Update: Fit and Proper Anforderungen an Geschäftsleiter

Anfang Juli haben die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) ihre überarbeiteten Joint Guidelines zu den Geeignetheitsanforderungen and Geschäftsleiter veröffentlicht. Wir geben dazu ein kurzes Update.

Was ist der Hintergrund?

Geschäftsleiter regulierter Institute müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat zuletzt bereits die fachliche Eignung sowohl des einzelnen Geschäftsleiters als auch insbesondere die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung als solcher in den aufsichtlichen Fokus gerückt. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Was beinhalten die überarbeiteten Joint Guidelines?

Zwei Punkte sind besonders interessant. Zum einen die erforderlichen Kenntnisse von Geschäftsleitern zur Verhinderung von Geldwäsche und zum anderen die geschlechterausgewogene Besetzung von Geschäftsleiterpositionen.

Kenntnisse zur Verhinderung von Geldwäsche

Die Joint Guidelines stellen klar, dass Kenntnisse im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Bestandteil der fachlichen Eignung von Geschäftsleitern sind. Ausreichende fachliche Eignung und Kenntnisse der Geschäftsleiterin, die für die Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, schließt ausdrücklich die Identifizierung, das Management und die Minderung von Geldwäscherisiken und des Risikos der Terrorismusfinanzierung mit ein. Kenntnisse im Bereich der Geldwäsche sind auch für die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung erforderlich. Diese können etwa durch entsprechende Schulungen sichergestellt werden. Diejenige Geschäftsleiterin aber, die die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen verantwortet, bedarf hier vertiefter Kenntnisse.

Geschlechterausgewogene Besetzung

Zudem stellen die Joint Guidelines klar, dass Institute zum einen eine Policy aufgesetzt und implementieren haben sollten, die Diversität in der Geschäftsführung fördert, um eine möglichst große Vielfalt in deren Besetzung zu erreichen. Zum anderen sollten Institute auch ganz konkret eine angemessene Vertretung aller Geschlechter im Leitungsorgan anstreben und sicherstellen, dass bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans das Prinzip der Chancengleichheit beachtet wird. Hierbei handelt es sich aber (noch) nicht um zwingende Regelungen, sondern um „Sollvorschriften“.

Allerdings hat die EZB passend dazu in einem jüngst veröffentlichten Leitartikel ausdrücklich betont, dass sie zukünftig genau prüfen wird, welche Fortschritte Banken beim Thema Diversität machen. Dabei werden auch Informationen darüber eingeholt werden, ob interne Diversitätsziele festgelegt wurden und ob diese Ziele erreicht wurden. Wenn diese internen Ziele verfehlt wurden, wird die EZB Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichgewichten in der Besetzung der Geschäftsleitung empfehlen. Außerdem werden die Banken zukünftig auf etwaige Mängel im Rahmen des jährlichen aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozesses hingewiesen werden. Die EZB betont, dass bei Nichteinhaltung interner Diversitätsziele verpflichtende Regelungen möglich sind.

Was bleibt mitzunehmen?

Das Thema Geldwäsche scheint ein aufsichtlicher Dauerbrenner zu werden. Institute sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleiter hier über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Darüber hinaus ist das Thema Geschlechterausgewogenheit nun auch endgültig auf höchster regulatorischer Ebene angekommen. Institute sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine ausgewogene Besetzung ihrer Geschäftsleitung nicht nur anstreben, sondern auch tatsächlich umsetzen.

EZB goes ESG – Ein Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken Teil 2

Ende Mai hat die Europäische Zentralbank (EZB) einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie darlegt, wie Klima- und Umweltrisiken gemäß dem derzeitigen Aufsichtsrahmen gesteuert und mehr Transparenz durch eine verbesserte Offenlegung von Informationen zu Klima- und Umweltrisiken erreicht werden kann. Die EZB hat den Leitfaden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden entworfen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation können bis Ende September Stellungnahmen abgegeben werden.

Nachdem Teil 1 der Beitragsreihe sich mit dem Geltungsbereich des EZB Leitfadens sowie den inhaltlichen Anforderungen der EZB an die Institute hinsichtlich der Benennung und Überwachung von Klima- und Umweltrisiken im Rahmen ihrer Geschäftsstrategie und ihres Risikoappetits befasst hat, beleuchtet Teil 2 die Risikomanagement- und Offenlegungsanforderungen an die Institute.

Anforderungen an das Risikomanagement

  • Klima- und Umweltrisiken als Bestimmungsfaktoren etablierter Risikokategorien
    Institute sollten eingehend untersuchen, auf welche Weise Klima- und Umweltrisiken auf die verschiedenen bestehenden Risikobereiche wie z.B. das Kredit-, das Markt- und das operationelle Risiko durchschlagen. Das ermöglicht ihnen ein ganzheitliches Verständnis der Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken.Dazu gehört z.B. dass Institute zu Beginn einer Kundenbeziehung ordnungsgemäße Due-Diligence Prüfungen zu Klima- und Umweltrisiken durchführen. Das würde dem Institut z.B. bei der Bestimmung des Kreditrisikos dieses Kunden helfen, insbesondere wenn der Kunde seinen Sitz in einer klimagestressten Region hat und häufig von Starkwetterereignissen betroffen ist, was letztendlich zu seinem Ausfall führen kann.
  • Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken im Kreditgewährungsprozess
    Im Rahmen des Kreditgewährungsprozesses sollten Institute bspw. angemessene Risikoindikatoren- und Ratings für ihre Geschäftspartner definieren; dabei ist auch Klima- und Umweltrisiken Rechnung zu tragen. Auch sollten Institute Klima- und Umweltrisiken bei der Bewertung von Sicherheiten berücksichtigen (z.B. Energieeffizienz der Immobilien). Auch in der Preisgestaltung der Kredite sollten sich Klima- und Umweltrisiken widerspiegeln; so könnten z.B. Immobilienkredite für energieeffiziente Immobilien günstiger ausgestaltet sein, also solche für weniger energieeffiziente Immobilien.
  • Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Reputationsrisiken
    Institute sollten ermitteln und überwachen, inwiefern sich Klima- und Umweltrisiken als operationelle Risiken auswirken können. Bspw. sind bei einer Auslagerung von (IT)-Dienstleistungen an Anbieter mit Sitz an Standorten, die häufig extremen Wetterereignissen ausgesetzt sind, entsprechende Vorkehrungen für einen Ausfall der Dienstleister zu treffen.Institute sollten zudem im Rahmen ihres Risikomanagements generell überprüfen, inwieweit sie Reputationsschäden aufgrund von Klimarisiken ausgesetzt sein können. Dreht sich bspw. die Stimmung am Markt in Bezug auf Klima- und Umweltrisiken können sich solche rasch verwirklichen. Man erinnere sich nur an die Kontroversen, mit denen sich Siemens seinerzeit bzgl. seiner Lieferungen für ein australisches Kohlebergwerk konfrontiert sah.
  • Überwachung der Auswirkungen von Klimarisiken auf Marktrisikopositionen
    Klima- und Umweltrisiken können sich auch im Rahmen des Marktrisikos niederschlagen, da sie die Verfügbarkeit von und die Nachfrage nach bestimmten Finanzinstrumenten, Produkten oder Dienstleistungen verändern können, was sich dann in deren Wert entsprechend niederschlagen würde. So könnten zukünftig bspw. „grüne Anleihen“ stärker als andere Produkte nachgefragt werden.
  • Durchführung von Szenarioanalysen und Stresstests
    Stresstestszenarien sollten alle wesentlichen Risiken beinhalten, die eine substanzielle Verringerung des internen Kapitals bewirken oder Auswirkungen auf die aufsichtsrechtlichen Kapitalquoten haben könnten. Die von den Instituten durchzuführende Stresstests sollten auch Klima- und Umweltrisiken und deren kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen berücksichtigen.
  • Steuerung des Liquiditätsrisikos
    Institute sollten beurteilen, ob wesentliche Klima- und Umweltrisiken zu Nettozahlungsmittelabflüssen oder zu massiven Abbau von Liquiditätspuffern führen könnte. Das könnte z.B. der Fall sein, wenn Klima- und Umweltrisiken den Wert nationaler Währungen, die Teil des Liquiditätspuffers sind, beeinflussen. Wenn das der Fall ist, sollten sie diese Risiken in die Steuerung ihres Liquiditätsrisikos und der Kalibrierung der Liquiditätspuffer einbeziehen.

Anforderungen an die Offenlegung

  • Klima- und Umweltrisiken als Teil der regulatorischen Offenlegung
    Institute müssen Richtlinien zur Offenlegung von Informationen haben. Diese sollten umfassen, wie Institute bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Klima- und Umweltrisiken vorgehen. Erachtet ein Institut Klima- und Umweltrisiken nicht als wesentlich, sollte es die Informationen offenlegen, auf denen diese Einschätzung beruht. Beides dient einer größeren Transparenz im Finanzmarkt.

Fazit

Mit dem Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken legt die EZB erstmals ausführlich dar, was sie von den von ihr beaufsichtigten Instituten in Sachen Berücksichtigung und Bewertung von Klima- und Umweltrisiken konkret erwarten. Auch die Institute, die unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden stehen, sollten ihn aufmerksam lesen, da seine Grundgedanken und Kernpunkte auch auf sie Anwendung finden werden.

Durch den Leitfaden wird deutlich, dass das Thema Nachhaltigkeit und Klimarisiken vor keiner Branche haltmacht. Auch Finanzinstitute müssen sich (spätestens jetzt) Gedanken machen, wie Klimarisiken sie selbst und ihre Geschäftspartner beeinflussen können und werden und welche Risiken daraus entstehen. Angesichts erheblicher und langfristiger Klimarisiken wird es sich für die Institute lohnen, darauf vorbereitet zu sein.

EZB goes ESG – Ein Leitfaden zu Klima- und Umweltrisiken

Teil 1

Nach unserer Sommerpause melden wir uns mit einem der derzeit aktuellsten Themen zurück: die Nachhaltigkeit in der Finanzbranche. Ende Mai hat die Europäische Zentralbank (EZB) einen Leitfaden veröffentlicht, in dem sie darlegt, wie Klima- und Umweltrisiken gemäß dem derzeitigen Aufsichtsrahmen gesteuert und mehr Transparenz durch eine verbesserte Offenlegung von Informationen zu Klima- und Umweltrisiken erreicht werden kann. Die EZB hat den Leitfaden in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden entworfen. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation können bis Ende September Stellungnahmen abgegeben werden.

In einem zweiteiligen Beitrag gehen wir der Frage nach, ob der Leitfaden rechtlich verbindlich werden wird, für wen er gilt und welche inhaltlichen Schwerpunkte er setzt.

Der EZB Leitfaden im regulatorischen Gefüge

Der Leitfaden ist rechtlich nicht bindend für die Institute. Vielmehr soll er die Grundlage für einen aufsichtlichen Dialog darstellen. Die EZB beabsichtigt, ihren in dem Leitfaden formulierten aufsichtlichen Ansatz zur Steuerung und Offenlegung von Klima- und Umweltrisiken im Laufe der Zeit weiterzuentwickeln und dabei regulatorische Entwicklungen einfließen zu lassen. Wie immer allerdings, wenn eine europäische Aufsichtsbehörde formaljuristisch nicht bindende Verlautbarungen, Erwartungen oder ähnliches veröffentlicht, sind die Institute in der Regeln dennoch gut beraten, die darin formulierten regulatorischen Anforderungen wahrzunehmen und umzusetzen. Das gilt allein schon im Interesse eines guten Verhältnisses mit der Aufsichtsbehörde.

Für welche Institute gilt der Leitfaden?

Die EZB erwartet, dass bedeutende Institute (SI) den Leitfaden nutzen. Beginnend mit dem Jahresende 2020 sind diese von der EZB deshalb aufgefordert, sie über jegliche Abweichungen ihrer Vorgehensweise von der in dem Leitfaden beschriebenen aufsichtlichen Erwartungen in Kenntnis zu setzen.

Im Hinblick auf weniger bedeutende Institute (LSI) empfiehlt die EZB den nationalen Aufsichtsbehörden, die Kernpunkte des Leitfaden ebenfalls anzuwenden; dabei ist allerdings dem jeweiligen Geschäftsmodell der Institute Rechnung zu tragen. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die inhaltlichen Kernpunkte in ihre Aufsichtspraxis übernehmen wird. Abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell werden deshalb wohl vor allem kleinere Institute, entsprechend dem Proportionalitätsgrundsatz, geringere Erwartungen an das interne Set-up zur Überwachung der Klima- und Umweltrisiken erfüllen müssen.

Welche Erwartungen hat die EZB?

Ihre Erwartungen an die Institute in Bezug auf deren Umgang mit Klima- und Umweltrisiken formuliert die EZB in den vier Kernbereichen (i) Geschäftsmodell und Geschäftsstrategie, (ii) Governance und Risikoappetit, (iii) Risikomanagement und (iv) Offenlegung.

Dieser Teil 1 der Beitragsreihe wird die  Erwartungen der EZB in Bezug auf das Geschäftsmodell, die Geschäftsstrategie sowie bzgl. Governance und Risikoappetit in den Blick nehmen. Teil 2 wird sich dann im Anschluss mit den Anforderungen bzgl. des Risikomanagements und der Offenlegung beschäftigen.

Anforderungen an das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie  

  • Verständnis der Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf das Geschäftsmodell

Die EZB erwartet, dass Institute derzeitige und künftige Auswirkungen von Klima- und Umweltrisiken auf das jeweilige Geschäftsmodell ermitteln, verstehen und überwachen. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Geschäftsmodell auch in Zukunft trag- und widerstandsfähig ist. Konkret erwartet die EZB u.a., dass Klima- und Umweltrisiken z.B. auf Ebene geographischer Gebiete und angebotener Produkte und Dienstleistungen ermittelt und dokumentiert werden.

  • Einbeziehung von Klima- und Umweltrisiken in die Geschäftsstrategie

Die Institute müssen festzulegen, welche Klimarisiken kurz-, mittel- und langfristig wesentlich für ihre Geschäftsstrategie sind. Dazu können sie z.B. Szenarioanalysen entwickeln, die die Widerstandsfähigkeit ihres Geschäftsmodells testen. Bei der Umsetzung der Geschäftsstrategie sollten Key Performance Indicators (KPIs) verwendet und diese auf die einzelnen Geschäftsfelder und Portfolios anwendet werden, um Klima- und Umweltrisiken Rechnung zu tragen.

Bspw. können Institute KPIs wie den CO2-Fußabdruck ihrer Vermögenswerte oder die Anzahl der Immobilien, deren Energieetikett sich dank der Finanzierung des Instituts verbessert hat verwenden und diese dann auf die verschiedenen Geschäftsbereiche wie z.B. Privatkundengeschäft und Corporate Banking anwenden. Durch Vergleich der Kennzahlen im Zeitverlauf kann der Fortschritt gemessen und überprüft werden.

Anforderungen an Governance und Risikoappetit

  • Überwachung von Klima- und Umweltrisiken durch das Leitungsorgan

Das Leitungsorgan des Instituts ist im Rahmen seiner Gesamtverantwortung auch für die Überwachung von Klima- und Umweltrisiken verantwortlich. Das Leitungsorgan sollte dafür Sorge tragen, dass Klima- und Umweltrisiken nicht nur in die allgemeine Geschäftsstrategie, sondern auch in das Risikomanagementrahmenwerk mit einbezogen werden. Dafür muss es Rollen und Zuständigkeiten im Hinblick auf Klimarisiken innerhalb des Instituts, z.B. im Rahmen von bestehenden oder neu einzurichtenden Ausschüssen, klar verteilen.

  • Aufnahme von Klima- und Umweltrisiken in das Rahmenwerk für den Risikoappetit

Die Risikostrategie und der Risikoappetit von Instituten sollte alle bestehenden wesentliche Risiken berücksichtigen und Risikolimits festlegen. Das schließt Klima- und Umweltrisiken mit ein. Insbesondere sollten Institute mittel- und langfristige Klimarisiken aufnehmen und ihnen zwecks Risikoüberwachung entsprechende Kennzahlen zuweisen, die den langfristigen Charakter des Klimawandels berücksichtigen. Dadurch werden Institute in die Lage versetzt, ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken und Risiken besser zu steuern.

  • Zuständigkeiten für die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken innerhalb der drei Verteidigungslinien

Innerhalb der drei Verteidigungslinien eines Instituts (Interne Kontrolle/Operatives Management – Compliance und Risikomanagement – Interne Revision) sind Aufgaben und Zuständigkeiten bzgl. Klima- und Umweltrisiken zu verteilen. Im Rahmen der ersten Verteidigungslinie erwartet die EZB bspw., dass alle für die Kreditwürdigkeit eines Kunden relevanten Klima- und Umweltrisiken ermittelt, bewertet und überwacht werden. Im Rahmen des Risikomanagementsystems als Teil der zweiten Verteidigungslinie sind Klima- und Umweltrisiken als Bestimmungsfaktoren bestehender Risikoarten aufzunehmen. Diese Systeme sind im Rahmen der dritten Verteidigungslinie regelmäßig im Hinblick darauf zu überprüfen, inwieweit das Institut für die Steuerung von Klima- und Umweltrisiken gerüstet ist.

  • Aufnahme von Risikodaten in die interne Berichterstattung

Die interne Berichterstattung der Institute sollte aggregierte Risikodaten melden, die Auskunft darüber geben, inwieweit das Institut Klima- und Umweltrisiken ausgesetzt ist. Das ist erforderlich, um der Führungsebene eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen und eine wirksame Überwachung sowie Verringerung von Klima- und Umweltrisiken zu erreichen.

Ausblick auf Teil 2

Welche regulatorischen Anforderungen die EZB hinsichtlich der  Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken im Rahmen des Risikomanagements und der Offenlegung von Klimarisikodaten an die Institute stellt, werden wir in Teil 2 der Beitragsreihe näher beleuchten. Stay tuned!

Wie die EZB den Banken in der Corona-Krise helfen will

Als Reaktion auf die Corona-Krise hat die Europäische Zentralbank (EZB) im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) am 12. März 2020 operationelle Entlastungen für die unmittelbar von ihr beaufsichtigten systemrelevanten Banken beschlossen (abrufbar hier).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und andere nationale Aufsichtsbehörden werden diese Beschlüsse aber auch bei ihrer Aufsicht über weniger bedeutende Institute anwenden.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise werden auch in der Finanzwirtschaft deutlich spürbar sein. Wenn, wie im Moment, gleichzeitig sehr viele Unternehmen der Realwirtschaft in finanzielle Bedrängnis geraten, werden diese Schwierigkeiten entwickeln, laufende Kreditverpflichtungen bei ihren Banken zu bedienen. Fallen Rück- und Zinszahlungen in großem Stil aus, kann das für Banken durchaus bedrohlich werden, da dann der Kapitalrückfluss nicht mehr sichergestellt ist. Umgekehrt führt eine wirtschaftliche Krise in der Regel auch dazu, dass größere Investitionen und Transaktionen aufgrund der zunehmenden Unsicherheit wohl erstmal auf Eis gelegt werden, deren Finanzierung für viele, v.a. größere Banken, ein lukratives Geschäft ist.

Durch die Beschlüsse der EZB soll vor allem sichergestellt werden, dass die Banken sich trotz dieses schwierigen Krisen-Umfelds auf ihr operatives Geschäft konzentrieren und sowohl der Wirtschaft als auch Privathaushalten weiterhin als Kapitalgeber zur Verfügung stehen können.

Maßnahmen der EZB

Konkret hat die EZB, in Abstimmung mit den nationalen Aufsichtsbehörden, u.a. folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Der für 2020 geplante EU-weite Banken-Stresstest wird auf das Jahr 2021 verschoben.
  • Institute dürfen zur Erfüllung der Kapitalanforderungen der Pillar 2 Requirements (P2R) Kapitalinstrumente verwenden, die nicht als Common Equity Tier 1 (CET1) qualifizieren, also z.B. Additional Tier 1 (AT1) oder Tier 2 (T2) Kapital. Dies sollte ursprünglich erst mit der Überarbeitung der Kapitaladäquanz-Richtlinie (CRD V) im Januar 2021 in Kraft treten.

Hintergrundinformation: Bei den P2R handelt es sich um Kapitalanforderungen, die zusätzlich zu den Mindestkapitalanforderungen (Pillar 1) erfüllt werden müssen. Die P2R decken die Risiken ab, die in den Mindestkapitalanforderungen nicht abgedeckt oder ausreichend berücksichtigt sind. Sie sind verbindlich und werden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation Process – SREP) ermittelt. Die im SREP ermittelten Kapitalanforderungen beinhalten außerdem die Pillar 2 Guidance (P2G) bzgl. Kapitalanforderungen. Diese dienen Banken als Hinweis auf die angemessene Kapitalausstattung, bei der ein ausreichender Puffer für Stresssituationen vorhanden ist. Im Gegensatz zu den P2R sind die P2G allerdings nicht rechtsverbindlich.

  • Institute dürfen vorrübergehend unterhalb der Kapitalanforderungen der P2G, des Kapitalerhaltungspuffers (Capital Conservation Buffer – CCB) und des antizyklischen Kapitalpuffers (Countercyclical Capital Buffer – CCyB) arbeiten. Für deutsche Institute sind der Kapitalerhaltungspuffer und der antizyklische Kapitalerhaltungspuffer im Kreditwesengesetzes (KWG) geregelt.

Hintergrundinformation: Kapitalpuffer verfolgen grundsätzlich das Ziel, die Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken zu stärken. Der Kapitalaufbau soll dabei z.B. aus einem zyklischen Motiv heraus erfolgen. Die Idee ist, dass Banken Kapitalpolster in wirtschaftlich guten Zeiten aufbauen, um diese dann in Krisenzeiten zur Aufrechterhaltung ihrer Kreditvergabe verwenden zu können. Ein solcher Kapitalpuffer kann somit eine antizyklische Wirkung entfalten.  Neben des CCB und des CCyB wurden zudem der Puffer für global systemrelevante Banken und der Puffer für national systemrelevante Banken entwickelt. Der CCB soll die allgemeine Verlustabsorptionsfähigkeit der Banken verbessern. Seine Höhe beträgt 2,5 % der risikogewichteten Aktiva einer Bank. Der CCyB soll primär einer krisenbedingten Einschränkung des Kreditangebots entgegenwirken. Zur Zeit gilt in Deutschland ein CCyB von 0,25%.

  • Aufsichtsrechtliche Prüfungen der nationalen Aufsichtsbehörden sollen so pragmatisch und flexibel wie möglich ausgestaltet und, wenn nicht zwingend notwendig, verschoben werden.
  • Die nationalen Aufsichtsbehörden sollen den Instituten wenn möglich ausreichend Spielraum bei z.B. regulatorischen Meldepflichten geben, um Ressourcen der Institute zu schonen.

Wie verhält sich die BaFin?

Die BaFin war als Teil des einheitlichen Aufsichtsmechanismus in die Entscheidung der EZB eingebunden. Sie wird die beschlossenen Entlastungen bei ihrer Aufsicht über die weniger bedeutenden Institute anwenden. So hat sie z.B: aufgrund der momentan deutschlandweit verstärkten Tätigkeit von Arbeitsnehmern aus dem Homeoffice heraus Informationen zur Vereinbarkeit von (Handels-) Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsräume der Institute zur Verfügung gestellt (abrufbar hier) sowie dazu Stellung genommen, dass Prüfer von Vor-Ort-Prüfungen (z.B: im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen) vorerst absehen können (abrufbar hier).

Das ist ein wichtiges Signal seitens der Aufsicht für die Banken und den Finanzmarkt in diesen schwierigen Zeiten.

Was gilt für wen, wenn EBA/ESMA, EZB und BaFin sich zu demselben Thema äußern? – Aufsichtskonvergenz innerhalb der EU am Beispiel der Geschäftsleitereignung

Geschäftsleiter eines regulierten Unternehmens kann nicht jeder werden. Es gibt spezifische aufsichtsrechtliche Vorgaben, die ein Geschäftsleiter erfüllen muss, z.B. muss er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügen und insgesamt zuverlässig sein. Was sind nun die Vorgaben an die fachliche Eignung und was bedeutet Zuverlässigkeit genau? Hierzu geben Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden Aufschluss. Zum Thema Geschäftsleitereignung gibt es gleich von verschiedenen Behörden Äußerungen.

Bereits seit Januar 2016 gilt in Deutschland das von der BaFin veröffentliche Merkblatt zu den Geschäftsleitern, das zuletzt im Januar 2017 aktualisiert wurde. Nachdem EBA und ESMA im März 2018 weitere Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen und zur internen Governance veröffentlichten, hat die EZB im Mai 2018 den Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit an diese Leitlinien angepasst.

Angesichts der verschiedenen Veröffentlichungen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Verbindlichkeiten damit einhergehen und was in der Praxis beachtet werden muss.

Für deutsche Institute gilt zunächst unmittelbar die Verwaltungspraxis der BaFin, die in dem Merkblatt zu den Geschäftsleitern veröffentlicht ist.

Die Aufgabe von EBA und ESMA hingegen ist unter anderem die Sicherstellung stabiler und funktionsfähiger Finanzmärkte. Dazu gehört auch die Förderung der Aufsichtskonvergenz in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Um eine gemeinsame Aufsichtskultur zu schaffen, müssen in der gesamten Union einheitliche Rechtsauslegung und ‑anwendung gewährleistet werden. EBA und ESMA nutzen hauptsächlich Leitlinien sowie Fragen und Antworten (Q&As) und geben so einen einheitlichen Rahmen vor. Die Leitlinien konkretisieren so zunächst europäische Richtlinien oder Verordnungen und sind für die nationalen Aufsichtsbehörden bindend. Sie gelten nicht unmittelbar gegenüber den deutschen Instituten, solange die BaFin sie nicht ausdrücklich in ihre Verwaltungspraxis übernommen hat. Die BaFin übernimmt die Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden in der Regel, nicht übernommene Leitlinien weist sie auf ihrer Homepage explizit aus.

Systemkritische Banken in Deutschland werden direkt durch die EZB beaufsichtigt. Die EZB kann die Leitlinien von EBA und ESMA innerhalb des vorgegebenen Rahmens durch eigene Leitfäden konkretisieren. Sie trägt so in einer teilnehmenden Rolle zur Ausführung der Aufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden bei. Der Leitfaden der EZB zur Geschäftsleitereignung konkretisiert die Beurteilungspraxis der EZB und ersetzt nicht die Leitlinien. So wie das Merkblatt zu den Geschäftsleitern der BaFin die Verwaltungspraxis der BaFin widerspiegelt, zeigt der Leitfaden der EZB zur Geschäftsleitereignung die Verwaltungspraxis der EZB auf. Damit gilt der Leitfaden für die Institute, die die EZB direkt beaufsichtigt, da diese den Erwartungen der EZB genügen müssen. In der Praxis werden auch die nationalen Aufsichtsbehörden den Leitfaden der EZB nicht ignorieren, sondern versuchen, ihn in ihre Aufsichtspraxis zu integrieren, um eine einheitliche Praxis im eigenen Land sicherzustellen. Es sollte für systemkritische Banken kein wesentlich anderer Maßstab gelten als für den restlichen Finanzmarkt.

Inhaltlich nennt die EZB folgende Beurteilungskriterien für angehende Geschäftsleiter: Erfahrung, Leumund, Unvoreingenommenheit und Interessenskonflikte, Zeitaufwand und kollektive Eignung. Erfahrung erfordert praktische und theoretische Kenntnisse, die Geschäftsleiter für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Anforderungen bezüglich der Erfahrung sind umso höher, je komplexer die Aufgaben sind und je größer das Institut ist. Der Leumund ist gegeben, wenn es keine gegenteiligen Hinweise gibt und auch sonst kein Grund zum Zweifeln besteht. Die Unvoreingenommenheit erfordert, dass Geschäftsleiter frei von Interessenkonflikten in der Lage sein müssen, selbst fundierte, objektive und unabhängige Entscheidungen zu treffen. Weiterhin müssen sie in der Lage sein, in quantitativer und qualitativer Hinsicht genug Zeit aufzuwenden, um ihre Leitungsaufgaben zu erfüllen. Zuletzt muss jedes Mitglied zur kollektiven Eignung der Geschäftsleitung beitragen, indem es durch bestimmte Wissensgebiete, Kenntnisse oder Erfahrungen die Geschäftsleitung ergänzt. Alle diese Anforderungen sind der Verwaltungspraxis der BaFin nicht fremd. Die Anforderungen der EZB gehen nicht über die Leitlinien von ESMA und EBA hinaus. In ihrem Newsletter vom 15. August 2018 weist die EZB darauf hin, dass die Maßnahmen der Banken zur Feststellung und laufenden Überprüfung der Eignung ihrer Geschäftsleiter noch verbesserungswürdig sind.

In Deutschland sind Banken durch die BaFin bereits stark reguliert. Die Leitlinien der EBA und ESMA ziehen bezüglich der Geschäftsleitereignung keine Verschärfung der Aufsichtspraxis der BaFin nach sich. Auch für die von der EZB beaufsichtigten deutschen Institute ergibt sich durch den Leitfaden der EZB keine Verschärfung. Eine Grundorientierung an dem Merkblatt der BaFin empfiehlt sich für alle deutschen Institute, denn wenn dieser Standard eingehalten wird, ist jedes Institut gut vorbereitet im Verfahren um die Anerkennung eines neuen Geschäftsleiters.