesetzt werden. Vielmehr sollten die Institute individuell prüfen, ob von einer langfristigen Verschlechterung der Rückzahlungsfähigkeit auszugehen ist.

  • Erleichterungen gelten bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Kreditgewährungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG). Die BaFin stellt klar, dass für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit die Analyse des letzten verfügbaren Jahresabschlusses ausreichend ist, in der Regel derzeit der Jahresabschluss aus 2018, sofern der Jahresabschluss aus 2019 noch nicht vorliegt. Für die Bewertung der Kapitaldienstfähigkeit können die Institute eine ganzjährige Liquiditätsbetrachtung des Kreditnehmers aus der Vergangenheit heranziehen.

  • In einer Allgemeinverfügung hat die BaFin die Herabsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erlassen. Der antizyklische Kapitalpuffer zielt darauf, die Banken gegenüber systemischen Risiken aus dem Kreditzyklus widerstandsfähiger zu machen. Der Puffer soll bei übermäßigem Kreditwachstum aktiviert werden. In einer systemweiten Stressphase, wie momentan in der Corona-Krise, kann der Puffer sofort herabgesetzt beziehungsweise zur Verlustdeckung in Anspruch genommen werden. Auf diese Weise kann der antizyklische Kapitalpuffer dazu beitragen, dass Banken in Stresszeiten ihr Kreditangebot nicht übermäßig einschränken.

  • Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 27. März ihre Empfehlungen an die Banken zu Dividendenausschüttungen aktualisiert (abrufbar hier). Danach sollen Banken, um ihre Fähigkeit zur Verlustabsorption zu stärken und die Kreditvergabe an private Haushalte, kleine Unternehmen und Unternehmen während der Coronavirus-Pandemie zu unterstützen, für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 mindestens bis zum 1. Oktober 2020 keine Dividenden zahlen. Auch Aktienrückkäufe zur Vergütung der Aktionäre sollen nicht vorgenommen werden. Bereits ausgezahlte Dividenden sollen aber nicht zurückgefordert werden. Die BaFin bekräftigt in einer Pressemitteilung, dass sie Gleiches auch von den Instituten, die ihrer direkten Aufsicht unterstehen, erwartet (BaFin Erklärung hier please hyperlink abrufbar).  
  • Im Rahmen der Wertpapieraufsicht gilt u.a.: Bei den Verhaltens- und Informationspflichten im Wertpapiergeschäft wird die BaFin Verstöße bis auf Weiteres nicht verfolgen, die etwa bei Wertpapierdienstleistungen auftreten, die aus dem Homeoffice erbracht werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass etwaige Dokumentations- oder Informationslücken geeignet geschlossen und die Kunden hierüber informiert werden.

Weitere Informationen für Banken, Finanzdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften hält die BaFin auf ihrer Internetseite im Rahmen eines FAQ-Tool bereit, das regelmäßig aktualisiert wird. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der Corona-Krise  noch weitere Empfehlungen und Maßnahmen sowohl auf Ebene der EU-Behörden als auch der nationalen Aufsichtsbehörden folgen werden.

Wie die EZB den Banken in der Corona-Krise helfen will

Als Reaktion auf die Corona-Krise hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) am 12. März 2020 operationelle Entlastungen für die unmittelbar von ihr beaufsichtigten systemrelevanten Banken beschlossen (abrufbar hier).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und andere nationale Aufsichtsbehörden werden diese Beschlüsse aber auch bei ihrer Aufsicht über weniger bedeutende Institute anwenden.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise werden auch in der Finanzwirtschaft deutlich spürbar sein. Wenn, wie im Moment, gleichzeitig sehr viele Unternehmen der Realwirtschaft in finanzielle Bedrängnis geraten, werden diese Schwierigkeiten entwickeln, laufende Kreditverpflichtungen bei ihren Banken zu bedienen. Fallen Rück- und Zinszahlungen in großem Stil aus, kann das für Banken durchaus bedrohlich werden, da dann der Kapitalrückfluss nicht mehr sichergestellt ist. Umgekehrt führt eine wirtschaftliche Krise in der Regel auch dazu, dass größere Investitionen und Transaktionen aufgrund der zunehmenden Unsicherheit wohl erstmal auf Eis gelegt werden, deren Finanzierung für viele, v.a. größere Banken, ein lukratives Geschäft ist.

Durch die Beschlüsse der EZB soll vor allem sichergestellt werden, dass die Banken sich trotz dieses schwierigen Krisen-Umfelds auf ihr operatives Geschäft konzentrieren und sowohl der Wirtschaft als auch Privathaushalten weiterhin als Kapitalgeber zur Verfügung stehen können.

Maßnahmen der EZB

Konkret hat die EZB, in Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden, u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Der für 2020 geplante EU-weite Banken-Stresstest wird auf das Jahr 2021 verschoben.
  • Institute dürfen zur Erfüllung der Kapitalanforderungen der Pillar 2 Requirements (P2R) Kapitalinstrumente verwenden, die nicht als Common Equity Tier 1 (CET1) qualifizieren, also z.B. Additional Tier 1 (AT1) oder Tier 2 (T2) Kapital. Dies sollte ursprünglich erst mit der Überarbeitung der Kapitaladäquanz-Richtlinie (CRD V) im Januar 2021 in Kraft treten.

Hintergrundinformation: Bei den P2R handelt es sich um Kapitalanforderungen, die zusätzlich zu den Mindestkapitalanforderungen (Pillar 1) erfüllt werden müssen. Die P2R decken die Risiken ab, die in den Mindestkapitalanforderungen nicht abgedeckt oder ausreichend berücksichtigt sind. Sie sind verbindlich und werden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) ermittelt. Die im SREP ermittelten Kapitalanforderungen beinhalten außerdem die Pillar 2 Guidance (P2G) bzgl. Kapitalanforderungen. Diese dienen Banken als Hinweis auf die angemessene Kapitalausstattung, bei der ein ausreichender Puffer für Stresssituationen vorhanden ist. Im Gegensatz zu den P2R sind die P2G allerdings nicht rechtsverbindlich.

  • Institute dürfen vorrübergehend unterhalb der Kapitalanforderungen der P2G, des Kapitalerhaltungspuffers (Capital Conservation Buffer – CCB) und des antizyklischen Kapitalpuffers (Countercyclical Capital Buffer – CCyB) arbeiten. Für deutsche Institute sind der Kapitalerhaltungspuffer und der antizyklische Kapitalerhaltungspuffer im Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt.

Hintergrundinformation: Kapitalpuffer verfolgen grundsätzlich das Ziel, die Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken zu stärken. Der Kapitalaufbau soll dabei z.B. aus einem zyklischen Motiv heraus erfolgen. Die Idee ist, dass Banken Kapitalpolster in wirtschaftlich guten Zeiten aufbauen, um diese dann in Krisenzeiten zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe verwenden zu können. Ein solcher Kapitalpuffer kann somit eine antizyklische Wirkung entfalten.  Neben des CCB und des CCyB wurden zudem der Puffer für global systemrelevante Banken und der Puffer für national systemrelevante Banken entwickelt. Der CCB soll die allgemeine Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken verbessern. Seine Höhe beträgt 2,5 % der risikogewichteten Aktiva einer Bank. Der CCyB soll primär einer krisenbedingten Einschränkung des Kreditangebots entgegenwirken. Zur Zeit gilt in Deutschland ein CCyB von 0,25%.

  • Aufsichtsrechtliche Prüfungen der nationalen Aufsichtsbehörden sollen so pragmatisch und flexibel wie möglich ausgestaltet und, wenn nicht zwingend notwendig, verschoben werden.
  • Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen den Instituten wenn möglich ausreichend Spielraum bei z.B. regulatorischen Meldepflichten geben, um Ressourcen der Institute zu schonen.

Wie verhält sich die BaFin?

Die BaFin war als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus in die Entscheidung der EZB eingebunden. Sie wird die beschlossenen Entlastungen bei ihrer Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute anwenden. So hat sie z.B: aufgrund der momentan deutschlandweit verstärkten Tätigkeit von Arbeitsnehmern aus dem Homeoffice heraus Informationen zur Vereinbarkeit von (Handels-) Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Institute zur Verfügung gestellt (abrufbar hier) sowie dazu Stellung genommen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen (z.B: im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen) vorerst absehen können (abrufbar hier).

Das ist ein wichtiges Signal seitens der Aufsicht für die Banken und den Finanzmarkt in diesen schwierigen Zeiten.