BaFin rückt die fachliche Eignung von Geschäftsleitern in den Fokus

Die BaFin konsultiert gerade ein überarbeitetes Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB. Geschäftsleiter müssen ihre fachliche und persönliche Eignung nachweisen, bevor sie ein Kreditinstitut, einen Finanzdienstleistungsinstitut, ein Zahlungsinstitut oder eine Kapitalverwaltungsgesellschaft führen dürfen. Die BaFin hat die Qualifikationen eines designierten Geschäftsleiters immer schon überprüft, doch von nun an scheint sie noch genauer hinzusehen.

Einiges bleibt beim Alten, auch wenn es im Merkblatt neu ist

Grundsätzlich gilt nach wie vor, wer einmal Geschäftsleiter eines regulierten Unternehmens war, hat es nicht schwer, diese Tätigkeit auch bei einem anderen regulierten Unternehmen fortzusetzen. Neben der fachlichen Eignung der einzelnen Geschäftsleiter, die theoretische und praktische Kenntnisse sowie Leitungserfahrung umfasst, wird künftig ein besonderes Augenmerk auch auf die fachliche Eignung der Geschäftsleitung in ihrer Gesamtheit gelegt. Denn die Institute sollen sicherstellen, dass neben der individuellen fachlichen Eignung jedes einzelnen Geschäftsleiters die Geschäftsleitung auch in ihrer Gesamtheit alle notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen mitbringt, um ihrer Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und den damit eihergehenden Anforderungen jederzeit gerecht zu werden. Zur Evaluierung der Gesamtqualifikation der Geschäftsleitung hat die BaFin ihrer Konsultation eine entsprechende Muster-Matrix beigefügt, die recht umfangreich die Überlegungen der Institute dokumentieren soll.

Auch das ist in der Verwaltungspraxis der BaFin kein ganz neuer Ansatz. Es war auch bisher möglich, dass in einem Institut, das z.B. auf digitale Lösungen spezialisiert ist, ein Geschäftsleiter besondere Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der IT mitbringt, dafür aber noch nicht ganz so viel Erfahrung im Risikomanagement hat, wenn insgesamt in der Geschäftsleitung alle Verantwortungsbereiche abgedeckt sind. Die Tatsache, dass es dieses Prinzip jetzt in ein Merkblatt geschafft hat, zeigt, dass die BaFin bei Ernennung eines neuen Geschäftsleiters nicht mehr nur den einzelnen Geschäftsleiter überprüft, sondern sich auch erklären lassen wird, wie der neue Geschäftsleiter in die bereits bestehende Führungsriege passt.

Die BaFin geht weiterhin davon aus, dass neue Geschäftsleiter nach Amtseinführung geschult werden, um allen Anforderungen, die mit der Geschäftsleitung einhergehen, gerecht werden zu können. Insbesondere sollen alle neuen Geschäftsleiter Verständnis für die Struktur, das Geschäftsmodell, das Risikoprofil und die Governance-Regelungen des Instituts sowie ihre eigene Rolle in der Geschäftsleitung entwickeln. Dies soll durch Fort- und Weiterbildungen unterstützt werden. Das ist in der Praxis auch heute schon üblich. Auch forderte die BaFin auch in der Vergangenheit Institute auf, neue Geschäftsleiter entsprechend nach ihrer Ernennung zu schulen.

Es bleibt dabei, dass unbeschadet der aufsichtlichen Beurteilung die primäre Verantwortung für die Erst- und Folgebewertungen der individuellen Eignung und der Eignung in der Gesamtheit der Geschäftsleitung bei den Instituten verbleibt. Die BaFin überprüft dies regelmäßig anhand der Berichterstattung des Jahresabschlussprüfers. Die Institute sind verpflichtet, der BaFin und ggf. der Deutschen Bundesbank auf Anforderung weitere Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die es der Aufsicht erlauben, die Qualifikation der Geschäftsleiter zu beurteilen.

Neue Anforderungen

Daneben gibt es nun für Institute neue ToDos. Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation eines Institutes ist künftig, dass es (a) Eignungsrichtlinien, (b) Diversitätsrichtlinien für Geschäftsleiter, Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitglieder und Mitarbeiter, (c) Einführungs- und Schulungsrichtlinien und (d) Richtlinien spezifisch für den Umgang mit Interessenskonflikten für Geschäftsleiter, Verwaltungs- und Aufsichtsratsmitglieder und Mitarbeiter geben soll.

Die Eignungsrichtlinien sollen Richtlinien und Prozesse zur Bewertung der individuellen Eignung und der Eignung in der Gesamtheit der Geschäftsleitung aufstellen. Diese Richtlinien sollen an den gesamten Governance-Rahmen des Instituts, die Unternehmenskultur und die Risikobereitschaft des Instituts angepasst sein. Auch Inhaber von Schlüsselpositionen (etwa der Leiter der internen Revision oder der CFO, sofern dieser nicht Geschäftsleiter ist) sollen hier berücksichtigt werden.

Anknüpfend an die Eignungsrichtlinien müssen sich Institute künftig Gedanken über Fort- und Weiterbildung machen. Die Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sollten, soweit möglich, vor Beginn der Tätigkeit über die Kultur, Werte, das Verhalten und die Strategie des Instituts und seiner Geschäftsleitung bzw. seines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans informiert zu sein. Dafür müssen angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen. Die Richtlinien und Verfahren zur Einführung und Schulung von Mitgliedern der Geschäftsleitung bzw. des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sollen nach Ansicht der BaFin mindestens die folgenden Inhalte umfassen:

  • jeweils Einführungs- und Schulungsziele getrennt für Geschäftsleitung und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan; diese Ziele sollten für konkrete Positionen gemäß ihren bestimmten Verantwortlichkeiten und Beteiligung an Ausschüssen spezifiziert werden,
  • die Verantwortlichkeit für die Entwicklung eines ausführlichen Schulungsprogramms,
  • die für die Einführung und Schulung vom Institut zur Verfügung gestellten Finanz- und Personalressourcen unter Berücksichtigung der Anzahl und Kosten von Einführungs- und Schulungssitzungen, sowie dazugehörenden Verwaltungsaufgaben,
  • einen klar festgelegten Vorgang, nach dem jedes Mitglied des Leitungsorgans eine Einführung oder Schulung anfordern kann.

Darüber hinaus sollte das Institut einen Prozess zur Bestimmung der Bereiche einrichten, in denen Schulungen erforderlich sind. Das wird für die einzelnen Institute einiges an Planung und Umsetzungsaufwand erfordern.

Die BaFin verspricht sich davon qualifizierte Geschäftsleiter, die für aktuelle und künftige Aufgaben gut gerüstet sind.

Teilgesellschaftsvermögen und Swing Pricing: Fondsstandort Deutschland wird gestärkt

Am 27. März 2020 wurde, inmitten der Corona-Krise relativ unbeachtet, das Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien verabschiedet (abrufbar hier) ; am 28. März 2020 trat es in weiten Teilen bereits in Kraft. Hinter dem eher technischen Gesetzesnamen verbergen sich praxisrelevante Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB): Teilgesellschaftsvermögen sind künftig für alle Fonds möglich und das sog. Swing Pricing ist künftig ebenfalls erlaubt. Zudem gibt es Änderungen bei der Rückgabe bzw. Rücknahme von Fondsanteilen. Die aktuellen Änderungen des KAGB stellen wir im Folgenden vor.

Teilgesellschaftsvermögen

Künftig sollen alle Fonds Teilgesellschaftsvermögen auflegen können. Dies war bisher nur offenen Fonds gestattet; nun besteht diese Möglichkeit auch für geschlossene Fonds. So können unter einem Dach verschiedene Anlagestrategien verfolgt werden, die rechtlich und haftungsrechtlich aber von einander strikt getrennt sind. Das spart Kosten, weil man nun einen Fonds auflegen kann, wo man vorher zwei bzw. verschiedenen Anteilsklassen brauchte. Dieser bisherige Unterschied etwa zu Luxemburg wurde in der Branche schon lange bemängelt; mit den aktuellen Änderungen des KAGB zieht der Fondsstandort Deutschland gleich. Mit der Einführung werde der Gestaltungsspielraum bei der Auflage von Fondsvehikeln erweitert und Nachteile gegenüber anderen Fondsstandorten beseitigt, so begründet der Gesetzgeber selbst die Gesetzesänderung.

Swing Pricing

Swing Pricing ist eine international übliche Methode, die Transaktionskosten verursachergerecht verteilt, wenn ein Anleger Anteilsrücknahmen verlangt oder Anteile erwerben möchte. Wenn ein Anleger Anteile an einem Fonds zurückgibt, müssen in der Regel Anlagegegenstände (z.B. Aktien bei einem Aktienfonds) verkauft werden. Dabei fallen Kosten an (Depotkosten, Handelskosten, etc.). Es soll künftig möglich sein, diese Kosten dem Anleger aufzuerlegen, der seine Anteile zurückgibt. Dasselbe gilt, wenn Anteile erworben werden. Dann hat der Fonds mehr Geld, das angelegt wird. Das verursacht wieder Transaktionskosten, die der neue Anleger tragen kann. Die neue Regelung gibt nur die Möglichkeit vor, Swing Pricing ist nicht verpflichtend. Ob ein Fonds das umsetzen möchte, wird in den Anlagebedingungen des Fonds geregelt, so dass jeder Anleger vor Zeichnung der Anteile weiß, woran er ist. Ausnahme für das Swing Pricing sind Immobilienfonds, denn aufgrund der hohen Transaktionskosten, wenn eine Immobilie verkauft oder erworben wird, ist das Swing Pricing in diesem Bereich nicht praxisgerecht.

Rückgabe von Anteilen: Rückgabefristen und Redemption Gates

Änderungen gibt es auch im Bereich der Rückgabe bzw. Rücknahme von Fondsanteilen. Zum einen wurde die Möglichkeit, eine Anteilsrückgabe nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist zu erlauben, erweitert. Bei Immobilienfonds ist die Vereinbarung von Kündigungsfristen schon üblich. Zukünftig soll dies z.B. auch für Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapiere (OGAW) möglich sein. Die Ankündigungsfrist darf allerdings höchstens einen Monat betragen.

Zudem ist nunmehr eine kurzfristige Aussetzung oder Beschränkung der Anteilrücknahme möglich (sog. Redemption Gates). Die Beschränkung darf höchstens 15 Arbeitstage andauern. Die Rückgabe von Anteilen kann beschränkt werden, wenn die Rückgabeverlangen der Anleger einen zuvor festgelegten Schwellenwert erreichen, ab dem die Rückgabeverlangen aufgrund der Liquiditätssituation der Vermögensgegenstände des Fonds nicht mehr im Interesse der Gesamtheit der Anleger ausgeführt werden können. Redemption Gates sind daher, wie Rückgabefristen auch, ein Instrument der Liquiditätssteuerung. Ob ein sog. Redemption Gate greift, die Ausgestaltung der Schwelle und die Beschränkungen dürfen individuell für den Fonds geregelt werden. Redemption Gates sind für OGAW, Gemischten Investmentvermögen und Spezialfonds möglich.

Fazit

Durch die Änderungen des KAGB zieht der Fondsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb, vor allem auch mit Luxemburg, gleich. Marktteilnehmern wird mehr Flexibilität ermöglicht. Insbesondere die Erweiterung der Möglichkeit, Teilgesellschaftsvermögen zu bilden, ist positiv zu bewerten. Ein kleiner Lichtblick in der Coronazeit.

Wie funktionieren die aufsichtsrechtlichen Nachhaltigkeitsanforderungen eigentlich in der Praxis?

Ein Interview mit Inka Winter von ESG Screen 17

Taylor Wessing Partnerin Verena Ritter-Döring im Gespräch mit Inka Winter von ESG Screen 17

VRD: Nachhaltigkeit ist gerade ein großes Thema. Fangen wir mal ganz vorne an. Was ist eigentlich mit Nachhaltigkeit gemeint?

Inka Winter: In der Finanzindustrie versteht man unter Nachhaltigkeit die Einbeziehung von Umwelt-, Sozialen und Unternehmensführungskriterien (ESG-Faktoren) in die etablierten Prozesse.

ESG ist das Kürzel, das für Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung steht und somit zum Synonym für Nachhaltigkeit wurde. Jedoch gibt es auch hier die verschiedensten Auslegungen und Interpretationen. Internationale Normen wie der UN Global Compact, die ILO (International Labour Organisation) und/oder IFC (International Finance Corporation) Standards werden häufig herangezogen, um der Nachhaltigkeit einen nachvollziehbaren Rahmen zu geben. Gleichwohl gibt es nicht die EINE Definition von Nachhaltigkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Interpretationen, was Nachhaltigkeit bedeutet.

Asset Owner legen verschiedene Schwerpunkte und definieren unterschiedlich, was sie als nachhaltig ansehen. Asset Manager haben unterschiedliche Auslegungen, was Nachhaltigkeit bedeutet und welche Kriterien sie ein- oder ausschließen.

Unstrittig hingegen ist, dass ESG-Kriterien einen Einfluss auf die finanzielle Performance von sowohl Investments als auch Krediten haben, auch wenn die genaue Definition dessen, was wann und wie Auswirkungen hat, noch klarer definiert werden muss. Reputationsrisiken auf Aktienkurse oder die Risiken durch sogenannte stranded Assets (z.B. wirtschaftliche Risiken fossiler Rohstoffe) haben schon in den letzten Jahren die Auswirkungen auf finanzielle Performance gezeigt.

Somit ist das einhellige Verständnis, dass eine angemessene Einbeziehung der ESG-Kriterien in die etablierten Investment- und Kreditprozesse notwendig ist.

VRD: Was macht Ihr bei ESG Screen 17?

Inka Winter: Wir stellen unseren Kunden Nachhaltigkeitsdaten und -analysen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, Nachhaltigkeitsinformationen in Risiko-, Kredit- und Investmentprozesse zu integrieren. Darüber hinaus unterstützen wir Investoren, Finanzinstitute und Asset Owner dabei, eigene Nachhaltigkeitsprofile zu erstellen und darauf basierend nachhaltige Investmentstrategien umzusetzen. Wir ermöglichen die Umsetzung des individuellen bzw. institutionellen Nachhaltigkeitsverständnisses.

So haben wir zum Beispiel Stiftungen, die als Stiftungszweck u.a. einen starken Fokus auf das Thema Klima & Wasser in ihren Anlagestrategien zentral umgesetzt haben. Durch die individuelle Festlegung von Ausschlusskriterien und vor allem aber durch die schwerpunktmäßige Ausrichtung auf einzelne SDGs (Sustainable Development Goals) wurde ein Investmentuniversum festgelegt, in das dann entsprechend investiert wird.

Wir nutzen Daten von verschiedenen anerkannten Nachhaltigkeits-Datenanbietern und bereiten diese Daten methodisch so auf, dass wir sie den 17 UN-Nachhaltigkeitszielen zuordnen können. Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) sind ein perfektes Rahmenwerk, um das Thema Nachhaltigkeit zielgerichtet, klar definiert und messbar umsetzen zu können. Darüber hinaus werden sie auch von Seiten der EU und der Regulatoren im BaFin Merkblatt, als auch in der EU-Taxonomie und der kommenden Transparenzverordnung genannt.

Unser Team von Datenwissenschaftlern und Nachhaltigkeitsexperten stellt unseren Kunden transparente Informationen auf Unternehmens- bzw. Emittentenebene zur Verfügung. Diese werden von Investoren, Vermögensinhabern wie UHNWIs, Family Offices oder Stiftungen genutzt, , um die Nachhaltigkeit ihrer Assets nach den ihnen wichtigen Kriterien (oder Werten) zu bewerten ebenso wie zur weiteren Umsetzung dieser individuellen Nachhaltigkeitskriterien in Investmentstrategien.

Darüber hinaus agieren wir für Kunden als ausgelagertes ESG-Team, und unterstützen sie bei der Umsetzung von regulatorischen Anforderungen und der Auflegung innovativer nachhaltiger Investmentlösungen.

VRD: Welche Daten brauchen die Finanzinstitute/Banken, um beurteilen zu können, ob ein Produkt nachhaltig ist? Woher bekommt man diese Daten?

Inka Winter: Banken und Finanzinstitute benötigen Daten, um mögliche finanzielle Auswirkungen von Nachhaltigkeitsfaktoren zu beurteilen bzw. die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien, die auf Ebene der Unternehmen, in die direkt oder indirekt investiert wird, relevant sind, finanziell einschätzen zu können.

Hier sehe ich zwei Komponenten: zum einen die Verfügbarkeit und Qualität derzeit verfügbaren Daten, zum anderen die Schwierigkeit zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsdaten relevant sind – was je nach Sektor und Geschäftsmodell variiert.

Derzeit sind die Daten zur Nachhaltigkeitsbewertung sehr heterogen und stammen in erster Linie aus den wenigen öffentlichen verfügbaren Quellen (z.B. Geschäftsberichte, CSR-Berichte) und NGO-Berichten. Zusätzlich erheben manche ESG-Researchagenturen Informationen direkt von Unternehmen, z.B. über Fragebögen. Auf dieser Basis erstellen ESG-Researchagenturen Einschätzungen und Bewertungen.

Jedoch sind verfügbare Nachhaltigkeitsdaten wenig einheitlich, es gibt keine klar definierten Reportingstandards für Unternehmen,  d.h. zu welchen Indikatoren Daten verfügbar und veröffentlicht sind, variiert stark. Auch die Informationen und Einschätzungen der verschiedenen Agenturen unterscheiden sich aufgrund unterschiedlicher Methoden und Ansätze und resultieren daher in unterschiedlichen Nachhaltigkeitsbewertungen für Unternehmen.

Daran knüpft sich die zweite Ebene: Es ist nicht einfach zu erkennen, welche Nachhaltigkeitsfaktoren für welche Industrie und welche Unternehmen zur Einschätzung von Risiken und Potentialen relevant sind, oder welche Faktoren beachtet werden müssen zur Erzielung von dedizierten Nachhaltigkeitszielen, wie z.B. der Reduktion des CO2 Ausstoßes oder der Verbesserung von Arbeitsbedingungen.

Orientierung können hier internationale Rahmenwerke wie der UN Global Compact bieten oder auch Reporting Standards von z.B. SASB (Sustainability Accounting Standards Board) oder GRI (Global Reporting Initiative).

Um dedizierte Nachhaltigkeitsziele zu definieren und entsprechenden Impact messen zu können, bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als Rahmenwerk an. Mit einer klaren Definition von Bewertungskriterien zur Erreichung der Ziele ist es dann möglich, die notwendigen Daten zu erheben und darauf basierend eine Einschätzung vorzunehmen.

Der Markt der Datenquellen wird sich sicherlich weiter verändern. Gerade auf Seiten der ESG-Researchagenturen sieht man eine fortschreitende Konsolidierung im Markt. Gleichzeitig widmen sich immer mehr Marktteilnehmer der Frage nach dem woher kommen die Daten, was zu einer gewissen Dynamik für neue Anbieter sorgt. Last but not least nimmt die öffentliche Verfügbarkeit von Nachhaltigkeitsdaten auch mehr und mehr zu.

VRD: Ist zu erwarten, dass mit fortschreitender Regulierung – wie gerade durch die Transparenz- und die Taxonomie-Verordnung – die Datenlage besser und besser vergleichbar wird?

Inka Winter: Das glaube ich schon. Regulierung ist immer ein viel diskutiertes Feld, aber es soll ja dazu dienen, zu identifizieren was wirklich nachhaltig ist, um so Vergleiche zwischen Investmentlösungen zu ermöglichen. Dafür braucht es Vorgaben dazu, was als nachhaltig angesehen werden darf. Da setzt die europäische Regulierung an. Die EU-Taxonomie startet mit dem Thema Klima und hier mit 2 von 6 Zielen. In diesen zwei definierten Zielen (Klima Mitigation, Klima Adaption) ist zumindest schon einmal definiert, welche wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig angesehen werden darf.

Basierend auf diesen Definitionen, werden jetzt technische Regulierungsstandards ausgearbeitet. Hier erhofft sich der Markt dann mehr Klarheit darüber, wie die einzelnen Aktivitäten gemessen werden sollen. Darauf aufbauend, kann man dann sehr viel klarer sehen, welche Daten benötigt werden für eine entsprechende Einschätzung. Dann werden auch die Unternehmen sehr viel besser wissen, welche Daten sie für ihre Investoren veröffentlichen müssen.

Im Rahmen der Transparenzverordnung werden darüber hinaus Daten benötigt, anhand derer ein Finanzmarktteilnehmer/Finanzberater nicht nur die Nachhaltigkeitsrisiken und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen einschätzen kann, sondern auch, wie die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bei nachhaltigen Produkten gemessen und erreicht werden kann.

Für die Definition von konkreten und messbaren Nachhaltigkeitszielen und um festzulegen, was denn nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen sind, benötigt es ebenso Rahmenwerke. Hier bieten sich die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele als wichtiges und hilfreiches Rahmenwerk an, diese werden sowohl in der EU-Taxonomie als auch in der Transparenzverordnung genannt.

VRD: Die Transparenzverordnung gibt ja nun vor, dass der Kunde künftig pro Finanzprodukt genau wissen soll, was daran nachhaltig ist. Wie muss ich mir das vorstellen? Kann es immer noch sein, dass dasselbe Produkt von zwei Beratern unterschiedlich beurteilt wird? Was kann der Kunde dann damit anfangen?

Inka Winter: Ich fürchte, es ist illusorisch zu glauben, dass mit der kommenden Regulatorik alle Marktteilnehmer alles identisch bewerten, messen und einschätzen werden. Dafür ist die Datenlage zu heterogen und die Definition von nachhaltig zu subjektiv.

Was durch die Regulatorik jedoch erreicht werden kann, ist, dass man als Anleger zumindest die gleichen Kriterien miteinander vergleichen kann und klar aufgezeigt wird, WARUM der Fonds als nachhaltig gekennzeichnet ist.

Hier sehe ich auch eine Zweiteilung: Die Beurteilung der Integration von Nachhaltigkeitskriterien in Entscheidungs- und Beratungsprozesse sowie die Handhabung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen haben sicher mehr Raum für Subjektivität, als die Aussage darüber, was als ökologisch und soziale beworben wird, und wie die Nachhaltigkeit in einem Fonds gemessen und erreicht werden soll.

Zusammenfassend gesagt, es wird dem Anleger auf jeden Fall sehr viel klarer aufgezeigt, auf was er achten sollte, und sowohl Finanzmarktteilnehmer als auch Finanzberater haben viel mehr Klarheit zu was sie Auskunft geben müssen. Somit wird dem gesamten Thema Nachhaltigkeit ein viel klarerer Rahmen gegeben und hoffentlich die notwendige Skalierung und Messbarkeit verliehen, so dass als ein Effekt dann potentielles Greenwashing minimiert wird.

VRD: Kann denn die kommende Regulierung so die Notwendigkeit der Umleitung von Finanzströmen unterstützen oder ist sie nicht eine so große Bürde, die lediglich zu mehr Kosten für Finanzdienstleistungsinstitute/Asset Manager und damit auch für den Kunden führt?

Inka Winter: Das Risiko besteht. Auch besteht das Risiko, dass man das Thema Nachhaltigkeit oder nachhaltige Investitionen zu eng definiert und so innovative Lösungen und Investitionsmöglichkeiten ausgrenzt.

Trotzdem ist es unumgänglich, dass Nachhaltigkeit als das was es ist, nämlich ein finanziell relevantes Risiko- und Ertragspotential, wahrgenommen und in alle Prozesse integriert wird. Dafür braucht es klare Messfaktoren, Benchmarks und auch Prüfungsprozesse.

Um Ziele wie CO2-Neutralität oder die Inka Winter:  zu erreichen, braucht es nicht nur alle Marktteilnehmer, sondern auch Rahmenwerke und Daten, die es ermöglichen Fortschritte zu messen und entsprechend Gelder zu allokieren.

Insofern ist die Regulierung vielleicht ein zu dieser Zeit notwendiges Übel, aber sie bietet auch Chancen für Klarheit und Definitionen. Es ist unumgänglich, dass Nachhaltigkeitsrisiken systematisch in Risikoprozesse integriert werden und dabei ist eine klare Definition dessen, was damit gemeint ist, unumgänglich. Gleiches gilt für die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen.

Die Chance liegt doch darin, dass es somit dem Finanzmarkt ermöglicht wird, sich an der Stelle zukunftsorientiert aufzustellen. Unstrittig ist jedoch, dass das Ressourcen und Knowhow für den Aufbau sowie entsprechende Anpassungen in Systemen der Finanzdienstleister erfordert. Das generiert natürlich im ersten Schritt zunächst Kosten.

Anders als bei anderen regulatorischen Anforderungen sehe ich jedoch bei der jetzt kommenden Regulierung auch eine große Möglichkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, attraktive und langfristige Business Cases zu generieren.

VRD: Welcher Business case zeichnet sich hier Deiner Meinung nach ab?

Inka Winter: Der Markt für nachhaltige Geldanlagen ist in den letzten Jahren signifikant gewachsen. Die in nachhaltigen Investments allokierten Assets under Management lagen lt. GSIA (Global Sustainable Investment Alliance) Ende 2018 bei über 30 Billionen USD und es ist nicht absehbar, dass sich der Trend ändert. Die Finanzierung der 17 UN SDGs benötigt ca. 5-7 Billionen USD pro Jahr und auch die Summen, die zur Bekämpfung des Klimawandels benötigt werden, sind signifikant. Allein die Industriestaaten (developed countries) müssten 4,4 Billionen USD zur Erreichung der Pariser Klimaziele aufbringen.

Durch die kommende Regulierung werden Marktteilnehmer aufgefordert, das Thema Nachhaltigkeit ihren eigenen Anforderungen und den Anforderungen ihrer Kunden entsprechend umzusetzen. Die Expertise, die durch die notwendige Integration von Nachhaltigkeit in den kompletten Produktzyklus und die Beratung aufgebaut wird, kann doch auch genutzt werden, um innovative Finanzierungs- und Investmentlösungen zu entwickeln.

Die Kundennachfrage nach nachnachhaltigen und zugleich maßgeschneiderten Lösungen wächst stetig und bietet doch ein großes Potential zur Neukundengewinnung bzw. Kundenbindung.  

Nach der Transparenzverordnung müssen Produkte, die zur Erreichung nachhaltiger Ziele aufgelegt wurden, aufzeigen, wie die Ziele konkret formuliert sind und wie Fortschritte gemessen werden.

Die 17 UN-Nachhaltigkeitsziele sind dafür ein geeignetes Rahmenwerk, weil sie definieren, wo wir hinmüssen im Bereich Nachhaltigkeit. An diesen Zielen kann man nicht nur die Messung ausrichten, sondern es lassen sich sehr gezielt Investmentthemen definieren.

Natürlich gibt es noch nicht flächendeckend Daten, um alles zu bewerten und zu messen, jedoch bieten auch diese Datenlücken Möglichkeiten. Zum Beispiel bedienen wir mit der Screen17 Kunden mit umfassenden Informationen zu Verfügbarkeit und Qualität der verfügbaren Unternehmensdaten im Hinblick auf die 17 Nachhaltigkeitsziele. So können vorhandene Datenlücken klar aufgezeigt und von Asset Managern identifiziert werden, die dies dann in ihrem Corporate Engagement einsetzen und so in der Lage sind, Informationslücken zu schließen und für ihre Kunden die besten und langfristig renditestärksten Investments zu identifizieren. Das Thema Corporate Engagement kann und sollte ein noch größerer Business Case und Differenzierungsmerkmal für Marktteilnehmer sein.

Meine Hoffnung wäre, dass hier die Branche das Thema Nachhaltigkeit nicht nur als regulatorisches Muss begreift, sondern auch als Chance und als Möglichkeit neue Ertragspotentiale für Ihre Kunden und somit auch für sich zu erschließen.

VRD: Was sind die Gefahren des derzeitigen Trends, möglichst viel in nachhaltige Produkte zu investieren ?

Inka Winter: Falsch und zu kurz ausgelegte Nachhaltigkeit in dem Sinn, dass man einfach nur eine Checkliste von vorhanden Daten abarbeitet und in die vermeintlich nachhaltigen, weil gut bewerteten, Werte investiert, kann natürlich dazu führen, dass Gelder nur die großen Unternehmen oder Projektbetreiber erreichen, die entsprechende Transparenz bieten und daher als investierbar gelten. Es gibt durchaus Stimmen, die kritisieren, dass ESG-Fonds zu stark in einzelne Sektoren bzw. Industrien und Regionen ausgerichtet sind und sich dadurch Klumpenrisiken bilden.

Gleichwohl sehe ich die sinnvolle Einbindung von Nachhaltigkeit in Investment- und Kreditprozesse eher als risikomindernd an.

VRD: Ich bedanke mich herzlich für das nette und informative Gespräch, das wir gerne fortsetzen können, wenn die EU-Regulierung noch konkreter wird!

EBA´s New Role in Anti-money Laundering and Countering the Financing of Terrorism

At the turn of the year, there have been some new developments in anti-money laundering (AML) law at both German and EU level. Part 1 of our series dealt with the changes at German law resulting from the implementation of the Fifth EU Anti-Money Laundering Directive. Part 2 sheds some light on the European Banking Authority’s (EBA) new leading role in anti-money laundering and countering the financing of terrorism (CFT).

What is changing in the approach to AML/CFT?

In 2019, the EU legislator gave EBA a legal mandate to preventing the use of the financial system for the purposes of money laundering and terrorist financing and to leading, coordinating and monitoring the AML/CFT efforts of all EU financial service providers and competent authorities. The law implementing EBA´s new powers came into effect on 1 January 2020.

However, assigning EBA a leading role in AML/CFT will not change the EU´s general approach to AML/CFT, which remains based on a minimum harmonisation directive and an associated strong focus on national law and direct supervision of financial institutions by national competent authorities. This reduces the influence and the degree of convergence and consistency EBA´s work can achieve from the outset.

To the extent legally possible, EBA will use its new role to

  • lead the establishment of AML/CTF policy and support its effective implementation by competent authorities and financial institutions;
  • coordinate AML/CFT measures by fostering effective cooperation and information exchange between all relevant authorities;
  • monitor the implementation of EU AML/CFT standards to identify vulnerabilities in competent authorities´ approaches to AML/CFT supervision and to mitigate them before money laundering and financing of terrorism risks materialise.

How will EBA lead on AML/CFT?

To fulfill its new leading role, EBA will focus on two key point: developing an EU-wide AML/CFT policy and ensuring a consistent supervision by national competent authorities. EBA intends to develop such EU-wide AML/CFT policy through standards, guidelines or opinions where this is provided for in EU law as well as on its own initiative where it identifies, for example, gaps in competent authorities´ supervision. In 2020, EBA will be setting clear expectations on the components of an effective risk-based approach with targeted revisions to the core AML/CFT guidelines: the Risk Factors Guidelines and the Risk-Based Supervision Guidelines.

EBA intends to foster a consistent supervision by national competent authorities by assisting them through training, bilateral support and detailed bilateral feedback on their approach to the AML/CFT supervision of banks.

What will EBA do to coordinate?

To coordinate the European work against money laundering and terrorism financing, EBA will focus to coordinate national competent authorities´ AML/CFT supervision by fostering effective cooperation and information exchange. To achieve its goal, the EBA will set up a permanent internal AML/CFT standing committee (AMLSC). The AMLSC will bring together, inter alia, representatives of all AML/CFT competent authorities from Member States, along with representatives from ESMA and EIOPA, the Commission and the European Central Bank. Its main task will be to provide subject matter expertise. It will also serve as a forum to facilitate information exchange and ensure effective coordination and cooperation to achieve consistent outcomes in the EU’s work against money laundering and terrorism financing. The AMLSC has met for the first time in February 2020.

In addition to the AMLSC, EBA will create a new AML/CFT database. This database will not only contain information on AML/CFT weaknesses in individual financial institutions and measures taken by competent authorities to correct those shortcomings, but EBA will use it to meet wider AML/CFT information and data need to supports its objectives on AML/CFT work. EBA will draft two regulatory technical standards  that will specify the core information that competent authorities must submit to the date base and how EBA will analyse the obtained information and make it available to competent authorities.

What will EBA do to monitor?

One main tool for EBA to monitor the implementation of EU AML/CFT standards will be using information from the new database and to ask national competent authorities to take action if EBA has the indication that a financial institution´s approach to AML/CFT materially breaches EU law. EBA envisages to use this new tool proactively to ensure that AML/CFT risks are addressed by competent authorities and financial institutions in a timely and effective manner. This approach aims to rectify shortcomings at the level of financial institutions; they do not, however, serve to establish whether or not a competent authority may be in breach of Union law.

The difference EBA´s new role will make

As the national implementation of the Fifth European AML Directive and the EBA´s new leading role show, effective AML/CFT measures remain in the focus of the EU legislator, not least due to political developments (terrorist attacks in France, “Panama Papers” etc.). Market participants should prepare themselves for stricter audits by their competent national authorities on AML/CFT compliance. For example, the German Federal Financial Supervisory Authority (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) has announced AML/CFT as one of its focuses of its supervisory practice for 2020. By assigning a leadership role to EBA, European efforts to prevent money laundering will in future be better coordinated, bundled and consistently implemented throughout the European financial market and therefore, hopefully, be more effective. However, we need to keep in mind that BaFin and subsequently also EBA are only part of the European and national AML regime. In Germany, for example, the FIU has a leading role in AML activities. An overview of the authorities involved can be found here.

Die Transparenzverordnung – Neue Vorgaben, die es in sich haben

Die Transparenzverordnung kam eher leise daher. Die Rede ist von der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Sie wurde am 9. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist damit seit Jahresende 2019 in Kraft. Die Vorschriften gelten jedoch erst ab März 2021. Diese längere Übergangsfrist hat durchaus seine Berechtigung, denn die neuen Vorgaben lassen sich nicht von jetzt auf gleich umsetzen.

Wer ist Adressat der Transparenzverordnung?

Die Transparenzverordnung richtet sich an die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. Finanzmarktteilnehmer sind alle regulierten Unternehmen, die entweder Portfolioverwaltung oder kollektive Vermögensverwaltung (also die Verwaltung von Fondsvermögen) erbringen oder ein Versicherungsanlageprodukt anbieten. Mit den Finanzberatern sind dann alle weiteren regulierten Unternehmen erfasst, die Anlageberatung oder Versicherungsberatung für ein Versicherungsanlageprodukt erbringen. Wer weniger als drei Mitarbeiter beschäftigt, ist nicht von der Verordnung erfasst.

Veröffentlichung des Umgangs mit Nachhaltigkeitsrisiken

Die Transparenzverordnung zwingt Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, im Rahmen ihres Risikomanagements Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen. Auf genaue Vorgaben, wie ein solchen Risikomanagement auszusehen hat, verzichtet die Verordnung. Stattdessen listet sie auf, welche Informationen im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind. Bei den Finanzmarktteilnehmern geht es um die Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen. Wenn also ein Finanzmarktteilnehmer für einen Kunden Vermögensverwaltung anbietet und im vom Kunden vorgegebenen Rahmen Anlageentscheidungen für den Kunden trifft, soll der Kunde nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in seinem Portfolio einbezogen und wie diese strategisch gemanagt werden. Dasselbe gilt für Finanzberater. Deren Kunden sollen ebenfalls künftig nachvollziehen können, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken in der Anlageberatung Berücksichtigung finden.  Denn nur so kann der Kunde eine informierte Anlageentscheidung treffen.

Finanzmarktteilnehmer, die weniger als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen also ab 10. März 2021 im Internet offenlegen, welche Strategie sie zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren verfolgen. Auch müssen die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und ggf. geplante oder ergriffene Gegenmaßnahmen beschrieben werden. Ein Beispiel für nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen wären Sturmschäden, Waldbrände oder Ernteausfälle aufgrund von irregulärem Wetter. Größere Unternehmen und Gruppen haben bis zum 30. Juni 2021 Zeit.

Entsprechend sollen Finanzberater ab dem 10. März 2021 Informationen darüber, ob sie bei ihrer Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen oder warum sie solche nicht berücksichtigen, offenlegen.

Hand in Hand mit den o.g. Offenlegungspflichten geht die Transparenz der Vergütungspolitik in diesen regulierten Unternehmen, die zum einen ergänzt werden muss um eine Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütung. Zum anderen ist diese Strategie dann ebenfalls auf der Webseite des Finanzmarktteilnehmers und Finanzberaters offenzulegen.

Vorvertragliche Transparenzvorgaben und Offenlegungspflichten im Hinblick auf  Finanzprodukte

Der EU-Gesetzgeber geht davon aus, dass ohne harmonisierte Vorschriften über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gegenüber Kunden davon auszugehen ist, dass weiterhin unterschiedliche Maßnahmen auf nationaler Ebene getroffen werden und in verschiedenen Finanzdienstleistungsbranchen unterschiedliche Ansätze fortbestehen. Diese divergierenden Maßnahmen und Ansätze würden wegen der großen Unterschiede bei den Offenlegungsstandards auch künftig erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen und eine Vergleichbarkeit von Unternehmen und Finanzprodukten für den Kunden erschweren.

Daher enthält die Transparenzverordnung einen zweiten großen Regelungsbereich, der den direkten Kundenkontakt betrifft. Es gibt neue vorvertragliche Transparenzpflichten und Transparenzpflichten, die an die Finanzprodukte selbst gebunden und fortlaufend zu erbringen sind.

Neue vorvertragliche Pflichten

Die oben beschriebenen Informationen, die zunächst auf der Internetseite der Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu veröffentlichen sind, müssen jedem Kunden bereits bei Geschäftsanbahnung und vor Geschäftsabschluss – aber im Rahmen der allgemeinen Kundendokumentation – zur Verfügung gestellt werden. Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht relevant erscheinen, muss dies klar und knapp begründet werden. Es geht also künftig nicht mehr, dass über Nachhaltigkeit im Rahmen des Portfoliomanagements oder der Anlageberatung nicht gesprochen wird.

Werden mit einem Finanzprodukt etwa ökologische und/oder soziale Merkmale beworben, verlangt die Transparenzverordnung künftig genaue Angaben darüber, wie solche Merkmale erfüllt werden.

Sofern mit einem Finanzprodukt eine nachhaltige Investition angestrebt wird, muss für den Kunden bereits vorvertraglich erkennbar sein, wie das angestrebte Ziel erreicht werden kann.

Offenlegungspflichten für Finanzprodukte

Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 muss für jedes Finanzprodukt im Rahmen der Portfolioverwaltung klar und begründet erläutert werden, ob und – wenn ja – wie ein einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Sofern ein Finanzprodukt nachhaltig ist und als solches auch beworben wird, müssen künftig Finanzmarktteilnehmer, die solche Produkte im Portfoliomanagement verwenden, detaillierte Informationen zur Nachhaltigkeit auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen und aktuell halten. Zusätzlich müssen diese detaillierten Informationen auch in regelmäßigen Berichten ihren Niederschlag finden, etwa in Jahresberichten oder den Berichten an den Kunden über den Stand seines Portfolios und der erbrachten Verwaltungsleistung.

Das Datenthema

Die Transparenzverordnung spricht eines der heutigen Problemkreise dieser Regulierung bereits selbst an. Die EU-Kommission erhält durch die Verordnung die Ermächtigung, bis zum 30. Dezember 2022 zu bewerten, ob das Fehlen von Daten oder eine suboptimale Qualität der Daten die regulatorischen Vorgaben behindert. Hier bleibt abzuwarten, wie der Markt den Umgang mit der bestehenden Datenlage gestaltet. Sicher ist, dass künftig mehr und einheitlichere Nachhaltigkeitsdaten der den Finanzprodukten zugrundeliegenden Unternehmensdaten erforderlich sind, als das derzeit der Fall ist.

Was ist zu tun?

Zum jetzigen Zeitpunkt sollten sich Portfoliomanager und Anlageberater Gedanken darüber machen, wie sie künftig mit Nachhaltigkeitsrisiken und überhaupt insgesamt mit dem Thema Sustainable Finance umgehen wollen. Als Anregung dafür könnte das Merkblatt der BaFin zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken dienen. Ignorieren kann man das Thema nicht mehr. Da die Taxonomie-Verordnung noch auf sich warten lässt, sind im Moment einfach noch nicht alle Vorgaben, die Berücksichtigung finden müssen in den individuellen Nachhaltigkeitsstrategien, auf dem Tisch.

ESMA veröffentlicht Strategie zu Sustainable Finance

Nicht nur in der zweiten Staffel der deutschen TV-Serie Bad Banks mit dem fiktiven FinTech GreenWallet ist Nachhaltigkeit ein Thema, auch in der realen Finanzwelt ist es allgegenwärtig. Am 06. Februar 2020 hat die European Securities and Markets Authority (ESMA) ihre Strategie zu Sustainable Finance veröffentlicht (abrufbar hier).

Darin erläutert die europäische Wertpapieraufsicht konkret, wie sie Environmental, Social und Corporate Governance (ESG) Faktoren und damit das Thema Nachhaltigkeit zukünftig in ihre Arbeit einbeziehen wird.

Kernpunkte der ESMA Strategie

Folgende Kernpunkte ihrer Strategie stellt die ESMA heraus:

  • Die Transparenz Verordnung, die Markteilnehmer zur Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken verpflichten wird, soll durch gemeinsame technische Regulierungsstandards der ESMA, der European Banking Authority (EBA) und der  European Insurance and Occupational Authority (EIOPA) vervollständigt werden.
  • Die Einhaltung der Vorgaben der Transparenz Verordnung wird die ESMA bereits ab 2020 bei der Ausübung ihrer Aufsicht gegenüber den von ihr direkt beaufsichtigten Instituten berücksichtigen.
  • Die ESMA wird ein eigenes Kapitel über Trends, Risiken und Verwundbarkeiten (TRV) im Bereich der nachhaltigen Finanzen in ihrem halbjährlichen TRV-Report aufnehmen.
  • Die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten werden zur Analyse finanzieller Risiken des Klimawandels, einschließlich klimabedingter Stresstests, genutzt werden.
  • Durch eine EU-weite einheitliche Aufsicht in Bezug auf ESG-Faktoren soll u.a. ein Schwerpunkt bei der Verhinderung des sog. Greenwashing gelegt werden; beim sog. Greenwashing werden Finanzprodukte als nachhaltig angeboten oder beworben, ohne dass tatsächlich Nachhaltigkeit in dem Produkt steckt.
  • Zudem wird die ESMA an der EU-Plattform für nachhaltige Finanzwirtschaft, die die EU-Taxonomie Verordnung entwickeln und damit eine EU-weit einheitliche Definition von „Nachhaltigkeit“ einführen sowie die Kapitalströme für nachhaltige Finanzwirtschaft überwachen wird, teilnehmen.

Weitere Schritte der ESMA

Um die Umsetzung ihrer Strategie zu unterstützen, hat die ESMA bereits 2019 ein Koordinationsnetzwerk für Nachhaltigkeit eingerichtet. Das Netzwerk setzt sich aus Experten der zuständigen nationalen Behörden und Mitarbeitern der ESMA zusammen. Das Netzwerk wird zudem von einer beratenden Arbeitsgruppe aus Stakeholdern unterstützt, die in den kommenden Monaten eingerichtet werden soll.

Fazit

Marktteilnehmer sind weiterhin aufgefordert, sich mit dem Thema Nachhaltigkeit und dessen Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell auseinanderzusetzen und sich auf die Umsetzung regulatorischer Vorgaben vorzubereiten.

Finanzanlagenvermittler: Übertragung der Aufsicht auf die BaFin – Was ist neu, was bleibt beim Alten?

Das Jahr 2019 hat sich mit einigen neuen geplanten aufsichtsrechtlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler verabschiedet: Zum einen soll die Aufsicht zukünftig anstatt durch die Gewerbeämter oder den Industrie- und Handelskammern der Länder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wahrgenommen werden. Zum anderen wird das an die MiFID II angepasste neue Regelungsregime ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) aufgenommen. Die Erlaubnis nach der GewO gilt grundsätzlich weiter, es müssen aber innerhalb einer Frist von 6 Monaten weitere Unterlagen vorgelegt werden. Hier nun ein Überblick:

Aufsicht der BaFin: Gesetzentwurf veröffentlicht – Vorbereitungen bereits im Gange

Die Ankündigung, dass die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin übertragen werden soll, gibt es schon länger. Doch nun wird die Sache konkret. Das Bundesfinanzministerium hat Ende Dezember 2019 den entsprechenden Gesetzentwurf veröffentlicht. Hintergrund der Übertragung der Aufsicht auf die BaFin ist vor allem, die bisherige zersplitterte Aufsichtsstruktur der Länder durch Industrie- und Handelskammern und Gewerbeämter zu beenden und die zunehmende Komplexität des Aufsichtsrecht zu berücksichtigen. Durch die Bündelung der Aufsicht bei der BaFin soll die Qualität und Effektivität der Aufsicht gesteigert werden und eine Angleichung an die Aufsicht über Wertpapierfirmen und damit letztlich an die rechtlichen Vorgaben der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) erreicht werden. Das heißt im Klartext, dass Finanzanlagenvermittler künftig richtig beaufsichtigt werden – wie andere Finanzdienstleister auch.

Und auch wenn derzeit nur ein Gesetzesentwurf vorliegt, ist die BaFin-Aufsicht sicher. Nach dem politischen Gerangel im letzten Jahr ist die Entscheidung gefallen. In der Veröffentlichung der BaFin zu den Aufsichtsschwerpunkten 2020 informiert diese darüber, dass bereits in diesem Jahr im Bereich der Wertpapieraufsicht die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine reibungslose Übernahme der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler durch die BaFin geschaffen werden.

Neuer Standort: WpHG

Bisher fanden sich die rechtlichen Regelungen der Finanzanlagenvermittler in der Gewerbeordnung (GewO) und der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Im September 2019 wurde ein überarbeiteter Entwurf einer neuen FinVermV veröffentlicht, der bereits Anpassungen an das MiFID II-Regime beinhaltete. Darüber haben wir bereits hier berichtet.

Das gesamte Regelungsregime wird nun durch den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums in das WpHG, das die europäischen MiFID II Regelungen für den deutschen Finanzmarkt umsetzt, übertragen. Die FinVermV wird aufgehoben werden. Inhaltlich bleiben die Anforderungen an die Finanzanlagenvermittler aber im Wesentlichen identisch mit dem Entwurf aus September 2019 und das Pflichtenregime der MiFID II wird in abgeschwächter Form Anwendung finden. Stichworte sind hier: Interessenskonflikte, Geeignetheitserklärung und Telefon-Taping. Einzelheiten dazu erfahren Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

Finanzanlagenvermittler brauchen keine neue Erlaubnis – Handlungsbedarf besteht aber dennoch!

Üblicherweise bedeutet die Aufnahme einer neuen Dienstleistung ins WpHG auch ein neues Erlaubnisverfahren. Der Gesetzentwurf enthält detaillierte Regelungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Erlaubniserteilung künftig durch die BaFin, wie z.B. die bei der BaFin einzureichenden Unterlagen. Inhaltlich entsprechen diese in weiten Teilen den bisherigen Regelungen der GewO sowie den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG), welches u.a. die Erlaubniserteilung für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen regelt.

Dir gute Nachricht ist, dass bereits nach der GewO erlaubte Finanzanlagenvermittler keine neue Erlaubnis beantragen müssen. Ihre Erlaubnis gilt weiterhin. Der Gesetzentwurf führt nicht dazu, dass Finanzanlagenvermittler, die momentan unter einer bestehenden Gewerbeerlaubnis handeln, nochmal eine WpHG-Erlaubnis beantragen müssten. Vielmehr sehen Übergangsregelungen vor, dass die WpHG-Erlaubnis als erteilt gilt, soweit bis Ende 2020 eine Eintragung in das Vermittlerregister besteht und sie innerhalb eines halben Jahres nach Aufforderung durch die BaFin die in dem Gesetzentwurf aufgezählten Unterlagen sowie eine Selbsterklärung vorlegen. Kommen die Vermittler dem nicht nach, erlischt ihre Erlaubnis und sie muss neu beantragt werden.

Kompetenzen der BaFin und Selbsterklärungspflicht für Finanzanlagenvermittler

Dass der Gesetzgeber es mit der Aufsicht der BaFin künftig ernst meint, zeigen die neuen Regelungen des Gesetzentwurfs bzgl. der Kompetenzen der BaFin als Aufsichtsbehörde und daraus folgende Anzeigepflichten für die Finanzanlagenvermittler. Zur Überprüfung der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Pflichten kann die BaFin ohne besonderen Anlass Prüfungen anordnen; nach den bisherigen Regelungen waren Finanzanlagenvermittler grundsätzlich verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht vorzulegen. Nunmehr kann die BaFin nach eigenem Ermessen und eigener Risikobewertung Prüfungen anordnen und ist dabei an keinen Turnus gebunden.

Damit die BaFin die risikoorientierte und anlassbezogene Aufsicht durchführen kann, muss sie über grundlegende und aktuelle Informationen zu den von ihr beaufsichtigten Vermittlern verfügen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine jährlichen Selbsterklärung der Finanzanlagenvermittler mit wichtigen Parametern ihrer Geschäftstätigkeit vor.

Schärfere Aufsicht für sog. Vertriebsgesellschaften

Neu sind auch Regelungen für sog. Vertriebsgesellschaften. Diese werden in dem Gesetzentwurf legal definiert und erfassen Finanzanlagenvermittler, die als Handelsvertreter an Finanzanlagenvermittler angegliedert sind oder die über vertraglich verbundene Dienstleister verfügen. Vertriebsgesellschaften werden so regulatorisch von den zahlreichen auf dem Markt vorhandenen Kleinunternehmern abgegrenzt.

Aufgrund ihrer Größe und Bedeutung knüpft der Gesetzentwurf mehr regulatorische Pflichten an die Vertriebsgesellschaft als an Finanzanlagenvermittler. Vertriebsgesellschaften bedürfen z.B. einer erweiterten Erlaubnis und müssen der BaFin im Rahmen des Erlaubnisverfahrens mehr Unterlagen übermitteln und z.B. auch Auskunft über bedeutende Beteiligungen an der Vertriebsgesellschaft, der Geschäftsführung und der Organisation übermitteln. Sie müssen die Unterlagen der BaFin bis spätestens Mitte 2021 unaufgefordert vorlegen, um im Rahmen der Übergangsregelung keine neue Erlaubnis beantragen zu müssen.

Zudem sind verstärkte Organisationspflichten vorgesehen, die an die Vorgaben für Wertpapierfirmen und den Regelungen des KWG angelehnt sind. So werden etwa Geschäftsleiter stärker in die Verantwortung genommen und die Vertriebsgesellschaft muss sicherstellen, dass sie über angemessene Vorkehrungen verfügt, die die Kontinuität der Erbringung der Dienstleistung sicherstellt (z.B. Notfallpläne) oder Sicherheitsmechanismen geschaffen hat, die die Datenvertraulichkeit gewährleisten. Und schließlich stehen der BaFin auch mehr Prüfungskompetenzen zu; anstatt wie bei den Finanzdienstleistern ohne festen Turnus risikoorientiert zu prüfen, überprüft die BaFin bei Vertriebsgesellschaften die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen einmal jährlich.

Zuwiderhandlung kann teuer werden

Schließlich sieht der Gesetzentwurf auch neue Bußgeldvorschriften vor, die den Regelungen für Wertpapierfirmen entsprechen. Werden aufsichtsrechtliche Anforderungen nicht erfüllt, können Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10% des Umsatzes fällig werden (zur verschärften Verwaltungspraxis der BaFin bei Bußgeldern siehe hier.

Was sollten Marktteilnehmer also beachten?

Auch wenn es sich bei dem Gesetzentwurf zunächst nur um einen Entwurf der zuständigen Referenten handelt, ist nicht zu erwarten, dass die endgültige Gesetzesfassung wesentliche Änderungen erfahren wird. Finanzanlagevermittler und Vertriebsgesellschaften sollten daher sicherstellen, dass sie von den Übergangsregelungen profitieren, ins Vermittlerregister eingetragen sind und der BaFin alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. Zudem sollte die Übergangszeit genutzt werden und frühzeitig mit der Implementierung der neuen aufsichtsrechtlichen Vorgaben begonnen werden.

Generell sollten sich Marktteilnehmer außerdem auf eine im Vergleich zu den Gewerbeämtern und Industrie- und Handelskammern stringentere Aufsicht durch die BaFin einstellen. Das muss für die Marktteilnehmer aber kein Nachteil sein; zeigt man entsprechende Bereitschaft, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu erfüllen, ist die BaFin ein durchaus verlässlicher Partner.

EBA’s Action Plan on Sustainable Finance

Climate change and the response to it by the public sector and society in general have led to an increasing relevance of environmental, social and governance (ESG) factors for financial markets. It is, therefore, essential that financial institutions are able to measure and monitor the ESG risks in order to deal with risks stemming from climate change (learn more about climate change related risks in our previous Blogpost.

To support this, on 6 December 2019, the European Banking Authority (EBA) published its Action Plan on Sustainable Finance outlining its approach and timeline for delivering mandates related to ESG factors. The Action Plan explains the legal bases of the EBA mandates and EBA´s sequenced approach to fulfil these mandates.

Why is EBA in charge ? EBA mandates on sustainable finance

The EBA´s remit and mandates on ESG factors and ESG risks are set out in the following legislative acts:

  • the amended EBA Regulation;
  • the revised Capital Requirements Regulation (CRR II) and Capital Requirements Directive (CRD V);
  • the new Investment Firms Regulation (IFR) and Investment Firms Directive (IFD) and
  • the EU the Commission´s Action Plan: Financing Sustainable Growth and related legislative packages.

These legislatives acts reflect a sequenced approach, starting with the mandates providing for the EBA to oblige institutions to incorporate ESG factors into their risk management as well as delivering key metrics in order to ensure market discipline. The national supervisory authorities are invited to gain an overview of existing ESG-related market risks. In a second step, the EBA will develop a dedicated climate change stress test that institutions should use to test the impact of climate change related risks on their risk-bearing capacity and to take appropriate precautions. The third step of the work will look into the evidence around the prudential treatment of “green” exposures.

The rationale for this sequencing is the need firstly to understand institutions´ current business mix from a sustainability perspective in order to measure and manage it in relation to their chosen strategy, which can then be used for scenario analysis and alter for the assessment of an appropriate prudential treatment.

Strategy and risk management

With regard to ESG strategy and risk management, the EBA already included references to green lending and ESG factors in its Consultation paper on draft guidelines on loan origination and monitoring which will apply to internal governance and procedures in relation to credit granting processes and risk management. Based on the guidelines the institutions will be required to include the ESG factors in their risk management policies, including credit risk policies and procedures. The guidelines also set out the expectation that institutions that provide green lending should develop specific green lending policies and procedures covering granting and monitoring of such credit facilities.

In addition, based on the mandate included in the CRD V, the EBA will asses the development of a uniform definition of ESG risks and the development of criteria and methods for understanding the impact of ESG risks on institutions to evaluate and manage the ESG risks.

It is envisaged that the EBA will first publish a discussion paper in Q2-Q3/2020 seeking stakeholder feedback before completing a final report. As provided for in the CRD V, based on the outcome of this report, the EBA may issue guidelines regarding the uniform inclusion of ESG risks in the supervisory review and evaluation process performed by competent authorities, and potentially also amend or extend other policies products including provisions for internal governance, loan origination and outsourcing agreements.

Until EBA has delivered its mandates on strategy and risk management, it encourages institutions to act proactively in incorporating ESG considerations into their business strategy and risk management as well as integrate ESG risks into their business plans, risk management, internal control framework and decision-making process.

Key metrics and disclosures

Institutions disclosures constitute an important tool to promote market discipline. The provision of meaningful information on common key metrics also distributes to making market participants aware of market risks. The disclosure of common and consistent information also facilitates comparability of risks and risks management between institutions, and helps market participants to make informed decisions.

To support this, CRR II requires large institutions with publicly listed issuances to disclose information on ESG risks and climate change related risks. In this context, CRR II includes a mandate to the EBA according to which it shall develop a technical standard implementing the disclosure requirements. Following this mandate, EBA will specify ESG risks´ disclosures as part of the comprehensive technical standard on Basel´s framework Pillar 3.

Similar mandates are contained in the IFR and IFD package. The IFD mandate for example requires EBA to report on the introduction of technical criteria related to exposures to activities associated substantially with ESG objectives for the supervisory review and evaluation process of risks, with a view to assessing the possible sources and effects of such risks on investment firms.

Until EBA has delivered its mandates, it encourages institutions to continue their work on existing disclosure requirements such as provided for in the Non-Financial Reporting Directive (NFRD) as well as participation in other initiatives. EBA also encourages institutions to prioritise the identification of some simple metrics (such as green asset ratio) that provide transparency on how climate change-related risks are embedded into their business strategies, decision-making process, and risk management.

Stress testing and scenario analysis

The EBA Regulation includes a specific reference to the potential environmental-related systemic risk to be reflected in the stress-testing regime. Therefore, the EBA should develop common methodologies assessing the effect of economic scenarios on an institutions´ financial position, taking into account, inter alia, risks stemming from adverse environmental developments and the impact of transition risk stemming from environmental political changes.

Also the CRD V mandate requires EBA to develop appropriate qualitative and quantitative criteria, such as stress testing processes and scenario analysis, to asses the impact of ESG risks under scenarios with different severities. Hence, EBA will develop a dedicated climate stress test with the main objective of identifying banks´ vulnerabilities to climate-related risks and quantifying the relevance of the exposures that could potentially hit by climate change related risks.

Until delivering its mandates, EBA encourages institutions to adopt climate change related scenarios and use scenario analysis as an explorative tool to understand the relevance of the exposures affected by and the potential magnitude of climate change related risks.

Prudential treatment

The mandate in the CRR II asks EBA to assess if a dedicated prudential treatment of exposures to assets or activities associated with environmental or social objectives would be justified. The findings should be summarised in a report based on the input of a first to be published discussion paper.

Upshot

Between 2019 and 2025, the EBA will deliver a significant amount of work on ESG and climate change related risks. The obligations for institutions with regard to a sustainable financial economy and a more conscious handling of climate change related risks are becoming increasingly concrete. Institutions should take the EBA’s encouragement seriously and consider applying the measures recommended by the EBA prior to the publication of any guidelines, reports or technical standards.

BaFin veröffentlicht endgültige Fassung der KAIT

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 02. April 2019 die Konsultation ihres Rundschreibens Kapitalverwaltungsaufsichtliche Anforderungen an die IT (KAIT) durchführte, wurde am 01. Oktober 2019 die endgültige Fassung des Rundschreibens veröffentlicht.

Das Rundschreiben enthält Hinweise zur Auslegung der nationalen und europarechtlichen Vorschriften über die Geschäftsorganisation von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), soweit sie sich auf die technisch-organisatorische Ausstattung, und damit auch auf die IT-Systeme, der KVGen beziehen. Mit den KAIT verfolgt die BaFin das Ziel, die IT-Sicherheit im Markt zu erhöhen und das IT-Risikobewusstsein in den KVGen zu schärfen. Denn die IT ist die Basisinfrastruktur für sämtliche Prozesse in den KVGen, hat damit eine zentrale Bedeutung für deren Geschäftsbetrieb und stellt ein relevantes operationelles Risiko dar. Ausführliche Erläuterungen zu dem Inhalt des Rundschreibens finden Sie in unserem früheren Blogbeitrag.

Endgültige Fassung der KAIT: Was besonders wichtig ist

Was ist nun also aus der endgültigen Fassung der KAIT als besonders wichtig hervorzuheben?

  1. Die in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement von KVGen (KAMaRisk) enthaltenen Anforderungen an die IT bleiben von den KAIT unberührt und werden durch sie konkretisiert. Daher bleiben die KVGen jenseits der Konkretisierungen der KAIT nach den Regelungen der KAMaRisk verpflichtet, bei der Ausgestaltung der IT-Prozesse (Hardware- und Software Komponenten) und der dazugehörigen IT-Prozesse grundsätzlich auf gängige Standards abzustellen. Zu diesen zählen bspw. die IT-Grundschutzkataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und der internationalen Sicherheitsstandard ISO/IEC 270XX der International Organization for Standardization.
  2. Die Vorgaben der KAIT sind prinzipienorientiert und lassen damit Raum für eine Aufsichtspraxis, die die Größe und die individuellen Geschäftsmodelle der KVGen berücksichtigt (Proportionalitätsgrundsatz). Das heißt aber nicht nur, dass den KVGen Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen der KAIT zukommen können. Vielmehr bedeutet ein sachgerechter Umgang mit prinzipienorientierten Anforderungen und dem Proportionalitätsgrundsatz auch, dass die KVGen im Einzelfall über die in der KAIT formulierten Anforderungen hinaus weitergehende Vorkehrungen treffen müssen, soweit dies zur Sicherstellung der Angemessenheit und Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Ausstattung und  des Risikomanagements der KVG erforderlich sein sollte.
  3. Die Geschäftsleitung der KVG hat eine mit der Geschäftsstrategie konsistente IT-Strategie festzulegen, zu überprüfen und regelmäßig anzupassen. Aufzunehmen ist z.B. die strategische Entwicklung der IT-Aufbau- und IT-Ablauforganisation, die Entwicklung der Auslagerungen von IT-Dienstleistungen, die Einbindung der Informationssicherheit in die Organisation sowie Aussagen zum Notfallmanagement und zu den in den Fachbereichen selbst entwickelten IT-Systemen.
  4. Da keine neuen Anforderungen kodifiziert werden, sondern lediglich vorhandene Anforderungen verschriftlicht wurden, gilt die KAIT unmittelbar, also ohne Übergangsvorschriften. Die BaFin wird im Hinblick auf die Umsetzung der KAIT ihre Aufsicht jedoch, wie bei neuen regulatorischen Implementierungsanforderungen gewohnt, ihre Aufsicht mit Augenmaß führen. KVGen sollten aber dennoch zeitnah mit der Umsetzung der Anforderungen der KAIT beginnen.
  5. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2020 werden die Vorgaben der Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen (KAPrüfBV) unter Einbeziehung der KAIT Berücksichtigung finden; die besonderen Anforderungen der KAIT also einer Prüfung durch den Abschlussprüfer unterliegen.

Konkreter Handlungsbedarf für KVGen

Welcher Handlungsbedarf ergibt sich nun aus der endgültigen Fassung der KAIT für KVGen? Da das Rundschreiben unmittelbar gilt, sollten KVGen zügig mit der Erstellung einer Gap-Analyse und der Errichtung eines angemessenen Projektzeitplans, der ausgehend von Umfang und Komplexität der anstehenden Arbeiten eine zügige Implementierung der KAIT sicherstellt, beginnen. Dies wird der erste aufsichtliche Fokus der BaFin im Rahmen ihrer Überwachung der Implementierung der KAIT sein. In einem zweiten Schritt wird dann die inhaltlich korrekte Umsetzung der KAIT im Fokus der Aufsicht stehen.

Diese Handlungsschritte werden bei den KVGen zwar Ressourcen binden; dies wird aber dadurch gerechtfertigt, dass die Anforderungen der KAIT einer kontinuierlichen und störungsfreien Erbringung der Dienstleistungen der KVG und damit letztlich dem Anlegerschutz dienen.

Europäische Kommission konsultiert im Rahmen der Basel-III-Reformen auch Nachhaltigkeitsfragen

Die Basel-III-Reformen, die eine Überarbeitung der Aufsichtsstandards für bestimmte Risiken angestoßen haben, sind bereits zu großen Teilen durch die als CCR/CRD IV und CRR II/CRD V bekannten Gesetzespakete umgesetzt. Ziel ist die Schaffung der Standards für ein widerstandfähiges Bankensystem das gleichzeitig den Bedürfnissen der Realwirtschaft gerecht wird. Mit einer vollständigen Umsetzung des Baseler Reformpaketes ist bis Januar 2022 zu rechnen.

Ein Teil, der noch in das Reformpaket eingehen wird, bezieht sich auf die Nachhaltigkeit der Finanzwirtschaft.

Bereits im Rahmen der letzten Überprüfung der CRR/CRD haben die gesetzgebenden Organe das Pariser Übereinkommen über den Klimawandel und seine Auswirkungen auf die aufsichtsrechtliche Regulierung thematisiert und sich auf drei Maßnahmen für eine nachhaltige Finanzierung geeinigt:

  1. Die EBA erhält ein Mandat dafür, die Einbeziehung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung zu bewerten und der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Ergebnisse vorzulegen; auf der Grundlage der Ergebnisse ihres Berichts kann die EBA gegebenenfalls Leitlinien für die einheitliche Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung herausgeben;
  2. Große börsennotierte Institute sind zur Offenlegung von ESG-Risiken, einschließlich physischer Risiken und Übergangsrisiken verpflichtet; und
  3. Die EBA erhält ein weiteres Mandat dafür, auf der Grundlage der verfügbaren Daten und der Ergebnisse der hochrangigen Sachverständigengruppe der EU zum Thema Nachhaltiges Finanzwesen zu bewerten, ob eine gezielte aufsichtliche Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre.

Die Kommission hat außerdem bereits eine Studie über die Entwicklung von Instrumenten und Mechanismen für die Integration von ESG-Risiken in das Risikomanagement, die Geschäftsstrategien und die Anlagepolitik der Institute in Auftrag gegeben, deren endgültige Ergebnisse aber erst Anfang 2021 erwartet werden.

Während die Taxonomie-Verordnung weiter verhandelt wird (darüber haben wir hier bereits berichtet), konsultiert die Europäische Kommission nun noch bis zum 10. Januar 2020 öffentlich, welche weiteren Maßnahmen zu den bereits Laufenden ergriffen werden könnten, um ESG-Risiken in die aufsichtsrechtliche Regulierung einzubeziehen (Frage 191 der Konsultation.) Besonders aufgefordert zu einer Stellungnahme sind Instituten, Bankenverbänden und anderen Finanzdienstleistern, Bankkunden, Verbrauchervertretern sowie Behörden, einschließlich Aufsichtsbehörden.

Fazit

Wenn die Nachhaltigkeitsfragen im Rahmen der Basel-III-Reformen auch keinen großen Raum einnehmen, so sind sie doch politisches Thema, an dem derzeit kein Weg vorbeiführt. Das ist nur konsequent und richtig, wenn eine regulatorische Grundlage für ein nachhaltiges Finanzwesen geschaffen werden soll.