NGFS Bericht: Klimawandel als Risikofaktor der Finanzwirtschaft – Zentralbanken und Aufsichtsbehörden sollten sich vorbereiten

Der Klimawandel ist in aller Munde. Er wird viele Lebensbereiche betreffen und auch vor der Finanzwirtschaft nicht Halt machen. Aber wie könnten die Auswirkungen des Klimawandels in der Finanzwelt genau aussehen? Wie sollten sich Zentralbanken und Aufsichtsbehörden auf diese Risiken im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis vorbereiten? Und was bedeutet das für Marktteilnehmer? Diese Fragen haben wir uns genauer angeschaut.

Der Klimawandel birgt Risiken für die Finanzwirtschaft. Aber auch Chancen?

Die Auswirkungen des Klimawandels in der Finanzwelt werden vielschichtig und komplex sein. Immer häufigere und extremere Wetterphänomene können zum Beispiel dazu führen, dass Versicherungen mehr und höhere Versicherungsschäden ausgleichen müssen. Dafür werden sie den Versicherten höhere Versicherungsprämien in Rechnung stellen, wodurch Privathaushalte und Unternehmen zusätzlich finanziell belastet werden. Dies kann zu einer Verringerung der Schuldenrückzahlungsfähigkeit von privaten oder gewerblichen Kreditnehmern führen, was wiederum das Kreditrisiko für Banken erhöhen kann. Extreme Wetterphänomene können zudem auch die Zerstörung oder Wertminderung von Vermögenswerten (z.B. Immobilien) zur Folge haben, die als Kreditsicherheit den Banken zur Verfügung gestellt werden. Das kann Banken dazu veranlassen, ihre Kreditvergabe einzuschränken und die für den Wiederaufbau in den von den Wetterphänomenen betroffenen Gebieten verfügbaren Mittel zu kürzen.

Auch wird eine ganz grundsätzliche Umstellung der (Real-)Wirtschaft hin zu weniger Treibhausgasen erforderlich sein. Das wird nicht ohne Investitionen gehen, die ein großes Potential für die Finanzwirtschaft entfalten können. So hat z.B. allein die EU eine jährliche Investitionslücke von fast 180 Mrd. EUR identifiziert, um ihre Klima- und Energieziele zu erreichen. 1 Die OECD schätzt, dass zur Erreichung des 2-Grad-Ziels die Finanzierung und Refinanzierung von Anleihen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und emissionsarme Fahrzeuge das Potenzial haben, bis 2035 jährlich 620 bis 720 Mrd. USD an Emissionen und 4,7 bis 5,6 Billionen USD an ausstehenden Wertpapieren zu erreichen. 2 Finanzmarktteilnehmer können also durchaus auch Geld mit den bevorstehenden Herausforderungen des Klimawandels verdienen.

Mit all diesen Zukunftsszenarien müssen sich auch Zentralbanken und Aufsichtsbehörden beschäftigen. Denn sie üben zum einen die regulatorische Aufsicht über das Finanzsystem als solches aus, zum anderen haben sie aber auch über die sich darin bewegenden Marktteilnehmer im Blick, die ganz unmittelbar von den Auswirkungen der Klimarisiken betroffen sein werden. Wie sollten sich die Regulatoren also vorbereiten?

NGFS: A call for action für Zentralbanken und Aufsichtsbehörden

Zu dieser Frage hat das Central Banks and Supervisors Network for Greening the Financial System (NGFS) im April 2019 seinen ersten Bericht “A call for action: climate change as a source of financial risks” veröffentlicht (abrufbar hier) und darin Zentralbanken und Aufsichtsbehörden zu konkretem Handeln aufgerufen. Das 2017 gegründete NGFS besteht aus nationalen Zentralbanken, nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden und internationalen Organisationen (frühere Blogbeiträge zum NGFS finden Sie hier). In dem aktuellen Bericht gibt das Netzwerk Zentralbanken und Aufsichtsbehörden vier Handlungsempfehlungen, die diesen dabei helfen sollen, die Risiken, die sich aus dem Klimawandel bzw. dem Erfordernis einer nachhaltigen Wirtschaft für die Finanzwelt ergeben können, besser zu verstehen und in ihrer Aufsichtspraxis berücksichtigen zu können:

  1. Integration klimabezogener Risiken in die Überwachung der Finanzstabilität
    Finanzmarktteilnehmer sollten u.a. klimabedingte Risiken in ihr Risikomanagement mit einbeziehen und bei Investitionsentscheidungen berücksichtigen.
     
  2. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im eigene Portfoliomanagement Zentralbanken sollten den Marktteilnehmern mit guten Beispiel voran gehen und Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Verwaltung vorhandenen Portfolios (Eigenmitteln, Pensionsfonds und Rückstellungen) einbeziehen.
     
  3. Schließung von Datenlücken Daten, die zur Bewertung von Klimarisiken relevant sind, sollten unter den Behörden ausgetauscht und veröffentlicht werden. Gemeinsame Arbeitsgruppen sollten eingerichtet werden.
     
  4. Sensibilisierung, technische Hilfe und Wissensaustausch
    Zentralbanken, Aufsichtsbehörden und Finanzinstitute sollten interne Kapazitäten aufbauen und innerhalb ihrer Institute, sowie untereinander zusammenzuarbeiten, um ein besseres Verständnis dafür aufzubauen, wie sich klimabedingte Faktoren in finanzielle Chancen und Risiken umwandeln können.

Um die Zentralbanken und Aufsichtsbehörden mit angemessenen Tools auszustatten, mittels derer sie die oben genannten Empfehlungen umsetzen können, besteht noch einiger Handlungsbedarf. Das NGFS plant u.a. (i) den Entwurf eines Handbuchs für Zentralbanken und Aufsichtsbehörden, (ii) Leitlinien zur Szenario-basierten Risikoanalyse und (iii) best practices für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien in die eigenen Portfolios. Für Marktteilnehmer bedeutet das, dass sie sich darauf einstellen müssen, dass die Themen Klimarisiken und Nachhaltigkeit zukünftig nicht nur bei Anlegern, sondern auch bei der Aufsicht immer mehr in den Fokus rücken wird.

Was passiert in Deutschland?

Die BaFin beschäftigt sich bereits intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit. Schon jetzt gibt es Aussagen, dass Nachhaltigkeitskriterien Teil des Risikomanagements sein sollen. Dieser Aspekt wird in den kommenden Monaten sicher auch rechtlich noch konkretisiert werden müssen, um Wirkung zu zeigen.

1 European Commission, Action Plan: Financing Sustainable Growth, 2018.
2 OECD, Mobilising Bond Markets for a Low-Carbon Transition, Paris, 2017.

KAIT: Anforderungen an die IT von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Einer der Aufsichtsschwerpunkte der BaFin für 2019 ist die IT-Infrastruktur der regulierten Unternehmen. Denn aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Finanzindustrie werden IT-Systeme und IT-Infrastruktur für Finanzinstitute immer wichtiger. Daher ist es für Institute von entscheidender Bedeutung, dass ihre IT-Systeme eine robuste Struktur aufweisen und sie sich der Risiken bewusst sind, die sich aus der Nutzung der IT ergeben können sowie dass sie für eventuelle Störfälle entsprechend vorbereitet sind. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass das Unternehmen die Finanzdienstleistung dauerhaft und zuverlässig erbringen kann.

Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 08. April 2019 eine Konsultation zum Entwurf des Rundschreibens Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT) veröffentlicht. Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation, soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung (und damit auch auf die IT-Systeme) der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) beziehen. Die BaFin verfolgt das Ziel, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den KVGen zu schärfen und gibt dem Management mit dem Rundschreiben einen Rahmen für die technisch-organisatorische Ausstattung der IT, insbesondere auch für das Management der IT-Ressourcen und für das IT-Risikomanagement. Da immer mehr Unternehmen IT-Dienstleistungen von Dritten in Anspruch nehmen, regelt das Rundschreiben auch den Umgang mit Auslagerungen von IT-Aktivitäten und IT-Prozessen und holt so auch nicht-regulierte IT-Anbieter in ihr Aufsichtsspektrum. Der Entwurf steht bis zum 15. Mai 2019 zur Konsultation.

Im Einzelnen regelt das Rundschreiben:

  1. Die Verpflichtung der KVG, eine IT-Strategie vorzuhalten sowie u.a. Mindestinhalte dieser Strategie. Aufzunehmen ist z.B. die strategische Entwicklung der IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation der KVG, die Auslagerung von IT-Dienstleistungen, Aussagen zum Notfallmanagement und Aussagen zu in den Fachbereichen selbst betriebenen oder entwickelten IT-Systemen.
  2. Die Implementierung einer IT-Governance, also einer Struktur zur Steuerung sowie Überwachung des Betriebs und der Weiterentwicklung der IT-Systeme einschließlich der dazugehörigen IT-Prozesse auf Basis der IT-Strategie. Die KVG muss insbesondere Bereiche wie das Informationsrisikomanagement, den IT-Betrieb und die Anwendungsentwicklung mit quantitativ und qualitativ angemessenem Personal ausstatten, für IT-Risiken angemessene Überwachungs- und Steuerungsprozesse einrichten, sicherstellen, dass IT-bezogenen Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden und im Störungsfall geeignete Notfallmaßnahmen ergriffen werden.
  3. Die internen Prozesse zum Informationsrisikomanagement. Die KVG hat die mit dem Management verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen und Kommunikationswege klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Sie hat angemessene Überwachungs- und Steuerungsprozesse einzurichten. Dabei ist besonders auf IT-Risikokriterien, die Identifikation von IT-Risiken und die Festlegung des Schutzbedarfs für den IT-Betrieb einzugehen.
  4. Vorgaben zum Informationssicherheitsmanagement. Dies macht Vorgaben zur Informationssicherheit, definiert Prozesse, steuert deren Umsetzung und folgt einem fortlaufenden Prozess, der die Phasen Planung, Umsetzung, Erfolgskontrolle sowie Optimierung und Verbesserung umfasst. Die KVG muss zudem z.B. eine Informationssicherheitsleitlinie beschließen und die Funktion eines Informationssicherheitsbeauftragten einrichten.
  5. Die Implementierung eines Benutzerberechtigungsmanagement, das sicherstellt, dass den Benutzern eingeräumte Berechtigungen so ausgestaltet sind und genutzt werden, wie es den organisatorischen und fachlichen Vorgaben der KVG entspricht. Das Rundschreiben enthält detaillierte Vorgaben, z.B. dass die Vergabe von Berechtigungen an Benutzer nach dem Sparsamkeitsgrundsatz (Need-to-know-Prinzip) zu erfolgen hat.
  6. Die Regelungen für IT-Projekte und die Anwendungsentwicklung. So sind IT-Projekte und Veränderungen der IT-Systeme vor ihrer Übernahme in den produktiven Betrieb zu testen und von den fachlich sowie auch von den technisch zuständigen Mitarbeitern abzunehmen. Produktions-und Testumgebung sind dabei grundsätzlich von einander zu trennen. Für die Entwicklung neuer IT-Funktionen sind angemessene Prozesse festzulegen, die Vorgaben zur Anforderungsentwicklung, zum Entwicklungsziel, zur technischen Umsetzung, zur Qualitätssicherung, sowie zu Test, Abnahme und Freigabe enthalten.
  7. Vorgaben zum konkreten IT-Betrieb. So sind beim Betrieb der IT-Systeme etwa Risiken aus veralteten Systemen zu berücksichtigen. Zudem sind alle Komponenten der IT-Systeme sowie deren Beziehung zueinander in geeigneter Weise zu verwalten und die hierzu erfassten Bestandsangaben regelmäßig sowie anlassbezogen zu aktualisieren.
  8. Konkretisierungen der Anforderungen an die Auslagerung und den sonstigen Fremdbezug von IT-Dienstleistungen. So werden z.B. Sachverhalte aufgezählt, die die BaFin als Auslagerung von IT-Dienstleistungen ansieht, wie z.B. die Anpassung von Software an die Erfordernisse der KVG (Customising).

Fazit

Der Entwurf des Rundschreibens KAIT konkretisiert die Regelungen der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk), die Vorgaben des KAGB und der Delegierten Verordnung zu der Geschäftsorganisation einer KVG. Die BaFin legt damit ihre Verwaltungspraxis offen. KVGen bekommen dadurch detailliertere Vorgaben zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die ihre IT-Systeme und ihre IT-Infrastruktur erfüllen muss, was wiederum zu mehr Rechtssicherheit führt. Die Vorgaben sind prinzipienorientiert und lassen damit Raum für eine Aufsichtspraxis, die die Größe und die individuellen Geschäftsmodelle der KVGen berücksichtigt. Dem Investor kommen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT wiederum deshalb zugute, da diese letztendlich eine kontinuierliche und störungsfreie Erbringung der Dienstleistung sicherstellen sollen.

Neues zur Bankenabwicklung: BaFin konsultiert Entwurf der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in

Im Zuge der Finanzkrise mussten viele Banken vom Staat bzw. vom Steuerzahler  gerettet werden (sog. Bail-out). Als Konsequenz aus den Erfahrungen der Finanzkrise wurde auf EU-Ebene ein einheitlicher Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution MechanismSRM) entwickelt. Der Finanzstabilitätsrat (Financial Stability BoardFSB) der G20 hat zudem zwanzig Schlüsselmerkmale für ein effektives Abwicklungssystem für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufgestellt, die von der sog. Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive – BRRD) für die EU umgesetzt werden. Die Regelungen der BRRD werden in Deutschland wiederum durch das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) umgesetzt. Eines der Kernelemente dieser Abwicklungsregelungen ist, dass in Zukunft nicht mehr der Staat bzw. der Steuerzahler, sondern die Eigentümer und Gläubiger einer Bank deren Verluste tragen (sog. Bail-in).

Mit der Veröffentlichung des Entwurfs der Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in (MaBail-in) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden die Regelungen des SAG konkretisiert und einheitliche Anforderungen an die Banken in Deutschland zur Vorbereitung eines möglichen Bail-in im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme formuliert. Bisher legt die BaFin als Abwicklungsbehörde diese Anforderungen lediglich institutsspezifisch im Rahmen der individuellen Abwicklungsplanung fest. Die BaFin hat ihren Entwurf bis zum 01. März 2019 öffentlich konsultiert.

Für welche Banken die MaBail-in gilt, wie der Bail-in als Abwicklungsinstrument funktioniert und welche Anforderungen die Banken zur Durchführung eines Bail-in erfüllen müssen, stellt dieser Beitrag im Überblick dar.

Anwendungsbereich: Für welche Banken gelten die MaBail-in?

Die Anforderungen der MaBail-in richten sich an alle Banken und Institute, für die die BaFin direkte Abwicklungsbehörde ist. Größere Banken, die hingegen unter die direkte Verantwortung des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board –SRB) fallen, erhalten von dem SRB, in Zusammenarbeit mit der BaFin, eigene Anforderungen und sind daher nicht an die MaBail-in gebunden.

Bail-in als ein mögliches Abwicklungsinstrument

Der BaFin als Abwicklungsbehörde stehen fünf verschiedene Abwicklungsinstrumente zur Verfügung, die sie einzeln oder kombiniert anwenden kann. Der Bail-in ist eines davon. Im Folgenden werden zunächst alle zur Verfügung stehenden Abwicklungsinstrumente kurz vorgestellt, bevor danach ausführlicher auf den Bail-in eingegangen wird.

  • Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente

Relevante Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und/oder Ergänzungskapitals) können herabgeschrieben oder in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Dadurch können die Inhaber der Kapitalinstrumente ihre Positionen vollständig verlieren;

  • Gläubigerbeteiligung (Bail-in)

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines Instituts können ganz oder teilweise herabgeschrieben oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt werden. Im Einzelnen siehe dazu unten;

  • Unternehmensveräußerung

Die Abwicklungsbehörde kann das Institut ohne Zustimmung der Anteilsinhaber auf einen Dritten übertragen;

  • Übertragung auf ein Brückeninstitut

Anteile oder Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts können auf ein Brückeninstitut übertragen werden. Dieses ist mit dem Ziel zu betreiben, den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und es innerhalb von zwei Jahren unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern;

  • Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft

Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts können ohne Zustimmung der Anteilseigner auf eine für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft übertragen werden. Die Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft ist nur zusammen mit einem oder mehreren anderen Abwicklungsinstrumenten möglich.

Wesentliche Ziele und Regelungsmechanismen des Bail-in

Der Bail-in verfolgt zwei Ziele: Zum einen sollen Fehlanreize zur Auslagerung von Verlusten insbesondere auf Staat und Steuerzahler vermieden werden. Zum anderen soll ein Bail-in die für die Finanzstabilität oder Realwirtschaft bedeutsamen Funktionen einer Bank mit Kapital ausstatten und damit ihre Fortführung ermöglichen. Dafür sieht der Bail-in zwei aufeinander folgende Schritte vor.

In einem ersten Schritt werden die Eigentumsanteile an der Bank gelöscht und, sofern erforderlich, die Verbindlichkeiten der Bank herabgeschrieben. Die Eigentumsanteile und Verbindlichkeiten werden ohne Ausgleich oder Gegenleistung reduziert, bis Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank ausgeglichen sind. Damit ist sichergestellt, dass die Eigentümer und Gläubiger die Konsequenzen für das Handeln der Bank tragen; Fehlanreizen wird damit vorgebeugt.

In einem zweiten Schritt kann eine Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapitalinstrumente vorgenommen werden. Eine Umwandlung ist als Reduktion der Forderung eines Gläubigers bei gleichzeitiger Kompensation durch Eigenkapitalinstrumente in angemessener Höhe zu verstehen und dient damit der Rekapitalisierung des Instituts. Die Umwandlung ist dabei so zu bemessen, dass die Höhe des geschaffenen Eigenkapitals die Fortführung der realwirtschaftlich oder aus Finanzstabilitätssicht bedeutsamen Funktionen ermöglicht.

MaBail-in: Bereitzustellende Informationen zur Durchführung des Bail-in

Um die beiden oben genannten Schritte durchführen zu können, muss der Bail-in präzise ausgestaltet sein und zuverlässig und zügig umgesetzt werden können. Das stellen die Vorgaben der MaBail-in sicher. Die heute verfügbaren Datenhaushalte der Banken stammen aus der Zeit vor der Einführung des Abwicklungsregimes und wären daher oftmals nicht ad hoc verfügbar. Dies ist aber zur Durchführung des Bail-in unerlässlich. Die MaBail-in stellen daher Anforderungen auf, welche Daten und Informationen von den Banken bereitzustellen sind und wie die Institute technisch-organisatorisch ausgestattet sein müssen, um die geforderten Informationen fristgerecht bereitstellen zu können. Diese umfassen Informationen zu Verbindlichkeiten sowie weitere umsetzungsrelevante Informationen.

Diespezifische Informationen zu den Verbindlichkeiten ermöglichen es der BaFin in einer Abwicklungssituation die für den Bail-in notwendigen Berechnungen und Auswirkungsanalysen durchzuführen. Die Informationen müssen in angemessener Qualität, Aktualität und Granularität vorliegen. Anzugeben sind z.B. die Art der Verbindlichkeit, ihr Buchwert, der vertragliche Fälligkeitszeitpunkt und bestehende Gebühren. Entscheidend ist, dass die Daten hinreichend standardisiert sind, um auch in der Unsicherheit einer Abwicklungssituation zuverlässig nutzbar zu sein. Die Informationen sind zu einem vorgegebenen Stichtag bereitzustellen und innerhalb von 24 Stunden nach Aufforderung durch die BaFin zu liefern. Zu den weiteren umsetzungsrelevanten Informationen gehören v.a. Informationen zur Berechnung der Eigenmittel und zur Rechnungslegung, was der Abschätzung der Bail-in Effekte dient.

MaBail-in: Technisch-organisatorische Ausstattung zur Durchführung des Bail-in

Damit die Bereitstellung der Daten und die praktische Umsetzung des Bail-in im Abwicklungsfall möglich ist, müssen die Banken Prozesse, zugehörige Systeme sowie technische und personelle Ressourcen vorhalten. Diese müssen jederzeit einsatzbereit sein. Zudem müssen sie sicherstellen können, dass alle der BaFin übermittelten Informationen vollständig, sachlich und inhaltlich richtig sowie konsistent sind und zeitlich und rechtlich korrekt zugeordnet wurden. Die vorzuhaltenden Ressourcen und Ausstattungen befähigen die Banken gleichzeitig interne Auswirkungsanalysen zu erstellen, die die Auswirkungen des Bail-in auf Eigenmittel und Rechnungslegung abbilden. Die Auswirkungsanalysen sind innerhalb von 12 Stunden nach Aufforderung durch die BaFin vorzunehmen.

Fazit

Mit der MaBail-in stehen erstmals einheitliche Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in fest. Bislang wurden die Anforderungen zur Durchführung eines Bail-in institutsspezifisch von der BaFin festgelegt. Die Standardisierung der bereitzustellenden Informationen und der vorzuhaltenden technisch-organisatorischen Anforderungen sollen ermöglichen, dass die Banken auch in der kritischen Situation einer Abwicklung der BaFin die zur Durchführung eines Bail-in erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen können. Oberstes Ziel ist es, dass ein Bail-in im Abwicklungsfall tatsächlich durchgeführt werden kann und ein Bail-out vermieden wird.

BaFin überarbeitet Rundschreiben zu Anforderungen an die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften

Vermögenswerte von Alternativen Investmentvermögen (AIF) werden regelmäßig bewertet. Die Anforderungen, die eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfüllen muss, wenn sie zur Bewertung der Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten AIF einen externen Bewerter bestellt, sind in § 216 des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt. Die gesetzlichen Anforderungen werden durch das BaFin Rundschreiben 07/2015 (WA) konkretisiert, das zwar unmittelbar nur für die Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften gilt; die darin dargelegten Grundsätze können jedoch entsprechend bei der Bestellung externer Bewerter für andere Vermögensgegenstände Anwendung finden. Am 22. November 2018 hat die BaFin den Entwurf ihrer Überarbeitung des Rundschreibens (abrufbar unter ) öffentlich konsultiert und am 11. Januar 2019 nach den Stellungnahmen nochmal angepasst.

Dieser Beitrag stellt zunächst den Regelungszweck und die Anwendbarkeit des § 216 KAGB dar, bevor die Regelungsentwürfe der BaFin zur Konkretisierung dieser Vorschrift im Überblick dargestellt werden.

Die Bewertung der AIF-Vermögengegenstände nach § 216 KAGB

§ 216 KAGB stellt Anforderungen an die Personen auf, die die Bewertung der Vermögensgegenstände eines Fonds durchführen. Die Bewertung dient dem Schutz der (potentiellen) Anleger des Fonds. Denn sie ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Frage, welchen Wert ein Anteil an dem Fonds hat, also welchen Zeichnungspreis der Anleger zur Investition in den Fonds aufbringen muss, und welchen Rückgabepreis er bei Rückgabe seiner Fondsanteile erhält. Daher schreibt § 217  KAGB vor, dass eine Bewertung der Vermögensgegenstände regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen ist.

Die Bewertung kann dabei entweder durch einen externen Bewerter, der von dem Fonds unabhängig ist, oder von der KVG selbst vorgenommen werden. Letzteres setzt dabei aber voraus, dass die Bewertungsaufgabe unabhängig von den anderen Aufgaben der KVG ist und keine Interessenskonflikte durch die „interne Bewertung“ hervorgerufen werden. Auch die Verwahrstelle kann die Bewertung grundsätzlich vornehmen, soweit die Bewertung unabhängig von ihrer Verwahrfunktion erfolgt.

 Anwendbarkeit der Bewertungsvorschriften aus § 216 KAGB

Die Vorschriften des § 216 KAGB sind auf alle im KAGB vorgesehenen Fondsarten anwendbar. Unmittelbar gilt § 216 KAGB zwar nur für offene Publikums-AIF, also Fonds, deren Anteile von jedermann erworben und mind. einmal jährlich zurückgegeben werden können. Die Regelung findet auch Anwendung auf Immobilien-Sondervermögen; insoweit stellt § 250 KAGB allerdings einige Modifikationen und Ergänzungen auf, wie z.B. dass die Bewertung zwingend durch zwei externe Bewerter erfolgen muss. Durch entsprechende Verweise findet § 216 KAGB auch auf geschlossene  Publikums-AIF sowie auf offene und geschlossene Spezial-AIF Anwendung. Geschlossen ist ein Fonds, wenn die Anteile vor Ablauf einer bestimmten Laufzeit nicht zurück gegeben werden können. Spezial-AIF sind Fonds, die nur an professionelle oder semi-professionelle Anleger vertrieben werden dürfen. Es handelt sich dann entweder um sog. institutionelle Anleger wie z.B. Versicherungen oder Anleger, die mindestens 200.000 EUR investieren und über ein gewisses Sach- und Erfahrungswissen verfügen.

Anforderungen an die Bestellung eines externen Bewerters nach § 216 Abs. 2 KAGB

Zur Anzeige der Bestellung eines externen Bewerters ist das Formular der BaFin „Anzeigeschreiben zur Bestellung eines externen Bewerters“ (abrufbar in der neuen Entwurfsfassung unter von der KVG zu verwenden und der BaFin zuzuleiten. § 216 Abs. 2 KAGB regelt, was die KVG in diesem Zusammenhang der BaFin anzeigen muss. Diese Anzeigepflichten sowie die jeweiligen Konkretisierungen durch die BaFin stellen wir im Folgenden im Überblick dar.

Regulierung des externen Bewerters

Der externe Bewerter muss entweder einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Regulierung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regelungen unterliegen.

Als Beispiel für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Berufsausübung regeln, führt die BaFin § 36 der Gewerbeordnung (GewO) für öffentlich bestellte Sachverständige an. Die Vorschrift regelt die Bestellung, die Befugnisse und die Verpflichtungen der Sachverständigen. Berufsständischen Regelungen unterliegen hingegen alle Berufe, die in berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel in der Wirtschaftsprüfungskammer, organisiert sind. Die Berufsständischen Regelungen können dabei z.B. die Berufszulassung an ein bestimmtes Eignungsverfahren knüpfen oder die Berufsausübung regeln, in dem sie z.B. Standards für die Wertermittlung des Vermögensgegenstandes oder die Aus- und Fortbildung der Mitglieder regeln.

Bei der BaFin einzureichen sind die Nachweise über die Regulierung des externen Bewerters, also z.B. der Nachweis über seine öffentliche Bestellung oder seine Bestellung als Wirtschaftsprüfer.

Berufliche Garantien

Der externe Bewerter muss bestimmte berufliche Garantien vorweisen, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können. Das umfasst zunächst das Vorhandensein von ausreichend Personal und technischen Ressourcen. Daher sind die Personen, die die Vermögensbewertung durchführen werden, zu benennen. Über die ausreichende technisch-organisatorische Ausstattung ist eine Erklärung abzugeben.

Weiter muss der externe Bewerter nachweisen, über ein adäquates Bewertungsverfahren zu verfügen, indem er z.B. die internen Abläufe der Bewertung sowie eine Prozessbeschreibung vornimmt. Zudem muss der externe Bewerter fachlich geeignet und zuverlässig sein. Das kann er der BaFin nachweisen, indem ein lückenloser Lebenslauf inklusive der Kenntnisse im Immobilienwesen, ein Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Straffreiheitserklärung und eine Erklärung über die ausreichende berufliche Erfahrung vorgelegt werden.

Beachtung der Auslagerungsregelungen

Auch wenn die Bestellung eines externen Bewerters kein Auslagerungsverhältnis, sondern eine Beauftragung darstellt, ordnet § 216 Abs. 2 KAGB die Einhaltung einiger Vorschriften, die die Auslagerung betreffen, an.

So muss die Bestellung des externen Bewerters aus einem objektiven Grund gerechtfertigt sein. Das Vorliegen eines objektiven Grundes wird vermutet, soweit gesetzlich nur eine externe Bewertung der Vermögensgegenstände vorgesehen ist (z.B. in § 231 Abs. 2 und § 250 KAGB). Weiter muss nachgewiesen werden, wie die ordnungsgemäße Bewertung durch den externen Bewerter überwacht wird und welche vertraglichen Kündigungsrechte bestehen. Die Unabhängigkeit des Bewerters darf durch die Überwachungsmaßnahmen jedoch nicht beeinträchtigt werden. Es muss auch nachgewiesen werden, dass eine wirksame Beaufsichtigung der KVG durch die BaFin nicht durch die externe Bewertung beeinträchtigt wird. Das ist dann der Fall, wenn die KVG den externen Bewerter vertraglich verpflichtet, im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgabe mit der BaFin sowie dem Abschlussprüfer der KVG und des AIF zu kooperieren und Zugang zu den mit der externen Bewertung zusammenhängenden Daten zu gewähren.

Juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als externer Bewerter

Wird eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft als externer Bewerter bestellt, gelten die Anforderungen von § 216 KAGB bezogen auf die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft. Während einige der von § 216 KAGB geforderten Nachweise auch dann ohne Weiteres möglich sind, wie z.B. der Nachweis personeller und technischer Ressourcen, sind andere Voraussetzungen, wie z.B. die Unabhängigkeit und fachliche Eignung, personenbezogen. Die personenbezogenen Voraussetzungen müssen für die jeweilige natürliche Person, die bei der juristischen Person bzw. Personenhandelsgesellschaft beschäftigt ist und die Bewertung vornimmt, jeweils in einem getrennten Anzeigeschreiben der BaFin angezeigt werden.

Fazit

Die Anforderungen von § 216 Abs. 2 KAGB bzgl. der Anzeige der Bestellung eines externen Bewerters durch die KVG werden von den (Entwurfs-) Regelungen der BaFin erläutert und konkretisiert. Dadurch wird eine Ausfüll- und Bearbeitungshilfe für das Anzeigeschreiben bereitgestellt, was dessen Handhabung deutlich erleichtert dürfte.

Vertrieb von binären Optionen und CFDs an Kleinanleger weiterhin Gegenstand von Beschränkungen – Update

Der Vertrieb von binären Optionen und CFDs gegenüber Kleinanlegern ist weiterhin Gegenstand von Produktinterventionsmaßnahmen, sowohl auf europäischer, als auch auf nationaler Ebene.

Binäre Optionen

Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat am 14. Dezember 2018 ihren Beschluss veröffentlicht, mit dem sie ihre Produktinterventionsmaßnahme von Juni bzw. Oktober 2018 für weitere drei Monate ab dem 02. Januar 2019 verlängert, abrufbar hier.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 29. November ihren Entwurf einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung des Vertriebs von binären Optionen an Kleinanleger veröffentlicht. Aus Sicht der BaFin ist eine Regelung auf nationaler Ebene erforderlich, da die Produktinterventionsmaßnahmen der ESMA stets befristet sind und seitens der BaFin sichergestellt werden soll, dass der Anlegerschutz in Deutschland unabhängig von der Verlängerung der europäischen Maßnahmen dauerhaft gewährleistet ist. Inhaltlich übernimmt die BaFin darin im Wesentlichen die Regelungen der Produktinterventionsmaßnahme der ESMA. Für detailliertere Informationen siehe dazu unsere früheren Blogbeiträge vom 16. April 2018, 04. Juni 2018 und 18. Oktober 2018 .

CFDs

Auch bzgl. CFDs hat die ESMA ihre Produktinterventionsmaßnahme mit Beschluss vom 23.01.2019 zum 01. Februar 2019 mit Wirkung für drei Monate verlängert abrufbar hier.

Auf nationaler Ebene hat die BaFin am 20. Dezember 2018 den Entwurf ihrer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von CFDs veröffentlicht. Inhaltlich übernimmt die BaFin dabei die Regelungen der ESMA und legt u.a. Hebel-Obergrenzen, einen Negativsaldoschutz auf Einzelkontenbasis zur einheitlichen Verlustbegrenzung und die Pflicht zu standardisierten Risikowarnungen fest (vgl. auch dazu die Blogbeiträge vom 16. April 2018, 04. Juni 2018 und 18. Oktober 2018). Auch hier ist das Ziel der BaFin, den Anlegerschutz auf nationaler Ebene unabhängig von den befristeten europäischen Produktinterventionsmaßnahmen zu gewährleisten.

Ausblick

Für beide Entwürfe hat die BaFin Stellungnahmefristen gesetzt, die am 20. Dezember 2018 (Entwurf für Beschränkung binärer Optionen) bzw. am 10. Januar 2019 (Entwurf für Beschränkung von CFDs) abgelaufen sind. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die BaFin noch keine endgültigen Versionen der Allgemeinverfügungen veröffentlicht. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung wird der Vertrieb von binären Optionen und CFDs an Kleinanleger in Deutschland aber dauerhaft beschränkt sein und damit wohl kein profitables Marktmodell mehr darstellen.

Gesetzliche Vorgaben an den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts – unübersichtlich oder doch ganz einfach?

Der Aufsichtsrat eines Kreditinstituts muss von Governance Rules über das Bankaufsichtsrecht bis hin zur Aufsichtspraxis eine Fülle an Vorgaben beachten. Doch in welchem Verhältnis stehen diese Vorgaben zueinander und was muss konkret beachtet werden?
In einer Aktiengesellschaft (AG) steht dem Vorstand der Aufsichtsrat gegenüber. Der Vorstand leitet die Geschäfte, vertritt die Gesellschaft nach außen und wird dabei vom Aufsichtsrat kontrolliert. Beide Organe haben insbesondere im Anschluss an die Finanzkrise eine umfangreiche aufsichtsrechtliche Regulierung erfahren. Details zu Anforderungen an die Geschäftsleiter haben wir vor kurzem hier  beschrieben. Auch den Aufsichtsrat treffen eine Vielzahl deutscher und europäischer Regeln, die unterschiedliche Bereiche regulieren und unterschiedliche Ziele verfolgen. Einerseits ist der Aufsichtsrat gesellschaftsrechtlichen Vorgaben unterworfen, die von der Rechtsform des Instituts abhängig sind. Andererseits sind aufsichtsrechtliche Vorgaben relevant, die sich aus dem deutschen und europäischen Bankaufsichtsrecht sowie der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden ergeben.

Governance Rules

Die gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an den Aufsichtsrat einer AG finden sich im Aktiengesetz (AktG). Dort werden die Anzahl und Zusammensetzung der Aufsichtsratsmitglieder festgelegt und Vorgaben bezüglich der Organisation und der Eignungsvoraussetzungen eines einzelnen Aufsichtsratsmitglieds getroffen. Speziell in einem Kreditinstitut muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen, der gesamte Aufsichtsrat muss mit dem Geschäftsfeld, in dem die AG tätig ist, vertraut sein. Aufgaben des Aufsichtsrat sind bspw. die Bestellung und Abberufung des Vorstands und  die Überwachung der Geschäftsführung. Konkretisiert wird dies durch den Deutschen Corporate Governance Kodex , in dem genauere Empfehlungen und Anregungen getroffen werden. So soll der Aufsichtsrat bei der Vorstandsbestellung beispielsweise auf Vielfalt (Diversity) achten, jedes Aufsichtsratsmitglied soll ausschließlich im Unternehmensinteresse handeln und Interessenskonflikte offenlegen. Daneben wird auch die interne Organisation des Aufsichtsrats konkreter beschrieben. Dieser Kodex ist nicht rechtsverbindlich, dennoch muss jede Abweichung gesondert begründet werden. So wird Transparenz sichergestellt, gleichzeitig werden branchen- und unternehmensspezifische Bedürfnisse gewahrt und ein Marktstandard etabliert. Der Kodex wird laufend aktualisiert. Aktuell kann noch bis zum 31. Januar 2019 zur neuen Fassung Stellung genommen werden . Weitere Pflichten können sich aus Satzung oder Geschäftsordnung der AG sowie des Aufsichtsrats ergeben.

Aufsichtsrechtliche Anforderungen auf deutscher und europäischer Ebene

Auf deutscher Ebene schreibt das Kreditwesengesetz (KWG) für Kreditinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform Besetzung, Organisation und Aufgaben des Aufsichtsrats vor. Danach müssen die Aufsichtsratsmitglieder zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde vorweisen können und der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben ausreichend Zeit widmen können. Der Aufsichtsrat muss in seiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäftsleitung notwendig sind. Hier wurden die Anforderungen in den letzten Jahren erheblich verschärft. In der Aufsichtspraxis wird das KWG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mittels Merkblättern hinsichtlich der Voraussetzungen und Erwartungen an die Aufsichtsratsmitglieder und an die Kontrollanforderungen konkretisiert. Die Verwaltungspraxis der BaFin wird dort durch Erläuterungen und Beispiele erklärt. Die Institute haben je nach Größe und Geschäftsmodell die Freiheit, den Umfang der Pflichten des Aufsichtsrats und der Aufsichtsratsmitglieder selbst zu bestimmen. Eine Abstimmung mit der BaFin ist jedoch im Einzelfall sinnvoll. Die Verlautbarungen der BaFin binden die Institute zwar nicht rechtlich, aber faktisch, da sie die Verwaltungspraxis BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde widerspiegeln.

Aufsichtsrechtliche Anforderungen werden daneben auch auf europäischer Ebene festgelegt. Die EU erlässt Verordnungen und Richtlinien. Verordnungen gelten für alle Marktteilnehmer unmittelbar, Richtlinien bedürfen zur Geltung im Normalfall der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht. Diese Instrumente sind prinzipienbasiert und daher auslegungsbedürftig. Die Auslegung erfolgt durch Äußerungen der Europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA mittels Leitlinien und Q&As oder auch der Europäischen Zentralbank mittels Leitfäden. Diese Äußerungen sind nicht unmittelbar für die Institute rechtsverbindlich und können erst Wirkung entfalten, wenn die BaFin sie in ihre Verwaltungspraxis übernimmt.

Die EBA hat Leitlinien zur internen Governance und Eignungsbewertung veröffentlicht, in denen die Anforderungen an Aufsichtsräte thematisiert werden. Diese Leitlinien hat die BaFin bislang jedoch nicht in ihre Verwaltungspraxis übernommen. Noch hat die BaFin sich nicht zur Nichtübernahme geäußert. Doch Grund ist wahrscheinlich, dass die Leitlinien durchweg von einem monistischen Modell ausgehen, bei dem ein Leitungsorgan gleichzeitig Geschäftsführung und Kontrollinstanz ist, während in Deutschland bei den beaufsichtigten Instituten das dualistische Modell einschlägig ist, bei dem Geschäftsleitung und Kontrollinstanz ohnehin getrennt sind. Dies führt dazu, dass die Leitlinien auf das deutsche Modell nicht richtig passen.

Wie passt das Gesellschaftsrecht mit dem Aufsichtsrecht zusammen? Und was soll der Aufsichtsrat einer AG nun in der Praxis beachten?

Die vielen verschiedenen Regeln kommen durch die diversen Perspektiven und Zielrichtungen der deutschen und europäischen Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden zustande. Während die gesellschaftsrechtlichen Regelungen abhängig von der Rechtsform des Kreditinstituts sind, behandelt das Aufsichtsrecht rechtsformübergreifend alle Kreditinstitute gleich. Inhaltlich widersprechen sich die gesetzlichen Vorgaben in ihren Schnittmengen nicht, sondern ergänzen sich vielmehr. Das Aufsichtsrecht wird auf deutscher und europäischer Ebene laufend optimiert, um aktuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen. Auch die Governance Rules werden fortwährend angepasst. In der Praxis wird von Kreditinstituten erwartet, dass sie sich bezüglich der Anforderungen an den Aufsichtsrat sowohl an den Vorgaben der BaFin als auch dem Deutschen Corporate Governance Kodex und den sonstigen gesetzlichen Vorgaben orientieren.

 

 

Germany is paving the way for an informal transition period for the financial market in case of hard Brexit

On 20 November 2018, the Federal Ministry of Finance of Germany published a Draft Act on Tax-Related Provisions concerning the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union.

The Draft Act proposes amendments to the German Banking Act (Kreditwesengesetz) and the Insurance Supervision Act (Versicherungsaufsichtsgesetz) and aims to avoid any harm to the functioning or stability of financial markets in case of a hard Brexit, i.e., the withdrawal of the UK from the EU by the end of March 2019 without an agreement.

BaFin will be allowed to grant a transition period until the end of 2020 for passporting financial services into Germany

The proposed amendment to the KWG will allow the German Federal Financial Supervisory Authority (BaFin) to permit firms based in the UK, which have been providing cross-border banking or financial services based on a European passport before Brexit, to continue to operate financial transactions in Germany until the end of 2020 at the latest. The proposal reads:

In the event that the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland withdraws from the European Union at midnight on 29 March 2019 without having concluded an agreement on withdrawal from the European Union […] the Supervisory Authority may determine, in order to prevent disadvantages for the capacity of financial markets to function or for their stability, that the [passporting] provisions […] are to be applied accordingly, fully or partially, for a period of up to 21 months following the time of withdrawal, to companies based in the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland that on 29 March 2019 conduct banking business or provide financial services in Germany through a branch in Germany or by providing cross-border services [under the passporting regime]. [This] only applies to financial transactions that are completed after 29 March 2019 insofar as these transactions are closely connected to transactions that existed at the time of withdrawal.

As already mentioned here the FCA has been planning to take similar precautions for a hard Brexit. Now Germany is following.

The Draft Act, which needs to go through parliament before entering into force, authorises BaFin to extend the current passporting regime at its own discretion. BaFin may adopt a generally applicable rule for all institutions concerned or restrict it to individual supervisory areas that are highly affected. The transition period can also be shortened by BaFin. In addition, BaFin may attach conditions to its permission regime and abolish its measures at any time.

According to the currently proposed wording of the Draft Act, the transition period only applies to financial transactions concluded before Brexit. New financial transactions are only included if they are closely related to existing ones.

During the transition period, the companies concerned must prepare themselves to either apply for a respective license in Germany in order to to submit their German business to the supervisory regime for third countries, or to bring their German business to an end.

Transition period also proposed for the insurance sector

The Draft Act authorises BaFin to adopt a similar transition period for insurance undertakings in order to avoid disadvantages for policyholders and beneficiaries. This will enable insurance companies based in the UK to either transfer or terminate existing contracts within a reasonable timeframe, or meet the necessary prudential requirements for an orderly run-off of such contracts, where this is not possible.

Draft Act subject to European law

In case the EU comes up with a similar and uniform transition rule to protect the financial markets from any chaotic disruption due to Brexit, the EU rule will prevail.

Wird die Finanzwelt irgendwann grüner und brauchen wir dafür konkrete Anforderungen?

Die Nachhaltigkeit des Finanzwesens durch nachhaltige Investitionen ist als Thema auf keiner Konferenz mehr wegzudenken. Wenn man mit Akteuren im Markt spricht, investieren längst auch alle nachhaltig. Die Aufsichtsbehörden in Europa scheinen indes noch nicht überzeugt davon. Denn sie betonen immer wieder, wieviel Wert auf nachhaltige Investitionen gelegt werden soll.

Die britische Finanzaufsichtsbehörde PRA (Prudential Regulation Authority) etwa hat am 15. Oktober 2018 einen Entwurf zum Umgang von Banken mit den Auswirkungen des Klimawandels  zur Konsultation gestellt. Dieser sieht vor, dass Vorstände von Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentgesellschaften einen hochrangigen Verantwortlichen benennen müssen, der für die Ermittlung und Kontrolle von Klimarisiken verantwortlich ist und dem Vorstand darüber Bericht erstatten muss. Der Entwurf ist zwar nur für britische Akteure relevant, könnte aber Vorbildfunktion für spätere Vorstöße anderer Aufsichtsbehörden haben.

Worum geht es bei Klimarisiken? Grob kann zwischen physischen Klimarisiken und klimabezogenen Übergangsrisiken unterschieden werde. Physische Klimarisiken resultieren aus konkreten Umweltereignissen. Sie können sich kurzfristig aus bestimmten Wetterbedingungen wie Trockenheit, Hochwasser oder Stürmen ergeben oder langfristig in einem erhöhten Meeresspiegel, höherer Temperatur, Unberechenbarkeit des Wetters oder in einem Verlust von Anbaugebieten bestehen. Physische Klimarisiken können direkt Waren beschädigen oder die Produktivität einschränken und sich indirekt auswirken, indem sie globale Lieferketten unterbrechen. Klimabezogene Übergangsrisiken ergeben sich aus dem Anpassungsprozess an eine an Nachhaltigkeitskriterien ausgerichtete Wirtschaft, in der zum Beispiel nach und nach kohlenstoffintensive Produkte wegfallen und kompensiert werden müssen.

Der konkrete Entwurf der PRA unterstreicht einmal mehr die Bedeutung von Klimarisiken für die Finanzwelt. Schon am 11. Oktober 2018 hat das neugegründete internationale Netzwerk aus Zentralbanken, Aufsichtsbehörden und Internationalen Organisationen „Network for Greening the Financial System“ (NGFS), zu dem neben der Bank of England unter anderem die BaFin und die Deutsche Bundesbank gehören, seinen ersten Report veröffentlicht. Das NGFS stellt fest, dass es kurzfristige Maßnahmen braucht, um die Klimarisiken langfristig zu reduzieren. Es warnt, dass die finanziellen Risiken des Klimawandels systemweit wirken und irreversibel sind, sofern sie nicht angegangen werden.

Über die Trendwende hin zu einem nachhaltigen Finanzwesen  haben wir zuletzt hier berichtet. Auch die BaFin hat Klimarisiken bewusst stärker in den Fokus der Aufsicht gerückt. In einem Fachartikel vom Mai 2018 wies sie darauf hin, dass sie die Integration von Klimarisiken in das Risikomanagement einfordern wird. Die Institute müssen künftig also Klimarisiken in die Gesamtrisikosteuerung einbeziehen. Um sie zu quantifizieren, können Szenario-basierte Analysen und Stresstests durchgeführt werden. Angesichts dieser Verlautbarung der BaFin und der Mitgliedschaft von BaFin und Deutscher Bundesbank im NGFS muss sich die Finanzwelt darauf einstellen, Klimarisiken bei ihren Investitionen zu berücksichtigen. Es ist daher sowohl auf europäischer als auch auf deutscher Ebene damit zu rechnen, dass die Aufsichtsbehörden bezüglich des Managements von Klimarisiken konkretere Vorgaben machen werden.

Was gilt für wen, wenn EBA/ESMA, EZB und BaFin sich zu demselben Thema äußern? – Aufsichtskonvergenz innerhalb der EU am Beispiel der Geschäftsleitereignung

Geschäftsleiter eines regulierten Unternehmens kann nicht jeder werden. Es gibt spezifische aufsichtsrechtliche Vorgaben, die ein Geschäftsleiter erfüllen muss, z.B. muss er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügen und insgesamt zuverlässig sein. Was sind nun die Vorgaben an die fachliche Eignung und was bedeutet Zuverlässigkeit genau? Hierzu geben Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden Aufschluss. Zum Thema Geschäftsleitereignung gibt es gleich von verschiedenen Behörden Äußerungen.

Bereits seit Januar 2016 gilt in Deutschland das von der BaFin veröffentliche Merkblatt zu den Geschäftsleitern, das zuletzt im Januar 2017 aktualisiert wurde. Nachdem EBA und ESMA im März 2018 weitere Leitlinien zur Bewertung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen und zur internen Governance veröffentlichten, hat die EZB im Mai 2018 den Leitfaden zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit an diese Leitlinien angepasst.

Angesichts der verschiedenen Veröffentlichungen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Verbindlichkeiten damit einhergehen und was in der Praxis beachtet werden muss.

Für deutsche Institute gilt zunächst unmittelbar die Verwaltungspraxis der BaFin, die in dem Merkblatt zu den Geschäftsleitern veröffentlicht ist.

Die Aufgabe von EBA und ESMA hingegen ist unter anderem die Sicherstellung stabiler und funktionsfähiger Finanzmärkte. Dazu gehört auch die Förderung der Aufsichtskonvergenz in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Um eine gemeinsame Aufsichtskultur zu schaffen, müssen in der gesamten Union einheitliche Rechtsauslegung und ‑anwendung gewährleistet werden. EBA und ESMA nutzen hauptsächlich Leitlinien sowie Fragen und Antworten (Q&As) und geben so einen einheitlichen Rahmen vor. Die Leitlinien konkretisieren so zunächst europäische Richtlinien oder Verordnungen und sind für die nationalen Aufsichtsbehörden bindend. Sie gelten nicht unmittelbar gegenüber den deutschen Instituten, solange die BaFin sie nicht ausdrücklich in ihre Verwaltungspraxis übernommen hat. Die BaFin übernimmt die Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörden in der Regel, nicht übernommene Leitlinien weist sie auf ihrer Homepage explizit aus.

Systemkritische Banken in Deutschland werden direkt durch die EZB beaufsichtigt. Die EZB kann die Leitlinien von EBA und ESMA innerhalb des vorgegebenen Rahmens durch eigene Leitfäden konkretisieren. Sie trägt so in einer teilnehmenden Rolle zur Ausführung der Aufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden bei. Der Leitfaden der EZB zur Geschäftsleitereignung konkretisiert die Beurteilungspraxis der EZB und ersetzt nicht die Leitlinien. So wie das Merkblatt zu den Geschäftsleitern der BaFin die Verwaltungspraxis der BaFin widerspiegelt, zeigt der Leitfaden der EZB zur Geschäftsleitereignung die Verwaltungspraxis der EZB auf. Damit gilt der Leitfaden für die Institute, die die EZB direkt beaufsichtigt, da diese den Erwartungen der EZB genügen müssen. In der Praxis werden auch die nationalen Aufsichtsbehörden den Leitfaden der EZB nicht ignorieren, sondern versuchen, ihn in ihre Aufsichtspraxis zu integrieren, um eine einheitliche Praxis im eigenen Land sicherzustellen. Es sollte für systemkritische Banken kein wesentlich anderer Maßstab gelten als für den restlichen Finanzmarkt.

Inhaltlich nennt die EZB folgende Beurteilungskriterien für angehende Geschäftsleiter: Erfahrung, Leumund, Unvoreingenommenheit und Interessenskonflikte, Zeitaufwand und kollektive Eignung. Erfahrung erfordert praktische und theoretische Kenntnisse, die Geschäftsleiter für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Die Anforderungen bezüglich der Erfahrung sind umso höher, je komplexer die Aufgaben sind und je größer das Institut ist. Der Leumund ist gegeben, wenn es keine gegenteiligen Hinweise gibt und auch sonst kein Grund zum Zweifeln besteht. Die Unvoreingenommenheit erfordert, dass Geschäftsleiter frei von Interessenkonflikten in der Lage sein müssen, selbst fundierte, objektive und unabhängige Entscheidungen zu treffen. Weiterhin müssen sie in der Lage sein, in quantitativer und qualitativer Hinsicht genug Zeit aufzuwenden, um ihre Leitungsaufgaben zu erfüllen. Zuletzt muss jedes Mitglied zur kollektiven Eignung der Geschäftsleitung beitragen, indem es durch bestimmte Wissensgebiete, Kenntnisse oder Erfahrungen die Geschäftsleitung ergänzt. Alle diese Anforderungen sind der Verwaltungspraxis der BaFin nicht fremd. Die Anforderungen der EZB gehen nicht über die Leitlinien von ESMA und EBA hinaus. In ihrem Newsletter vom 15. August 2018 weist die EZB darauf hin, dass die Maßnahmen der Banken zur Feststellung und laufenden Überprüfung der Eignung ihrer Geschäftsleiter noch verbesserungswürdig sind.

In Deutschland sind Banken durch die BaFin bereits stark reguliert. Die Leitlinien der EBA und ESMA ziehen bezüglich der Geschäftsleitereignung keine Verschärfung der Aufsichtspraxis der BaFin nach sich. Auch für die von der EZB beaufsichtigten deutschen Institute ergibt sich durch den Leitfaden der EZB keine Verschärfung. Eine Grundorientierung an dem Merkblatt der BaFin empfiehlt sich für alle deutschen Institute, denn wenn dieser Standard eingehalten wird, ist jedes Institut gut vorbereitet im Verfahren um die Anerkennung eines neuen Geschäftsleiters.

Who is Who? European Supervisory Authorities – How they Cooperate and Interact

If you are looking for guidance from national and European supervisory authorities, it is not easy to see at first glance how they work together and whose guidance is most relevant. We want to shed some light on the ‘Who is Who?’ of German and European regulators.

Financial market supervision in Germany

The first go-to regulator in Germany is the Federal Financial Supervisory Authority (BaFin), which is entrusted with the tasks of banking, insurance and securities supervision and acts as a universal financial supervisory authority. BaFin is also responsible for ensuring that financial services, banking and insurance transactions are not conducted without a license and can also sanction any violations against the regulatory regime – and does so regularly. One of the newest additions to the list of tasks of BaFin is supervising compliance with consumer protection rules within the financial market. This primarily concerns cases in which regulated institutions violate regulatory provisions that protect consumers. If these infringements go beyond individual cases, they are pursued in the public interest by BaFin. BaFin, together with criminal enforcement authorities, is also responsible for pursuing money laundering and terrorist financing and supervising compliance with AML requirements. BaFin’s banking and insurance supervisory office is based in Bonn, the office responsible for securities supervision, asset management and bank resolution is based in Frankfurt am Main.

In Germany, the task of banking supervision is shared by BaFin and the German Central Bank (Deutsche Bundesbank). BaFin and Deutsche Bundesbank, e.g., oversee whether the banks have sufficient financial resources and whether business operations are properly organised. BaFin and Bundesbank receive the necessary information from the banks themselves or obtain it through on-site audits. The Bundesbank is responsible for the majority of operational banking supervision, namely the reporting and evaluation of audit reports submitted by the institutions and the performance of special audits. Guidelines for ongoing supervision and interpretation of legal requirements are mainly issued by BaFin.

The supervision of insurance policies by BaFin is intended to ensure that the insurance companies are capable of providing the benefits to which they are obliged. To this end, BaFin checks, for e.g., whether the insurance companies have sufficient financial resources and assess risks correctly.

BaFin’s supervision of securities serves the purpose of ensuring the availability of sufficient information and transparency for all market participants by monitoring the proper publication of relevant information. BaFin also monitors insider trading and price manipulation.

European financial market supervisory regime

BaFin and Deutsche Bundesbank are not the only regulators you have to keep up with when you are a regulated institution. At the European level, the European Securities and Markets Authority (ESMA), the European Banking Authority (EBA), the European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIOPA) have their say and the European Central Bank (ECB) is also responsible for financial market supervision within the Eurozone.

The Single Supervisory Mechanism (SSM) has entrusted the ECB with the direct supervision of significant financial institutions in the Eurozone. These are about 120 banks and banking groups. To fall within the ECB’s responsibility, a bank must either have a balance sheet total of more than €30 billion or more than 20% of its home country’s GDP. If these thresholds are not met, the ECB monitors the 3 largest banks in each of the countries participating in the SSM (which are 19 countries in the Eurozone). All other banks will continue to be supervised by the national supervisory authorities.

If the ECB is in charge, the ECB cooperates with the national supervisory authorities of the banks‘ home countries. Joint Supervisory Teams (JSTs) are set up by the ECB for coordination. These are composed of staff from the ECB and the national supervisory authorities. In Germany JSTs consist of members of the ECB, BaFin and Deutsche Bundesbank. A consistent supervisory practice can be established through the JSTs, taking into account national standards and a uniform standard within the Eurozone.

In contrast to the day-to-day supervision of the national regulators and the ECB, the European supervisory authorities EBA, ESMA and EIOPA (together ESAs) generally do not act directly vis-à-vis individual financial institutions, but ensure uniform standards within the EU. They also monitor the application of EU law by national supervisory authorities and the market. For this purpose, they use convergence instruments such as guidelines and Q&As (Questions and Answers), which aim at a consistent application of EU law by the national supervisory authorities. In practice, however, European directives are not always implemented equally in each Member State since the directives also leave a scope of interpretation for the national legislator on certain aspects of regulatory law.

The guidelines issued by EBA, ESMA and EIOPA are binding for the national regulators in Europe. They are not directly binding for the institutions but become directly binding when adopted by the national regulators. BaFin publishes on its homepage whenever it adopts guidelines, and also when guidelines are specifically not integrated within the German administrative practice. The advantage of the ESA’s approach of having a single rulebook and consistent rules throughout the EU for the market is that the provision of cross-border services becomes easier if just one set of rules apply.

EBA, ESMA and EIOPA are also actively involved in the European legislative process by supporting the European Commission in drafting legislative proposals based on their knowledge of the European financial market and its supervisory mechanisms.

Although the ESAs do not act directly vis-à-vis the majority of the regulated institutions, it is worth monitoring their publications to get an early grip on regulatory developments. The European administrative practice is essentially formed through the ESAs. It is also worth noting that the ESAs usually publish drafts of their envisaged guidelines for consultation purposes. For lobbying purposes it is essential to participate in such consultations.