Es bleibt dabei: ESMA verlängert Produktinterventionen hinsichtlich binärer Optionen und CFDs

Nach wie vor sind Verbote durch Aufsichtsbehörden, bestimmte Produkte auf dem europäischen Markt anzubieten, die Ausnahme. Für binäre Optionen und CFDs jedoch bleibt das Verbot im Privatkundenbereich Realität. Denn die Produktinterventionen für beide Produkte werden weiterhin aufrechterhalten.

Ende März 2018 hatte die ESMA Final Guidelines zum Verbot von binären Optionen und zur Beschränkung von CFDs für Kleinanleger beschlossen und auch entsprechend umgesetzt. Das Verbot der binären Optionen trat am 2. Juli 2018 in Kraft. Die Beschränkung der CFDs gilt seit dem 1. August 2018. Für detailliertere Informationen dazu siehe unsere früheren Beiträge hier und hier.

Das Verbot von binären Optionen wäre am 2. Oktober, die Beschränkung der CFDs am 1. November automatisch ausgelaufen. Doch die ESMA hat bereits am 24. August 2018 beschlossen, das Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und Verkaufs binärer Optionen an Privatkunden noch für drei weitere Monate beizubehalten. Im Anschluss daran folgte am 28. September 2018 der Beschluss der ESMA, die laufende Beschränkung der Vermarkung, des Vertriebs und Verkaufs von CFDs an Privatkunden ab November ebenfalls um drei Monate zu verlängern.

Eine kleine Erleichterung gibt es jedoch. Bestimmte Produkte sind nun vom Anwendungsbereich des Verbots der binären Optionen ausgenommen. Dazu zählen solche, bei denen der niedrigere der auszuzahlenden Gewinn-Festbeträge mindestens dem Wert der Gesamtzahlung des Kleinanlegers entspricht. Die Gesamtzahlung umfasst auch Provisionen, Transaktionsgebühren und damit verbundene Kosten. Auch solche binären Optionen, die eine Mindestlaufzeit von 90 Tagen haben, auf Grundlage eines gebilligten Wertpapierprospekts emittiert werden, den Emittenten keinem Marktrisiko aussetzen, und durch die der Emittent – abgesehen von offengelegten Gebühren, Transaktionskosten und damit verbunden Kosten – keine Gewinne oder Verluste erzielt, sind erlaubt. Hier scheint der Kleinanleger also ausreichend geschützt.

Wie kann der Markt sich gegen Produktinterventionen wehren?

Ganz hilflos ist der Markt den europäischen Aufsichtsbehörden nicht ausgeliefert. Gegen Entscheidungen der europäischen Aufsichtsbehörden ESMA, EBA und EIOPA kann grundsätzlich vor dem Beschwerdeausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden  Beschwerde eingelegt werden. Davon wurde in diesem Fall aber nicht Gebrauch gemacht. Es bleibt damit zunächst beim aktiven Lobbying.

Who is Who? European Supervisory Authorities – How they Cooperate and Interact

If you are looking for guidance from national and European supervisory authorities, it is not easy to see at first glance how they work together and whose guidance is most relevant. We want to shed some light on the ‘Who is Who?’ of German and European regulators.

Financial market supervision in Germany

The first go-to regulator in Germany is the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin), which is entrusted with the tasks of banking, insurance and securities supervision and acts as a universal financial supervisory authority. BaFin is also responsible for ensuring that financial services, banking and insurance transactions are not conducted without a license and can also sanction any violations against the regulatory regime – and does so regularly. One of the newest additions to the list of tasks of BaFin is supervising compliance with consumer protection rules within the financial market. This primarily concerns cases in which regulated institutions violate regulatory provisions that protect consumers. If these infringements go beyond individual cases, they are pursued in the public interest by BaFin. BaFin, together with criminal enforcement authorities, is also responsible for pursuing money laundering and terrorist financing and supervising compliance with AML requirements. BaFin’s banking and insurance supervisory office is based in Bonn, the office responsible for securities supervision, asset management and bank resolution is based in Frankfurt am Main.

In Germany, the task of banking supervision is shared by BaFin and the German Central Bank (Deutsche Bundesbank). BaFin and Deutsche Bundesbank, e.g., oversee whether the banks have sufficient financial resources and whether business operations are properly organised. BaFin and Bundesbank receive the necessary information from the banks themselves or obtain it through on-site audits. The Bundesbank is responsible for the majority of operational banking supervision, namely the reporting and evaluation of audit reports submitted by the institutions and the performance of special audits. Guidelines for ongoing supervision and interpretation of legal requirements are mainly issued by BaFin.

The supervision of insurance policies by BaFin is intended to ensure that the insurance companies are capable of providing the benefits to which they are obliged. To this end, BaFin checks, for e.g., whether the insurance companies have sufficient financial resources and assess risks correctly.

BaFin’s supervision of securities serves the purpose of ensuring the availability of sufficient information and transparency for all market participants by monitoring the proper publication of relevant information. BaFin also monitors insider trading and price manipulation.

European financial market supervisory regime

BaFin and Deutsche Bundesbank are not the only regulators you have to keep up with when you are a regulated institution. At the European level, the European Securities and Markets Authority (ESMA), the European Banking Authority (EBA), the European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) have their say and the European Central Bank (ECB) is also responsible for financial market supervision within the Eurozone.

The Single Supervisory Mechanism (SSM) has entrusted the ECB with the direct supervision of significant financial institutions in the Eurozone. These are about 120 banks and banking groups. To fall within the ECB’s responsibility, a bank must either have a balance sheet total of more than €30 billion or more than 20% of its home country’s GDP. If these thresholds are not met, the ECB monitors the 3 largest banks in each of the countries participating in the SSM (which are 19 countries in the Eurozone). All other banks will continue to be supervised by the national supervisory authorities.

If the ECB is in charge, the ECB cooperates with the national supervisory authorities of the banks‘ home countries. Joint Supervisory Teams (JSTs) are set up by the ECB for coordination. These are composed of staff from the ECB and the national supervisory authorities. In Germany JSTs consist of members of the ECB, BaFin and Deutsche Bundesbank. A consistent supervisory practice can be established through the JSTs, taking into account national standards and a uniform standard within the Eurozone.

In contrast to the day-to-day supervision of the national regulators and the ECB, the European supervisory authorities EBA, ESMA and EIOPA (together ESAs) generally do not act directly vis-à-vis individual financial institutions, but ensure uniform standards within the EU. They also monitor the application of EU law by national supervisory authorities and the market. For this purpose, they use convergence instruments such as guidelines and Q&As (Questions and Answers), which aim at a consistent application of EU law by the national supervisory authorities. In practice, however, European directives are not always implemented equally in each Member State since the directives also leave a scope of interpretation for the national legislator on certain aspects of regulatory law.

The guidelines issued by EBA, ESMA and EIOPA are binding for the national regulators in Europe. They are not directly binding for the institutions but become directly binding when adopted by the national regulators. BaFin publishes on its homepage whenever it adopts guidelines, and also when guidelines are specifically not integrated within the German administrative practice. The advantage of the ESA’s approach of having a single rulebook and consistent rules throughout the EU for the market is that the provision of cross-border services becomes easier if just one set of rules apply.

EBA, ESMA and EIOPA are also actively involved in the European legislative process by supporting the European Commission in drafting legislative proposals based on their knowledge of the European financial market and its supervisory mechanisms.

Although the ESAs do not act directly vis-à-vis the majority of the regulated institutions, it is worth monitoring their publications to get an early grip on regulatory developments. The European administrative practice is essentially formed through the ESAs. It is also worth noting that the ESAs usually publish drafts of their envisaged guidelines for consultation purposes. For lobbying purposes it is essential to participate in such consultations.

Sustainable Finance und Nachhaltigkeitsrisiken als Aufsichtsthemen – Trendwende oder nur Trend?

Ernst wurde das Thema Sustainable Finance spätestens, als die Europäische Kommission Anfang März 2018 ihren Aktionsplan für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums veröffentlichte. In einem nachhaltigen Finanzwesen werden umweltbezogene und soziale Erwägungen bei den Investitionsentscheidungen berücksichtigt. Umwelterwägungen beziehen vor allem den Klimawandel, aber auch allgemein den Umweltschutz mit ein. Bei sozialen Erwägungen sollen Fragen der Minderung von Ungleichheit, gerechter Teilhabe und Investitionen in Menschen und Gemeinschaften eine Rolle spielen. Die Europäische Kommission sieht ihren Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen als einen „Teil umfassender Bemühungen, Finanzfragen und die spezifischen Erfordernisse der europäischen und der globalen Wirtschaft zum Nutzen der Welt und unserer Gesellschaft miteinander zu verknüpfen“. So hat der Aktionsplan auch das hehre Ziel, u.a. finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, zu bewältigen. Es stellt sich also die Frage, wie sich die politisch durchaus wünschenswerten Ziele des Aktionsplans in der Praxis umsetzen lassen, und welche konkreten Maßnahmen das seitens der Aufsicht auslöst.

Die Europäische Kommission hat in ihrem Aktionsplan für die Finanzierung nachhaltigen Wachstums angekündigt, bereits in Q2 2018 die Delegierten-Verordnung (EU) 2017/565 zu MiFID II dahingehend anzupassen, dass die Geeignetheitsprüfung künftig auch Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt. Mithilfe der Geeignetheitsprüfung soll sichergestellt werden, dass insbesondere der Privatkunde nur solche Investitionsmöglichkeiten angeboten bekommt, die für ihn geeignet sind. [1] Bislang sind Nachhaltigkeitskriterien kein Punkt, der im Rahmen einer Geeignetheitsprüfung berücksichtigt werden muss. Die Ankündigung der Europäischen Kommission ist im Moment nur eine Absichtserklärung, bindende Regelungen werden erst noch folgen.

Dennoch haben wir bereits jetzt zwei Anhaltspunkte, die zeigen, dass Nachhaltigkeit im Finanzmarkt ein Thema ist, das nicht länger ignoriert werden kann. Zum einen hat die BaFin Mitte Mai 2018 in einem Fachartikel zur nachhaltigen Finanzwirtschaft

mitgeteilt, dass sie davon ausgeht, dass künftig materielle Nachhaltigkeitsrisiken als Teil des institutsinternen Risikomanagements Berücksichtigung finden. Nachhaltigkeitsrisiken seien von den Instituten eigenständig zu bewerten und in das Risikomanagement zu integrieren. So könnten neben Anpassungen an den Risikomodellen auch Szenario-basierte Analysen und Stresstests sinnvolle Instrumente zur Quantifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken und ihrer Wirkung in der Gesamtrisikosteuerung sein. Die BaFin macht in dem hier zitierten Fachartikel deutlich, dass sie sich auch auf europäischer und globaler Ebene für eine nachhaltige Finanzwirtschaft und einen entsprechenden Aufsichtsrahmen einsetzen wird. Sie spricht eindringlich auch davon, dass sie die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement einfordern wird.

Zum anderen hat auch die ESMA nachgelegt. In den am 28. Mai 2018 veröffentlichten Final Guidelines on MiFID II Suitability Requirements hat sie  good practice-Vorgaben für Institute vorgesehen, die sich mit der Nachhaltigkeit beschäftigen. Darin sieht die ESMA es als good practice an, wenn beim Einholen der Informationen von Kunden im Rahmen der Geeignetheitsprüfung für Anlageberatung und Portfolioverwaltung auch nicht-finanzielle Elemente Berücksichtigung finden, etwa die Erwägungen des Kunden hinsichtlich Umwelt, soziale und gesellschaftliche Faktoren. Zwar kommen den good practice-Vorgaben der ESMA keine gleichstarke Wirkung zu wie die bevorstehende Anpassung der Delegierten Verordnung zu MiFID II, dennoch zeigen sie die Zielrichtung der europäischen Wertpapieraufsicht und der Europäischen Kommission.

Der Markt ist derzeit noch nicht so enthusiastisch und gibt zu bedenken, dass nach der MiFID II-Umsetzung noch nicht wieder genug Ruhe eingekehrt ist, um sich gleich neuen Anforderungen zu widmen. Insgesamt aber scheint die Resonanz selbst bei einem gewissen Umsetzungsaufwand künftiger Anforderungen positiv zu sein. Ein Motivator ist das Verhalten der Investoren. Sobald die Investoren nachhaltige Produkte nachfragen, wird der Markt auch mehr davon anbieten. In der Versicherungsbranche etwa – und damit bei einem wesentlichen Teil der institutionellen Investoren – gibt es bereits eine Nachfrage nach nachhaltigen Produkten, wie die BaFin schon im November 2017 in einem Artikel  ausführte.

Es kündigt sich eher eine Trendwende an als nur ein vorübergehender Trend.

[1] Heute gilt, dass ein Institut von einem Kunden alle Informationen einholen muss über Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten, über die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, und über seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, die erforderlich sind, um dem Kunden ein Finanzinstrument empfehlen zu können, das für ihn geeignet ist und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entspricht.

 

Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht- Update

Die Produktinterventionen für CFDs und binäre Optionen für den europäischen Markt werden Realität. ESMA hat – wie angekündigt – am 1. Juni 2018 die Ende März 2018 veröffentlichten Final Guidelines zum Verbot von binären Optionen und zur Beschränkung von CFDs für Kleinanleger angenommen. Das Verbot der binären Optionen wird ab 2. Juli 2018 in Kraft treten. Die Beschränkung der CFDs wird ab 1. August 2018 gelten. Es wurden zeitgleich am 1. Juni auch die Erwägungen, die zu den Produktinterventionen führten, veröffentlicht. Diese können hier und hier eingesehen werden.

Details zu den Maßnahmen der ESMA haben wir bereits in unserem Blogbeitrag Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht vom 16. April 2018 dargestellt. Die Produktinterventionen gelten zunächst für drei Monate. ESMA hat bereits angekündigt, dass sie rechtzeitig prüfen wird, ob diese Maßnahmen für weitere drei Monate aufrechterhalten werden sollten.

Differenzgeschäfte im Fokus der Aufsicht

Finanzielle Differenzgeschäfte („contracts for difference“ oder „CFDs“) sind nun bereits zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres von den Aufsichtsbehörden beschränkt worden.
CFDs sind außerbörsliche Verträge zwischen zwei Parteien, die auf die Kursentwicklung eines bestimmten Basiswerts spekulieren. Einem Privatanleger ermöglichen CFDs, mit einem verhältnismäßig kleinen Kapitaleinsatz auf die Kursentwicklung von z.B. Währungspaaren, Aktien, Indizes, Rohstoffen, Anleihen oder anderen Basiswerten zu spekulieren, ohne in den jeweiligen Basiswert direkt investieren zu müssen. CFDs zeichnen sich vor allem durch ihre Hebelwirkung aus, durch die die besser spekulierende Partei bei geringem Einsatz hohe Gewinne erwirtschaften kann. Umgekehrt können so aber auch hohe Verluste entstehen.

Im Mai 2017 hatte die BaFin im Rahmen einer Allgemeinverfügung die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs an Privatkunden ab 10. August 2017 untersagt, soweit die CFDs für den Privatkunden eine Nachschusspflicht begründet haben. Übersteigt der Verlust aus dem CFD das eingesetzte Kapital, so ist der Unterschiedsbetrag regelmäßig aus dem sonstigen Vermögen des Privatkunden auszugleichen, wenn eine Nachschusspflicht besteht. Die BaFin sah in der durchaus marküblichen Nachschusspflicht bei CFDs in Deutschland erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, auch weil sich ein Verlustrisiko von vornherein schwer kalkulieren lasse.

Auch in Polen, Frankreich, Belgien, Großbritannien und Malta haben die jeweiligen Aufsichtsbehörden bereits aufsichtliche Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Risiken für Privatanleger durch CFDs einzudämmen.

Die ESMA hat Ende März 2018 nun auch Maßnahmen in Bezug auf Angebote von CFDs und binären Optionen an Privatkunden in der EU aus Anlegerschutzgründen beschlossen. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger ist verboten und für CFDs beschränkt. Binäre Optionen sind ebenfalls spekulative Geschäfte, bei denen ein fester Gewinn gezahlt wird, wenn der Basiswert einen bestimmten Wert erreicht. Wird der Wert nicht erreicht, fällt das eingesetzte Kapital an die Gegenpartei. Für CFDs mit Privatkunden legen die beschlossenen Maßnahmen u.a. Hebel-Obergrenzen für bestimmte Basiswerte (etwa 2:1 für Kryptowährungen oder 20:1 für Gold), einen Negativsaldenschutz auf Einzelkontobasis zur einheitlichen Verlustbegrenzung und die Pflicht zu standardisierten Risikowarnungen fest. Die Risikowarnung soll auch einen Prozentsatz von Privatkundenkonten des CFD-Anbieters angeben, in denen Verluste verzeichnet werden. Sobald die amtliche Mitteilung in den EU-Amtssprachen veröffentlicht wird, treten die Maßnahmen in Bezug auf binäre Optionen einen Monat später, in Bezug auf CFDs zwei Monate später (voraussichtlich im Juni 2018) in Kraft.

Die neue Produktintervention der ESMA zeigt auch wieder, dass der Verbraucherschutz in der europäischen Aufsichtspraxis einen wichtigen Stellenwert hat. Auf Anbieterseite dürften CFDs durch die aufsichtlichen Maßnahmen der ESMA erheblich an Attraktivität einbüßen.