Update: Fit and Proper Anforderungen an Geschäftsleiter

Anfang Juli haben die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority – „ESMA“) und die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) ihre überarbeiteten Joint Guidelines zu den Geeignetheitsanforderungen and Geschäftsleiter veröffentlicht. Wir geben dazu ein kurzes Update.

Was ist der Hintergrund?

Geschäftsleiter regulierter Institute müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein und ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat zuletzt bereits die fachliche Eignung sowohl des einzelnen Geschäftsleiters als auch insbesondere die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung als solcher in den aufsichtlichen Fokus gerückt. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Was beinhalten die überarbeiteten Joint Guidelines?

Zwei Punkte sind besonders interessant. Zum einen die erforderlichen Kenntnisse von Geschäftsleitern zur Verhinderung von Geldwäsche und zum anderen die geschlechterausgewogene Besetzung von Geschäftsleiterpositionen.

Kenntnisse zur Verhinderung von Geldwäsche

Die Joint Guidelines stellen klar, dass Kenntnisse im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Bestandteil der fachlichen Eignung von Geschäftsleitern sind. Ausreichende fachliche Eignung und Kenntnisse der Geschäftsleiterin, die für die Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, schließt ausdrücklich die Identifizierung, das Management und die Minderung von Geldwäscherisiken und des Risikos der Terrorismusfinanzierung mit ein. Kenntnisse im Bereich der Geldwäsche sind auch für die kollektive fachliche Eignung der Geschäftsführung erforderlich. Diese können etwa durch entsprechende Schulungen sichergestellt werden. Diejenige Geschäftsleiterin aber, die die Umsetzung geldwäscherechtlicher Anforderungen verantwortet, bedarf hier vertiefter Kenntnisse.

Geschlechterausgewogene Besetzung

Zudem stellen die Joint Guidelines klar, dass Institute zum einen eine Policy aufgesetzt und implementieren haben sollten, die Diversität in der Geschäftsführung fördert, um eine möglichst große Vielfalt in deren Besetzung zu erreichen. Zum anderen sollten Institute auch ganz konkret eine angemessene Vertretung aller Geschlechter im Leitungsorgan anstreben und sicherstellen, dass bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans das Prinzip der Chancengleichheit beachtet wird. Hierbei handelt es sich aber (noch) nicht um zwingende Regelungen, sondern um „Sollvorschriften“.

Allerdings hat die EZB passend dazu in einem jüngst veröffentlichten Leitartikel ausdrücklich betont, dass sie zukünftig genau prüfen wird, welche Fortschritte Banken beim Thema Diversität machen. Dabei werden auch Informationen darüber eingeholt werden, ob interne Diversitätsziele festgelegt wurden und ob diese Ziele erreicht wurden. Wenn diese internen Ziele verfehlt wurden, wird die EZB Maßnahmen zur Beseitigung von Ungleichgewichten in der Besetzung der Geschäftsleitung empfehlen. Außerdem werden die Banken zukünftig auf etwaige Mängel im Rahmen des jährlichen aufsichtlichen Bewertungs- und Überprüfungsprozesses hingewiesen werden. Die EZB betont, dass bei Nichteinhaltung interner Diversitätsziele verpflichtende Regelungen möglich sind.

Was bleibt mitzunehmen?

Das Thema Geldwäsche scheint ein aufsichtlicher Dauerbrenner zu werden. Institute sollten sicherstellen, dass ihre Geschäftsleiter hier über ausreichend Kenntnisse und Erfahrung verfügen. Darüber hinaus ist das Thema Geschlechterausgewogenheit nun auch endgültig auf höchster regulatorischer Ebene angekommen. Institute sollten mit gutem Beispiel vorangehen und eine ausgewogene Besetzung ihrer Geschäftsleitung nicht nur anstreben, sondern auch tatsächlich umsetzen.

Nachhaltigkeit bleibt Thema – BaFin veröffentlicht Aufsichtsschwerpunkte für das Jahr 2020

Wie jedes Jahr zu Jahresbeginn hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch Anfang Januar 2020 ihre Aufsichtsschwerpunkte veröffentlicht. Marktteilnehmer können sich so frühzeitig auf den aufsichtsrechtlichen Fokus in der Verwaltungspraxis der BaFin einstellen.

Die diesjährigen Schwerpunkte der BaFin sind:

  • Digitalisierung
  • Integrität des Finanzsystems
  • Nachhaltigkeit

Digitalisierung

Im Jahr 2020 wird die BaFin im Bereich der Digitalisierung Schwerpunkte in drei Bereichen setzen. Im Bereich Big Data und künstliche Intelligenz soll Markteilnehmern mehr Rechtssicherheit beim Einsatz dieser Technologien verschafft werden, indem die Aufsicht prinzipienbasiert den Handlungsrahmen für beaufsichtigte Unternehmen vorgibt. Im Bereich Distributed-Ledger-Technologie, virtuellen Währungen und Initial Coin Offering wird mit der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie der erlaubnispflichtige Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts etabliert und eine neue Kategorie von Finanzinstrumenten in das Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Außerdem wird die BaFin die IT- und Cybersicherheit der Unternehmen weiterhin verstärkt prüfen. Der Verbraucher- und Anlegerschutz ist dabei stets im Fokus der Aufsicht.

Integrität des Finanzsystems

Wenig überraschend wird auch in diesem Jahr die Integrität des Finanzsystems betont. Hier ist vor allem Geldwäscheprävention ein Thema. Die BaFin wird allgemein strenger bestehende Präventionsmaßnahmen der von ihr beaufsichtigten Institute prüfen. Ein spezielles Augenmerk im Bereich der Geldwäscheprävention wird die BaFin bei der Verbreitung von Kryptowerten legen. Mit ihrer Verbreitung steigen auch damit verbundene Geldwäscherisiken, insbesondere, weil sich Zahlungsflüsse dann nicht mehr so einfach nachvollziehen lassen. Daher wird die BaFin vermehrt analysieren, in welcher Art und in welchem Umfang Geschäfte mit Kryptowährungen abgewickelt werden.

Nachhaltigkeit

Bereits mit der Veröffentlichung ihres Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken kurz vor Weihnachten hat die BaFin deutlich gemacht, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken künftig stärker in den Fokus nehmen wird, ohne durch das Merkblatt rechtliche Vorgaben machen zu wollen (darüber hatten wir hier bereits berichtet). Nachhaltigkeitsrisiken sollen zukünftig systematisch in das Risikomanagement integriert werden. Das Merkblatt gibt Anregungen, wie das aus Sicht der BaFin gelingen kann.

Ergänzend zu den Bemühungen um eine Förderung des nachhaltigen Finanzmarkts auf europäischer Ebene hebt die BaFin im Bereich der Nachhaltigkeit zwei Punkte hervor. Zum wird sie in ihrer Verwaltungspraxis künftig verstärkt auf nachhaltige Geschäftsmodelle schauen. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds, sich eintrübender Konjunkturprognosen und weiteren Herausforderungen, wie z.B. der digitale Wandel, müssen Institute besonders widerstands- und tragfähig sein. Deshalb wird die BaFin einen Fokus auf die Angemessenheit des Risikomanagements legen. Zum anderen wird ein Schwerpunkt im Bereich nachhaltige Finanzwirtschaft und Sustainable Finance liegen.

Vorbereitung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler

Die BaFin, die ab 1. Januar 2021 die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler übernehmen wird, bereitet sich im Bereich der Wertpapieraufsicht bereits auf dieses neue Betätigungsfeld vor, um eine reibungslose Übernahme der Aufsicht von den Ordnungs- und Gewerbeämtern zu gewährleisten.