BaFin konsultiert Änderungen des Rundschreibens zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle

Mitte März 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihr überarbeitetes Rundschreiben zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zur Konsultation gestellt (abrufbar hier). Stellungnahmen sind bis Mittel April 2020 möglich; aufgrund der Corona-Krise erscheint allerdings eine Verlängerung der Konsultationsfrist möglich. Die Überarbeitung des Rundschreibens erfolgt im Rahmen der Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie und anlässlich des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 (OGAW Level-2-VO), die die OGAW-Richtlinie in Bezug auf die Pflichten von Verwahrstellen ergänzt.

Im Folgenden stellen wir die grundsätzliche Funktion von Verwahrstellen zunächst im Überblick dar, bevor wir die wichtigsten Ergänzungen, die das Rundschreiben erfahren soll, zusammenfassen.

Aufgabe von Verwahrstellen: Anlegerschutz

Ein wesentliches Prinzip des Kapitalanlagerechts zum Zwecke des Anlegerschutzes ist die Trennung von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Verwahrstellen. Die KVG trifft vor allem die Entscheidung, wie das Fondsvermögen angelegt wird. Die Verwahrstelle nimmt hingegen eine Kontrollfunktion wahr. In erster Linie verwahrt sie die Vermögensgegenstände der von der KVG verwalteten Fonds, was zu einer strikten Trennung der Fondsvermögensgegenstände und der der KVG führt. Die Verwahrung kann von der Verwahrstelle auch auf einen sog. Unterverwahrer ausgelagert werden. Zudem hat sie bspw. die Aufgabe, die Tätigkeit der KVG auf Vereinbarkeit mit dem Kapitalanlagerecht sowie den vertraglichen Grundlagen des jeweiligen Investmentvermögens zu prüfen. Weiterhin sichert die Verwahrstelle den Bestand des Investmentvermögens; bestimmte Rechtsgeschäfte, die das jeweiligen Investmentvermögen betreffen, unterliegen deshalb ihrem Zustimmungsvorbehalt.

Wichtige Ergänzungen durch Überarbeitung des Rundschreibens

Die Änderungen des Rundschreibens betreffen vor allem die Unterverwahrung und die Kontrollfunktion der Verwahrstelle. Wichtige Anpassungen sind u.a.:

  • Im Rahmen der Verwahrung von Vermögensgegenständen sind Aufzeichnungen und Konten von der Verwahrstelle stets korrekt zu führen. Beauftragt die Verwahrstelle einen Unterverwahrer, hat sie einen regelmäßigen Abgleich zwischen ihren Konten und Aufzeichnungen und denen des Unterverwahrers durchzuführen. Die Häufigkeit des Abgleichs hängt von der Handelstätigkeit des Fonds ab; sofern die Handelstätigkeit z.B. täglich stattfindet, ist auch der Abgleich täglich durchzuführen.
  • Auf Ebene des Unterverwahrers ist sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände der Verwahrstelle und die der Fonds, deren Vermögensgegenstände der gleiche Unterverwahrer verwahrt, in getrennten, also rechtlich selbstständigen, Depots verwahrt werden; eine rein buchhalterische Trennung ist nicht ausreichend.
  • Bei einer Unterverwahrung muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass der Unterverwahrer alle notwenigen Schritte unternimmt, um zu gewährleisten, dass im Fall seiner Insolvenz die von ihm unterverwahrten Vermögensgegenstände des Fonds nicht an seine Gläubiger ausgeschüttet werden.
  • Bei einer Unterverwahrung im Ausland muss die Verwahrstelle sicherstellen, dass der Anlegerschutz auch dort gewährleistet ist. Dies kann über eine sog. Drei-Punkte-Erklärung des Unterverwahrers erreicht werden. Diese beinhaltet, (i) dass der Unterverwahrer die Vermögensgegenstände als dem Kunden der Verwahrstelle (Fonds) gehöhrend verwahrt, (ii) Pfand- und Zurückbehaltungsrechte nur in Bezug auf solche Ansprüche, die in Bezug auf die eingebrachten Vermögensgegenstände entstanden sind, geltend gemacht werden können und (iii) die Verwahrstelle über Pfändungen o.ä. von Dritten unterrichtet wird.
  • Die Haftung der Verwahrstelle gegenüber dem jeweiligen Investmentvermögen für z.B. das Abhandenkommen verwahrter Vermögensgegenstände bleibt grundsätzlich auch im Falle einer Unterverwahrung bestehen. Eine Haftungsübertragung auf den Unterverwahrer ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht nur für Verwahrstellen von Spezial-AIF, deren (institutionelle) Anleger grundsätzlich nicht das gleiche Schutzbedürfnis haben wie etwa Privatanleger.
  • Macht die KVG die Auszahlung ihrer Verwaltungsvergütung geltend, hat die Verwahrstelle die konkrete Berechnung aufgrund der z.B. in den Anlagebedingungen festgelegten Berechnungsgrundlage zu überprüfen. Dafür genügt es nicht, dass die Verwahrstelle die zugrunde gelegte Berechnungsmethode abstrakt überprüft. Vielmehr muss die Verwahrstelle die von der KVG zu entnehmende Vergütung konkret überprüfen; die KVG muss die dafür erforderlichen Informationen, z.B. Berechnungen, zur Verfügung stellen.
  • Wann die KVG für die Zurverfügungstellung von Informationen oder Unterlagen einen Aufwandsersatz verlangen kann, ist im Verwahrstellenvertrag, der zwischen der KVG und der Verwahrstelle geschlossen wird, abschließend festzulegen.

Fazit

Mit den Änderungen und Anpassungen des Rundschreibens wird der Anlegerschutz weiter gestärkt. Insbesondere die Rechtslage im Falle einer Unterverwahrung wird umfassender geregelt. Für Marktteilnehmer führen die Anpassungen daher zu mehr Rechtssicherheit.

BaFin überarbeitet Rundschreiben zu Anforderungen an die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften

Vermögenswerte von Alternativen Investmentvermögen (AIF) werden regelmäßig bewertet. Die Anforderungen, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfüllen muss, wenn sie zur Bewertung der Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten AIF einen externen Bewerter bestellt, sind in § 216 des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch das BaFin Rundschreiben 07/2015 (WA) konkretisiert, das zwar unmittelbar nur für die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften gilt; die darin dargelegten Grundsätze können jedoch entsprechend bei der Bestellung externer Bewerter für andere Vermögensgegenstände Anwendung finden. Am 22. November 2018 hat die BaFin den Entwurf ihrer Überarbeitung des Rundschreibens (abrufbar unter ) öffentlich konsultiert und am 11. Januar 2019 nach den Stellungnahmen nochmal angepasst.

Dieser Beitrag stellt zunächst den Regelungszweck und die Anwendbarkeit des § 216 KAGB dar, bevor die Regelungsentwürfe der BaFin zur Konkretisierung dieser Vorschrift im Überblick dargestellt werden.

Die Bewertung der AIF-Vermögengegenstände nach § 216 KAGB

§ 216 KAGB stellt Anforderungen an die Personen auf, die die Bewertung der Vermögensgegenstände eines Fonds durchführen. Die Bewertung dient dem Schutz der (potentiellen) Anleger des Fonds. Denn sie ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, welchen Wert ein Anteil an dem Fonds hat, also welchen Zeichnungspreis der Anleger zur Investition in den Fonds aufbringen muss, und welchen Rückgabepreis er bei Rückgabe seiner Fondsanteile erhält. Daher schreibt § 217  KAGB vor, dass eine Bewertung der Vermögensgegenstände regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen ist.

Die Bewertung kann dabei entweder durch einen externen Bewerter, der von dem Fonds unabhängig ist, oder von der KVG selbst vorgenommen werden. Letzteres setzt dabei aber voraus, dass die Bewertungsaufgabe unabhängig von den anderen Aufgaben der KVG ist und keine Interessenskonflikte durch die „interne Bewertung“ hervorgerufen werden. Auch die Verwahrstelle kann die Bewertung grundsätzlich vornehmen, soweit die Bewertung unabhängig von ihrer Verwahrfunktion erfolgt.

 Anwendbarkeit der Bewertungsvorschriften aus § 216 KAGB

Die Vorschriften des § 216 KAGB sind auf alle im KAGB vorgesehenen Fondsarten anwendbar. Unmittelbar gilt § 216 KAGB zwar nur für offene Publikums-AIF, also Fonds, deren Anteile von jedermann erworben und mind. einmal jährlich zurückgegeben werden können. Die Regelung findet auch Anwendung auf Immobilien-Sondervermögen; insoweit stellt § 250 KAGB allerdings einige Modifikationen und Ergänzungen auf, wie z.B. dass die Bewertung zwingend durch zwei externe Bewerter erfolgen muss. Durch entsprechende Verweise findet § 216 KAGB auch auf geschlossene  Publikums-AIF sowie auf offene und geschlossene Spezial-AIF Anwendung. Geschlossen ist ein Fonds, wenn die Anteile vor Ablauf einer bestimmten Laufzeit nicht zurück gegeben werden können. Spezial-AIF sind Fonds, die nur an professionelle oder semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen. Es handelt sich dann entweder um sog. institutionelle Anleger wie z.B. Versicherungen oder Anleger, die mindestens 200.000 EUR investieren und über ein gewisses Sach- und Erfahrungswissen verfügen.

Anforderungen an die Bestellung eines externen Bewerters nach § 216 Abs. 2 KAGB

Zur Anzeige der Bestellung eines externen Bewerters ist das Formular der BaFin „Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters“ (abrufbar in der neuen Entwurfsfassung unter von der KVG zu verwenden und der BaFin zuzuleiten. § 216 Abs. 2 KAGB regelt, was die KVG in diesem Zusammenhang der BaFin anzeigen muss. Diese Anzeigepflichten sowie die jeweiligen Konkretisierungen durch die BaFin stellen wir im Folgenden im Überblick dar.

Regulierung des externen Bewerters

Der externe Bewerter muss entweder einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Regulierung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regelungen unterliegen.

Als Beispiel für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Berufsausübung regeln, führt die BaFin § 36 der Gewerbeordnung (GewO) für öffentlich bestellte Sachverständige an. Die Vorschrift regelt die Bestellung, die Befugnisse und die Verpflichtungen der Sachverständigen. Berufsständischen Regelungen unterliegen hingegen alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel in der Wirtschaftsprüfungskammer, organisiert sind. Die Berufsständischen Regelungen können dabei z.B. die Berufszulassung an ein bestimmtes Eignungsverfahren knüpfen oder die Berufsausübung regeln, in dem sie z.B. Standards für die Wertermittlung des Vermögensgegenstandes oder die Aus- und Fortbildung der Mitglieder regeln.

Bei der BaFin einzureichen sind die Nachweise über die Regulierung des externen Bewerters, also z.B. der Nachweis über seine öffentliche Bestellung oder seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer.

Berufliche Garantien

Der externe Bewerter muss bestimmte berufliche Garantien vorweisen, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können. Das umfasst zunächst das Vorhandensein von ausreichend Personal und technischen Ressourcen. Daher sind die Personen, die die Vermögensbewertung durchführen werden, zu benennen. Über die ausreichende technisch-organisatorische Ausstattung ist eine Erklärung abzugeben.

Weiter muss der externe Bewerter nachweisen, über ein adäquates Bewertungsverfahren zu verfügen, indem er z.B. die internen Abläufe der Bewertung sowie eine Prozessbeschreibung vornimmt. Zudem muss der externe Bewerter fachlich geeignet und zuverlässig sein. Das kann er der BaFin nachweisen, indem ein lückenloser Lebenslauf inklusive der Kenntnisse im Immobilienwesen, ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Straffreiheitserklärung und eine Erklärung über die ausreichende berufliche Erfahrung vorgelegt werden.

Beachtung der Auslagerungsregelungen

Auch wenn die Bestellung eines externen Bewerters kein Auslagerungsverhältnis, sondern eine Beauftragung darstellt, ordnet § 216 Abs. 2 KAGB die Einhaltung einiger Vorschriften, die die Auslagerung betreffen, an.

So muss die Bestellung des externen Bewerters aus einem objektiven Grund gerechtfertigt sein. Das Vorliegen eines objektiven Grundes wird vermutet, soweit gesetzlich nur eine externe Bewertung der Vermögensgegenstände vorgesehen ist (z.B. in § 231 Abs. 2 und § 250 KAGB). Weiter muss nachgewiesen werden, wie die ordnungsgemäße Bewertung durch den externen Bewerter überwacht wird und welche vertraglichen Kündigungsrechte bestehen. Die Unabhängigkeit des Bewerters darf durch die Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht beeinträchtigt werden. Es muss auch nachgewiesen werden, dass eine wirksame Beaufsichtigung der KVG durch die BaFin nicht durch die externe Bewertung beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn die KVG den externen Bewerter vertraglich verpflichtet, im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgabe mit der BaFin sowie dem Abschlussprüfer der KVG und des AIF zu kooperieren und Zugang zu den mit der externen Bewertung zusammenhängenden Daten zu gewähren.

Juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als externer Bewerter

Wird eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als externer Bewerter bestellt, gelten die Anforderungen von § 216 KAGB bezogen auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft. Während einige der von § 216 KAGB geforderten Nachweise auch dann ohne Weiteres möglich sind, wie z.B. der Nachweis personeller und technischer Ressourcen, sind andere Voraussetzungen, wie z.B. die Unabhängigkeit und fachliche Eignung, personenbezogen. Die personenbezogenen Voraussetzungen müssen für die jeweilige natürliche Person, die bei der juristischen Person bzw. Personenhandelsgesellschaft beschäftigt ist und die Bewertung vornimmt, jeweils in einem getrennten Anzeigeschreiben der BaFin angezeigt werden.

Fazit

Die Anforderungen von § 216 Abs. 2 KAGB bzgl. der Anzeige der Bestellung eines externen Bewerters durch die KVG werden von den (Entwurfs-) Regelungen der BaFin erläutert und konkretisiert. Dadurch wird eine Ausfüll- und Bearbeitungshilfe für das Anzeigeschreiben bereitgestellt, was dessen Handhabung deutlich erleichtert dürfte.