NGFS Bericht: Klimawandel als Risikofaktor der Finanzwirtschaft – Zentralbanken und Aufsichtsbehörden sollten sich vorbereiten

Der Klimawandel ist in aller Munde. Er wird viele Lebensbereiche betreffen und auch vor der Finanzwirtschaft nicht Halt machen. Aber wie könnten die Auswirkungen des Klimawandels in der Finanzwelt genau aussehen? Wie sollten sich Zentralbanken und Aufsichtsbehörden auf diese Risiken im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis vorbereiten? Und was bedeutet das für Marktteilnehmer? Diese Fragen haben wir uns genauer angeschaut.

Der Klimawandel birgt Risiken für die Finanzwirtschaft. Aber auch Chancen?

Die Auswirkungen des Klimawandels in der Finanzwelt werden vielschichtig und komplex sein. Immer häufigere und extremere Wetterphänomene können zum Beispiel dazu führen, dass Versicherungen mehr und höhere Versicherungsschäden ausgleichen müssen. Dafür werden sie den Versicherten höhere Versicherungsprämien in Rechnung stellen, wodurch Privathaushalte und Unternehmen zusätzlich finanziell belastet werden. Dies kann zu einer Verringerung der Schuldenrückzahlungsfähigkeit von privaten oder gewerblichen Kreditnehmern führen, was wiederum das Kreditrisiko für Banken erhöhen kann. Extreme Wetterphänomene können zudem auch die Zerstörung oder Wertminderung von Vermögenswerten (z.B. Immobilien) zur Folge haben, die als Kreditsicherheit den Banken zur Verfügung gestellt werden. Das kann Banken dazu veranlassen, ihre Kreditvergabe einzuschränken und die für den Wiederaufbau in den von den Wetterphänomenen betroffenen Gebieten verfügbaren Mittel zu kürzen.

Auch wird eine ganz grundsätzliche Umstellung der (Real-)Wirtschaft hin zu weniger Treibhausgasen erforderlich sein. Das wird nicht ohne Investitionen gehen, die ein großes Potential für die Finanzwirtschaft entfalten können. So hat z.B. allein die EU eine jährliche Investitionslücke von fast 180 Mrd. EUR identifiziert, um ihre Klima- und Energieziele zu erreichen. 1 Die OECD schätzt, dass zur Erreichung des 2-Grad-Ziels die Finanzierung und Refinanzierung von Anleihen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und emissionsarme Fahrzeuge das Potenzial haben, bis 2035 jährlich 620 bis 720 Mrd. USD an Emissionen und 4,7 bis 5,6 Billionen USD an ausstehenden Wertpapieren zu erreichen. 2 Finanzmarktteilnehmer können also durchaus auch Geld mit den bevorstehenden Herausforderungen des Klimawandels verdienen.

Mit all diesen Zukunftsszenarien müssen sich auch Zentralbanken und Aufsichtsbehörden beschäftigen. Denn sie üben zum einen die regulatorische Aufsicht über das Finanzsystem als solches aus, zum anderen haben sie aber auch über die sich darin bewegenden Marktteilnehmer im Blick, die ganz unmittelbar von den Auswirkungen der Klimarisiken betroffen sein werden. Wie sollten sich die Regulatoren also vorbereiten?

NGFS: A call for action für Zentralbanken und Aufsichtsbehörden

Zu dieser Frage hat das Central Banks and Supervisors Network for Greening the Financial System (NGFS) im April 2019 seinen ersten Bericht “A call for action: climate change as a source of financial risks” veröffentlicht (abrufbar hier) und darin Zentralbanken und Aufsichtsbehörden zu konkretem Handeln aufgerufen. Das 2017 gegründete NGFS besteht aus nationalen Zentralbanken, nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden und internationalen Organisationen (frühere Blogbeiträge zum NGFS finden Sie hier). In dem aktuellen Bericht gibt das Netzwerk Zentralbanken und Aufsichtsbehörden vier Handlungsempfehlungen, die diesen dabei helfen sollen, die Risiken, die sich aus dem Klimawandel bzw. dem Erfordernis einer nachhaltigen Wirtschaft für die Finanzwelt ergeben können, besser zu verstehen und in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen zu können:

  1. Integration klimabezogener Risiken in die Überwachung der Finanzstabilität
    Finanzmarktteilnehmer sollten u.a. klimabedingte Risiken in ihr Risikomanagement mit einbeziehen und bei Investitionsentscheidungen berücksichtigen.
     
  2. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im eigene Portfoliomanagement Zentralbanken sollten den Marktteilnehmern mit guten Beispiel voran gehen und Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Verwaltung vorhandenen Portfolios (Eigenmitteln, Pensionsfonds und Rückstellungen) einbeziehen.
     
  3. Schließung von Datenlücken Daten, die zur Bewertung von Klimarisiken relevant sind, sollten unter den Behörden ausgetauscht und veröffentlicht werden. Gemeinsame Arbeitsgruppen sollten eingerichtet werden.
     
  4. Sensibilisierung, technische Hilfe und Wissensaustausch
    Zentralbanken, Aufsichtsbehörden und Finanzinstitute sollten interne Kapazitäten aufbauen und innerhalb ihrer Institute, sowie untereinander zusammenzuarbeiten, um ein besseres Verständnis dafür aufzubauen, wie sich klimabedingte Faktoren in finanzielle Chancen und Risiken umwandeln können.

Um die Zentralbanken und Aufsichtsbehörden mit angemessenen Tools auszustatten, mittels derer sie die oben genannten Empfehlungen umsetzen können, besteht noch einiger Handlungsbedarf. Das NGFS plant u.a. (i) den Entwurf eines Handbuchs für Zentralbanken und Aufsichtsbehörden, (ii) Leitlinien zur Szenario-basierten Risikoanalyse und (iii) best practices für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien in die eigenen Portfolios. Für Marktteilnehmer bedeutet das, dass sie sich darauf einstellen müssen, dass die Themen Klimarisiken und Nachhaltigkeit zukünftig nicht nur bei Anlegern, sondern auch bei der Aufsicht immer mehr in den Fokus rücken wird.

Was passiert in Deutschland?

Die BaFin beschäftigt sich bereits intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit. Schon jetzt gibt es Aussagen, dass Nachhaltigkeitskriterien Teil des Risikomanagements sein sollen. Dieser Aspekt wird in den kommenden Monaten sicher auch rechtlich noch konkretisiert werden müssen, um Wirkung zu zeigen.

1 European Commission, Action Plan: Financing Sustainable Growth, 2018.
2 OECD, Mobilising Bond Markets for a Low-Carbon Transition, Paris, 2017.

KAIT: Anforderungen an die IT von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Einer der Aufsichtsschwerpunkte der BaFin für 2019 ist die IT-Infrastruktur der regulierten Unternehmen. Denn aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Finanzindustrie werden IT-Systeme und IT-Infrastruktur für Finanzinstitute immer wichtiger. Daher ist es für Institute von entscheidender Bedeutung, dass ihre IT-Systeme eine robuste Struktur aufweisen und sie sich der Risiken bewusst sind, die sich aus der Nutzung der IT ergeben können sowie dass sie für eventuelle Störfälle entsprechend vorbereitet sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass das Unternehmen die Finanzdienstleistung dauerhaft und zuverlässig erbringen kann.

Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 08. April 2019 eine Konsultation zum Entwurf des Rundschreibens Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT) veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation, soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung (und damit auch auf die IT-Systeme) der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) beziehen. Die BaFin verfolgt das Ziel, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den KVGen zu schärfen und gibt dem Management mit dem Rundschreiben einen Rahmen für die technisch-organisatorische Ausstattung der IT, insbesondere auch für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement. Da immer mehr Unternehmen IT-Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, regelt das Rundschreiben auch den Umgang mit Auslagerungen von IT-Aktivitäten und IT-Prozessen und holt so auch nicht-regulierte IT-Anbieter in ihr Aufsichtsspektrum. Der Entwurf steht bis zum 15. Mai 2019 zur Konsultation.

Im Einzelnen regelt das Rundschreiben:

  1. Die Verpflichtung der KVG, eine IT-Strategie vorzuhalten sowie u.a. Mindestinhalte dieser Strategie. Aufzunehmen ist z.B. die strategische Entwicklung der IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation der KVG, die Auslagerung von IT-Dienstleistungen, Aussagen zum Notfallmanagement und Aussagen zu in den Fachbereichen selbst betriebenen oder entwickelten IT-Systemen.
  2. Die Implementierung einer IT-Governance, also einer Struktur zur Steuerung sowie Überwachung des Betriebs und der Weiterentwicklung der IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen IT-Prozesse auf Basis der IT-Strategie. Die KVG muss insbesondere Bereiche wie das Informationsrisikomanagement, den IT-Betrieb und die Anwendungsentwicklung mit quantitativ und qualitativ angemessenem Personal ausstatten, für IT-Risiken angemessene Überwachungs- und Steuerungsprozesse einrichten, sicherstellen, dass IT-bezogenen Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden und im Störungsfall geeignete Notfallmaßnahmen ergriffen werden.
  3. Die internen Prozesse zum Informationsrisikomanagement. Die KVG hat die mit dem Management verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen und Kommunikationswege klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Sie hat angemessene Überwachungs- und Steuerungsprozesse einzurichten. Dabei ist besonders auf IT-Risikokriterien, die Identifikation von IT-Risiken und die Festlegung des Schutzbedarfs für den IT-Betrieb einzugehen.
  4. Vorgaben zum Informationssicherheitsmanagement. Dies macht Vorgaben zur Informationssicherheit, definiert Prozesse, steuert deren Umsetzung und folgt einem fortlaufenden Prozess, der die Phasen Planung, Umsetzung, Erfolgskontrolle sowie Optimierung und Verbesserung umfasst. Die KVG muss zudem z.B. eine Informationssicherheitsleitlinie beschließen und die Funktion eines Informationssicherheitsbeauftragten einrichten.
  5. Die Implementierung eines Benutzerberechtigungsmanagement, das sicherstellt, dass den Benutzern eingeräumte Berechtigungen so ausgestaltet sind und genutzt werden, wie es den organisatorischen und fachlichen Vorgaben der KVG entspricht. Das Rundschreiben enthält detaillierte Vorgaben, z.B. dass die Vergabe von Berechtigungen an Benutzer nach dem Sparsamkeitsgrundsatz (Need-to-know-Prinzip) zu erfolgen hat.
  6. Die Regelungen für IT-Projekte und die Anwendungsentwicklung. So sind IT-Projekte und Veränderungen der IT-Systeme vor ihrer Übernahme in den produktiven Betrieb zu testen und von den fachlich sowie auch von den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions-und Testumgebung sind dabei grundsätzlich von einander zu trennen. Für die Entwicklung neuer IT-Funktionen sind angemessene Prozesse festzulegen, die Vorgaben zur Anforderungsentwicklung, zum Entwicklungsziel, zur technischen Umsetzung, zur Qualitätssicherung, sowie zu Test, Abnahme und Freigabe enthalten.
  7. Vorgaben zum konkreten IT-Betrieb. So sind beim Betrieb der IT-Systeme etwa Risiken aus veralteten Systemen zu berücksichtigen. Zudem sind alle Komponenten der IT-Systeme sowie deren Beziehung zueinander in geeigneter Weise zu verwalten und die hierzu erfassten Bestandsangaben regelmäßig sowie anlassbezogen zu aktualisieren.
  8. Konkretisierungen der Anforderungen an die Auslagerung und den sonstigen Fremdbezug von IT-Dienstleistungen. So werden z.B. Sachverhalte aufgezählt, die die BaFin als Auslagerung von IT-Dienstleistungen ansieht, wie z.B. die Anpassung von Software an die Erfordernisse der KVG (Customising).

Fazit

Der Entwurf des Rundschreibens KAIT konkretisiert die Regelungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk), die Vorgaben des KAGB und der Delegierten Verordnung zu der Geschäftsorganisation einer KVG. Die BaFin legt damit ihre Verwaltungspraxis offen. KVGen bekommen dadurch detailliertere Vorgaben zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die ihre IT-Systeme und ihre IT-Infrastruktur erfüllen muss, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit führt. Die Vorgaben sind prinzipienorientiert und lassen damit Raum für eine Aufsichtspraxis, die die Größe und die individuellen Geschäftsmodelle der KVGen berücksichtigt. Dem Investor kommen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT wiederum deshalb zugute, da diese letztendlich eine kontinuierliche und störungsfreie Erbringung der Dienstleistung sicherstellen sollen.

Benchmarks Regulation: Updated ESMA Q&A bring more clarity about input data used for regulated-data benchmarks

To provide benchmarks, administrators rely on input data from contributors. If the contributors are regulated, the benchmarks created with their data qualify as regulated-data benchmarks. The updated Question and Answers (Q&A) of January 30, 2019 from the European Securities and Markets authority (ESMA) provide, inter alia, answers to three questions regarding input data used for regulated-data benchmarks which have been raised frequently in the market (Q&A available here). This blogpost will present these questions as well as ESMA´s answers. Beforehand, it gives a short overview of the Benchmarks Regulation´s regulatory background and explains what input data means.

Regulatory background of the Benchmarks Regulation

Regulation (EU) 2016/1011 concerning indices used as a reference value or as a measure of the performance of an investment fund for financial instruments and financial contracts (Benchmarks Regulation – BMR) sets out the regulatory requirements for administrators, contributors and users of an index as a reference value for a financial product with respect to both the production and use of the indices and the data transmitted in relation thereto. It is the EU’s response to the manipulation of LIBOR and EURIBOR. The BMR aims to ensure that indices produced in the EU and used as a reference value cannot be subject to such manipulation again. In previous blogposts on the BMR, we have already dealt with the requirements for contingency plans and non-significant benchmarks (ESMA publishes Final Report on Guidelines on non-significant benchmarks- Part 1 and Part 2.)

Input data

For a benchmark to be created, the administrator, i.e. the person/entity who has control over the provision of the reference value, relies on data he receives from contributors. These data used by an administrator to determine a benchmark in relation to the value of one ore more underlying asset or prices qualify as input data under the BMR.

With this in mind, what are the market-relevant questions regarding input data that are answered in the updated Q&A by ESMA? 

  • Can a benchmark qualify as a regulated-data benchmark if a third party is involved in the process of obtaining the data?

Under the rules of the BMR, a benchmark only qualifies as a regulated-data benchmark if the input data is entirely and directly submitted by contributors who are themselves regulated (e.g. trading venues). Since the input data come exclusively from entities that are themselves subject to regulation, the BMR sets fewer requirements for the provision of benchmarks from regulated data than for other benchmarks. This precludes, in principle, the involvement of any third party in the data collection process. The data should be sourced entirely and directly from regulated entities without the involvement of third parties, even if these third parties function as a pass-through and do not modify the raw data.

However, if an administrator obtains regulated data through a third party service provider (such as data vendor) and has in place arrangements with such service provider that meet the outsourcing requirements of the BMR, the administrator´s benchmark still qualifies as regulated-data benchmark. The third party being subject to the BMR´s outsourcing requirements ensures a quality of the input data contributed by this third party comparable to the quality of the input data contributed by a regulated entity.

  • Can NAV of investment funds qualify as benchmark?

The net asset value (NAV) of an investment fund is its value per share or unit on a given date or a given time. It is calculated by subtracting the fund´s liabilities from its assets, the result of which is divided by the number of units to arrive at the per share value. It is most widely used determinant of the fund´s market value and very often it is published on any trading day.

But, according to the BMR stipulations, the NAVs of investment funds are data that, if used solely or in conjunction with regulated data as a basis to calculate a benchmark, qualify the resulting benchmark as a regulated-data benchmark. The BMR therefore treats NAVs as a form of input data that is regulated and, consequently, should not be qualified as indices.

  • Can the methodology of a benchmark include factors that are not input data?

The methodology of a benchmark can include factors that are not input data. These factors should not measure the underlying market or economic reality that the benchmark intends to measure, but should instead be elements that improve the reliability and representativeness of the benchmark. This should be, according to ESMA, considered as the essential distinction between the factors embedded in the methodology and input data.

For instance, the methodology of an equity benchmark may include, together with the values of the underlying shares, a number of other elements, such as the free-float quotas, dividends, volatility of the underlying shares etc. These factors are included in the methodology to adjust the formula in order to get a more precise quantification of the equity market that the benchmark intends to measure, but they do net represent the price of the shares part of the equity benchmark.

Upshot

The updated ESMA Q&A provide more clarity for market participants on the understanding of input data and its use for regulated-data benchmarks. ESMA´s input will facilitate dealing with the regulatory requirements of the BMR, at least with regard to input data.

Neues zur Bankenabwicklung: BaFin konsultiert Entwurf der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in

Im Zuge der Finanzkrise mussten viele Banken vom Staat bzw. vom Steuerzahler  gerettet werden (sog. Bail-out). Als Konsequenz aus den Erfahrungen der Finanzkrise wurde auf EU-Ebene ein einheitlicher Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution MechanismSRM) entwickelt. Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability BoardFSB) der G20 hat zudem zwanzig Schlüsselmerkmale für ein effektives Abwicklungssystem für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufgestellt, die von der sog. Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) für die EU umgesetzt werden. Die Regelungen der BRRD werden in Deutschland wiederum durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Eines der Kernelemente dieser Abwicklungsregelungen ist, dass in Zukunft nicht mehr der Staat bzw. der Steuerzahler, sondern die Eigentümer und Gläubiger einer Bank deren Verluste tragen (sog. Bail-in).

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in (MaBail-in) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden die Regelungen des SAG konkretisiert und einheitliche Anforderungen an die Banken in Deutschland zur Vorbereitung eines möglichen Bail-in im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme formuliert. Bisher legt die BaFin als Abwicklungsbehörde diese Anforderungen lediglich institutsspezifisch im Rahmen der individuellen Abwicklungsplanung fest. Die BaFin hat ihren Entwurf bis zum 01. März 2019 öffentlich konsultiert.

Für welche Banken die MaBail-in gilt, wie der Bail-in als Abwicklungsinstrument funktioniert und welche Anforderungen die Banken zur Durchführung eines Bail-in erfüllen müssen, stellt dieser Beitrag im Überblick dar.

Anwendungsbereich: Für welche Banken gelten die MaBail-in?

Die Anforderungen der MaBail-in richten sich an alle Banken und Institute, für die die BaFin direkte Abwicklungsbehörde ist. Größere Banken, die hingegen unter die direkte Verantwortung des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board –SRB) fallen, erhalten von dem SRB, in Zusammenarbeit mit der BaFin, eigene Anforderungen und sind daher nicht an die MaBail-in gebunden.

Bail-in als ein mögliches Abwicklungsinstrument

Der BaFin als Abwicklungsbehörde stehen fünf verschiedene Abwicklungsinstrumente zur Verfügung, die sie einzeln oder kombiniert anwenden kann. Der Bail-in ist eines davon. Im Folgenden werden zunächst alle zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente kurz vorgestellt, bevor danach ausführlicher auf den Bail-in eingegangen wird.

  • Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente

Relevante Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und/oder Ergänzungskapitals) können herabgeschrieben oder in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Dadurch können die Inhaber der Kapitalinstrumente ihre Positionen vollständig verlieren;

  • Gläubigerbeteiligung (Bail-in)

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts können ganz oder teilweise herabgeschrieben oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Im Einzelnen siehe dazu unten;

  • Unternehmensveräußerung

Die Abwicklungsbehörde kann das Institut ohne Zustimmung der Anteilsinhaber auf einen Dritten übertragen;

  • Übertragung auf ein Brückeninstitut

Anteile oder Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts können auf ein Brückeninstitut übertragen werden. Dieses ist mit dem Ziel zu betreiben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und es innerhalb von zwei Jahren unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern;

  • Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts können ohne Zustimmung der Anteilseigner auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist nur zusammen mit einem oder mehreren anderen Abwicklungsinstrumenten möglich.

Wesentliche Ziele und Regelungsmechanismen des Bail-in

Der Bail-in verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Fehlanreize zur Auslagerung von Verlusten insbesondere auf Staat und Steuerzahler vermieden werden. Zum anderen soll ein Bail-in die für die Finanzstabilität oder Realwirtschaft bedeutsamen Funktionen einer Bank mit Kapital ausstatten und damit ihre Fortführung ermöglichen. Dafür sieht der Bail-in zwei aufeinander folgende Schritte vor.

In einem ersten Schritt werden die Eigentumsanteile an der Bank gelöscht und, sofern erforderlich, die Verbindlichkeiten der Bank herabgeschrieben. Die Eigentumsanteile und Verbindlichkeiten werden ohne Ausgleich oder Gegenleistung reduziert, bis Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank ausgeglichen sind. Damit ist sichergestellt, dass die Eigentümer und Gläubiger die Konsequenzen für das Handeln der Bank tragen; Fehlanreizen wird damit vorgebeugt.

In einem zweiten Schritt kann eine Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapitalinstrumente vorgenommen werden. Eine Umwandlung ist als Reduktion der Forderung eines Gläubigers bei gleichzeitiger Kompensation durch Eigenkapitalinstrumente in angemessener Höhe zu verstehen und dient damit der Rekapitalisierung des Instituts. Die Umwandlung ist dabei so zu bemessen, dass die Höhe des geschaffenen Eigenkapitals die Fortführung der realwirtschaftlich oder aus Finanzstabilitätssicht bedeutsamen Funktionen ermöglicht.

MaBail-in: Bereitzustellende Informationen zur Durchführung des Bail-in

Um die beiden oben genannten Schritte durchführen zu können, muss der Bail-in präzise ausgestaltet sein und zuverlässig und zügig umgesetzt werden können. Das stellen die Vorgaben der MaBail-in sicher. Die heute verfügbaren Datenhaushalte der Banken stammen aus der Zeit vor der Einführung des Abwicklungsregimes und wären daher oftmals nicht ad hoc verfügbar. Dies ist aber zur Durchführung des Bail-in unerlässlich. Die MaBail-in stellen daher Anforderungen auf, welche Daten und Informationen von den Banken bereitzustellen sind und wie die Institute technisch-organisatorisch ausgestattet sein müssen, um die geforderten Informationen fristgerecht bereitstellen zu können. Diese umfassen Informationen zu Verbindlichkeiten sowie weitere umsetzungsrelevante Informationen.

Diespezifische Informationen zu den Verbindlichkeiten ermöglichen es der BaFin in einer Abwicklungssituation die für den Bail-in notwendigen Berechnungen und Auswirkungsanalysen durchzuführen. Die Informationen müssen in angemessener Qualität, Aktualität und Granularität vorliegen. Anzugeben sind z.B. die Art der Verbindlichkeit, ihr Buchwert, der vertragliche Fälligkeitszeitpunkt und bestehende Gebühren. Entscheidend ist, dass die Daten hinreichend standardisiert sind, um auch in der Unsicherheit einer Abwicklungssituation zuverlässig nutzbar zu sein. Die Informationen sind zu einem vorgegebenen Stichtag bereitzustellen und innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch die BaFin zu liefern. Zu den weiteren umsetzungsrelevanten Informationen gehören v.a. Informationen zur Berechnung der Eigenmittel und zur Rechnungslegung, was der Abschätzung der Bail-in Effekte dient.

MaBail-in: Technisch-organisatorische Ausstattung zur Durchführung des Bail-in

Damit die Bereitstellung der Daten und die praktische Umsetzung des Bail-in im Abwicklungsfall möglich ist, müssen die Banken Prozesse, zugehörige Systeme sowie technische und personelle Ressourcen vorhalten. Diese müssen jederzeit einsatzbereit sein. Zudem müssen sie sicherstellen können, dass alle der BaFin übermittelten Informationen vollständig, sachlich und inhaltlich richtig sowie konsistent sind und zeitlich und rechtlich korrekt zugeordnet wurden. Die vorzuhaltenden Ressourcen und Ausstattungen befähigen die Banken gleichzeitig interne Auswirkungsanalysen zu erstellen, die die Auswirkungen des Bail-in auf Eigenmittel und Rechnungslegung abbilden. Die Auswirkungsanalysen sind innerhalb von 12 Stunden nach Aufforderung durch die BaFin vorzunehmen.

Fazit

Mit der MaBail-in stehen erstmals einheitliche Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in fest. Bislang wurden die Anforderungen zur Durchführung eines Bail-in institutsspezifisch von der BaFin festgelegt. Die Standardisierung der bereitzustellenden Informationen und der vorzuhaltenden technisch-organisatorischen Anforderungen sollen ermöglichen, dass die Banken auch in der kritischen Situation einer Abwicklung der BaFin die zur Durchführung eines Bail-in erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen können. Oberstes Ziel ist es, dass ein Bail-in im Abwicklungsfall tatsächlich durchgeführt werden kann und ein Bail-out vermieden wird.

Update – binäre Optionen bleiben weiterhin beschränkt

Am 18. Februar 2019 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) beschlossen, ihre Produktinterventionsmaßnahmen bezüglich binärer Optionen für drei weitere Monate ab dem 02. April 2019 zu den gleichen Bedingungen wie die vorhergehende Verlängerungsentscheidung beizubehalten. Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf binärer Optionen an Privatkunden bleiben auf europäischer Ebene damit weiterhin verboten.

Nach sorgfältiger Prüfung geht die ESMA weiterhin davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Vertrieb binärer Optionen ein Anlegerschutzproblem besteht. Genauere Hintergründe des Verbots und tiefergehende Informationen zum Thema finden Sie in unseren früheren Blogartikeln hier.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schon am 29. November 2018 den Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Vertriebs von binären Optionen an Kleinanleger veröffentlicht, um sicherzustellen, dass der Anlegerschutz in Deutschland unabhängig von der Verlängerung europäischer Maßnahmen dauerhaft gewährleistet ist. Bis zum 20. Dezember 2018 konnte zu diesem Entwurf Stellung genommen werden. Zu welchem Zeitpunkt die Allgemeinverfügung endgültig ergeht und wie sich die Stellungnahmen auswirken werden, ist noch offen.

EBA veröffentlicht neue Leitlinien zur Auslagerung

Auslagerungen werden gerade in Zeiten von innovativen, digitalen Finanztechnologien (FinTech) immer wichtiger. Denn durch die Auslagerung, also die Übertragung von bestimmten Aufgaben auf externe Dienstleister, haben etablierte Bank- und Zahlungsdienstleistungsinstitute die Möglichkeit, sich Zugang zu den neuesten technischen Entwicklungen zu verschaffen, wenn sie diese nicht selbst entwickeln.

Am 25. Februar 2019 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking AuthorityEBA) ihren finalen Bericht über neue Leitlinien zur Auslagerung veröffentlicht, die am 30. September 2019 in Kraft treten werden. Damit werden die CEBS-Leitlinien (Committee of European Banking Supervisors, Vorgängerbehörde der EBA) von 2006 abgelöst, die nur für Kreditinstitute gelten. Die neuen Leitlinien sollen nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für Zahlungsdienstleister (nachfolgend zusammen Institute) gelten und somit die bestehenden Auslagerungsregelungen für die Marktteilnehmer vereinheitlichen (sog. level playing field). Auch die Empfehlungen der EBA zur Auslagerungen an Cloud-Dienstleister aus dem Jahr 2017 wurden in die neuen Leitlinien aufgenommen und somit ein vollumfängliches Regelwerk zur Auslagerung geschaffen.

Inhalt der neuen Leitlinien

Im Einzelnen sehen die neuen Auslagerungs-Leitlinien insbesondere folgende Regelungen vor:

  1. Die EBA empfiehlt, dass Institute vor geplanten Auslagerungsvereinbarungen die zuständige Behörde informieren bzw. mit ihr in einen Dialog über die geplante Auslagerung treten, insbesondere, wenn kritische Funktionen ausgelagert werden sollen.
  2. Die EBA-Leitlinien stellen zudem Regelungen für Auslagerungen innerhalb einer Gruppe auf. Bei gruppeninternen Auslagerungen müssen die EU-Mutterunternehmen z.B. sicherstellen, dass interne Prozesse und Mechanismen so strukturiert sind, dass die Vorgaben der Leitlinien umgesetzt werden können.
  3. Die neuen Leitlinien enthalten zudem eine Negativliste über Sachverhalte, die nicht als Auslagerung zu qualifizieren sind. So wird zum Beispiel klargestellt, dass weder die Unterhaltung von Räumlichkeiten eines Instituts, noch der Bezug von Gütern und Versorgungsdienstleistungen (wie Strom, Telefon etc.) eine Auslagerung darstellt.  
  4. Die Geschäftsführung eines Instituts muss eine schriftliche Auslagerungs-Policy beschließen, diese regelmäßig überprüfen und ihre Umsetzung sicherstellen. Die Regelungen, die die EBA in den Leitlinien vorgibt, sind wesentlich detaillierter als die Vorgaben des BaFin Rundschreibens 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).
  5. Gleiches gilt für die Vorgaben zu möglichen Interessenskonflikten, die aufgrund von Auslagerungen entstehen können. Diese sind zu identifizieren, zu bewerten und zu managen. Zudem sehen die Leitlinien Regelungen für Interessenskonflikte vor, die bei gruppeninternen Auslagerungen entstehen.
  6. Geregelt ist zudem die Führung eines detaillierten Registers über alle Auslagerungsvereinbarungen. Das Register soll z.B. zwischen der Auslagerung von kritischen bzw. wichtigen Funktionen und anderen Auslagerungen unterscheiden. Die Leitlinien sehen Regelungen zu den Informationen vor, die in dem Register für alle Auslagerungen vorzuhalten sind, sowie Regelungen zu zusätzlichen Informationen, die im Falle der Auslagerung kritischer Funktionen vorzuhalten sind.
  7. Bevor Auslagerungsvereinbarungen geschlossen werden, sollen die Institute eine fundierte Analyse durchführen (pre-outsourcing analysis). Dabei soll z.B. bewertet werden, ob es sich um die Auslagerung von kritischen Funktionen handeln wird, ob die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Auslagerungen erfüllt werden und ob eine angemessenen due diligence Prüfung des Auslagerungsunternehmens durchgeführt wurde.
  8. Auch bzgl. des Inhalts von Auslagerungsverträgen sehen die Leitlinien detaillierte Regelungen vor, die über die Vorgaben der MaRisk deutlich hinausgehen und konkreter die Anforderungen an aufsichtsrechtlich zulässige Auslagerungsverträge beschreiben.
  9. Zudem sehen die Leitlinien vor, dass die Institute Exit-Strategien für den Fall der Beendigung einer Auslagerungsvereinbarung über kritische Funktionen vorsehen. Die EBA gibt in den Leitlinien detailliert vor, welche Anforderungen die Institute dabei zu beachten haben.

Ab wann sind die neuen Leitlinien anzuwenden?

Die neuen Leitlinien gelten ab dem 30. September 2019 für alle Auslagerungsverträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen, überprüft oder geändert werden, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2021. Neuverträge, die ab dem 30. September abgeschlossen werden, sind also von Beginn an an die Regelungen in den EBA Leitlinien auszurichten. Altverträge, die vor dem 30. September 2019 bestanden, müssen auf die Regelungen der neuen Leitlinien angepasst werden, wenn sie nach dem 30. September überprüft oder geändert werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

Fazit

Die Leitlinien werden einen einheitlichen Regelungsrahmen bezüglich aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Auslagerungen sowohl für Kreditinstitute als auch für Zahlungsdienstleister schaffen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) setzt die Leitlinien in der Regel in deutsches Recht um, sodass davon auszugehen ist, dass z.B. die Vorgaben der MaRisk entsprechend angepasst werden. Darauf sollten sich die Institute einstellen und sowohl bestehende Verträge als auch interne Prozesse entsprechend anpassen.

ESAs publish joint report on regulatory sandboxes and innovation hubs – Part 2

On January 7th 2019 the European Supervisory Authorities (ESAs) (consisting of ESMA, EBA and EIOPA) published as part of the European Commission’s FinTech Action Plan a joint report on innovation facilitators (i.e. regulatory sandboxes and innovation hubs). The report sets out a comparative analysis of the innovation facilitators established to date within the EU including the presentation of best practices for the design and operation of innovation facilitators.

We take the report as an occasion to present both innovation hubs and regulatory sandboxes in a two-part article. After we highlighted innovation hubs in Part 1, Part 2 will shed some light on regulatory sandboxes.

Regulatory sandboxes – What they are and what their goals are

The EU Commission´s FinTech Action plan provides for regulatory sandboxes to create an environment in which supervision is specifically tailored to innovative firms or services. ESMA’s joint report follows on from the FinTech Action plan and investigates the previous equipment and experience with regulatory sandboxes.

In detail, a regulatory sandbox provides a scheme to enable regulated and unregulated entities to test, pursuant to a specific testing plan agreed and monitored by the competent authority, innovative financial products, financial services or business models under real regulatory conditions before they bring the products to market.

The aim of a regulatory sandbox is to provide a monitored space in which competent authorities and firms can better understand the opportunities and risks presented by innovations and their regulatory treatment through a testing phase. Also, firms can assess the viability of innovative positions, in particular in terms of their application of and their compliance with regulatory and supervisory requirements. However, regulatory sandboxes do not entail the disapplication of regulatory requirements that must be applied as a result of EU law. On the contrary, the baseline assumption for regulatory sandboxes is that firms are required to comply with all relevant regulatory requirements applicable on the activity they are undertaking. The main goal of the regulatory sandboxes, as with the innovation hubs, is therefore to enhance the firms’ understanding of the relevant regulatory issues and, on the other hand, to enhance the competent authorities’ understanding of innovative financial products.

Where they exist and who can participate

At the date of the ESA report, five competent authorities reported operational regulatory sandboxes: Denmark, Lithuania, Netherlands, Poland and UK. The sandboxes are open to incumbent institutions, new entrants and other firms. Moreover, the sandboxes are not limited to a certain part of the financial sector, rather they are cross-sectored (e.g. banking, investment services, payment services and insurances).

How does a regulatory sandbox work exactly?

Typically, regulatory sandboxes involve several phases which can be described as (i) an application phase, (ii) a preparation phase, (iii) a testing phase and (iv) an exit or evaluation phase.

Regulatory Sandbox

In the following, we briefly describe the steps taken in each phases either by the firm or by the competent authority.

Application phase

Firms interested in participating on a regulatory sandbox must submit an application by the competent authority. The applications received are judged by the competent authority against set, transparent, publicly available criteria. These criteria are, e.g. (i) the scope of the propositions, i.e. does the firm’s business model to be tested in the regulatory sandbox involve regulated financial services, (ii) the innovativeness of the firm’s proposition and (iii) the readiness of the firm to test its proposition. Whether the company is ready for a regulatory test phase in the sandbox is judged on the basis whether or not the firm has, e.g., developed a business plan or has obtained the appropriate software license.

Preparation phase

During the preparation phase, the competent authorities work with the firms deemed to be eligible to participate in the regulatory sandboxes to determine:

  • whether or not the proposition to be tested involves a regulated activity. If this is the case and the firm does not already hold the appropriate license, the firm will be required to seek the appropriate license in order to progress to the testing phase,
  • if any operational requirements need to be put in place to support the test (e.g. systems and controls, reporting),
  • the parameters for the test (such as number of clients, restrictions on serving specific clients, restrictions on disclosure),
  • the plan for the engagement between the firm and the competent authority during the testing phase.

Testing phase

The testing phase allows sufficient opportunity for the proposition to be fully tested and for the opportunities and risks to be explored. Throughout the testing phase, the firm is expected to communicate with the competent authority through a direct on-site presence, meetings, regulator calls or pre-agreed written reports. According the ESAs report, the supervision during the testing phase in a regulatory sandbox is experienced as a more intense supervision by the competent authority than the usual supervisory engagement outside the sandbox.

From the perspective of the competent authority, the value of the testing phase in the regulatory sandbox can be found in the opportunity to understand the application of the regulatory framework with regard to the innovative proposition and in the opportunity to built in appropriate safeguards for innovative propositions, for example with regard to consumer protection considerations. On the other hand, the value for the firms can be found in gaining better appreciation of the application of the regulatory scheme and supervisory expectations regarding the innovative propositions.

Evaluation phase

In the evaluation phase, the firm either submits to the authority a final report so that an assessment of the test can be carried out, or the competent authority will evaluate the success of the test by drawing on input provided by the firm. It should be noted that the test can be considered a success in many ways. Thus, not only the result that the product can be successfully established on the market under the tested regulatory conditions can be regarded as a success, but also the recognition that it is not possible for a proposition to be viably applied at the markets in the light of the existing regulatory and supervisory obligations.

Why is there no regulatory sandbox in Germany?

Unlike in Denmark, Lithuania, the Netherlands, Poland and the UK, the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBaFin) has not set up a regulatory sandbox in Germany. In the past, BaFin promoted the view that each market participant needs to observe all regulatory requirements. One of the reasons behind that was and is the customer protection and equal treatment of companies. BaFin cites the fact that the sandbox model promotes conflicts of interest as the main reason for this:[1] after all, how would a supervisor behave if a FinTech, which BaFin had previously taken care of in its sandbox, did not treat his customers the way it should?[2]

Upshot

Regulatory sandboxes offer interested companies a good opportunity to test the products they develop under real regulatory conditions and in a supervisory environment specially tailored to innovative companies and therefore to better understand all (regulatory) possibilities and risks on the innovative product. It should be emphasized though that regulatory sandboxes do not apply a supervision light; rather all regulatory requirements must be fulfilled, especially with regard to a required authorisation. However, precise testing under real regulatory conditions and close monitoring by the supervisory authority can provide companies with important insights into their innovative products.


[1] New Year’s press reception of BaFin 2016, Speech by Felix Hufeld, President of BaFin, in Frankfurt am Main on 12 January 2016, available at https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_160112_neujahrspresseempfang_p.html (accessed on 22 January 2019).

[2] New Year’s press reception of BaFin 2016, Speech by Felix Hufeld, President of BaFin, in Frankfurt am Main on 12 January 2016, available at https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_160112_neujahrspresseempfang_p.html (accessed on 22 January 2019).

BaFin überarbeitet Rundschreiben zu Anforderungen an die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften

Vermögenswerte von Alternativen Investmentvermögen (AIF) werden regelmäßig bewertet. Die Anforderungen, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfüllen muss, wenn sie zur Bewertung der Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten AIF einen externen Bewerter bestellt, sind in § 216 des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch das BaFin Rundschreiben 07/2015 (WA) konkretisiert, das zwar unmittelbar nur für die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften gilt; die darin dargelegten Grundsätze können jedoch entsprechend bei der Bestellung externer Bewerter für andere Vermögensgegenstände Anwendung finden. Am 22. November 2018 hat die BaFin den Entwurf ihrer Überarbeitung des Rundschreibens (abrufbar unter ) öffentlich konsultiert und am 11. Januar 2019 nach den Stellungnahmen nochmal angepasst.

Dieser Beitrag stellt zunächst den Regelungszweck und die Anwendbarkeit des § 216 KAGB dar, bevor die Regelungsentwürfe der BaFin zur Konkretisierung dieser Vorschrift im Überblick dargestellt werden.

Die Bewertung der AIF-Vermögengegenstände nach § 216 KAGB

§ 216 KAGB stellt Anforderungen an die Personen auf, die die Bewertung der Vermögensgegenstände eines Fonds durchführen. Die Bewertung dient dem Schutz der (potentiellen) Anleger des Fonds. Denn sie ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, welchen Wert ein Anteil an dem Fonds hat, also welchen Zeichnungspreis der Anleger zur Investition in den Fonds aufbringen muss, und welchen Rückgabepreis er bei Rückgabe seiner Fondsanteile erhält. Daher schreibt § 217  KAGB vor, dass eine Bewertung der Vermögensgegenstände regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen ist.

Die Bewertung kann dabei entweder durch einen externen Bewerter, der von dem Fonds unabhängig ist, oder von der KVG selbst vorgenommen werden. Letzteres setzt dabei aber voraus, dass die Bewertungsaufgabe unabhängig von den anderen Aufgaben der KVG ist und keine Interessenskonflikte durch die „interne Bewertung“ hervorgerufen werden. Auch die Verwahrstelle kann die Bewertung grundsätzlich vornehmen, soweit die Bewertung unabhängig von ihrer Verwahrfunktion erfolgt.

 Anwendbarkeit der Bewertungsvorschriften aus § 216 KAGB

Die Vorschriften des § 216 KAGB sind auf alle im KAGB vorgesehenen Fondsarten anwendbar. Unmittelbar gilt § 216 KAGB zwar nur für offene Publikums-AIF, also Fonds, deren Anteile von jedermann erworben und mind. einmal jährlich zurückgegeben werden können. Die Regelung findet auch Anwendung auf Immobilien-Sondervermögen; insoweit stellt § 250 KAGB allerdings einige Modifikationen und Ergänzungen auf, wie z.B. dass die Bewertung zwingend durch zwei externe Bewerter erfolgen muss. Durch entsprechende Verweise findet § 216 KAGB auch auf geschlossene  Publikums-AIF sowie auf offene und geschlossene Spezial-AIF Anwendung. Geschlossen ist ein Fonds, wenn die Anteile vor Ablauf einer bestimmten Laufzeit nicht zurück gegeben werden können. Spezial-AIF sind Fonds, die nur an professionelle oder semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen. Es handelt sich dann entweder um sog. institutionelle Anleger wie z.B. Versicherungen oder Anleger, die mindestens 200.000 EUR investieren und über ein gewisses Sach- und Erfahrungswissen verfügen.

Anforderungen an die Bestellung eines externen Bewerters nach § 216 Abs. 2 KAGB

Zur Anzeige der Bestellung eines externen Bewerters ist das Formular der BaFin „Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters“ (abrufbar in der neuen Entwurfsfassung unter von der KVG zu verwenden und der BaFin zuzuleiten. § 216 Abs. 2 KAGB regelt, was die KVG in diesem Zusammenhang der BaFin anzeigen muss. Diese Anzeigepflichten sowie die jeweiligen Konkretisierungen durch die BaFin stellen wir im Folgenden im Überblick dar.

Regulierung des externen Bewerters

Der externe Bewerter muss entweder einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Regulierung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regelungen unterliegen.

Als Beispiel für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Berufsausübung regeln, führt die BaFin § 36 der Gewerbeordnung (GewO) für öffentlich bestellte Sachverständige an. Die Vorschrift regelt die Bestellung, die Befugnisse und die Verpflichtungen der Sachverständigen. Berufsständischen Regelungen unterliegen hingegen alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel in der Wirtschaftsprüfungskammer, organisiert sind. Die Berufsständischen Regelungen können dabei z.B. die Berufszulassung an ein bestimmtes Eignungsverfahren knüpfen oder die Berufsausübung regeln, in dem sie z.B. Standards für die Wertermittlung des Vermögensgegenstandes oder die Aus- und Fortbildung der Mitglieder regeln.

Bei der BaFin einzureichen sind die Nachweise über die Regulierung des externen Bewerters, also z.B. der Nachweis über seine öffentliche Bestellung oder seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer.

Berufliche Garantien

Der externe Bewerter muss bestimmte berufliche Garantien vorweisen, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können. Das umfasst zunächst das Vorhandensein von ausreichend Personal und technischen Ressourcen. Daher sind die Personen, die die Vermögensbewertung durchführen werden, zu benennen. Über die ausreichende technisch-organisatorische Ausstattung ist eine Erklärung abzugeben.

Weiter muss der externe Bewerter nachweisen, über ein adäquates Bewertungsverfahren zu verfügen, indem er z.B. die internen Abläufe der Bewertung sowie eine Prozessbeschreibung vornimmt. Zudem muss der externe Bewerter fachlich geeignet und zuverlässig sein. Das kann er der BaFin nachweisen, indem ein lückenloser Lebenslauf inklusive der Kenntnisse im Immobilienwesen, ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Straffreiheitserklärung und eine Erklärung über die ausreichende berufliche Erfahrung vorgelegt werden.

Beachtung der Auslagerungsregelungen

Auch wenn die Bestellung eines externen Bewerters kein Auslagerungsverhältnis, sondern eine Beauftragung darstellt, ordnet § 216 Abs. 2 KAGB die Einhaltung einiger Vorschriften, die die Auslagerung betreffen, an.

So muss die Bestellung des externen Bewerters aus einem objektiven Grund gerechtfertigt sein. Das Vorliegen eines objektiven Grundes wird vermutet, soweit gesetzlich nur eine externe Bewertung der Vermögensgegenstände vorgesehen ist (z.B. in § 231 Abs. 2 und § 250 KAGB). Weiter muss nachgewiesen werden, wie die ordnungsgemäße Bewertung durch den externen Bewerter überwacht wird und welche vertraglichen Kündigungsrechte bestehen. Die Unabhängigkeit des Bewerters darf durch die Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht beeinträchtigt werden. Es muss auch nachgewiesen werden, dass eine wirksame Beaufsichtigung der KVG durch die BaFin nicht durch die externe Bewertung beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn die KVG den externen Bewerter vertraglich verpflichtet, im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgabe mit der BaFin sowie dem Abschlussprüfer der KVG und des AIF zu kooperieren und Zugang zu den mit der externen Bewertung zusammenhängenden Daten zu gewähren.

Juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als externer Bewerter

Wird eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als externer Bewerter bestellt, gelten die Anforderungen von § 216 KAGB bezogen auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft. Während einige der von § 216 KAGB geforderten Nachweise auch dann ohne Weiteres möglich sind, wie z.B. der Nachweis personeller und technischer Ressourcen, sind andere Voraussetzungen, wie z.B. die Unabhängigkeit und fachliche Eignung, personenbezogen. Die personenbezogenen Voraussetzungen müssen für die jeweilige natürliche Person, die bei der juristischen Person bzw. Personenhandelsgesellschaft beschäftigt ist und die Bewertung vornimmt, jeweils in einem getrennten Anzeigeschreiben der BaFin angezeigt werden.

Fazit

Die Anforderungen von § 216 Abs. 2 KAGB bzgl. der Anzeige der Bestellung eines externen Bewerters durch die KVG werden von den (Entwurfs-) Regelungen der BaFin erläutert und konkretisiert. Dadurch wird eine Ausfüll- und Bearbeitungshilfe für das Anzeigeschreiben bereitgestellt, was dessen Handhabung deutlich erleichtert dürfte.

ESAs publish joint report on regulatory sandboxes and innovation hubs – Part 1: Innovation hubs available for enquiries

On January 7th 2019, the European Supervisory Authorities (ESAs) (consisting of the European Securities and Markets Authority, the European Banking Authority and the European Insurance and Occupational Pension Authority) published as part of the European´s Commission FinTech Action Plan e a joint report on innovation facilitators (i.e. regulatory sandboxes and innovation hubs) available here . The report sets out a comparative analysis of the innovation facilitators established to date within the EU including the presentation of best practices for the design and operation of innovation facilitators.

We take the report as an occasion to present both innovation hubs and regulatory sandboxes in a two-part article. In Part 1 we will discuss what exactly innovation hubs are, what goals they pursue and how they are structured in Germany. Part 2 will then deal with the regulatory sandboxes.

Innovation hubs – What they are and what their goals are

It is often difficult for companies to obtain binding statements on regulatory requirements when a business model is still developing. Innovation hubs create a formal framework that considerably simplifies the exchange between innovators and supervisors, thereby promoting market access.

Innovation hubs provide a dedicated point of contact for firms to raise enquiries with competent authorities on Fin Tech-related issues to seek non-binding guidance on the conformity of innovative financial products, financial services, business models or delivery mechanisms with licensing or registration requirements and regulatory and supervisory expectations. In general, the innovation hubs are available to companies as a user interface at the relevant national authority. In Germany, the innovation hub is located at the Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBaFin) and is available here. A total of twenty-one EU Member States have established innovation hubs.[1]

Innovation hubs have been set up to enhance firms´ understanding of the regulatory and supervisory expectations regarding innovative business models, products and services. To achieve this goal, firms are provided with a contact point for asking questions of, and initiate dialogue with, competent authorities regarding the application of regulatory and supervisory requirements to innovative business models, financial products, services and delivery mechanisms. For example, the innovation hubs provide firms with non-binding guidance on the conformity of their proposed business model with regulatory requirements; specifically, whether or not the proposition would include regulated activities for which authorisation is required.

Who can participate and how does an innovation hub work exactly?

In the following, we explain which companies can participate in the innovation hubs and describe how exactly the communication between the companies and the innovation hub takes place.

Scope

The innovation hubs are open to all firms, whether incumbents or new entrants, regulated or unregulated which adopt or consider to adopt innovative products, services, business models or delivery mechanisms.

Communication process between firms and competent authorities

The following ESA graph illustrates the communication process between the firms and the competent authority using the innovation hub. The individual phases of the communication process are explained below. [2]

Submission of enquiries via interface

In order to submit enquiries, all innovation hubs set up in the EU Member States offer interested companies user interfaces through which contact can be established with the respective supervisory authority. This can be done e.g. by telephone or electronically, but also via online meetings or websites. Some innovation hubs also offer the possibility of organising physical meetings. In Germany, BaFin provides an electronic contact form in which both the company data and the planned business model can be presented and transmitted to BaFin. The contact form is available here.

Assigning the request to the relevant point of contact within the competent authority

As soon as the contact has been established and the request has been submitted, typically the authority conducts a screening process to determine how best to deal with the queries raised. In this process, the authority considers factors such as the nature of the query, its urgency and its complexity, including the need to refer the query to other authorities, such as data protection authorities.

Providing responses to the firms

Depending on the nature of the enquiries raised, several information exchanges between the firm and the competent authority may take place. Responses to firms may be routed to different channels such as meetings, telephone calls or email. Typically, the responses provided via the innovation hub are to be understood as preliminary guidance based solely on the facts established in the course of the communications between the firms and the competent authority. The companies can use the information gained to better understand the regulatory requirements for their planned business model and develop it further on this basis.

Follow-up actions

Some authorities offer follow-up actions within their innovation hubs. Especially if the communication process between the company and the authority shows that the business model of the company includes a regulated activity. In this case, some competent authorities may provide support within the authorisation process (e.g. dedicated point of contact, guidance on the completion of the application form).

Previous experiences on the use of innovation hubs

Although innovation hubs are available to all market participants, according to the ESA report, three categories of companies in particular use the innovation hubs: (i) start-ups, (ii) regulated entities that are already supervised by competent authorities and are considering innovation products or services and (iii) technology providers offering technical solutions to institutions active in the financial markets.

Typically, the firms use the innovation hub to seek information about the following: (i) whether or not a certain activity needs authorisation and, if so, information about the licensing process and the regulatory and supervisory obligations, (ii) whether or not anti-money laundering issues arise, and (iii) the applicability of consumer protection regulation and (iv) the application of regulatory and supervisory requirements (e.g. systems and controls).

Upshot

Innovation hubs provide companies with a good opportunity to interact with regulators via a user-friendly platform. They can therefore clarify the regulatory requirements for the products they plan to develop at an early stage and incorporate them into their business planning. By setting up innovation hubs, especially for young and dynamic (FinTech-) start-ups, the inhibition threshold to contact the supervisory authority is significantly lowered, especially because predefined user interfaces can be used.


[1] Austria, Belgium, Bulgaria, Cyprus, Germany, Denmark, Estonia, Spain, Finland, France, Hungary, Ireland, Iceland, Italy, Liechtenstein, Lithuania, Luxembourg, Latvia, Netherlands, Norway, Poland, Portugal, Romania, Sweden, UK.

[2] Source: ESA Report FinTech: Regulatory sandboxes and innovation hubs.

Vertrieb von binären Optionen und CFDs an Kleinanleger weiterhin Gegenstand von Beschränkungen – Update

Der Vertrieb von binären Optionen und CFDs gegenüber Kleinanlegern ist weiterhin Gegenstand von Produktinterventionsmaßnahmen, sowohl auf europäischer, als auch auf nationaler Ebene.

Binäre Optionen

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat am 14. Dezember 2018 ihren Beschluss veröffentlicht, mit dem sie ihre Produktinterventionsmaßnahme von Juni bzw. Oktober 2018 für weitere drei Monate ab dem 02. Januar 2019 verlängert, abrufbar hier.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 29. November ihren Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Vertriebs von binären Optionen an Kleinanleger veröffentlicht. Aus Sicht der BaFin ist eine Regelung auf nationaler Ebene erforderlich, da die Produktinterventionsmaßnahmen der ESMA stets befristet sind und seitens der BaFin sichergestellt werden soll, dass der Anlegerschutz in Deutschland unabhängig von der Verlängerung der europäischen Maßnahmen dauerhaft gewährleistet ist. Inhaltlich übernimmt die BaFin darin im Wesentlichen die Regelungen der Produktinterventionsmaßnahme der ESMA. Für detailliertere Informationen siehe dazu unsere früheren Blogbeiträge vom 16. April 2018, 04. Juni 2018 und 18. Oktober 2018 .

CFDs

Auch bzgl. CFDs hat die ESMA ihre Produktinterventionsmaßnahme mit Beschluss vom 23.01.2019 zum 01. Februar 2019 mit Wirkung für drei Monate verlängert abrufbar hier.

Auf nationaler Ebene hat die BaFin am 20. Dezember 2018 den Entwurf ihrer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von CFDs veröffentlicht. Inhaltlich übernimmt die BaFin dabei die Regelungen der ESMA und legt u.a. Hebel-Obergrenzen, einen Negativsaldoschutz auf Einzelkontenbasis zur einheitlichen Verlustbegrenzung und die Pflicht zu standardisierten Risikowarnungen fest (vgl. auch dazu die Blogbeiträge vom 16. April 2018, 04. Juni 2018 und 18. Oktober 2018). Auch hier ist das Ziel der BaFin, den Anlegerschutz auf nationaler Ebene unabhängig von den befristeten europäischen Produktinterventionsmaßnahmen zu gewährleisten.

Ausblick

Für beide Entwürfe hat die BaFin Stellungnahmefristen gesetzt, die am 20. Dezember 2018 (Entwurf für Beschränkung binärer Optionen) bzw. am 10. Januar 2019 (Entwurf für Beschränkung von CFDs) abgelaufen sind. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die BaFin noch keine endgültigen Versionen der Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung wird der Vertrieb von binären Optionen und CFDs an Kleinanleger in Deutschland aber dauerhaft beschränkt sein und damit wohl kein profitables Marktmodell mehr darstellen.