Update – binäre Optionen bleiben weiterhin beschränkt

Am 18. Februar 2019 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) beschlossen, ihre Produktinterventionsmaßnahmen bezüglich binärer Optionen für drei weitere Monate ab dem 02. April 2019 zu den gleichen Bedingungen wie die vorhergehende Verlängerungsentscheidung beizubehalten. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf binärer Optionen an Privatkunden bleiben auf europäischer Ebene damit weiterhin verboten.

Nach sorgfältiger Prüfung geht die ESMA weiterhin davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb binärer Optionen ein Anlegerschutzproblem besteht. Genauere Hintergründe des Verbots und tiefergehende Informationen zum Thema finden Sie in unseren früheren Blogartikeln hier.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schon am 29. November 2018 den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Vertriebs von binären Optionen an Kleinanleger veröffentlicht, um sicherzustellen, dass der Anlegerschutz in Deutschland unabhängig von der Verlängerung europäischer Maßnahmen dauerhaft gewährleistet ist. Bis zum 20. Dezember 2018 konnte zu diesem Entwurf Stellung genommen werden. Zu welchem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung endgültig ergeht und wie sich die Stellungnahmen auswirken werden, ist noch offen.

Vertrieb von binären Optionen und CFDs an Kleinanleger weiterhin Gegenstand von Beschränkungen – Update

Der Vertrieb von binären Optionen und CFDs gegenüber Kleinanlegern ist weiterhin Gegenstand von Produktinterventionsmaßnahmen, sowohl auf europäischer, als auch auf nationaler Ebene.

Binäre Optionen

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat am 14. Dezember 2018 ihren Beschluss veröffentlicht, mit dem sie ihre Produktinterventionsmaßnahme von Juni bzw. Oktober 2018 für weitere drei Monate ab dem 02. Januar 2019 verlängert, abrufbar hier.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 29. November ihren Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Vertriebs von binären Optionen an Kleinanleger veröffentlicht. Aus Sicht der BaFin ist eine Regelung auf nationaler Ebene erforderlich, da die Produktinterventionsmaßnahmen der ESMA stets befristet sind und seitens der BaFin sichergestellt werden soll, dass der Anlegerschutz in Deutschland unabhängig von der Verlängerung der europäischen Maßnahmen dauerhaft gewährleistet ist. Inhaltlich übernimmt die BaFin darin im Wesentlichen die Regelungen der Produktinterventionsmaßnahme der ESMA. Für detailliertere Informationen siehe dazu unsere früheren Blogbeiträge vom 16. April 2018, 04. Juni 2018 und 18. Oktober 2018 .

CFDs

Auch bzgl. CFDs hat die ESMA ihre Produktinterventionsmaßnahme mit Beschluss vom 23.01.2019 zum 01. Februar 2019 mit Wirkung für drei Monate verlängert abrufbar hier.

Auf nationaler Ebene hat die BaFin am 20. Dezember 2018 den Entwurf ihrer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von CFDs veröffentlicht. Inhaltlich übernimmt die BaFin dabei die Regelungen der ESMA und legt u.a. Hebel-Obergrenzen, einen Negativsaldoschutz auf Einzelkontenbasis zur einheitlichen Verlustbegrenzung und die Pflicht zu standardisierten Risikowarnungen fest (vgl. auch dazu die Blogbeiträge vom 16. April 2018, 04. Juni 2018 und 18. Oktober 2018). Auch hier ist das Ziel der BaFin, den Anlegerschutz auf nationaler Ebene unabhängig von den befristeten europäischen Produktinterventionsmaßnahmen zu gewährleisten.

Ausblick

Für beide Entwürfe hat die BaFin Stellungnahmefristen gesetzt, die am 20. Dezember 2018 (Entwurf für Beschränkung binärer Optionen) bzw. am 10. Januar 2019 (Entwurf für Beschränkung von CFDs) abgelaufen sind. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die BaFin noch keine endgültigen Versionen der Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung wird der Vertrieb von binären Optionen und CFDs an Kleinanleger in Deutschland aber dauerhaft beschränkt sein und damit wohl kein profitables Marktmodell mehr darstellen.

Es bleibt dabei: ESMA verlängert Produktinterventionen hinsichtlich binärer Optionen und CFDs

Nach wie vor sind Verbote durch Aufsichtsbehörden, bestimmte Produkte auf dem europäischen Markt anzubieten, die Ausnahme. Für binäre Optionen und CFDs jedoch bleibt das Verbot im Privatkundenbereich Realität. Denn die Produktinterventionen für beide Produkte werden weiterhin aufrechterhalten.

Ende März 2018 hatte die ESMA Final Guidelines zum Verbot von binären Optionen und zur Beschränkung von CFDs für Kleinanleger beschlossen und auch entsprechend umgesetzt. Das Verbot der binären Optionen trat am 2. Juli 2018 in Kraft. Die Beschränkung der CFDs gilt seit dem 1. August 2018. Für detailliertere Informationen dazu siehe unsere früheren Beiträge hier und hier.

Das Verbot von binären Optionen wäre am 2. Oktober, die Beschränkung der CFDs am 1. November automatisch ausgelaufen. Doch die ESMA hat bereits am 24. August 2018 beschlossen, das Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs binärer Optionen an Privatkunden noch für drei weitere Monate beizubehalten. Im Anschluss daran folgte am 28. September 2018 der Beschluss der ESMA, die laufende Beschränkung der Vermarkung, des Vertriebs und Verkaufs von CFDs an Privatkunden ab November ebenfalls um drei Monate zu verlängern.

Eine kleine Erleichterung gibt es jedoch. Bestimmte Produkte sind nun vom Anwendungsbereich des Verbots der binären Optionen ausgenommen. Dazu zählen solche, bei denen der niedrigere der auszuzahlenden Gewinn-Festbeträge mindestens dem Wert der Gesamtzahlung des Kleinanlegers entspricht. Die Gesamtzahlung umfasst auch Provisionen, Transaktionsgebühren und damit verbundene Kosten. Auch solche binären Optionen, die eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen haben, auf Grundlage eines gebilligten Wertpapierprospekts emittiert werden, den Emittenten keinem Marktrisiko aussetzen, und durch die der Emittent – abgesehen von offengelegten Gebühren, Transaktionskosten und damit verbunden Kosten – keine Gewinne oder Verluste erzielt, sind erlaubt. Hier scheint der Kleinanleger also ausreichend geschützt.

Wie kann der Markt sich gegen Produktinterventionen wehren?

Ganz hilflos ist der Markt den europäischen Aufsichtsbehörden nicht ausgeliefert. Gegen Entscheidungen der europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA kann grundsätzlich vor dem Beschwerdeausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden  Beschwerde eingelegt werden. Davon wurde in diesem Fall aber nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt damit zunächst beim aktiven Lobbying.

Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht- Update

Die Produktinterventionen für CFDs und binäre Optionen für den europäischen Markt werden Realität. ESMA hat – wie angekündigt – am 1. Juni 2018 die Ende März 2018 veröffentlichten Final Guidelines zum Verbot von binären Optionen und zur Beschränkung von CFDs für Kleinanleger angenommen. Das Verbot der binären Optionen wird ab 2. Juli 2018 in Kraft treten. Die Beschränkung der CFDs wird ab 1. August 2018 gelten. Es wurden zeitgleich am 1. Juni auch die Erwägungen, die zu den Produktinterventionen führten, veröffentlicht. Diese können hier und hier eingesehen werden.

Details zu den Maßnahmen der ESMA haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht vom 16. April 2018 dargestellt. Die Produktinterventionen gelten zunächst für drei Monate. ESMA hat bereits angekündigt, dass sie rechtzeitig prüfen wird, ob diese Maßnahmen für weitere drei Monate aufrechterhalten werden sollten.

Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht

Finanzielle Differenzgeschäfte („contracts for difference“ oder „CFDs“) sind nun bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres von den Aufsichtsbehörden beschränkt worden.
CFDs sind außerbörsliche Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts spekulieren. Einem Privatanleger ermöglichen CFDs, mit einem verhältnismäßig kleinen Kapitaleinsatz auf die Kursentwicklung von z.B. Währungspaaren, Aktien, Indizes, Rohstoffen, Anleihen oder anderen Basiswerten zu spekulieren, ohne in den jeweiligen Basiswert direkt investieren zu müssen. CFDs zeichnen sich vor allem durch ihre Hebelwirkung aus, durch die die besser spekulierende Partei bei geringem Einsatz hohe Gewinne erwirtschaften kann. Umgekehrt können so aber auch hohe Verluste entstehen.

Im Mai 2017 hatte die BaFin im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs an Privatkunden ab 10. August 2017 untersagt, soweit die CFDs für den Privatkunden eine Nachschusspflicht begründet haben. Übersteigt der Verlust aus dem CFD das eingesetzte Kapital, so ist der Unterschiedsbetrag regelmäßig aus dem sonstigen Vermögen des Privatkunden auszugleichen, wenn eine Nachschusspflicht besteht. Die BaFin sah in der durchaus marküblichen Nachschusspflicht bei CFDs in Deutschland erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, auch weil sich ein Verlustrisiko von vornherein schwer kalkulieren lasse.

Auch in Polen, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Malta haben die jeweiligen Aufsichtsbehörden bereits aufsichtliche Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Risiken für Privatanleger durch CFDs einzudämmen.

Die ESMA hat Ende März 2018 nun auch Maßnahmen in Bezug auf Angebote von CFDs und binären Optionen an Privatkunden in der EU aus Anlegerschutzgründen beschlossen. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger ist verboten und für CFDs beschränkt. Binäre Optionen sind ebenfalls spekulative Geschäfte, bei denen ein fester Gewinn gezahlt wird, wenn der Basiswert einen bestimmten Wert erreicht. Wird der Wert nicht erreicht, fällt das eingesetzte Kapital an die Gegenpartei. Für CFDs mit Privatkunden legen die beschlossenen Maßnahmen u.a. Hebel-Obergrenzen für bestimmte Basiswerte (etwa 2:1 für Kryptowährungen oder 20:1 für Gold), einen Negativsaldenschutz auf Einzelkontobasis zur einheitlichen Verlustbegrenzung und die Pflicht zu standardisierten Risikowarnungen fest. Die Risikowarnung soll auch einen Prozentsatz von Privatkundenkonten des CFD-Anbieters angeben, in denen Verluste verzeichnet werden. Sobald die amtliche Mitteilung in den EU-Amtssprachen veröffentlicht wird, treten die Maßnahmen in Bezug auf binäre Optionen einen Monat später, in Bezug auf CFDs zwei Monate später (voraussichtlich im Juni 2018) in Kraft.

Die neue Produktintervention der ESMA zeigt auch wieder, dass der Verbraucherschutz in der europäischen Aufsichtspraxis einen wichtigen Stellenwert hat. Auf Anbieterseite dürften CFDs durch die aufsichtlichen Maßnahmen der ESMA erheblich an Attraktivität einbüßen.