Wie funktionieren die aufsichtsrechtlichen Nachhaltigkeitsanforderungen eigentlich in der Praxis?

Ein Interview mit Inka Winter von ESG Screen 17

Taylor Wessing Partnerin Verena Ritter-Döring im Gespräch mit Inka Winter von ESG Screen 17

VRD: Nachhaltigkeit ist gerade ein großes Thema. Fangen wir mal ganz vorne an. Was ist eigentlich mit Nachhaltigkeit gemeint?

Inka Winter: In der Finanzindustrie versteht man unter Nachhaltigkeit die Einbeziehung von Umwelt-, Sozialen und Unternehmensführungskriterien (ESG-Faktoren) in die etablierten Prozesse.

ESG ist das Kürzel, das für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung steht und somit zum Synonym für Nachhaltigkeit wurde. Jedoch gibt es auch hier die verschiedensten Auslegungen und Interpretationen. Internationale Normen wie der UN Global Compact, die ILO (International Labour Organisation) und/oder IFC (International Finance Corporation) Standards werden häufig herangezogen, um der Nachhaltigkeit einen nachvollziehbaren Rahmen zu geben. Gleichwohl gibt es nicht die EINE Definition von Nachhaltigkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Interpretationen, was Nachhaltigkeit bedeutet.

Asset Owner legen verschiedene Schwerpunkte und definieren unterschiedlich, was sie als nachhaltig ansehen. Asset Manager haben unterschiedliche Auslegungen, was Nachhaltigkeit bedeutet und welche Kriterien sie ein- oder ausschließen.

Unstrittig hingegen ist, dass ESG-Kriterien einen Einfluss auf die finanzielle Performance von sowohl Investments als auch Krediten haben, auch wenn die genaue Definition dessen, was wann und wie Auswirkungen hat, noch klarer definiert werden muss. Reputationsrisiken auf Aktienkurse oder die Risiken durch sogenannte stranded Assets (z.B. wirtschaftliche Risiken fossiler Rohstoffe) haben schon in den letzten Jahren die Auswirkungen auf finanzielle Performance gezeigt.

Somit ist das einhellige Verständnis, dass eine angemessene Einbeziehung der ESG-Kriterien in die etablierten Investment- und Kreditprozesse notwendig ist.

VRD: Was macht Ihr bei ESG Screen 17?

Inka Winter: Wir stellen unseren Kunden Nachhaltigkeitsdaten und -analysen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, Nachhaltigkeitsinformationen in Risiko-, Kredit- und Investmentprozesse zu integrieren. Darüber hinaus unterstützen wir Investoren, Finanzinstitute und Asset Owner dabei, eigene Nachhaltigkeitsprofile zu erstellen und darauf basierend nachhaltige Investmentstrategien umzusetzen. Wir ermöglichen die Umsetzung des individuellen bzw. institutionellen Nachhaltigkeitsverständnisses.

So haben wir zum Beispiel Stiftungen, die als Stiftungszweck u.a. einen starken Fokus auf das Thema Klima & Wasser in ihren Anlagestrategien zentral umgesetzt haben. Durch die individuelle Festlegung von Ausschlusskriterien und vor allem aber durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf einzelne SDGs (Sustainable Development Goals) wurde ein Investmentuniversum festgelegt, in das dann entsprechend investiert wird.

Wir nutzen Daten von verschiedenen anerkannten Nachhaltigkeits-Datenanbietern und bereiten diese Daten methodisch so auf, dass wir sie den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen zuordnen können. Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) sind ein perfektes Rahmenwerk, um das Thema Nachhaltigkeit zielgerichtet, klar definiert und messbar umsetzen zu können. Darüber hinaus werden sie auch von Seiten der EU und der Regulatoren im BaFin Merkblatt, als auch in der EU-Taxonomie und der kommenden Transparenzverordnung genannt.

Unser Team von Datenwissenschaftlern und Nachhaltigkeitsexperten stellt unseren Kunden transparente Informationen auf Unternehmens- bzw. Emittentenebene zur Verfügung. Diese werden von Investoren, Vermögensinhabern wie UHNWIs, Family Offices oder Stiftungen genutzt, , um die Nachhaltigkeit ihrer Assets nach den ihnen wichtigen Kriterien (oder Werten) zu bewerten ebenso wie zur weiteren Umsetzung dieser individuellen Nachhaltigkeitskriterien in Investmentstrategien.

Darüber hinaus agieren wir für Kunden als ausgelagertes ESG-Team, und unterstützen sie bei der Umsetzung von regulatorischen Anforderungen und der Auflegung innovativer nachhaltiger Investmentlösungen.

VRD: Welche Daten brauchen die Finanzinstitute/Banken, um beurteilen zu können, ob ein Produkt nachhaltig ist? Woher bekommt man diese Daten?

Inka Winter: Banken und Finanzinstitute benötigen Daten, um mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren zu beurteilen bzw. die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die auf Ebene der Unternehmen, in die direkt oder indirekt investiert wird, relevant sind, finanziell einschätzen zu können.

Hier sehe ich zwei Komponenten: zum einen die Verfügbarkeit und Qualität derzeit verfügbaren Daten, zum anderen die Schwierigkeit zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsdaten relevant sind – was je nach Sektor und Geschäftsmodell variiert.

Derzeit sind die Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung sehr heterogen und stammen in erster Linie aus den wenigen öffentlichen verfügbaren Quellen (z.B. Geschäftsberichte, CSR-Berichte) und NGO-Berichten. Zusätzlich erheben manche ESG-Researchagenturen Informationen direkt von Unternehmen, z.B. über Fragebögen. Auf dieser Basis erstellen ESG-Researchagenturen Einschätzungen und Bewertungen.

Jedoch sind verfügbare Nachhaltigkeitsdaten wenig einheitlich, es gibt keine klar definierten Reportingstandards für Unternehmen,  d.h. zu welchen Indikatoren Daten verfügbar und veröffentlicht sind, variiert stark. Auch die Informationen und Einschätzungen der verschiedenen Agenturen unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Methoden und Ansätze und resultieren daher in unterschiedlichen Nachhaltigkeitsbewertungen für Unternehmen.

Daran knüpft sich die zweite Ebene: Es ist nicht einfach zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsfaktoren für welche Industrie und welche Unternehmen zur Einschätzung von Risiken und Potentialen relevant sind, oder welche Faktoren beachtet werden müssen zur Erzielung von dedizierten Nachhaltigkeitszielen, wie z.B. der Reduktion des CO2 Ausstoßes oder der Verbesserung von Arbeitsbedingungen.

Orientierung können hier internationale Rahmenwerke wie der UN Global Compact bieten oder auch Reporting Standards von z.B. SASB (Sustainability Accounting Standards Board) oder GRI (Global Reporting Initiative).

Um dedizierte Nachhaltigkeitsziele zu definieren und entsprechenden Impact messen zu können, bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als Rahmenwerk an. Mit einer klaren Definition von Bewertungskriterien zur Erreichung der Ziele ist es dann möglich, die notwendigen Daten zu erheben und darauf basierend eine Einschätzung vorzunehmen.

Der Markt der Datenquellen wird sich sicherlich weiter verändern. Gerade auf Seiten der ESG-Researchagenturen sieht man eine fortschreitende Konsolidierung im Markt. Gleichzeitig widmen sich immer mehr Marktteilnehmer der Frage nach dem woher kommen die Daten, was zu einer gewissen Dynamik für neue Anbieter sorgt. Last but not least nimmt die öffentliche Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten auch mehr und mehr zu.

VRD: Ist zu erwarten, dass mit fortschreitender Regulierung – wie gerade durch die Transparenz- und die Taxonomie-Verordnung – die Datenlage besser und besser vergleichbar wird?

Inka Winter: Das glaube ich schon. Regulierung ist immer ein viel diskutiertes Feld, aber es soll ja dazu dienen, zu identifizieren was wirklich nachhaltig ist, um so Vergleiche zwischen Investmentlösungen zu ermöglichen. Dafür braucht es Vorgaben dazu, was als nachhaltig angesehen werden darf. Da setzt die europäische Regulierung an. Die EU-Taxonomie startet mit dem Thema Klima und hier mit 2 von 6 Zielen. In diesen zwei definierten Zielen (Klima Mitigation, Klima Adaption) ist zumindest schon einmal definiert, welche wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig angesehen werden darf.

Basierend auf diesen Definitionen, werden jetzt technische Regulierungsstandards ausgearbeitet. Hier erhofft sich der Markt dann mehr Klarheit darüber, wie die einzelnen Aktivitäten gemessen werden sollen. Darauf aufbauend, kann man dann sehr viel klarer sehen, welche Daten benötigt werden für eine entsprechende Einschätzung. Dann werden auch die Unternehmen sehr viel besser wissen, welche Daten sie für ihre Investoren veröffentlichen müssen.

Im Rahmen der Transparenzverordnung werden darüber hinaus Daten benötigt, anhand derer ein Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater nicht nur die Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen einschätzen kann, sondern auch, wie die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei nachhaltigen Produkten gemessen und erreicht werden kann.

Für die Definition von konkreten und messbaren Nachhaltigkeitszielen und um festzulegen, was denn nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sind, benötigt es ebenso Rahmenwerke. Hier bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als wichtiges und hilfreiches Rahmenwerk an, diese werden sowohl in der EU-Taxonomie als auch in der Transparenzverordnung genannt.

VRD: Die Transparenzverordnung gibt ja nun vor, dass der Kunde künftig pro Finanzprodukt genau wissen soll, was daran nachhaltig ist. Wie muss ich mir das vorstellen? Kann es immer noch sein, dass dasselbe Produkt von zwei Beratern unterschiedlich beurteilt wird? Was kann der Kunde dann damit anfangen?

Inka Winter: Ich fürchte, es ist illusorisch zu glauben, dass mit der kommenden Regulatorik alle Marktteilnehmer alles identisch bewerten, messen und einschätzen werden. Dafür ist die Datenlage zu heterogen und die Definition von nachhaltig zu subjektiv.

Was durch die Regulatorik jedoch erreicht werden kann, ist, dass man als Anleger zumindest die gleichen Kriterien miteinander vergleichen kann und klar aufgezeigt wird, WARUM der Fonds als nachhaltig gekennzeichnet ist.

Hier sehe ich auch eine Zweiteilung: Die Beurteilung der Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungs- und Beratungsprozesse sowie die Handhabung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen haben sicher mehr Raum für Subjektivität, als die Aussage darüber, was als ökologisch und soziale beworben wird, und wie die Nachhaltigkeit in einem Fonds gemessen und erreicht werden soll.

Zusammenfassend gesagt, es wird dem Anleger auf jeden Fall sehr viel klarer aufgezeigt, auf was er achten sollte, und sowohl Finanzmarktteilnehmer als auch Finanzberater haben viel mehr Klarheit zu was sie Auskunft geben müssen. Somit wird dem gesamten Thema Nachhaltigkeit ein viel klarerer Rahmen gegeben und hoffentlich die notwendige Skalierung und Messbarkeit verliehen, so dass als ein Effekt dann potentielles Greenwashing minimiert wird.

VRD: Kann denn die kommende Regulierung so die Notwendigkeit der Umleitung von Finanzströmen unterstützen oder ist sie nicht eine so große Bürde, die lediglich zu mehr Kosten für Finanzdienstleistungsinstitute/Asset Manager und damit auch für den Kunden führt?

Inka Winter: Das Risiko besteht. Auch besteht das Risiko, dass man das Thema Nachhaltigkeit oder nachhaltige Investitionen zu eng definiert und so innovative Lösungen und Investitionsmöglichkeiten ausgrenzt.

Trotzdem ist es unumgänglich, dass Nachhaltigkeit als das was es ist, nämlich ein finanziell relevantes Risiko- und Ertragspotential, wahrgenommen und in alle Prozesse integriert wird. Dafür braucht es klare Messfaktoren, Benchmarks und auch Prüfungsprozesse.

Um Ziele wie CO2-Neutralität oder die Inka Winter:  zu erreichen, braucht es nicht nur alle Marktteilnehmer, sondern auch Rahmenwerke und Daten, die es ermöglichen Fortschritte zu messen und entsprechend Gelder zu allokieren.

Insofern ist die Regulierung vielleicht ein zu dieser Zeit notwendiges Übel, aber sie bietet auch Chancen für Klarheit und Definitionen. Es ist unumgänglich, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Risikoprozesse integriert werden und dabei ist eine klare Definition dessen, was damit gemeint ist, unumgänglich. Gleiches gilt für die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Die Chance liegt doch darin, dass es somit dem Finanzmarkt ermöglicht wird, sich an der Stelle zukunftsorientiert aufzustellen. Unstrittig ist jedoch, dass das Ressourcen und Knowhow für den Aufbau sowie entsprechende Anpassungen in Systemen der Finanzdienstleister erfordert. Das generiert natürlich im ersten Schritt zunächst Kosten.

Anders als bei anderen regulatorischen Anforderungen sehe ich jedoch bei der jetzt kommenden Regulierung auch eine große Möglichkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, attraktive und langfristige Business Cases zu generieren.

VRD: Welcher Business case zeichnet sich hier Deiner Meinung nach ab?

Inka Winter: Der Markt für nachhaltige Geldanlagen ist in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Die in nachhaltigen Investments allokierten Assets under Management lagen lt. GSIA (Global Sustainable Investment Alliance) Ende 2018 bei über 30 Billionen USD und es ist nicht absehbar, dass sich der Trend ändert. Die Finanzierung der 17 UN SDGs benötigt ca. 5-7 Billionen USD pro Jahr und auch die Summen, die zur Bekämpfung des Klimawandels benötigt werden, sind signifikant. Allein die Industriestaaten (developed countries) müssten 4,4 Billionen USD zur Erreichung der Pariser Klimaziele aufbringen.

Durch die kommende Regulierung werden Marktteilnehmer aufgefordert, das Thema Nachhaltigkeit ihren eigenen Anforderungen und den Anforderungen ihrer Kunden entsprechend umzusetzen. Die Expertise, die durch die notwendige Integration von Nachhaltigkeit in den kompletten Produktzyklus und die Beratung aufgebaut wird, kann doch auch genutzt werden, um innovative Finanzierungs- und Investmentlösungen zu entwickeln.

Die Kundennachfrage nach nachnachhaltigen und zugleich maßgeschneiderten Lösungen wächst stetig und bietet doch ein großes Potential zur Neukundengewinnung bzw. Kundenbindung.  

Nach der Transparenzverordnung müssen Produkte, die zur Erreichung nachhaltiger Ziele aufgelegt wurden, aufzeigen, wie die Ziele konkret formuliert sind und wie Fortschritte gemessen werden.

Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele sind dafür ein geeignetes Rahmenwerk, weil sie definieren, wo wir hinmüssen im Bereich Nachhaltigkeit. An diesen Zielen kann man nicht nur die Messung ausrichten, sondern es lassen sich sehr gezielt Investmentthemen definieren.

Natürlich gibt es noch nicht flächendeckend Daten, um alles zu bewerten und zu messen, jedoch bieten auch diese Datenlücken Möglichkeiten. Zum Beispiel bedienen wir mit der Screen17 Kunden mit umfassenden Informationen zu Verfügbarkeit und Qualität der verfügbaren Unternehmensdaten im Hinblick auf die 17 Nachhaltigkeitsziele. So können vorhandene Datenlücken klar aufgezeigt und von Asset Managern identifiziert werden, die dies dann in ihrem Corporate Engagement einsetzen und so in der Lage sind, Informationslücken zu schließen und für ihre Kunden die besten und langfristig renditestärksten Investments zu identifizieren. Das Thema Corporate Engagement kann und sollte ein noch größerer Business Case und Differenzierungsmerkmal für Marktteilnehmer sein.

Meine Hoffnung wäre, dass hier die Branche das Thema Nachhaltigkeit nicht nur als regulatorisches Muss begreift, sondern auch als Chance und als Möglichkeit neue Ertragspotentiale für Ihre Kunden und somit auch für sich zu erschließen.

VRD: Was sind die Gefahren des derzeitigen Trends, möglichst viel in nachhaltige Produkte zu investieren ?

Inka Winter: Falsch und zu kurz ausgelegte Nachhaltigkeit in dem Sinn, dass man einfach nur eine Checkliste von vorhanden Daten abarbeitet und in die vermeintlich nachhaltigen, weil gut bewerteten, Werte investiert, kann natürlich dazu führen, dass Gelder nur die großen Unternehmen oder Projektbetreiber erreichen, die entsprechende Transparenz bieten und daher als investierbar gelten. Es gibt durchaus Stimmen, die kritisieren, dass ESG-Fonds zu stark in einzelne Sektoren bzw. Industrien und Regionen ausgerichtet sind und sich dadurch Klumpenrisiken bilden.

Gleichwohl sehe ich die sinnvolle Einbindung von Nachhaltigkeit in Investment- und Kreditprozesse eher als risikomindernd an.

VRD: Ich bedanke mich herzlich für das nette und informative Gespräch, das wir gerne fortsetzen können, wenn die EU-Regulierung noch konkreter wird!

Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie bringt einige Neuerungen mit sich

Nach der Neuregelung ist vor der Neuregelung – das gilt vor allem im Geldwäscherecht. Hier gibt es sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einige Neuerungen, die wir in einer zweiteiligen Beitragsreihe vorstellen. Zum Auftakt wird Teil 1 sich mit der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie (abrufbar hier)in nationales Recht beschäftigen. Teil 2 der Beitragsreihe wird die neue Führungsrolle der European Banking Authority (EBA) im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung näher beleuchtet.

Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie

Am 01. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es setzt die Anforderungen der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht um. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen und Neuerungen für Marktteilnehmer im Überblick vor.

Neue Regelungen aufgrund der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie

  • Das neue Gesetz schärft alte und führt neue Definitionen ein, was im Markt zu mehr Rechtssicherheit führen wird. So enthält das Gesetz z.B. eine spezifische geldwäscherechtliche, von den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) unabhängige, Definition von Finanzunternehmen. Diese erfasst nunmehr explizit z.B. auch Finanzanlagenvermittler nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Zu den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen für Finanzanlagenvermittler haben wir bereits hier berichtet. Neu ist daneben z.B. auch die Definition des Mutterunternehmens einer Gruppe.
  • Zukünftig sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Gerichte, die öffentliche Versteigerungen durchführen, geldwäscherechtliche Verpflichtete. Dies gilt z.B. dann, wenn im Rahmen der Versteigerung Transaktionen mit Barzahlungen über mind. EUR 10.000 erfolgen.
  • Bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten, einer Kernregelung des Geldwäscherechts, stellt das neue Gesetz klar, wann und unter welchen Voraussetzungen auf den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten abzustellen ist. Auch hier entsteht im Vergleich zur Vorgängerregelung mehr Rechtssicherheit.
  • Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten werden erweitert. Nunmehr sind davon auch die Unterlagen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten erfasst.
  • Fast vollständig neu geregelt wird die Vorschrift zur gruppenweiten Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten. Ein Mutterunternehmen muss nunmehr bspw. sicherstellen, dass Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat die dortigen nationalen Geldwäschevorschriften einhalten. Haben diese Unternehmen ihren Sitz hingegen in einem Drittstaat, dessen nationale Regelungen weniger streng sind, muss das Mutterunternehmen die Einhaltung der deutschen geldwäscherechtlichen Vorschriften sicherstellen.
  • Ist der Kunde eines geldwäscherechtlich Verpflichteten eine juristische Person des Privatrechts, eine eingetragene Personengesellschaften oder Vereinigung, muss der Verpflichtete bei der Kundenidentifizierung nunmehr den Nachweis einholen, dass dieser seine Transparenzpflichten wie z.B. die Eintragung in das Transparenzregister vorgenommen hat.
  • Umfangreiche Änderungen erfährt das GwG im Bereich der verstärkten Sorgfaltspflichten; deren Anwendungsbereich wird sich vergrößern. Das neue Gesetz erfasst z.B. bereits Geschäftsbeziehungen, innerhalb derer Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko auf andere Art und Weise als über den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten involviert sind, z.B. weil die der Transaktion zugrunde liegenden Vermögenswerte in einem solchen Drittstaat liegen.
  • Das neue Geldwäschegesetz stellt bei Auslagerungen bzw. Ausführungen durch Dritte insbesondere klar, dass im Falle einer Kundenidentifizierung durch Dritte mit Sitz im EU-Ausland deutsche geldwäscherechtliche Vorgaben zu beachten sind.
  • Eine Neuerung sieht das Geldwäschegesetz auch im Bereich der Meldepflichten Verpflichtet müssen dem Transparenzregister Unstimmigkeiten zwischen den Angaben im Register und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnisse über den wirtschaftlich Berechtigten ihres Kunden melden.
  • Schließlich wurden in die Anlage des Geldwäschegesetzes über Risikofaktoren, die zu einer Durchführung verstärkter Sorgfaltspflichten führen können, weitere Faktoren aufgenommen. Ein potentiell erhöhtes Geldwäscherisiko nimmt das neue Gesetz nunmehr z.B. bei einer Transaktion ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen zur Identitätsfeststellung an.

Fazit und Ausblick auf Teil 2

Das Geldwäschegesetz wurde um wichtige Regelungen ergänzt, die das Rahmenwerk für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter stärken und EU-weit eine höchstmögliche Mindestharmonisierung vorsehen. Die BaFin legt nicht zufällig auch einen Aufsichtsschwerpunkt für das Jahr 2020 auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit der neuen Führungsrolle der EBA bei der Bekämpfung von Geldwäsche, die wir in zweiten Teil näher beleuchten werden, wird deutlich, dass das Thema auch und gerade auf EU-Ebene weiterhin im Fokus bleibt.

Die Transparenzverordnung – Neue Vorgaben, die es in sich haben

Die Transparenzverordnung kam eher leise daher. Die Rede ist von der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Sie wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit seit Jahresende 2019 in Kraft. Die Vorschriften gelten jedoch erst ab März 2021. Diese längere Übergangsfrist hat durchaus seine Berechtigung, denn die neuen Vorgaben lassen sich nicht von jetzt auf gleich umsetzen.

Wer ist Adressat der Transparenzverordnung?

Die Transparenzverordnung richtet sich an die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Finanzmarktteilnehmer sind alle regulierten Unternehmen, die entweder Portfolioverwaltung oder kollektive Vermögensverwaltung (also die Verwaltung von Fondsvermögen) erbringen oder ein Versicherungsanlageprodukt anbieten. Mit den Finanzberatern sind dann alle weiteren regulierten Unternehmen erfasst, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für ein Versicherungsanlageprodukt erbringen. Wer weniger als drei Mitarbeiter beschäftigt, ist nicht von der Verordnung erfasst.

Veröffentlichung des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken

Die Transparenzverordnung zwingt Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, im Rahmen ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Auf genaue Vorgaben, wie ein solchen Risikomanagement auszusehen hat, verzichtet die Verordnung. Stattdessen listet sie auf, welche Informationen im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind. Bei den Finanzmarktteilnehmern geht es um die Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen. Wenn also ein Finanzmarktteilnehmer für einen Kunden Vermögensverwaltung anbietet und im vom Kunden vorgegebenen Rahmen Anlageentscheidungen für den Kunden trifft, soll der Kunde nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in seinem Portfolio einbezogen und wie diese strategisch gemanagt werden. Dasselbe gilt für Finanzberater. Deren Kunden sollen ebenfalls künftig nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung Berücksichtigung finden.  Denn nur so kann der Kunde eine informierte Anlageentscheidung treffen.

Finanzmarktteilnehmer, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen also ab 10. März 2021 im Internet offenlegen, welche Strategie sie zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren verfolgen. Auch müssen die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und ggf. geplante oder ergriffene Gegenmaßnahmen beschrieben werden. Ein Beispiel für nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen wären Sturmschäden, Waldbrände oder Ernteausfälle aufgrund von irregulärem Wetter. Größere Unternehmen und Gruppen haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit.

Entsprechend sollen Finanzberater ab dem 10. März 2021 Informationen darüber, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen oder warum sie solche nicht berücksichtigen, offenlegen.

Hand in Hand mit den o.g. Offenlegungspflichten geht die Transparenz der Vergütungspolitik in diesen regulierten Unternehmen, die zum einen ergänzt werden muss um eine Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütung. Zum anderen ist diese Strategie dann ebenfalls auf der Webseite des Finanzmarktteilnehmers und Finanzberaters offenzulegen.

Vorvertragliche Transparenzvorgaben und Offenlegungspflichten im Hinblick auf  Finanzprodukte

Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass ohne harmonisierte Vorschriften über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Kunden davon auszugehen ist, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen und eine Vergleichbarkeit von Unternehmen und Finanzprodukten für den Kunden erschweren.

Daher enthält die Transparenzverordnung einen zweiten großen Regelungsbereich, der den direkten Kundenkontakt betrifft. Es gibt neue vorvertragliche Transparenzpflichten und Transparenzpflichten, die an die Finanzprodukte selbst gebunden und fortlaufend zu erbringen sind.

Neue vorvertragliche Pflichten

Die oben beschriebenen Informationen, die zunächst auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind, müssen jedem Kunden bereits bei Geschäftsanbahnung und vor Geschäftsabschluss – aber im Rahmen der allgemeinen Kundendokumentation – zur Verfügung gestellt werden. Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant erscheinen, muss dies klar und knapp begründet werden. Es geht also künftig nicht mehr, dass über Nachhaltigkeit im Rahmen des Portfoliomanagements oder der Anlageberatung nicht gesprochen wird.

Werden mit einem Finanzprodukt etwa ökologische und/oder soziale Merkmale beworben, verlangt die Transparenzverordnung künftig genaue Angaben darüber, wie solche Merkmale erfüllt werden.

Sofern mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt wird, muss für den Kunden bereits vorvertraglich erkennbar sein, wie das angestrebte Ziel erreicht werden kann.

Offenlegungspflichten für Finanzprodukte

Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 muss für jedes Finanzprodukt im Rahmen der Portfolioverwaltung klar und begründet erläutert werden, ob und – wenn ja – wie ein einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Sofern ein Finanzprodukt nachhaltig ist und als solches auch beworben wird, müssen künftig Finanzmarktteilnehmer, die solche Produkte im Portfoliomanagement verwenden, detaillierte Informationen zur Nachhaltigkeit auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen und aktuell halten. Zusätzlich müssen diese detaillierten Informationen auch in regelmäßigen Berichten ihren Niederschlag finden, etwa in Jahresberichten oder den Berichten an den Kunden über den Stand seines Portfolios und der erbrachten Verwaltungsleistung.

Das Datenthema

Die Transparenzverordnung spricht eines der heutigen Problemkreise dieser Regulierung bereits selbst an. Die EU-Kommission erhält durch die Verordnung die Ermächtigung, bis zum 30. Dezember 2022 zu bewerten, ob das Fehlen von Daten oder eine suboptimale Qualität der Daten die regulatorischen Vorgaben behindert. Hier bleibt abzuwarten, wie der Markt den Umgang mit der bestehenden Datenlage gestaltet. Sicher ist, dass künftig mehr und einheitlichere Nachhaltigkeitsdaten der den Finanzprodukten zugrundeliegenden Unternehmensdaten erforderlich sind, als das derzeit der Fall ist.

Was ist zu tun?

Zum jetzigen Zeitpunkt sollten sich Portfoliomanager und Anlageberater Gedanken darüber machen, wie sie künftig mit Nachhaltigkeitsrisiken und überhaupt insgesamt mit dem Thema Sustainable Finance umgehen wollen. Als Anregung dafür könnte das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken dienen. Ignorieren kann man das Thema nicht mehr. Da die Taxonomie-Verordnung noch auf sich warten lässt, sind im Moment einfach noch nicht alle Vorgaben, die Berücksichtigung finden müssen in den individuellen Nachhaltigkeitsstrategien, auf dem Tisch.

ESMA veröffentlicht Strategie zu Sustainable Finance

Nicht nur in der zweiten Staffel der deutschen TV-Serie Bad Banks mit dem fiktiven FinTech GreenWallet ist Nachhaltigkeit ein Thema, auch in der realen Finanzwelt ist es allgegenwärtig. Am 06. Februar 2020 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) ihre Strategie zu Sustainable Finance veröffentlicht (abrufbar hier).

Darin erläutert die europäische Wertpapieraufsicht konkret, wie sie Environmental, Social und Corporate Governance (ESG) Faktoren und damit das Thema Nachhaltigkeit zukünftig in ihre Arbeit einbeziehen wird.

Kernpunkte der ESMA Strategie

Folgende Kernpunkte ihrer Strategie stellt die ESMA heraus:

  • Die Transparenz Verordnung, die Markteilnehmer zur Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken verpflichten wird, soll durch gemeinsame technische Regulierungsstandards der ESMA, der European Banking Authority (EBA) und der  European Insurance and Occupational Authority (EIOPA) vervollständigt werden.
  • Die Einhaltung der Vorgaben der Transparenz Verordnung wird die ESMA bereits ab 2020 bei der Ausübung ihrer Aufsicht gegenüber den von ihr direkt beaufsichtigten Instituten berücksichtigen.
  • Die ESMA wird ein eigenes Kapitel über Trends, Risiken und Verwundbarkeiten (TRV) im Bereich der nachhaltigen Finanzen in ihrem halbjährlichen TRV-Report aufnehmen.
  • Die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten werden zur Analyse finanzieller Risiken des Klimawandels, einschließlich klimabedingter Stresstests, genutzt werden.
  • Durch eine EU-weite einheitliche Aufsicht in Bezug auf ESG-Faktoren soll u.a. ein Schwerpunkt bei der Verhinderung des sog. Greenwashing gelegt werden; beim sog. Greenwashing werden Finanzprodukte als nachhaltig angeboten oder beworben, ohne dass tatsächlich Nachhaltigkeit in dem Produkt steckt.
  • Zudem wird die ESMA an der EU-Plattform für nachhaltige Finanzwirtschaft, die die EU-Taxonomie Verordnung entwickeln und damit eine EU-weit einheitliche Definition von „Nachhaltigkeit“ einführen sowie die Kapitalströme für nachhaltige Finanzwirtschaft überwachen wird, teilnehmen.

Weitere Schritte der ESMA

Um die Umsetzung ihrer Strategie zu unterstützen, hat die ESMA bereits 2019 ein Koordinationsnetzwerk für Nachhaltigkeit eingerichtet. Das Netzwerk setzt sich aus Experten der zuständigen nationalen Behörden und Mitarbeitern der ESMA zusammen. Das Netzwerk wird zudem von einer beratenden Arbeitsgruppe aus Stakeholdern unterstützt, die in den kommenden Monaten eingerichtet werden soll.

Fazit

Marktteilnehmer sind weiterhin aufgefordert, sich mit dem Thema Nachhaltigkeit und dessen Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell auseinanderzusetzen und sich auf die Umsetzung regulatorischer Vorgaben vorzubereiten.

Finanzanlagenvermittler: Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz – jein

Zum Jahreswechsel 2019 / 2020 gab es einige aufsichtsrechtliche Neuerungen im Bereich der Finanzanlagenvermittler. Zum einen soll die Aufsicht zukünftig anstatt durch die Gewerbeämter oder den Industrie- und Handelskammern der Länder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen werden. Mit dem Gesetzentwurf haben wir uns hier beschäftigt. Zum anderen trat Anfang Januar 2020 ein neues Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft, das Änderungen für Finanzanlagenvermittler mit sich bringt, die wir in diesem Beitrag näher beleuchten werden.

Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie

Ende Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es ist am 01. Januar 2020 in Kraft getreten. Damit gilt das neue GwG bereits. Das Gesetz setzt die Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht um und enthält zahlreiche Neuerungen, u.a. die Aufnahme der Finanzanlagenvermittler als Verpflichtete.

Ausnahme vorgesehen

Allerding sieht das neue Geldwäschegesetz bezüglicher der Verpflichtung von Finanzanlagenvermittlern eine Regelung vor, die bei vielen Marktteilnehmern auf Erleichterung stoßen dürfte. Finanzanlagenvermittler sind nicht verpflichtet, eine geldwäscherechtliche Prüfung vorzunehmen, wenn sich die Vermittlung oder die Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach dem GwG vertrieben oder emittiert werden.

Darunter fallen v.a. Finanzanlagenvermittler, die ausschließlich Fondsprodukte vertreiben und beraten. Denn diese werden in aller Regel von Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegt, die selbst nach den Vorschriften des GwG verpflichtet sind. Damit ist eine Beachtung geldwäscherechtlicher Vorgaben gewährleistet. Finanzanlagenvermittlern steht es damit frei, ihre Tätigkeit auf Anlagen zu beschränken, die von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden. So wird auch eine Doppelverpflichtung von Anbieter und Vermittler eines Produktes vermieden.

Für welche Finanzanlagenvermittler gilt dann das GwG?

Vertreibt oder berät ein Finanzanlagenvermittler aber nicht ausschließlich Produkte von GwG-Verpflichteten, muss er selbst die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Das wird vor allem für solche Finanzanlagenvermittler zutreffen, die nicht nur Produkte von Banken oder Kapitalverwaltungsgesellschaften im Programm haben, sondern etwa (auch) Vermögensanlagen wie Genussrechte oder bestimmte Darlehensprodukte, die z.B. direkt von dem jeweiligen Unternehmen aufgelegt werden. Oder wenn sie Fondsprodukte vertreiben, die in anderen EU-Ländern (z.B. Luxemburg oder Irland) aufgelegt wurden. Die EU-Verwaltungsgesellschaften außerhalb Deutschlands sind nämlich gerade nicht Verpflichtete nach dem deutschen GwG und lösen damit keine Erleichterung für Finanzanlagenvermittler aus.

Diese Finanzanlagenvermittler müssen dann ein entsprechendes Risikomanagement vorhalten, indem sie z.B eine geldwäscherechtliche Risikoanalyse erstellen und Sicherungsmaßnahmen vorhalten, die den Umgang mit den identifizierten geldwäscherechtlichen Risiken regeln. Zudem müssen sie Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden beachten und diese z.B. nach den geldwäscherechtlichen Regelungen identifizieren (KYC). Auch sind Finanzanlagenvermittler dann zur Meldung von Verdachtsfällen verpflichtet.

Fazit

Die Verpflichtung nach dem neuen Geldwäschegesetz wird nur die Markteilnehmer treffen, die nicht ausschließlich Produkte von selbst nach dem Geldwäscherecht Verpflichteten anbieten. Der klassische Vermittler von Fondsprodukten muss damit weiterhin keine eigenen geldwäscherechtlichen Pflichten erfüllen. Möglich ist aber natürlich weiterhin das im Markt übliche Vorgehen, bestimmte geldwäscherechtliche Pflichten an den Vermittler auszulagern, da er unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt tritt (v.a. Kundenidentifizierungspflichten). Vermittler, die hingegen auch Produkte von nicht regulierten Anbietern vertreiben und beraten, sollten, da das neue Gesetz bereits in Kraft ist, auf die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben achten.

Finanzanlagenvermittler: Übertragung der Aufsicht auf die BaFin – Was ist neu, was bleibt beim Alten?

Das Jahr 2019 hat sich mit einigen neuen geplanten aufsichtsrechtlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler verabschiedet: Zum einen soll die Aufsicht zukünftig anstatt durch die Gewerbeämter oder den Industrie- und Handelskammern der Länder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen werden. Zum anderen wird das an die MiFID II angepasste neue Regelungsregime ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgenommen. Die Erlaubnis nach der GewO gilt grundsätzlich weiter, es müssen aber innerhalb einer Frist von 6 Monaten weitere Unterlagen vorgelegt werden. Hier nun ein Überblick:

Aufsicht der BaFin: Gesetzentwurf veröffentlicht – Vorbereitungen bereits im Gange

Die Ankündigung, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen werden soll, gibt es schon länger. Doch nun wird die Sache konkret. Das Bundesfinanzministerium hat Ende Dezember 2019 den entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Hintergrund der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist vor allem, die bisherige zersplitterte Aufsichtsstruktur der Länder durch Industrie- und Handelskammern und Gewerbeämter zu beenden und die zunehmende Komplexität des Aufsichtsrecht zu berücksichtigen. Durch die Bündelung der Aufsicht bei der BaFin soll die Qualität und Effektivität der Aufsicht gesteigert werden und eine Angleichung an die Aufsicht über Wertpapierfirmen und damit letztlich an die rechtlichen Vorgaben der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) erreicht werden. Das heißt im Klartext, dass Finanzanlagenvermittler künftig richtig beaufsichtigt werden – wie andere Finanzdienstleister auch.

Und auch wenn derzeit nur ein Gesetzesentwurf vorliegt, ist die BaFin-Aufsicht sicher. Nach dem politischen Gerangel im letzten Jahr ist die Entscheidung gefallen. In der Veröffentlichung der BaFin zu den Aufsichtsschwerpunkten 2020 informiert diese darüber, dass bereits in diesem Jahr im Bereich der Wertpapieraufsicht die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Übernahme der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler durch die BaFin geschaffen werden.

Neuer Standort: WpHG

Bisher fanden sich die rechtlichen Regelungen der Finanzanlagenvermittler in der Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Im September 2019 wurde ein überarbeiteter Entwurf einer neuen FinVermV veröffentlicht, der bereits Anpassungen an das MiFID II-Regime beinhaltete. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Das gesamte Regelungsregime wird nun durch den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums in das WpHG, das die europäischen MiFID II Regelungen für den deutschen Finanzmarkt umsetzt, übertragen. Die FinVermV wird aufgehoben werden. Inhaltlich bleiben die Anforderungen an die Finanzanlagenvermittler aber im Wesentlichen identisch mit dem Entwurf aus September 2019 und das Pflichtenregime der MiFID II wird in abgeschwächter Form Anwendung finden. Stichworte sind hier: Interessenskonflikte, Geeignetheitserklärung und Telefon-Taping. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

Finanzanlagenvermittler brauchen keine neue Erlaubnis – Handlungsbedarf besteht aber dennoch!

Üblicherweise bedeutet die Aufnahme einer neuen Dienstleistung ins WpHG auch ein neues Erlaubnisverfahren. Der Gesetzentwurf enthält detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Erlaubniserteilung künftig durch die BaFin, wie z.B. die bei der BaFin einzureichenden Unterlagen. Inhaltlich entsprechen diese in weiten Teilen den bisherigen Regelungen der GewO sowie den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG), welches u.a. die Erlaubniserteilung für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen regelt.

Dir gute Nachricht ist, dass bereits nach der GewO erlaubte Finanzanlagenvermittler keine neue Erlaubnis beantragen müssen. Ihre Erlaubnis gilt weiterhin. Der Gesetzentwurf führt nicht dazu, dass Finanzanlagenvermittler, die momentan unter einer bestehenden Gewerbeerlaubnis handeln, nochmal eine WpHG-Erlaubnis beantragen müssten. Vielmehr sehen Übergangsregelungen vor, dass die WpHG-Erlaubnis als erteilt gilt, soweit bis Ende 2020 eine Eintragung in das Vermittlerregister besteht und sie innerhalb eines halben Jahres nach Aufforderung durch die BaFin die in dem Gesetzentwurf aufgezählten Unterlagen sowie eine Selbsterklärung vorlegen. Kommen die Vermittler dem nicht nach, erlischt ihre Erlaubnis und sie muss neu beantragt werden.

Kompetenzen der BaFin und Selbsterklärungspflicht für Finanzanlagenvermittler

Dass der Gesetzgeber es mit der Aufsicht der BaFin künftig ernst meint, zeigen die neuen Regelungen des Gesetzentwurfs bzgl. der Kompetenzen der BaFin als Aufsichtsbehörde und daraus folgende Anzeigepflichten für die Finanzanlagenvermittler. Zur Überprüfung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten kann die BaFin ohne besonderen Anlass Prüfungen anordnen; nach den bisherigen Regelungen waren Finanzanlagenvermittler grundsätzlich verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht vorzulegen. Nunmehr kann die BaFin nach eigenem Ermessen und eigener Risikobewertung Prüfungen anordnen und ist dabei an keinen Turnus gebunden.

Damit die BaFin die risikoorientierte und anlassbezogene Aufsicht durchführen kann, muss sie über grundlegende und aktuelle Informationen zu den von ihr beaufsichtigten Vermittlern verfügen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine jährlichen Selbsterklärung der Finanzanlagenvermittler mit wichtigen Parametern ihrer Geschäftstätigkeit vor.

Schärfere Aufsicht für sog. Vertriebsgesellschaften

Neu sind auch Regelungen für sog. Vertriebsgesellschaften. Diese werden in dem Gesetzentwurf legal definiert und erfassen Finanzanlagenvermittler, die als Handelsvertreter an Finanzanlagenvermittler angegliedert sind oder die über vertraglich verbundene Dienstleister verfügen. Vertriebsgesellschaften werden so regulatorisch von den zahlreichen auf dem Markt vorhandenen Kleinunternehmern abgegrenzt.

Aufgrund ihrer Größe und Bedeutung knüpft der Gesetzentwurf mehr regulatorische Pflichten an die Vertriebsgesellschaft als an Finanzanlagenvermittler. Vertriebsgesellschaften bedürfen z.B. einer erweiterten Erlaubnis und müssen der BaFin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens mehr Unterlagen übermitteln und z.B. auch Auskunft über bedeutende Beteiligungen an der Vertriebsgesellschaft, der Geschäftsführung und der Organisation übermitteln. Sie müssen die Unterlagen der BaFin bis spätestens Mitte 2021 unaufgefordert vorlegen, um im Rahmen der Übergangsregelung keine neue Erlaubnis beantragen zu müssen.

Zudem sind verstärkte Organisationspflichten vorgesehen, die an die Vorgaben für Wertpapierfirmen und den Regelungen des KWG angelehnt sind. So werden etwa Geschäftsleiter stärker in die Verantwortung genommen und die Vertriebsgesellschaft muss sicherstellen, dass sie über angemessene Vorkehrungen verfügt, die die Kontinuität der Erbringung der Dienstleistung sicherstellt (z.B. Notfallpläne) oder Sicherheitsmechanismen geschaffen hat, die die Datenvertraulichkeit gewährleisten. Und schließlich stehen der BaFin auch mehr Prüfungskompetenzen zu; anstatt wie bei den Finanzdienstleistern ohne festen Turnus risikoorientiert zu prüfen, überprüft die BaFin bei Vertriebsgesellschaften die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen einmal jährlich.

Zuwiderhandlung kann teuer werden

Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch neue Bußgeldvorschriften vor, die den Regelungen für Wertpapierfirmen entsprechen. Werden aufsichtsrechtliche Anforderungen nicht erfüllt, können Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10% des Umsatzes fällig werden (zur verschärften Verwaltungspraxis der BaFin bei Bußgeldern siehe hier.

Was sollten Marktteilnehmer also beachten?

Auch wenn es sich bei dem Gesetzentwurf zunächst nur um einen Entwurf der zuständigen Referenten handelt, ist nicht zu erwarten, dass die endgültige Gesetzesfassung wesentliche Änderungen erfahren wird. Finanzanlagevermittler und Vertriebsgesellschaften sollten daher sicherstellen, dass sie von den Übergangsregelungen profitieren, ins Vermittlerregister eingetragen sind und der BaFin alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Zudem sollte die Übergangszeit genutzt werden und frühzeitig mit der Implementierung der neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben begonnen werden.

Generell sollten sich Marktteilnehmer außerdem auf eine im Vergleich zu den Gewerbeämtern und Industrie- und Handelskammern stringentere Aufsicht durch die BaFin einstellen. Das muss für die Marktteilnehmer aber kein Nachteil sein; zeigt man entsprechende Bereitschaft, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, ist die BaFin ein durchaus verlässlicher Partner.

Nachhaltigkeit bleibt Thema – BaFin veröffentlicht Aufsichtsschwerpunkte für das Jahr 2020

Wie jedes Jahr zu Jahresbeginn hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auch Anfang Januar 2020 ihre Aufsichtsschwerpunkte veröffentlicht. Marktteilnehmer können sich so frühzeitig auf den aufsichtsrechtlichen Fokus in der Verwaltungspraxis der BaFin einstellen.

Die diesjährigen Schwerpunkte der BaFin sind:

  • Digitalisierung
  • Integrität des Finanzsystems
  • Nachhaltigkeit

Digitalisierung

Im Jahr 2020 wird die BaFin im Bereich der Digitalisierung Schwerpunkte in drei Bereichen setzen. Im Bereich Big Data und künstliche Intelligenz soll Markteilnehmern mehr Rechtssicherheit beim Einsatz dieser Technologien verschafft werden, indem die Aufsicht prinzipienbasiert den Handlungsrahmen für beaufsichtigte Unternehmen vorgibt. Im Bereich Distributed-Ledger-Technologie, virtuellen Währungen und Initial Coin Offering wird mit der Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie der erlaubnispflichtige Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts etabliert und eine neue Kategorie von Finanzinstrumenten in das Kreditwesengesetz (KWG) eingeführt. Außerdem wird die BaFin die IT- und Cybersicherheit der Unternehmen weiterhin verstärkt prüfen. Der Verbraucher- und Anlegerschutz ist dabei stets im Fokus der Aufsicht.

Integrität des Finanzsystems

Wenig überraschend wird auch in diesem Jahr die Integrität des Finanzsystems betont. Hier ist vor allem Geldwäscheprävention ein Thema. Die BaFin wird allgemein strenger bestehende Präventionsmaßnahmen der von ihr beaufsichtigten Institute prüfen. Ein spezielles Augenmerk im Bereich der Geldwäscheprävention wird die BaFin bei der Verbreitung von Kryptowerten legen. Mit ihrer Verbreitung steigen auch damit verbundene Geldwäscherisiken, insbesondere, weil sich Zahlungsflüsse dann nicht mehr so einfach nachvollziehen lassen. Daher wird die BaFin vermehrt analysieren, in welcher Art und in welchem Umfang Geschäfte mit Kryptowährungen abgewickelt werden.

Nachhaltigkeit

Bereits mit der Veröffentlichung ihres Merkblatts zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken kurz vor Weihnachten hat die BaFin deutlich gemacht, dass sie Nachhaltigkeitsrisiken künftig stärker in den Fokus nehmen wird, ohne durch das Merkblatt rechtliche Vorgaben machen zu wollen (darüber hatten wir hier bereits berichtet). Nachhaltigkeitsrisiken sollen zukünftig systematisch in das Risikomanagement integriert werden. Das Merkblatt gibt Anregungen, wie das aus Sicht der BaFin gelingen kann.

Ergänzend zu den Bemühungen um eine Förderung des nachhaltigen Finanzmarkts auf europäischer Ebene hebt die BaFin im Bereich der Nachhaltigkeit zwei Punkte hervor. Zum wird sie in ihrer Verwaltungspraxis künftig verstärkt auf nachhaltige Geschäftsmodelle schauen. Aufgrund des aktuellen Niedrigzinsumfelds, sich eintrübender Konjunkturprognosen und weiteren Herausforderungen, wie z.B. der digitale Wandel, müssen Institute besonders widerstands- und tragfähig sein. Deshalb wird die BaFin einen Fokus auf die Angemessenheit des Risikomanagements legen. Zum anderen wird ein Schwerpunkt im Bereich nachhaltige Finanzwirtschaft und Sustainable Finance liegen.

Vorbereitung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler

Die BaFin, die ab 1. Januar 2021 die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler übernehmen wird, bereitet sich im Bereich der Wertpapieraufsicht bereits auf dieses neue Betätigungsfeld vor, um eine reibungslose Übernahme der Aufsicht von den Ordnungs- und Gewerbeämtern zu gewährleisten.

EBA’s Action Plan on Sustainable Finance

Climate change and the response to it by the public sector and society in general have led to an increasing relevance of environmental, social and governance (ESG) factors for financial markets. It is, therefore, essential that financial institutions are able to measure and monitor the ESG risks in order to deal with risks stemming from climate change (learn more about climate change related risks in our previous Blogpost.

To support this, on 6 December 2019, the European Banking Authority (EBA) published its Action Plan on Sustainable Finance outlining its approach and timeline for delivering mandates related to ESG factors. The Action Plan explains the legal bases of the EBA mandates and EBA´s sequenced approach to fulfil these mandates.

Why is EBA in charge ? EBA mandates on sustainable finance

The EBA´s remit and mandates on ESG factors and ESG risks are set out in the following legislative acts:

  • the amended EBA Regulation;
  • the revised Capital Requirements Regulation (CRR II) and Capital Requirements Directive (CRD V);
  • the new Investment Firms Regulation (IFR) and Investment Firms Directive (IFD) and
  • the EU the Commission´s Action Plan: Financing Sustainable Growth and related legislative packages.

These legislatives acts reflect a sequenced approach, starting with the mandates providing for the EBA to oblige institutions to incorporate ESG factors into their risk management as well as delivering key metrics in order to ensure market discipline. The national supervisory authorities are invited to gain an overview of existing ESG-related market risks. In a second step, the EBA will develop a dedicated climate change stress test that institutions should use to test the impact of climate change related risks on their risk-bearing capacity and to take appropriate precautions. The third step of the work will look into the evidence around the prudential treatment of “green” exposures.

The rationale for this sequencing is the need firstly to understand institutions´ current business mix from a sustainability perspective in order to measure and manage it in relation to their chosen strategy, which can then be used for scenario analysis and alter for the assessment of an appropriate prudential treatment.

Strategy and risk management

With regard to ESG strategy and risk management, the EBA already included references to green lending and ESG factors in its Consultation paper on draft guidelines on loan origination and monitoring which will apply to internal governance and procedures in relation to credit granting processes and risk management. Based on the guidelines the institutions will be required to include the ESG factors in their risk management policies, including credit risk policies and procedures. The guidelines also set out the expectation that institutions that provide green lending should develop specific green lending policies and procedures covering granting and monitoring of such credit facilities.

In addition, based on the mandate included in the CRD V, the EBA will asses the development of a uniform definition of ESG risks and the development of criteria and methods for understanding the impact of ESG risks on institutions to evaluate and manage the ESG risks.

It is envisaged that the EBA will first publish a discussion paper in Q2-Q3/2020 seeking stakeholder feedback before completing a final report. As provided for in the CRD V, based on the outcome of this report, the EBA may issue guidelines regarding the uniform inclusion of ESG risks in the supervisory review and evaluation process performed by competent authorities, and potentially also amend or extend other policies products including provisions for internal governance, loan origination and outsourcing agreements.

Until EBA has delivered its mandates on strategy and risk management, it encourages institutions to act proactively in incorporating ESG considerations into their business strategy and risk management as well as integrate ESG risks into their business plans, risk management, internal control framework and decision-making process.

Key metrics and disclosures

Institutions disclosures constitute an important tool to promote market discipline. The provision of meaningful information on common key metrics also distributes to making market participants aware of market risks. The disclosure of common and consistent information also facilitates comparability of risks and risks management between institutions, and helps market participants to make informed decisions.

To support this, CRR II requires large institutions with publicly listed issuances to disclose information on ESG risks and climate change related risks. In this context, CRR II includes a mandate to the EBA according to which it shall develop a technical standard implementing the disclosure requirements. Following this mandate, EBA will specify ESG risks´ disclosures as part of the comprehensive technical standard on Basel´s framework Pillar 3.

Similar mandates are contained in the IFR and IFD package. The IFD mandate for example requires EBA to report on the introduction of technical criteria related to exposures to activities associated substantially with ESG objectives for the supervisory review and evaluation process of risks, with a view to assessing the possible sources and effects of such risks on investment firms.

Until EBA has delivered its mandates, it encourages institutions to continue their work on existing disclosure requirements such as provided for in the Non-Financial Reporting Directive (NFRD) as well as participation in other initiatives. EBA also encourages institutions to prioritise the identification of some simple metrics (such as green asset ratio) that provide transparency on how climate change-related risks are embedded into their business strategies, decision-making process, and risk management.

Stress testing and scenario analysis

The EBA Regulation includes a specific reference to the potential environmental-related systemic risk to be reflected in the stress-testing regime. Therefore, the EBA should develop common methodologies assessing the effect of economic scenarios on an institutions´ financial position, taking into account, inter alia, risks stemming from adverse environmental developments and the impact of transition risk stemming from environmental political changes.

Also the CRD V mandate requires EBA to develop appropriate qualitative and quantitative criteria, such as stress testing processes and scenario analysis, to asses the impact of ESG risks under scenarios with different severities. Hence, EBA will develop a dedicated climate stress test with the main objective of identifying banks´ vulnerabilities to climate-related risks and quantifying the relevance of the exposures that could potentially hit by climate change related risks.

Until delivering its mandates, EBA encourages institutions to adopt climate change related scenarios and use scenario analysis as an explorative tool to understand the relevance of the exposures affected by and the potential magnitude of climate change related risks.

Prudential treatment

The mandate in the CRR II asks EBA to assess if a dedicated prudential treatment of exposures to assets or activities associated with environmental or social objectives would be justified. The findings should be summarised in a report based on the input of a first to be published discussion paper.

Upshot

Between 2019 and 2025, the EBA will deliver a significant amount of work on ESG and climate change related risks. The obligations for institutions with regard to a sustainable financial economy and a more conscious handling of climate change related risks are becoming increasingly concrete. Institutions should take the EBA’s encouragement seriously and consider applying the measures recommended by the EBA prior to the publication of any guidelines, reports or technical standards.

BaFin veröffentlicht endgültige Fassung der KAIT

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 02. April 2019 die Konsultation ihres Rundschreibens Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT) durchführte, wurde am 01. Oktober 2019 die endgültige Fassung des Rundschreibens veröffentlicht.

Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung, und damit auch auf die IT-Systeme, der KVGen beziehen. Mit den KAIT verfolgt die BaFin das Ziel, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den KVGen zu schärfen. Denn die IT ist die Basisinfrastruktur für sämtliche Prozesse in den KVGen, hat damit eine zentrale Bedeutung für deren Geschäftsbetrieb und stellt ein relevantes operationelles Risiko dar. Ausführliche Erläuterungen zu dem Inhalt des Rundschreibens finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

Endgültige Fassung der KAIT: Was besonders wichtig ist

Was ist nun also aus der endgültigen Fassung der KAIT als besonders wichtig hervorzuheben?

  1. Die in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von KVGen (KAMaRisk) enthaltenen Anforderungen an die IT bleiben von den KAIT unberührt und werden durch sie konkretisiert. Daher bleiben die KVGen jenseits der Konkretisierungen der KAIT nach den Regelungen der KAMaRisk verpflichtet, bei der Ausgestaltung der IT-Prozesse (Hardware- und Software Komponenten) und der dazugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige Standards abzustellen. Zu diesen zählen bspw. die IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der internationalen Sicherheitsstandard ISO/IEC 270XX der International Organization for Standardization.
  2. Die Vorgaben der KAIT sind prinzipienorientiert und lassen damit Raum für eine Aufsichtspraxis, die die Größe und die individuellen Geschäftsmodelle der KVGen berücksichtigt (Proportionalitätsgrundsatz). Das heißt aber nicht nur, dass den KVGen Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen der KAIT zukommen können. Vielmehr bedeutet ein sachgerechter Umgang mit prinzipienorientierten Anforderungen und dem Proportionalitätsgrundsatz auch, dass die KVGen im Einzelfall über die in der KAIT formulierten Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen treffen müssen, soweit dies zur Sicherstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung und  des Risikomanagements der KVG erforderlich sein sollte.
  3. Die Geschäftsleitung der KVG hat eine mit der Geschäftsstrategie konsistente IT-Strategie festzulegen, zu überprüfen und regelmäßig anzupassen. Aufzunehmen ist z.B. die strategische Entwicklung der IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation, die Entwicklung der Auslagerungen von IT-Dienstleistungen, die Einbindung der Informationssicherheit in die Organisation sowie Aussagen zum Notfallmanagement und zu den in den Fachbereichen selbst entwickelten IT-Systemen.
  4. Da keine neuen Anforderungen kodifiziert werden, sondern lediglich vorhandene Anforderungen verschriftlicht wurden, gilt die KAIT unmittelbar, also ohne Übergangsvorschriften. Die BaFin wird im Hinblick auf die Umsetzung der KAIT ihre Aufsicht jedoch, wie bei neuen regulatorischen Implementierungsanforderungen gewohnt, ihre Aufsicht mit Augenmaß führen. KVGen sollten aber dennoch zeitnah mit der Umsetzung der Anforderungen der KAIT beginnen.
  5. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2020 werden die Vorgaben der Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (KAPrüfBV) unter Einbeziehung der KAIT Berücksichtigung finden; die besonderen Anforderungen der KAIT also einer Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.

Konkreter Handlungsbedarf für KVGen

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich nun aus der endgültigen Fassung der KAIT für KVGen? Da das Rundschreiben unmittelbar gilt, sollten KVGen zügig mit der Erstellung einer Gap-Analyse und der Errichtung eines angemessenen Projektzeitplans, der ausgehend von Umfang und Komplexität der anstehenden Arbeiten eine zügige Implementierung der KAIT sicherstellt, beginnen. Dies wird der erste aufsichtliche Fokus der BaFin im Rahmen ihrer Überwachung der Implementierung der KAIT sein. In einem zweiten Schritt wird dann die inhaltlich korrekte Umsetzung der KAIT im Fokus der Aufsicht stehen.

Diese Handlungsschritte werden bei den KVGen zwar Ressourcen binden; dies wird aber dadurch gerechtfertigt, dass die Anforderungen der KAIT einer kontinuierlichen und störungsfreien Erbringung der Dienstleistungen der KVG und damit letztlich dem Anlegerschutz dienen.

Europäische Kommission konsultiert im Rahmen der Basel-III-Reformen auch Nachhaltigkeitsfragen

Die Basel-III-Reformen, die eine Überarbeitung der Aufsichtsstandards für bestimmte Risiken angestoßen haben, sind bereits zu großen Teilen durch die als CCR/CRD IV und CRR II/CRD V bekannten Gesetzespakete umgesetzt. Ziel ist die Schaffung der Standards für ein widerstandfähiges Bankensystem das gleichzeitig den Bedürfnissen der Realwirtschaft gerecht wird. Mit einer vollständigen Umsetzung des Baseler Reformpaketes ist bis Januar 2022 zu rechnen.

Ein Teil, der noch in das Reformpaket eingehen wird, bezieht sich auf die Nachhaltigkeit der Finanzwirtschaft.

Bereits im Rahmen der letzten Überprüfung der CRR/CRD haben die gesetzgebenden Organe das Pariser Übereinkommen über den Klimawandel und seine Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche Regulierung thematisiert und sich auf drei Maßnahmen für eine nachhaltige Finanzierung geeinigt:

  1. Die EBA erhält ein Mandat dafür, die Einbeziehung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse vorzulegen; auf der Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA gegebenenfalls Leitlinien für die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung herausgeben;
  2. Große börsennotierte Institute sind zur Offenlegung von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Übergangsrisiken verpflichtet; und
  3. Die EBA erhält ein weiteres Mandat dafür, auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Ergebnisse der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU zum Thema Nachhaltiges Finanzwesen zu bewerten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre.

Die Kommission hat außerdem bereits eine Studie über die Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen für die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement, die Geschäftsstrategien und die Anlagepolitik der Institute in Auftrag gegeben, deren endgültige Ergebnisse aber erst Anfang 2021 erwartet werden.

Während die Taxonomie-Verordnung weiter verhandelt wird (darüber haben wir hier bereits berichtet), konsultiert die Europäische Kommission nun noch bis zum 10. Januar 2020 öffentlich, welche weiteren Maßnahmen zu den bereits Laufenden ergriffen werden könnten, um ESG-Risiken in die aufsichtsrechtliche Regulierung einzubeziehen (Frage 191 der Konsultation.) Besonders aufgefordert zu einer Stellungnahme sind Instituten, Bankenverbänden und anderen Finanzdienstleistern, Bankkunden, Verbrauchervertretern sowie Behörden, einschließlich Aufsichtsbehörden.

Fazit

Wenn die Nachhaltigkeitsfragen im Rahmen der Basel-III-Reformen auch keinen großen Raum einnehmen, so sind sie doch politisches Thema, an dem derzeit kein Weg vorbeiführt. Das ist nur konsequent und richtig, wenn eine regulatorische Grundlage für ein nachhaltiges Finanzwesen geschaffen werden soll.